BGH Urteil vom 30.03.2006 – III ZR 128/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Hol-
steinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. April 2005
- 11 U 40/04 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Gegenstandswert: 61.866,65 €
Gründe
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfor-
derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1.
Mit Recht ist das Berufungsgericht von einer Belehrungspflicht des Be-
klagten auch dem Kläger gegenüber ausgegangen. Der Kläger war Partei des
Erbvertrags und als solcher an der Beurkundung formell beteiligt. Damit er-
streckte sich der Schutzbereich der Prüfungs- und Belehrungspflichten des No-
tars gemäß § 17 BeurkG zugleich auf seine Person. Es konnte deswegen nicht
ausreichen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der gewünschten und notwendi-
gen Sicherungen für die verschiedenen Leistungspflichten von den Vorstellun-
gen - nur - der Vorerbin leiten ließ, wie die Beschwerde geltend macht, vielmehr
hatte er den Kläger in gleicher Weise zu belehren und zu beraten. Eine Beleh-
rung des Klägers ist nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-
gerichts aber unterblieben. Auf die Beweisaufnahme des Landgerichts zu den
Wünschen der Vorerbin und die von der Nichtzulassungsbeschwerde dabei
aufgeworfene Frage einer Wiederholung der Beweisaufnahme kam es aus die-
sen Gründen nicht entscheidend an.
2.
Richtig ist ferner, dass der Kläger durch die Bewilligung der Löschung
des zu seinen Gunsten eingetragenen Nacherbenvermerks eine Sicherung
aufgegeben und dadurch eine ungesicherte Vorleistung erbracht hat. Anders
läge es nur, wenn die Vorerbin von den Verfügungsbeschränkungen des § 2113
Abs. 1 BGB befreit gewesen wäre (§ 2136 BGB). Dazu war in den Tatsachenin-
stanzen jedoch nichts vorgetragen; die Nichtzulassungsbeschwerde kann dies
auch nicht unter Hinweis auf Indizien (Verpflichtung der Vorerbin im Erbvertrag,
Verfügungen über die Grundstücke zu unterlassen) nachholen. Dass der Kläger
nach dem Eintritt des Nacherbfalles zur Auflassung der Grundstücke nur gegen
Erfüllung seiner eigenen Zahlungsansprüche verpflichtet ist, steht nicht entge-
gen. Denn beide Grundstücke dienten zur Absicherung der erforderlichen In-
vestitionen.
3.
Bei ungesicherten Vorleistungen trifft den Notar nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs eine doppelte Belehrungspflicht: Er hat zum
einen über mögliche Folgen zu belehren, die eintreten können, wenn der durch
die Vorleistung Begünstigte unfähig ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
und zum anderen Wege aufzuzeigen, auf welche Weise diese Risiken vermie-
den werden können (Senatsurteil vom 12. Februar 2004 - III ZR 77/03 -
NJW-RR 2004, 1071, 1072; BGH, Urteil vom 10. März 2005 - IX ZR 73/01 -
NJW-RR 2005, 1292; jeweils m.w.N.).
Das Berufungsgericht hält als alternative Sicherung die Stellung einer
Bankbürgschaft von Seiten des H. -H. M. zugunsten seiner
Brüder für möglich. Ob dies verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt ist, mag
dahinstehen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eröffnet
in diesem Bereich lediglich eine eingeschränkte Überprüfung, insbesondere
- mit Blick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - dahin, ob das
Berufungsgericht den verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundsatz rechtli-
chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) beachtet hat. Für dessen Verletzung besteht
hier indes kein Anhalt. Das Oberlandesgericht hat sich, wie verfassungsrecht-
lich geboten, mit dem Vorbringen des Beklagten, H. -H. M.
hätte wegen der vordringlich notwendigen Investitionen keine (weiteren) Bank-
bürgschaften erhalten, befasst, dies gewürdigt und den Vortrag in Anwendung
einfachen Rechts für zumindest unsubstantiiert, außerdem für widersprüchlich
gehalten. Für eine Verweigerung von Bankbürgschaften hat das Berufungsge-
richt angesichts der grundsätzlichen Kreditwürdigkeit des Zahlungspflichtigen
keinen sachlichen Grund gesehen; notfalls hätte der Investitionsrahmen vor-
übergehend ermäßigt werden können. Das ist jedenfalls nicht objektiv willkürlich
und von der Nichtzulassungsbeschwerde deswegen hinzunehmen. Die Gerichte
sind nicht verpflichtet, sich mit jeder Einzelheit des Parteivorbringens ausdrück-
lich zu befassen (BVerfGE 96, 205, 216 f.).
4.
Soweit schließlich der Kläger mit Ansprüchen gegen seinen Bruder
H. -H. M. wegen des über dessen Vermögen eröffneten Insol-
venzverfahrens ausgefallen ist, geht es nicht um eine anderweitige Ersatzmög-
lichkeit, sondern um die Ermittlung des Schadensumfangs. Der von der Be-
schwerde erhobene Vorwurf, der Kläger habe es schuldhaft unterlassen, als-
bald von seinem Bruder die nach dem Erbvertrag statt der Zahlung von
80.000 DM mögliche Leistung von Tischlerarbeiten einzufordern, wäre darum
allenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 254 BGB von Bedeutung. Diese Beur-
teilung ist indes eine Frage des Einzelfalls und gibt keine Veranlassung, in ei-
nem Revisionsverfahren allgemeine Rechtsgrundsätze über den Umfang der
Notarhaftung aufzustellen. Entsprechendes gilt für die sonstigen Punkte der
Schadensberechnung.
5.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 ZPO ab.
Schlick
Streck
Kapsa
Galke
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Lübeck, Entscheidung vom 30.01.2004 - 10 O 522/02 -
OLG Schleswig, Entscheidung vom 28.04.2005 - 11 U 40/04 -