BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 15/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Insolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 30. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der
3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember
2004 wird als unzulässig verworfen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-
schwerde.
Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens der Rechtsbe-
schwerde wird auf 6.822,82 € festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 12. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht die Vergütung
des vorläufigen Insolvenzverwalters einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer
auf 9.128,02 € festgesetzt. Der Beschluss ist dem Schuldner am 10. September
2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. September 2004, eingegangen
bei Gericht am 24. September 2004, hat der Schuldner mitgeteilt, er könne bei
der Durchsicht des Beschlusses einige Zusammenhänge und Betragsfestle-
gungen nicht nachvollziehen. Auch die Berechnungsart sei für ihn nicht zu er-
kennen. Damit seine Unklarheiten problemlos beseitigt werden könnten, bitte er
um einen Termin zu einem klärenden Gespräch.
Mit Berichtigungsbeschluss vom 28. September 2004 ist die Vergütung
wegen eines Rechenfehlers auf 9.041,02 € reduziert worden. In den Gründen
des Beschlusses ist der dabei zugrunde gelegte Berechnungswert näher erläu-
tert worden.
Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 30. September 2004 ausgehän-
digt worden. Am 7. Oktober 2004 hat er gegen diesen Beschluss "Erinnerung
(Einspruch)" eingelegt und begründet. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004,
eingegangen bei Gericht am 15. Oktober 2004, hat er die Begründung vertieft
und ausdrücklich auch gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 Beschwerde
eingelegt.
Das Landgericht hat die eingelegten Rechtsmittel als sofortige Be-
schwerden behandelt; diejenige gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 hat es
als unzulässig verworfen, die gegen den Beschluss vom 28. September 2004
zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-
schwerde.
II.
Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig,
weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
1. Beschluss vom 12. Juli 2004
Das Landgericht hat in dem Schreiben vom 21. September 2004 zutref-
fend nicht die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gesehen. Gemäß § 569
Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO muss die Beschwerdeschrift die Bezeich-
nung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Be-
schwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Form-
strenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei großzügiger Auslegung den
Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Über-
prüfung derselben durch die höhere Instanz hinreichend klar erkennen lässt
(BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; v. 23. Oktober
2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei
großzügiger Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht
nicht nachträglich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Par-
tei erklärt, ihre Eingabe möge als Beschwerde gewertet werden (BGH, Beschl.
v. 23. Oktober 2003 aaO).
Das Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich aus dem
Schreiben des Schuldners auch bei großzügiger Auslegung nicht erkennen ließ,
dass er Beschwerde einlegen wollte oder eine sachliche Überprüfung der Ent-
scheidung durch die höhere Instanz begehrte. Verlangt wurde vielmehr eine
mündliche Erörterung der Entscheidungsgründe. Dieses Erläuterungsbegehren
ist verständlich, weil der Beschluss vom 12. Juli 2004 hinsichtlich der zugrunde
gelegten Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar war. Ersichtlich wollte
der Schuldner seine Entscheidung, ob sofortige Beschwerde eingelegt werden
sollte, von dem Ergebnis der erbetenen Erläuterung abhängig machen. Hierbei
hat er jedoch die einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung der
sofortigen Beschwerde außer Acht gelassen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der
Umstand, dass der Beschluss vom 12. Juli 2004 nur sehr knapp begründet war,
verlängert die Notfrist nicht.
Die späteren Schriftsätze des Schuldners, in denen die Einlegung einer
sofortigen Beschwerde gesehen werden kann, hat das Landgericht zutreffend
als verfristet angesehen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht
beanstandet.
Mit der Anforderung des § 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass ausdrücklich
Beschwerde eingelegt werden oder zu erkennen gegeben werden muss, es
werde eine sachliche Überprüfung der Entscheidung durch das höhere Gericht
begehrt, ist der Zugang zu dem Beschwerdegericht entgegen der Auffassung
der Rechtsbeschwerde nicht unzumutbar erschwert.
2. Beschluss vom 28. September 2004
Insoweit weist die Rechtsbeschwerde lediglich darauf hin, die sofortige
Beschwerde habe zugleich die berichtigte Vergütungsfestsetzung erfasst. Damit
wird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt.
Ganter
Kayser
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.07.2004 - 14 IN 755/04 -
LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 T 4152/04 -