BGH Beschluss vom 30.03.2006 – IX ZB 282/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 30. März 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer
des Landgerichts Halle vom 7. November 2005 wird auf Kosten
des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
300 € festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März
2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; ständige Rechtsprechung).
Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen unzulässig. Das Beschwer-
degericht hat sie nicht zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch
InsO liegen nicht vor. Der Rechtsbeschwerde nach § 7 InsO muss eine soforti-
ge Beschwerde gemäß § 6 InsO vorausgegangen sein (BGHZ 158, 212, 214;
ständige Rechtsprechung). Der Schuldner wendet sich gegen die Einholung
eines Sachverständigengutachtens. Insoweit sieht die Insolvenzordnung keine
Beschwerdemöglichkeit vor (BGHZ 158, 212, 214).
Ganter Kayser Vill
Lohmann Fischer
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 30.05.2005 - 59 IN 556/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 07.11.2005 - 2 T 226/05 -