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BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 15/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 30. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der

3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember

2004 wird als unzulässig verworfen.

Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-

schwerde.

Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens der Rechtsbe-

schwerde wird auf 6.822,82 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Beschluss vom 12. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergütung

des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer

auf 9.128,02 € festgesetzt. Der Beschluss ist dem Schuldner am 10. September

2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. September 2004, eingegangen

bei Gericht am 24. September 2004, hat der Schuldner mitgeteilt, er könne bei

der Durchsicht des Beschlusses einige Zusammenhänge und Betragsfestle-

gungen nicht nachvollziehen. Auch die Berechnungsart sei für ihn nicht zu er-

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kennen. Damit seine Unklarheiten problemlos beseitigt werden könnten, bitte er

um einen Termin zu einem klärenden Gespräch.

Mit Berichtigungsbeschluss vom 28. September 2004 ist die Vergütung

wegen eines Rechenfehlers auf 9.041,02 € reduziert worden. In den Gründen

des Beschlusses ist der dabei zugrunde gelegte Berechnungswert näher erläu-

tert worden.

Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 30. September 2004 ausgehän-

digt worden. Am 7. Oktober 2004 hat er gegen diesen Beschluss "Erinnerung

(Einspruch)" eingelegt und begründet. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004,

eingegangen bei Gericht am 15. Oktober 2004, hat er die Begründung vertieft

und ausdrücklich auch gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 Beschwerde

eingelegt.

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Das Landgericht hat die eingelegten Rechtsmittel als sofortige Be-

schwerden behandelt; diejenige gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 hat es

als unzulässig verworfen, die gegen den Beschluss vom 28. September 2004

zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-

schwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig,

weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

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1. Beschluss vom 12. Juli 2004

Das Landgericht hat in dem Schreiben vom 21. September 2004 zutref-

fend nicht die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gesehen. Gemäß § 569

Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO muss die Beschwerdeschrift die Bezeich-

nung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Be-

schwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Form-

strenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den

Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Über-

prüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt

(BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; v. 23. Oktober

2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei

großzügiger Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht

nicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Par-

tei erklärt, ihre Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (BGH, Beschl.

v. 23. Oktober 2003 aaO).

8

Das Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich aus dem

Schreiben des Schuldners auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennen ließ,

dass er Beschwerde einlegen wollte oder eine sachliche Überprüfung der Ent-

scheidung durch die höhere Instanz begehrte. Verlangt wurde vielmehr eine

mündliche Erörterung der Entscheidungsgründe. Dieses Erläuterungsbegehren

ist verständlich, weil der Beschluss vom 12. Juli 2004 hinsichtlich der zugrunde

gelegten Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar war. Ersichtlich wollte

der Schuldner seine Entscheidung, ob sofortige Beschwerde eingelegt werden

sollte, von dem Ergebnis der erbetenen Erläuterung abhängig machen. Hierbei

hat er jedoch die einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung der

sofortigen Beschwerde außer Acht gelassen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der

Umstand, dass der Beschluss vom 12. Juli 2004 nur sehr knapp begründet war,

verlängert die Notfrist nicht.

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Die späteren Schriftsätze des Schuldners, in denen die Einlegung einer

sofortigen Beschwerde gesehen werden kann, hat das Landgericht zutreffend

als verfristet angesehen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht

beanstandet.

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Mit der Anforderung des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass ausdrücklich

Beschwerde eingelegt werden oder zu erkennen gegeben werden muss, es

werde eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das höhere Gericht

begehrt, ist der Zugang zu dem Beschwerdegericht entgegen der Auffassung

der Rechtsbeschwerde nicht unzumutbar erschwert.

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2. Beschluss vom 28. September 2004

Insoweit weist die Rechtsbeschwerde lediglich darauf hin, die sofortige

Beschwerde habe zugleich die berichtigte Vergütungsfestsetzung erfasst. Damit

wird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt.

Ganter

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.07.2004 - 14 IN 755/04 -

LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 T 4152/04 -