Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 30.03.2006 – III ZR 204/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Galke und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 3. August 2005 - 4 U 121/02 - wird zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-

gen.

Gegenstandswert: 188.217,60 € (161.451,60 € + 26.766 €)

Gründe

1

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Rechtssache noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo-

2

1.

Die von der Beschwerde unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundes-

gerichtshofs vom 10. Mai 1990 (IX ZR 113/89 - NJW 1990, 2882, 2884 = DNotZ

1991, 321, 323) aufgeworfene Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine fehler-

freie Beurkundung des Notars verlassen darf, stellt sich hier nicht. Es trifft zwar

zu, dass auch dem von der Vertragspartei zur Beurkundung hinzugezogenen

Anwalt insoweit Sorgfaltspflichten obliegen. Im vorliegenden Fall hing die Mit-

beurkundung der Baupläne und der Baubeschreibung jedoch, wie der Senat

bereits im Urteil vom 3. März 2005 hervorgehoben hat, von der Beurteilung

schwieriger und zweifelhafter Rechtsfragen in einer Spezialmaterie ab, die ei-

nem Rechtsanwalt nicht ohne weiteres präsent sein müssen. Infolgedessen

wäre jedenfalls ein Schuldvorwurf gegen Rechtsanwalt P. , weil er im Ter-

min die beabsichtigte Form der Beurkundung nicht beanstandet habe, nicht zu

erheben. Der von Rechtsanwalt P. entworfene Vertragstext genügte nach

den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts den Anforderun-

gen.

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2.

Ähnliches gilt für die Kosten des von dem Rechtsanwalt als Prozessbe-

vollmächtigten der Klägerin geführten Vorprozesses gegen die Verkäuferin. Im

Hinblick auf die nur subsidiäre Haftung des Notars gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2

BNotO ist der Geschädigte gehalten, auch nur möglich erscheinende anderwei-

tige Ersatzmöglichkeiten auszuschöpfen. Ein solches Vorgehen begründet da-

her Schadensersatzansprüche gegen den mandatierten Rechtsanwalt grund-

sätzlich nur dann, wenn die Prozessführung unvertretbar erscheint (vgl. dazu

Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 5. Aufl., § 19 Rn. 113, 167). Da-

von kann im Streitfall aber - mindestens mit Rücksicht auf die der Klägerin

günstigen Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts im

Vorprozess - keine Rede sein. Auf die in der Fachliteratur umstrittene und vom

Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob die sogenannte Kollegialgerichts-

Richtlinie auch für die Rechtsanwaltshaftung gilt (bejahend etwa Palandt/Hein-

richs, BGB, 65. Aufl., § 280 Rn. 68 m.w.N.; verneinend BGHZ 85, 252, 261 f.;

BGH, Urteil vom 27. März 2003 - IX ZR 399/99 - NJW 2003, 2022, 2024),

kommt es deswegen ebenso wenig an.

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3.

Zu Unrecht wirft die Nichtzulassungsbeschwerde dem Berufungsgericht

schließlich eine grundlegende Verkennung der Kausalität bei der Schadensbe-

rechnung vor. Das Berufungsgericht geht wie die Beschwerde davon aus, dass

ohne den Beurkundungsfehler des Beklagten ein wirksamer Kaufvertrag ge-

schlossen worden wäre. In diesem Fall hätte den Aufwendungen der Klägerin

(Vertrags- und Finanzierungskosten) ein - im Zweifel rentierlicher - Gegenwert

in Gestalt des Hausgrundstücks gegenüber gestanden. Nach der tatsächlichen

Entwicklung der Dinge sind diese Kosten jedoch verloren und darum grundsätz-

lich als Schadensposten zu berücksichtigen. Ob sich die Verkäuferin auch bei

einem wirksamen Vertrag ihren Verpflichtungen entzogen hätte, was das Beru-

fungsgericht verneint und die Beschwerde bejahen will, ist eine Frage des Ein-

zelfalls und im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu überprüfen.

Schlick

Wurm

Kapsa

Galke

Herrmann

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.06.2002 - 2/25 O 480/01 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.08.2005 - 4 U 121/02 -