Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 3 StR 322/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. September 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Düsseldorf vom 17. März 2009

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des

Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in zwei Fällen schuldig ist;

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-

laubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter

bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu ei-

ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrü-

ge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten

hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte im Jahr

2006 zuerst 940 Gramm Marihuana und alsbald danach 3 Kilogramm Marihua-

na mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 7 % THC in der Weise zum gewinn-

bringenden Weiterverkauf nach Deutschland ein, dass der Transport aus den

Niederlanden und die Weitergabe an den Abnehmer jeweils durch ein anderes

Bandenmitglied vorgenommen wurden, während der Angeklagte und sein Bru-

der das Rauschgift beschafften und die Verkaufsverhandlungen steuerten.

3

Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils

tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der

- rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG)

keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG

die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teil-

akte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen

Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [für das Handel-

treiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November

2006 - 1 StR 506/06 - Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: BGHR BtMG § 30 a Ban-

de 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06 - Rdn. 1). Insoweit kommt

der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige

rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Banden-

handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die

unnötige Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich begangen" entfallen lassen

(vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).

4

Dies führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausführungen im

Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 43) lassen besorgen, dass das

Landgericht entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung die vermeintliche

Verwirklichung zweier Tatbestände doch straferschwerend gewertet und auch

deswegen Strafen festgesetzt hat, die sich eher im obersten Bereich dessen

bewegen, was noch als schuldangemessen angesehen werden kann.

Becker Pfister von Lienen

Sost-Scheible Mayer