BGH Beschluss vom 29.09.2009 – 3 StR 322/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
29. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Düsseldorf vom 17. März 2009
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des
Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in zwei Fällen schuldig ist;
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-
gehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "gemeinschaftlichen uner-
laubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter
bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" zu ei-
ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf eine Verfahrensrü-
ge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten
hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte im Jahr
2006 zuerst 940 Gramm Marihuana und alsbald danach 3 Kilogramm Marihua-
na mit einem Wirkstoffgehalt von jeweils 7 % THC in der Weise zum gewinn-
bringenden Weiterverkauf nach Deutschland ein, dass der Transport aus den
Niederlanden und die Weitergabe an den Abnehmer jeweils durch ein anderes
Bandenmitglied vorgenommen wurden, während der Angeklagte und sein Bru-
der das Rauschgift beschafften und die Verkaufsverhandlungen steuerten.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils
tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der
- rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG)
keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG
die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teil-
akte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen
Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [für das Handel-
treiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November
2006 - 1 StR 506/06 - Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: BGHR BtMG § 30 a Ban-
de 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 - 3 StR 47/06 - Rdn. 1). Insoweit kommt
der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige
rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Banden-
handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die
unnötige Bezeichnung der Tat als "gemeinschaftlich begangen" entfallen lassen
(vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).
Dies führt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Ausführungen im
Rahmen der rechtlichen Würdigung (UA S. 43) lassen besorgen, dass das
Landgericht entgegen seiner ausdrücklichen Behauptung die vermeintliche
Verwirklichung zweier Tatbestände doch straferschwerend gewertet und auch
deswegen Strafen festgesetzt hat, die sich eher im obersten Bereich dessen
bewegen, was noch als schuldangemessen angesehen werden kann.
Becker Pfister von Lienen
Sost-Scheible Mayer