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BGH Urteil vom 23.11.2005 – VIII ZR 43/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 23. November 2005 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

Normaler Verschleiß bei einem Gebrauchtwagen stellt grundsätzlich keinen Mangel

dar.

ZPO §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446, 453 Abs. 2, 454 Abs. 1; BGB § 242D

Zur Frage der fahrlässigen Beweisvereitelung durch den Käufer eines Gebrauchtwa-

gens, der ein angeblich mangelhaftes Teil durch eine Werkstatt austauschen lässt,

die das betreffende Teil nicht aufbewahrt, so dass es im Gewährleistungsprozess

gegen den Verkäufer nicht als Beweismittel zur Verfügung steht.

BGH, Urteil vom 23. November 2005 - VIII ZR 43/05 - OLG Stuttgart

LG Heilbronn

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert, die Richter

Dr. Beyer, Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 31. Januar 2005 wird zurück-

gewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger kaufte am 21. Januar 2003 bei der Beklagten, die einen Han-

del mit Gebrauchtwagen betreibt, für seine private Nutzung einen Personen-

kraftwagen C. , der im April 1994 erstmals zugelassen wor-

den war und einen Kilometerstand von 191.347 aufwies, zu einem Preis von

4.500 €. Das Fahrzeug wurde dem Kläger am gleichen Tag übergeben. In dem

Kaufvertragsformular ist unter der Überschrift "Sondervereinbarungen" hand-

schriftlich eingetragen: "Gewährleistung ist gegeben".

2

Bei einem Kilometerstand von 197.223 erlitt das Fahrzeug einen Defekt

am Turbolader. Mit Anwaltsschreiben vom 13. August 2003 forderte der Kläger

die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auf. Hierzu war

die Beklagte nicht bereit. Der Kläger ließ den Turbolader durch ein anderes Un-

ternehmen austauschen. Hierfür entstanden

ihm Kosten

in Höhe von

1.303,38 €.

3

Der Kläger hat die Beklagte wegen der vorgenannten Reparaturkosten

sowie wegen sonstiger Unkosten von pauschal 25 € zunächst auf Zahlung von

Schadensersatz in Höhe von insgesamt 1.328,38 € nebst Zinsen in Anspruch

genommen. Er hat behauptet, der Turboladerschaden sei am 19. Juli 2003 auf-

getreten. Nachdem das Fahrzeug im Dezember 2003 nach Klageerhebung bei

einem Kilometerstand von 209.428 einen Motorschaden erlitten und der Kläger

die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 17. Dezember 2003 vergeblich aufge-

fordert hatte, das Fahrzeug zurückzunehmen, hat der Kläger die Klage erwei-

tert. Neben der Zahlung der Reparaturkosten von 1.303,38 € hat er die Erstat-

tung des Kaufpreises für das Fahrzeug in Höhe von 4.500 € sowie der Kosten

für den Einbau einer Anhängerkupplung in Höhe von 551,50 € verlangt; hiervon

hat er die durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungen abge-

setzt, die er auf 382,50 € beziffert. Insgesamt hat der Kläger zuletzt Zahlung

von 5.972,38 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs be-

gehrt. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte in Annah-

meverzug befindet.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in ZGS

2005, 156 veröffentlicht ist, hat zur Begründung ausgeführt:

Dem Kläger stehe kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 440,

281 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 3 BGB auf Erstattung der Reparaturkosten für den

Turbolader in Höhe von 1.303,38 € zu, weil er für seine Behauptung, bei dem

Turboladerdefekt handele es sich um einen Sachmangel, der bei Gefahrüber-

gang bereits vorgelegen habe, beweisfällig geblieben sei. Aufgrund der vom

Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme stehe fest, dass der Turbolader-

defekt am 19. Juli 2003 aufgetreten sei. Dahingestellt bleiben könne, ob dieser

Defekt ein Sachmangel sei, was nur dann der Fall sei, wenn es sich nicht um

eine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Lauf-

leistung übliche Verschleißerscheinung handele. Da der Turboladerdefekt erst

nach Gefahrübergang aufgetreten sei, hafte die Beklagte hierfür nur, wenn er

auf einen bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhandenen Mangel zu-

rückzuführen sei. Die Mängelursache bleibe gemäß den bindenden Feststellun-

gen des Landgerichts nach den Ausführungen der beiden Sachverständigen

letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine Begutachtung nicht mehr

zur Verfügung stehe. Einerseits komme danach der (schlagartige) Defekt eines

verschlissenen Dichtungsrings innerhalb des Turboladers als Schadensursache

in Betracht. Andererseits bestehe die Möglichkeit, dass sich Teile einer un-

fachmännisch eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer gelöst hätten

und über den Ölkreislauf in den Turbolader gelangt sein könnten. Diese Mög-

lichkeit sei aber wenig wahrscheinlich.

8

Ob § 476 BGB Anwendung finde, wenn die Ursache für einen unstreitig

erst nach Gefahrübergang aufgetretenen Mangel unsicher sei, sei fraglich, kön-

ne jedoch dahingestellt bleiben. Die nach dieser Vorschrift bestehende Vermu-

tung sei hier jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil sie mit der Art des Man-

gels unvereinbar sei. Dies sei bei einem Mangel der Fall, der typischerweise

jederzeit eintreten könne und aus diesem Grund keinen hinreichend wahr-

scheinlichen Rückschluss auf sein Vorliegen bereits zur Zeit des Gefahrüber-

gangs zulasse. Hierbei müsse der Verkäufer die Art des Mangels nicht voll be-

weisen. Vielmehr sei ausreichend, wenn der Unternehmer die Tatsachen voll

beweise, die ernstliche Zweifel daran begründeten, dass der Mangel bereits bei

Gefahrübergang vorhanden gewesen sei. Der Turboladerdefekt lasse nicht mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit auf das Vorliegen eines Sachmangels bereits

bei Gefahrübergang schließen, weil der Defekt eines Dichtungsrings als in Be-

tracht kommende Mangelursache nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

schlagartig eingetreten sei.

9

Der Kläger, der damit die volle Beweislast für den dem Turboladerdefekt

zugrunde liegenden Mangel trage, habe nicht bewiesen, dass dieser Defekt auf

die nicht fachgerecht eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Fahr-

zeugs zurückzuführen sei. Soweit er in der Berufungsinstanz erstmals behaup-

tet habe, die reparierte Ölwanne mit groben Verklebungen und die nicht fachge-

recht verbaute Papierdichtung hätten "im Zusammenwirken" zu dem Turbola-

derdefekt und dem Motorschaden geführt, handele es sich um ein neues An-

griffsmittel, das gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht

zu berücksichtigen sei. Unabhängig davon habe der Kläger den Zusammen-

hang zwischen der Ölwannenreparatur und dem Turboladerschaden nicht sub-

stantiiert und nachvollziehbar dargetan.

10

Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfül-

lung einer Haltbarkeitsgarantie aus § 281 Abs. 1 in Verbindung mit § 443 Abs. 1

BGB zu. Eine solche Garantie könne der Sondervereinbarung im Kaufvertrag

"Gewährleistung ist gegeben" nicht entnommen werden. Sie folge nach dem

Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht aus einer mündlichen Nebenabrede.

Weiter sei der Vortrag des Klägers hierzu bereits unschlüssig, da nicht klar

werde, welchen Inhalt die Garantieerklärung haben solle.

11

Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufprei-

ses nach §§ 437 Nr. 2, 440, 323 Abs. 1, 326 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB Zug um

Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs unter Anrechnung von Nutzungen. Bei

dem im Dezember 2003 aufgetretenen Motorschaden handele es sich nicht um

einen Sachmangel, weil er nach den Ausführungen des Sachverständigen R.

mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf ein Überdrehen des

Motors zurückzuführen sei, das sowohl durch einen Bedienfehler wie Verschal-

ten als auch durch ein übermäßiges Hochdrehen des Motors entstanden sein

könne.

12

Der Kläger könne seinen Rücktritt auch nicht auf eine unsachgemäße

Reparatur der Ölwanne des Fahrzeugs stützen. Insoweit fehle es an der Frist-

setzung zur Nachbesserung, die hier nicht gemäß §§ 440 Satz 1, 281 Abs. 2,

323 Abs. 2 BGB entbehrlich gewesen sei.

13

Der Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung, die unsachgemäß

reparierte Ölwanne und die nicht fachgerecht verbaute Papierdichtung hätten

im Zusammenwirken zu dem Motorschaden geführt, sei gemäß §§ 529 Abs. 1

Nr. 2, 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen und im Übrigen in techni-

scher Hinsicht nicht substantiiert.

II.

15

Diese Entscheidung hält der rechtlichen Nachprüfung stand, sodass die

Revision zurückzuweisen ist.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dem Kläger

kein Schadensersatzanspruch aus §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 und 3, 281 Abs. 1

Satz 1 BGB auf Erstattung der Kosten für den Austausch des Turboladers in

Höhe von 1.303,38 € zusteht. Nach den genannten Vorschriften kann der Käu-

fer Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Kaufsache mangel-

haft ist. Davon kann hier nicht ausgegangen werden.

16

a) Gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln,

wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Nach Satz 2

dieser Bestimmung ist die Sache, soweit ihre Beschaffenheit nicht vereinbart

ist, frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausge-

setzte Verwendung eignet (Nr. 1), sonst, wenn sie sich für die gewöhnliche

Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der glei-

chen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann

(Nr. 2). Nach § 446 Satz 1 BGB geht die Gefahr mit Übergabe der verkauften

Sache über. Der hier in Rede stehende Turboladerdefekt, der dazu führte, dass

das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit war und abgeschleppt werden musste, ist

zwar eine dem Kläger nachteilige Abweichung der sogenannten Istbeschaffen-

heit von der Sollbeschaffenheit. Dieser Defekt lag jedoch bei Übergabe des

Fahrzeugs am 21. Januar 2003 noch nicht vor. Nach den Feststellungen des

Berufungsgerichts ist er am 19. Juli 2003 eingetreten. Eine Sachmängelhaftung

der Beklagten kommt daher insoweit nur in Betracht, wenn der Turboladerde-

fekt seinerseits auf eine Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige

Beschaffenheit des Fahrzeugs darstellt und die bei Gefahrübergang bereits

vorhanden war (vgl. Senatsurteil BGHZ 159, 215, 218).

17

aa) Das Berufungsgericht ist aufgrund der in erster Instanz erstatteten

Gutachten der Sachverständigen W. und R. davon ausgegangen, dass

zwei Schadensursachen in Betracht zu ziehen seien. Zum einen könne ein

schlagartiger Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers eingetre-

ten sein. Zum anderen bestehe die – allerdings wenig wahrscheinliche – Mög-

lichkeit, dass sich Teile einer unfachmännisch eingebauten Papierdichtung am

Ansaugkrümmer des Motors gelöst hätten und über den Ölkreislauf in den Tur-

bolader gelangt sein könnten. Welche dieser beiden möglichen Schadensursa-

chen gegeben sei, bleibe letztlich offen, da der ausgebaute Turbolader für eine

Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stehe. Dies greift die Revision nicht an.

18

Die Revision rügt vielmehr, das Berufungsgericht habe den Vortrag des

Klägers in der Berufungsbegründung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt,

der Defekt am Turbolader könne auch durch die unsachgemäße Reparatur an

der Ölwanne mit Verklebungen "im Zusammenwirken" mit der nicht fachgerecht

eingebauten Papierdichtung am Ansaugkrümmer hervorgerufen worden sein.

Diese Rüge ist nicht berechtigt. Die Revision wendet sich insoweit nicht gegen

die – zutreffende – Auffassung des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für

eine Zulassung des neuen Vorbringens des Klägers nach § 531 Abs. 2 Satz 1

Nr. 3 ZPO hätten nicht vorgelegen. Sie meint jedoch, der neue Vortrag des Klä-

gers habe gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen werden müssen,

weil das Landgericht den Kläger entgegen § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1

ZPO nicht darauf hingewiesen habe, dass sich aus dem Gutachten des Sach-

verständigen R. ein Mangel des Fahrzeugs in Bezug auf die Ölwanne erge-

be, worauf der Kläger den betreffenden Vortrag bereits in der ersten Instanz

gehalten hätte. Das ist nicht richtig. Bei der materiellen Prozessleitung nach

§ 139 ZPO hat das Gericht das Verfügungsrecht der Parteien über das Streit-

verhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffs zu

beachten. Es ist ihm deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen

gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidi-

gungsmittel in den Prozess hinzuwirken (BGHZ 156, 269, 270 f. m.w.Nachw.).

Das Landgericht war daher weder berechtigt noch verpflichtet, den Kläger auf

die Möglichkeit hinzuweisen, dass er sein Klagebegehren im Hinblick auf die

Befunde des Sachverständigen gegebenenfalls auf das Vorliegen weiterer

Sachmängel stützen könne. Danach kann dahingestellt bleiben, ob das Beru-

fungsgericht nicht auch zu Recht angenommen hat, der Kläger habe den Zu-

sammenhang zwischen der Ölwannenreparatur und dem Turboladerschaden

nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt.

19

bb) Bleibt es mithin bei den beiden vom Berufungsgericht in Betracht ge-

zogenen Ursachen für den hier in Rede stehenden Turboladerdefekt, wäre die

Unaufklärbarkeit, welche dieser Ursachen tatsächlich gegeben ist, unerheblich,

wenn beiden möglichen Schadensursachen eine vertragswidrige Beschaffen-

heit des Fahrzeugs zugrunde liegen würde und jeweils davon auszugehen wä-

re, dass der betreffende Mangel bereits bei Gefahrübergang bestanden hätte.

Das ist indessen nicht der Fall. Hier fehlt es bereits an ersterem. Zwar stellt eine

unfachmännisch eingebaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer des Motors

eine vertragswidrige Beschaffenheit dar. Dagegen muss jedoch der schlagarti-

ge Defekt eines Dichtungsrings im Turbolader nicht notwendigerweise auf ei-

nem Mangel beruhen. Das Berufungsgericht hat dies ausdrücklich offen gelas-

sen. Angesichts des hohen Alters des gebraucht gekauften Fahrzeugs von rund

neun Jahren und seiner großen Laufleistung von über 190.000 Kilometern liegt

insoweit vielmehr ein normaler Verschleiß nahe, der, sofern wie hier keine be-

sonderen Umstände gegeben sind, nach der zutreffenden Ansicht des Beru-

fungsgerichts keinen Mangel darstellt (vgl. zum alten Recht OLG Karlsruhe,

NJW-RR 1988, 1138, 1139; zum neuen Recht OLG Köln, ZGS 2004, 40; KG

ZGS 2005, 76; OLG Celle, NJW 2004, 3566; Reinking/Eggert, Der Autokauf,

9. Aufl., Rdnrn. 1228

ff.; MünchKommBGB/Westermann, 4. Aufl. § 434

Rdnr. 58, jew. m.w.Nachw.; ferner Senatsurteil vom 14. September 2005 – VIII

ZR 363/04, zur Veröffentlichung bestimmt, unter B II 2).

20

b) Der Umstand, dass nicht mehr zu klären ist, ob der Turboladerdefekt

auf einem Mangel beruht, geht zu Lasten des Klägers. Macht der Käufer – wie

hier der Kläger – Rechte nach § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache

entgegengenommen hat, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast für die einen

Sachmangel begründenden Tatsachen (Senatsurteil BGHZ 159, 215, 217 f.

m.w.Nachw.). Das folgt aus § 363 BGB, wonach den Gläubiger, der eine ihm

als Erfüllung angebotene Leistung als Erfüllung angenommen hat, die Beweis-

last trifft, wenn er die Leistung deshalb nicht als Erfüllung gelten lassen will, weil

sie eine andere als die geschuldete Leistung oder weil sie unvollständig gewe-

sen sei.

21

aa) Aus § 476 BGB, der auf den – hier gegebenen – Verbrauchsgüter-

kauf (§ 474 BGB) Anwendung findet, ergibt sich vorliegend nichts anderes.

Nach dieser Vorschrift wird dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit

Gefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei

Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art

der Sache oder des Mangels unvereinbar. Nach der Rechtsprechung des Se-

nats gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehr zugunsten des Käu-

fers nicht für die – hier offene – Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt.

Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang

aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hin-

sicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Ge-

fahrübergangs vorhanden war (BGHZ aaO, 218; Urteil vom 14. September

2005, aaO, unter B II 1 b bb (1)).

22

bb) Aber auch wenn man dieser Meinung nicht folgen und die Beweis-

lastumkehr des § 476 BGB entgegen dem Wortlaut der Vorschrift und dem

Wortlaut des durch sie umgesetzten (Begründung in BT-Drucks. 14/6040

S. 245) Art. 5 Abs. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten

Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter,

ABl. EG Nr. L 171 S. 12) aus Gründen des Verbraucherschutzes auf die Ursa-

che eines sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang zeigenden

Sachmangels erstrecken würde, würde sich hier letztlich nichts anderes erge-

ben, weil der Kläger den der Beklagten dann obliegenden Beweis des Gegen-

teils fahrlässig vereitelt hat.

23

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in

Anwendung des Rechtsgedankens aus §§ 427, 441 Abs. 3 Satz 3, 444, 446,

453 Abs. 2, 454 Abs. 1 ZPO und § 242 BGB eine Beweisvereitelung vor, wenn

eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft er-

schwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des

Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen

bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Das Ver-

schulden muss sich dabei sowohl auf die Zerstörung oder Entziehung des Be-

weisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also

darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen

Prozess nachteilig zu beeinflussen. Als Folge der Beweisvereitelung kommen in

solchen Fällen Beweiserleichterungen in Betracht, die unter Umständen bis zur

Umkehr der Beweislast gehen können (z.B. Urteil vom 9. November 1995 – III

ZR 226/94, WM 1996, 208 unter B II 2, insoweit in BGHZ 131, 163 nicht abge-

druckt; Urteil vom 17. Juni 1997 – X ZR 119/94, WM 1998, 204 unter I 4 b; Ur-

teil vom 27. September 2001 – IX ZR 281/00, WM 2001, 2450 unter II 2 a; Urteil

vom 23. September 2003 – XI ZR 380/00, WM 2003, 2325 unter II 1 a, jew.

m.w.Nachw.).

24

Hier erfüllt das Verhalten des Klägers die Voraussetzungen einer fahr-

lässigen Beweisvereitelung. Der Kläger hätte erkennen können und durch eine

entsprechende Anweisung verhindern müssen, dass die von ihm mit dem Aus-

tausch des defekten Turboladers beauftragte Werkstatt diesen nicht aufbe-

wahrt. Soweit die Revision nach Schluss der Revisionsverhandlung durch nicht

nachgelassenen Schriftsatz geltend macht, der defekte Turbolader habe gegen

Lieferung eines Austauschteils in das Werk des Herstellers geschickt werden

"müssen", handelt es sich um in der Revisionsinstanz nach § 559 ZPO unzu-

lässigen neuen Tatsachenvortrag, der zudem nicht einsichtig ist. Der Kläger

hätte bedenken müssen, dass der defekte Turbolader in dem von ihm zum

Zeitpunkt des Austausches bereits erwogenen Schadensersatzprozess gegen

die Beklagte als Beweismittel benötigt werden würde und deswegen aufbewahrt

werden musste. In dem Schreiben seines Anwalts vom 13. August 2003, mit

dem er die Beklagte unter Fristsetzung zu einer kostenlosen Reparatur auffor-

derte, kündigte der Kläger nämlich bereits an, dass er das Fahrzeug nach

fruchtlosem Fristablauf in einer anderen Werkstatt reparieren lassen, der Be-

klagten die dadurch entstehenden Kosten in Rechnung stellen und diesen An-

spruch notfalls gerichtlich geltend machen werde.

25

Keiner Entscheidung bedarf es, ob die lediglich fahrlässige Beweisverei-

telung des Klägers als Rechtsfolge eine – im Hinblick auf die hier unterstellte

Anwendung des § 476 BGB erneute – Beweislastumkehr rechtfertigt, die also

wieder zur Beweislast des Klägers für die Verursachung des Turboladerdefekts

durch einen Mangel zurückführt. Zumindest ist der durch die Beweisvereitelung

des Klägers am Vollbeweis gehinderten Beklagten eine Beweiserleichterung in

der Form zu gewähren, dass der nach dem vom Berufungsgericht in Überein-

stimmung mit dem Landgericht festgestellten Ergebnis der Beweisaufnahme

wahrscheinlichste Geschehensablauf als von der Beklagten bewiesen angese-

hen wird. Das ist die Verursachung des Turboladerdefekts durch einen schlag-

artigen Defekt eines Dichtungsrings innerhalb des Turboladers infolge eines

normalen Verschleißes, der angesichts des hohen Alters und der großen Lauf-

leistung des Fahrzeugs keinen Mangel darstellt (vgl. oben unter II 1 a).

26

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht zu

Recht angenommen hat, dass eine etwaige Beweislastumkehr nach § 476 BGB

hier nach der Art des Mangels ausgeschlossen ist.

27

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter den vom Kläger geltend

gemachten Anspruch aus §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB auf Rück-

gewähr des Kaufpreises für das von ihm erworbene Fahrzeug in Höhe von

4.500 € wegen Rücktritts vom Kaufvertrag verneint. Wie der vorstehend behan-

delte Schadensersatzanspruch aus § 437 Nr. 3 BGB setzt der Rücktritt vom

Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2 BGB voraus, dass die Kaufsache gemäß § 434

BGB mangelhaft ist. Davon kann auch im vorliegenden Zusammenhang nicht

ausgegangen werden.

28

a) Der Motorschaden hat zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs

am 21. Januar 2003 noch nicht vorgelegen, sondern ist erst lange danach im

Dezember 2003 aufgetreten. Eine Sachmängelhaftung der Beklagten kommt

daher insoweit nur in Betracht, wenn der Motorschaden seinerseits auf eine

Ursache zurückzuführen ist, die eine vertragswidrige Beschaffenheit des Fahr-

zeugs darstellt und die bereits bei Gefahrübergang vorhanden war (vgl. Se-

natsurteil BGHZ 159, 215, 218 und oben unter II 1 a). Dafür hat der Kläger we-

der etwas vorgetragen noch den ihm nach § 363 BGB obliegenden (vgl. BGHZ

aaO, 217 f. sowie oben unter II 1 b) Beweis erbracht. Das gilt auch dann, wenn

das Berufungsgericht, wie die Revision rügt, zu Unrecht gemäß den Ausführun-

gen des Sachverständigen R. angenommen hätte, dass der Motorschaden

nicht auf einem Mangel des Fahrzeugs, sondern auf einem Überdrehen des

Motors infolge eines Bedienungsfehlers beruht. § 476 BGB hilft dem Kläger in-

soweit schon deswegen nicht weiter, weil sich der Motorschaden nicht innerhalb

von sechs Monaten seit Gefahrübergang, sondern erst mehr als zehn Monate

danach gezeigt hat.

29

b) Die fehlerhaft verbaute Papierdichtung am Ansaugkrümmer stellt zwar

einen Mangel dar. Der Kläger hat jedoch auch insoweit nicht den ihm obliegen-

den Beweis erbracht, dass dieser Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs

vorgelegen hat. § 476 BGB hilft dem Kläger wiederum nicht weiter, weil sich die

fehlerhaft verbaute Papierdichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach

Übergabe des Fahrzeugs gezeigt hat, sondern erst von dem Sachverständigen

R. bei der Untersuchung des Fahrzeugs am 11. Mai 2004 entdeckt worden

ist, wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht.

30

Darüber hinaus scheitert ein Rücktritt des Klägers wegen der fehlerhaft

verbauten Papierdichtung auch daran, dass der Kläger der Beklagten insoweit

nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt

hat. Dies war entgegen der Ansicht der Revision nicht deswegen nach § 323

Abs. 2 Nr. 1 oder § 440 Satz 1 BGB entbehrlich, weil die Beklagte den Aus-

tausch des Turboladers abgelehnt hatte. Darin liegt keine ernsthafte und end-

gültige Verweigerung der Reparatur der Papierdichtung, weil davon zum Zeit-

punkt des Turboladerdefekts noch keine Rede war.

31

c) Soweit sich die Revision für den Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag

erstmals in dem vorliegenden Rechtsstreit auf den Turboladerdefekt beruft, ist

der Rücktritt schon deswegen nicht gerechtfertigt, weil aus den oben (unter II 1)

dargelegten Gründen kein Mangel gegeben ist.

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3. Aus den vorgenannten Gründen (unter II 2) steht dem Kläger auch

kein Anspruch aus §§ 437 Nr. 3, 284 BGB auf Ersatz vergeblicher Aufwendun-

gen für den Einbau einer Anhängerkupplung zu (vgl. insoweit Senatsurteil vom

20. Juli 2005 – VIII ZR 275/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

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4. Zu Recht hat das Berufungsgericht schließlich einen Schadensersatz-

anspruch des Klägers aus §§ 281 Abs. 1, 443 Abs. 1 BGB wegen Nichterfüllung

einer Garantie verneint. Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht

habe gegen § 286 ZPO verstoßen, weil es den vom Kläger zum Beweis für die

Abgabe einer Garantieerklärung benannten Gesellschafter der Beklagten nicht

vernommen habe. Die Voraussetzungen für eine Vernehmung des vertretungs-

berechtigten Gesellschafters als Partei (§§ 445, 448 ZPO) lagen nicht vor, weil

das Berufungsgericht die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe die Man-

gelfreiheit des verkauften Fahrzeugs "garantiert", zutreffend und von der Revi-

sion unbeanstandet als nicht schlüssig angesehen hat.

Dr. Deppert

Dr. Beyer

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

LG Heilbronn, Entscheidung vom 23.08.2004 - 1 O 12/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.01.2005 - 5 U 153/04 -