Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 282/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2006

in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,

Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 30. März 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer

des Landgerichts Halle vom 7. November 2005 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

300 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März

2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).

Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Das Beschwer-

degericht hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch

nicht nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 7 InsO statthaft. Die Voraussetzungen des § 7

InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine soforti-

ge Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214;

ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung

eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine

Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214).

Ganter Kayser Vill

Lohmann Fischer

Vorinstanzen:

AG Halle (Saale), Entscheidung vom 30.05.2005 - 59 IN 556/05 -

LG Halle, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 T 226/05 -