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BGH Urteil vom 28.03.2006 – X ZR 85/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 28. März 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ BGHR

ja : nein ja :

Eine Zuwendung unter Ehegatten ist nicht Schenkung, sondern ehebezogene Zu- wendung, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermögenswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukommen lässt, wobei er die Vorstellung oder Er- wartung hegt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben und er inner- halb dieser Gemeinschaft am Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Dass die Zuwendung in diesem Sinne der ehelichen Lebensgemeinschaft dienen sollte, bedarf der tatrichterlichen Feststellung.

BGH, Urt. v. 28. März 2006 - X ZR 85/04 - OLG Hamburg LG Hamburg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 28. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Rich-

ter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 11. Mai 2004 verkündete

Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde 1973 geschlos-

sen und 1998 geschieden.

2

Im Jahre 1982 hatten die Parteien Gütertrennung vereinbart. Sie waren

unter anderem Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks G. in H.

, das von ihnen und ihren Kindern gemeinsam bewohnt wur-

de. Mit notariellem Vertrag vom 30. September 1986 übertrug der Kläger der

Beklagten seinen hälftigen Miteigentumsanteil an diesem Grundstück, wobei die

Parteien darüber streiten, ob die Übertragung schenkweise erfolgt ist. Der Klä-

ger, der den Standpunkt vertritt, es habe sich um eine Schenkung gehandelt,

hat diese mit anwaltlichem Schreiben vom 31. Juli 1997 wegen groben Undanks

der Beklagten widerrufen. Er verlangt von der Beklagten die Rückauflassung

des hälftigen Miteigentumsanteils und die Abgabe einer entsprechenden Eintra-

gungsbewilligung. Im ersten Berufungsurteil hat das Berufungsgericht durch

den Einzelrichter das klageabweisende landgerichtliche Urteil abgeändert und

der Klage stattgegeben. Es ist davon ausgegangen, dass eine Schenkung vor-

gelegen habe, welche der Kläger aufgrund von Eheverfehlungen der Beklagten

wirksam widerrufen habe.

3

Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungsurteil aufge-

hoben und die Sache zurückverwiesen, weil der Einzelrichter anstelle des Kol-

legiums entschieden hatte, obwohl ein Einverständnis der Parteien mit der Ent-

scheidung durch den Einzelrichter im Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlag

(BGHZ 147, 397).

5

Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Klägers gegen das

erstinstanzliche landgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich

die vom Senat zugelassene Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiter-

verfolgt.

Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entschei-

dung und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung

nunmehr angenommen, der Kläger habe bereits den ihm obliegenden Beweis

nicht geführt, dass es sich bei der Übertragung der Grundstückshälfte um eine

Schenkung gehandelt habe. Zuwendungen unter Ehegatten seien in der Regel

keine Schenkungen. Es handele sich vielmehr nach ständiger höchstrichterli-

cher Rechtsprechung in der Regel um ehebedingte Zuwendungen, denen die

Vorstellung oder die Erwartung zugrunde liege, dass die eheliche Lebensge-

meinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen und als Bei-

trag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehe-

lichen Lebensgemeinschaft erbracht würden und hierin ihre Geschäftsgrundla-

ge hätten. Der Umstand, dass in der notariellen Urkunde ausdrücklich von

Schenkung die Rede sei, führe nicht zwingend dazu, dass allein hierdurch der

Beweis einer Schenkung geführt sei. Zwar komme der Wortwahl in einer Nota-

riatsurkunde für die Einschätzung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beur-

kundeten Erklärung erhebliches Gewicht zu, weil die notarielle Urkunde die

Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich habe. Nach der Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs sei jedoch zu berücksichtigen, dass die

Rechtsfigur der ehebedingten bzw. unbenannten Zuwendung in der Rechtspre-

chung sich erst allmählich Anfang der 1970er Jahre entwickelt habe und auch

von den Notaren bei der Beurkundung von Zuwendungen, die ohne direkte Ge-

genleistung zwischen Ehegatten erfolgt seien, nicht sogleich als eine Alternative

zur Schenkung verstanden und umgesetzt worden sei. Nach dieser Rechtspre-

chung könne allein aus der vom Notar gewählten Bezeichnung des Rechtsge-

schäfts und der weiteren Formulierung des Vertrags nicht mit ausreichender

Sicherheit entnommen werden, dass die Parteien wirklich eine Schenkung ge-

wollt und vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof habe dies auch in einem

Fall so entschieden, in dem die Zuwendung Mitte 1986 erfolgt sei. Lasse sich

aber nicht feststellen, dass es sich bei der Übertragung des Miteigentumsanteils

um eine Schenkung gehandelt habe, so komme es auf die weitere Frage, ob

der Kläger deswegen zum Widerruf berechtigt gewesen sei, weil sich die Be-

klagte ihm gegenüber wegen einer schweren Verfehlung groben Undanks

schuldig gemacht habe, nicht mehr an. Einen Anspruch auf Rückabwicklung der

ehebedingten Zuwendung habe der Kläger nicht substantiiert dargelegt.

II.

Dies hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

1.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine

ehebezogene Zuwendung vor, wenn ein Ehegatte dem anderen einen Vermö-

genswert um der Ehe willen und als Beitrag zur Verwirklichung und Ausge-

staltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft zukom-

men lässt, wobei er die Vorstellung oder Erwartung hegt, dass die eheliche Le-

bensgemeinschaft Bestand haben und er innerhalb dieser Gemeinschaft am

Vermögenswert und dessen Früchten weiter teilhaben werde. Darin liegt die

Geschäftsgrundlage der Zuwendung (BGHZ 142, 137, 147 f.; BGHZ 127, 48,

52; BGH, Urt. v. 23.04.1997 - XII ZR 20/95, NJW 1997, 2747; Urt. v. 02.10.1991

NJW

1992,

238,

239;

Urt.

v.

27.01.1988

- IVb ZR 82/86, FamRZ 1988, 482, 485; Urt. v. 07.01.1972 - IV ZR 231/69, NJW

1972, 580). Feststellungen dazu, dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen

haben, hat das Berufungsgericht jedoch nicht getroffen. Es hat vielmehr das

9

Vorliegen einer Schenkung verneint, weil sich nicht feststellen lasse, dass es

sich um eine Veräußerung eines Vermögensgegenstandes unabhängig vom

Fortbestand der Ehe gehandelt habe. Damit hat das Berufungsgericht verkannt,

dass von einer ehebezogenen Zuwendung nicht zwangsläufig bei jeder Zuwen-

dung unter Ehegatten ausgegangen werden kann, die ohne Gegenleistung er-

folgt ist. Es sind vielmehr positive Feststellungen dazu erforderlich, dass die in

der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Voraus-

setzungen vorgelegen haben, die zu einer Würdigung der Zuwendung als ehe-

bezogene Zuwendung führen. An solchen Feststellungen fehlt es bislang voll-

ständig.

10

2.

Das Berufungsgericht ist im Ansatz zu Recht davon ausgegangen,

dass bei der Beurteilung, ob eine ehebedingte Zuwendung oder eine Schen-

kung gewollt war, der Wortwahl in einer notariellen Urkunde für die Einschät-

zung des rechtsgeschäftlichen Inhalts der beurkundeten Erklärung erhebliches

Gewicht zukommt, weil die notarielle Urkunde die Vermutung der Richtigkeit

und Vollständigkeit für sich hat (BGHZ 138, 49, 53; BGH, Urt. v. 05. 07. 2002

- V ZR 143/01, NJW 2002, 3164 f.; Urt. v. 02.10.1991 - XII ZR 132/90, NJW

1992, 238, 239; Urt. v. 10.07.1981 - V ZR 79/80, NJW 1981, 2687, 2688). Es

hat auch zu Recht die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

berücksichtigt, nach der bei Verträgen aus den 1970er Jahren allein aus der

Bezeichnung des Rechtsgeschäfts als Schenkung nicht mit ausreichender Si-

cherheit geschlossen werden könne, dass die Parteien wirklich eine Schenkung

gewollt hätten, weil mangels Problembewusstseins von Notaren keine "Zuwen-

dungsverträge" beurkundet worden seien (BGH NJW 1992, 238, 239). Feststel-

lungen dazu, dass dies auch noch im Jahre 1986 einhellige Praxis war, hat das

Berufungsgericht allerdings nicht getroffen; dafür ergibt sich auch nichts aus

den von ihm zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (MDR

2002, 97) und des Bundesgerichtshofs (Urt. v. 30.06.1993 - XII ZR 210/91,

NJW-RR 1993, 1410, 1411). In der letzteren Entscheidung, die eine Mitte 1986

erfolgte Beurkundung betraf, ist vielmehr die tatrichterliche Qualifizierung einer

Zuwendung, deren Umstände im übrigen für eine ehebezogene Zuwendung

sprachen, als Schenkung nicht beanstandet worden, weil sie maßgeblich auf

eine Würdigung der Zeugenaussage des beurkundenden Notars gestützt war,

welcher eine schenkungsweise erfolgte Eigentumsübertragung beurkundet hat-

te und dabei nach seiner Bekundung gerade nicht (mehr) der früheren Praxis

gefolgt war, eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleis-

tung erfolgte, ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden.

Wenn sich das Berufungsgericht demgegenüber mit der Feststellung begnügt,

Anhaltspunkte dafür, dass der Notar im Streitfall bewusst der früher herrschen-

den Praxis, eine Zuwendung unter Ehegatten ohne weiteres als Schenkung zu

bezeichnen, nicht habe folgen wollen, seien nicht vorgetragen, so läuft das dar-

auf hinaus, der Beurkundung der Zuwendung als Schenkung jede Bedeutung

abzusprechen; das steht mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in

Einklang.

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3.

Im übrigen durfte das Berufungsgericht sich auf fehlenden Vortrag

dazu, dass der beurkundende Notar bewusst der früher herrschenden Praxis,

eine Zuwendung unter Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte, oh-

ne weiteres als Schenkung zu bezeichnen, nicht habe folgen wollen, auch des-

halb nicht stützen, weil es die Parteien nicht darauf hingewiesen hat, dass die

Zuwendung entgegen seinem bisherigen Rechtsstandpunkt auch als ehebezo-

gen qualifiziert werden könne.

12

Aus den Akten ergibt sich ein solcher Hinweis nicht. Die Vorinstanzen

haben bis zum ersten Revisionsurteil angenommen, dem notariellen Vertrag

liege eine Schenkung zugrunde, und haben die Frage geprüft, ob der Kläger

berechtigt gewesen sei, diese wegen groben Undanks zu widerrufen. Wann der

Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts sich geändert hat, ist den Akten nicht

zu entnehmen. Allerdings ist ausweislich der Sitzungsprotokolle mehrfach die

"Sach- und Rechtslage" mit den Parteien erörtert worden. Es ist jedoch nicht

angegeben, in welchem Sinne dies geschehen ist. Dies gilt auch für den Ter-

min, in dem die Parteien angehört worden sind. Aus dem Gegenstand der An-

hörung ergibt sich zwar, dass es dem Berufungsgericht darauf ankam zu ermit-

teln, welche Vorstellungen den Parteien dem Vertrag vom 30. September 1986

zugrunde gelegt haben. Allein hieraus konnten die Parteien jedoch nicht ent-

nehmen, dass sich die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts geändert hat-

te, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt stets vom Vorliegen einer Schenkung

ausgegangen worden war und der Einzelrichter im ersten Berufungsurteil aus-

geführt hatte, das Berufungsgericht könne nicht davon ausgehen, dass es zum

Zeitpunkt des Vertragsschlusses herrschende notarielle Praxis gewesen sei,

eine Zuwendung zwischen Ehegatten, die ohne direkte Gegenleistung erfolgte,

ohne weiteres als Schenkung zu bezeichnen und zu beurkunden. Vielmehr hät-

te es eines unmissverständlichen Hinweises bedurft. Das Gericht muss aus-

drücklich darauf hinweisen, wenn es seine rechtliche Beurteilung gegenüber

einem früher gegebenen Hinweis oder erst recht gegenüber einer früher getrof-

fenen Entscheidung geändert hat (BVerfG NJW 1996, 3202, NJW 2002, 1334,

1335). Nach § 139 Abs. 4 ZPO kann die Erteilung des erforderlichen Hinweises

nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden.

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Der Kläger macht geltend, er hätte, wenn er auf den geänderten Rechts-

standpunkt hingewiesen worden wäre, dargelegt, dass die Form der Schenkung

im notariellen Vertrag von den Parteien bewusst gewählt worden sei und die

Beurkundung der Vereinbarung als Schenkungsvertrag nicht deshalb erfolgt

sei, weil es der damaligen Praxis entsprochen habe. Er hätte dafür den beur-

kundenden Notar als Zeugen benannt. Dieser hätte bestätigt, dass bewusst die

Form der Schenkung gewählt worden sei, weil dies dem seinerzeit geäußerten

Willen beider Parteien entsprochen habe. Dieser Vortrag wäre auch aus der

rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts entscheidungserheblich gewesen.

14

III.

Das Berufungsgericht wird dieses Vorbringen des Klägers und das

abweichende Vorbringen der Beklagten zu würdigen und gegebenenfalls durch

eine Beweisaufnahme zu klären haben. Es wird sich auf dieser Grundlage er-

neut die Überzeugung zu bilden haben, ob die Voraussetzungen für die An-

nahme einer ehebezogenen Zuwendung vorliegen, und hierzu die erforderli-

chen Feststellungen zu treffen haben.

Melullis

Keukenschrijver

Mühlens

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 24.07.1998 - 313 O 19/98 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2004 - 9 U 144/98 -