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BGH Beschluss vom 04.04.2006 – 3 StR 47/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 47/06

BESCHLUSS

vom

4. April 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 4. April

2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Osnabrück vom 11. Juli 2005 dahin geändert, dass die

jeweils tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fäl-

len entfällt. Der Angeklagte ist somit verurteilt wegen banden-

mäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge in acht Fällen, davon in zwei Fällen tateinheitlich mit

Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten in den Fällen III. 4. bis 7.

der Urteilsgründe wegen bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge muss entfallen, weil dieses Delikt zum bandenmäßigen

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Verhältnis der

Gesetzeskonkurrenz steht und zurücktritt (BGHR BtMG § 30 a Abs. 1 Bande 8).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2

Die Schuldspruchänderung führt nicht zu einer Aufhebung des Strafaus-

spruchs in den genannten Fällen; die verhängten Strafen sind schon im Hinblick

auf die jeweils große Menge des Rauschgiftes, aber auch unter Berücksichti-

gung des Umstandes, dass das Verbringen über eine Grenze strafschärfend

berücksichtigt werden kann und in einem Fall tateinheitlich noch ein weiterer

Straftatbestand verwirklicht worden ist, angemessen im Sinne des § 354

Abs. 1 a Satz 1 StPO.

3

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH Becker ist wegen Urlaubs von Lienen

an der Unterzeichnung gehindert.

Tolksdorf