Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 04.04.2006 – X ZR 80/05

X. Zivilsenat

Berichtigt durch Beschluss vom 16. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

X ZR 80/05

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 4. April 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 4. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den

Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die Richter Asendorf und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das am 8. April 2005 verkünde-

te Urteil der Zivilkammer 56 des Landgerichts Berlin aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Kraftfahrzeug-Sachverständiger. Die Beklagte hat mit ih-

rem Personenkraftwagen einen Unfall erlitten und den Kläger im Oktober 2003

mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragt. Der Kläger hat das

Gutachten erstellt und mit 642,73 € in Rechnung gestellt, wobei er ein "Grund-

honorar" von 421,-- € in Ansatz gebracht hat, das er wegen Vorliegens eines

Totalschadens nach dem Wiederbeschaffungswert bemessen hat. Daneben

hat er Schreibkosten in Höhe von 41,-- €, Porti und Telefon in Höhe von

20,50 €, Fahrtkosten in Höhe von 26,-- € und Kosten für Farbfotos in Höhe von

45,60 € in die Honorarforderung eingestellt. Die Beklagte hat die Honorarforde-

rung für weit überhöht gehalten. Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf

Zahlung des geltend gemachten Honorars in Anspruch genommen.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine Berechnung, die

allein auf die Schadenshöhe abstelle, nicht der Billigkeit im Sinne von § 315

BGB entspreche. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht das Urteil

des Amtsgerichts unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teil-

weise abgeändert und die Beklagte unter Kürzung der geltend gemachten Ne-

benkosten zur Zahlung von 567,24 € nebst Zinsen seit dem 14. November

2003 verurteilt.

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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Be-

klagte die Aufhebung des Berufungsurteils, soweit darin zu ihrem Nachteil er-

kannt worden ist, eine Entscheidung nach ihren Schlussanträgen in der Beru-

fungsinstanz und hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht. Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung und

Entscheidung, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

I. Das Berufungsgericht hat den zwischen den Parteien geschlossenen

Vertrag zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bun-

desgerichtshofs als Werkvertrag nach § 631 BGB qualifiziert (vgl. nur BGHZ

127, 378, 384), auf den das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung des

Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes anzuwenden ist, da der Vertragsschluss

im Jahr 2003 stattgefunden hat (Art. 229 § 5 EGBGB).

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II. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen den Parteien sei

keine Vereinbarung über die Höhe der Vergütung für das zu erstellende Gut-

achten getroffen worden, eine Taxe bestehe nicht und von einer üblichen Ver-

gütung könne nicht ausgegangen werden, so dass die Vergütung vom Kläger

gemäß §§ 315 f BGB zu bestimmen gewesen sei.

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2. Dies hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Beru-

fungsgericht hat die Voraussetzungen verkannt, unter denen im Werkvertrags-

recht zur Bestimmung der Vergütung des Werkunternehmers auf § 316 BGB

zurückgegriffen werden kann, so dass das angefochtene Urteil auf einer Verlet-

zung materiellen Rechts beruht. Denn das Berufungsgericht hat nicht festge-

stellt, in welcher Höhe mit der Leistung des Klägers vergleichbare Leistungen

üblicherweise vergütet werden, so dass für ein Gestaltungsurteil des Beru-

fungsgerichts nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB kein Raum war und die Beklagte

zur Zahlung einer Vergütung verurteilt worden ist, die sie so nicht schuldet.

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a) Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausge-

gangen, dass im Werkvertragsrecht ein einseitiges Recht zur Bestimmung der

für eine Leistung zu erbringenden Gegenleistung nach § 315 Abs. 1 BGB nur

dann in Betracht kommen kann, wenn die Parteien des Werkvertrags die Höhe

der Vergütung nicht vertraglich geregelt haben, eine Taxe im Sinne des § 632

Abs. 2 BGB nicht besteht und eine übliche Vergütung nicht feststellbar ist. Da-

mit sind jedoch die Voraussetzungen, unter denen im Recht des Werkvertrags

auf die Auslegungsregel des § 316 BGB zurückgegriffen werden kann, nicht

abschließend benannt.

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Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werk-

leistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den

Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Be-

klagte nicht in Zweifel zieht, war die Erstellung des Schadensgutachtens durch

den Kläger nur gegen Zahlung einer Vergütung zu erwarten, so dass dem Klä-

ger ein Vergütungsanspruch zusteht. Da die Parteien eine bestimmte Vergü-

tung nicht vereinbart haben und eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für

die Erstellung von Schadensgutachten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist

nach der teils als Fiktion (Münch.Komm./Busche, BGB, 4. Aufl., § 632 BGB

Rdn. 8), teils als Auslegungsregel (Soergel/Teichmann, BGB, 12. Aufl., § 632

BGB Rdn. 1) verstandenen Vorschrift des § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergü-

tung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem Verständnis Rechnung, das die

Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages zugrunde legen, wenn sie

- aus welchen Gründen auch immer - von einer ausdrücklichen Absprache über

die Höhe der Vergütung für die Werkleistung absehen. Im Allgemeinen soll in

einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren Festlegung gerade nicht der

einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen werden. Sie gehen

vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne ausdrückliche Ab-

rede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest eine aus ver-

gleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines üblichen

Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann.

10

Als übliche Vergütung kann vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester

Satz oder gar ein fester Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen ei-

nem als einheitlich empfundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa

bei Leistungen aus den Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden

Fall - bei Sachverständigen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sin-

ne des § 632 Abs. 2 BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsre-

gel ergeben. Darüber hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf ei-

nen festen Betrag oder Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer

bestimmten Bandbreite (Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003, § 632 BGB

Rdn. 38), neben die darüber hinaus aus der Betrachtung auszuscheidende und

daher unerhebliche "Ausreißer" treten können. Fehlen feste Sätze oder Beträ-

ge, kann es daher für die Annahme einer üblichen Vergütung ausreichen, dass

für die Leistung innerhalb einer solchen Bandbreite liegende Sätze verlangt

werden, innerhalb derer die im Einzelfall von den Parteien als angemessen an-

gesehene Vergütung ohne weiteres auszumachen und gegebenenfalls durch

den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine solche Festlegung der Vergütung wird für

den Fall des Fehlens ausdrücklicher Absprachen und Taxen nach der dem Ge-

setz zugrunde liegenden Wertung die Regel sein. Schon deshalb kann im

Werkvertragsrecht - insoweit ähnlich wie etwa im Maklerrecht, für das dies be-

reits in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt ist (vgl. dazu

BGHZ 94, 98, 103) - nicht ohne weiteres angenommen werden, dass bei Feh-

len fester Vergütungssätze für vergleichbare Arbeiten das Recht zur Bestim-

mung der Höhe des Honorars einseitig auf eine der Vertragsparteien verlagert

werden soll. Das gilt darüber hinaus aber selbst dann, wenn sich bei Anlegung

dieser Maßstäbe eine übliche Vergütung als Gegenstand der Vereinbarung der

Parteien nicht feststellen lässt. Die dann bestehende Vertragslücke ist in die-

sem Fall nicht durch einen - den Interessen der Parteien und ihrer Willensrich-

tung nicht entsprechenden - Rückgriff auf § 316 BGB zu schließen. Angesichts

der aus § 632 Abs. 2 BGB ersichtlichen, an den typischen Willen der Parteien

anknüpfenden Vorgabe des Gesetzes ist es vielmehr in diesem Fall geboten,

vorrangig die Regeln über die ergänzende Vertragsauslegung heranzuziehen

(vgl. Münch.Komm./Busche, aaO, § 632 BGB Rdn. 23). In deren Rahmen mag

dann zwar ein Rückgriff auf die Regelungen der §§ 316, 315 BGB denkbar er-

scheinen; vorrangig ist jedoch auch in diesem Zusammenhang auf die den Ge-

genstand der Leistung und die das Verhältnis der Parteien prägenden Umstän-

de abzustellen. Sie bestimmen den Inhalt der von den Parteien getroffenen Ab-

sprache und bilden in aller Regel eine hinreichende Grundlage für die Festle-

gung der interessengerechten Vergütung.

11

Feststellungen, aus denen sich unter Berücksichtigung der vorgenann-

ten Gesichtspunkte ergibt, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, hat das

Berufungsgericht nicht getroffen. Das Berufungsgericht hat - wie die Revisions-

erwiderung mit der von ihr erhobenen Gegenrüge geltend macht - den vom in-

soweit darlegungs- und beweispflichtigen Kläger (vgl. Staudinger/Peters, BGB

Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 120) mit Schriftsatz vom 21. März 2005 angetre-

tenen Beweis zur Üblichkeit des von ihm in Rechnung gestellten Honorars nicht

erhoben. Seine Annahme, dass eine übliche Vergütung nicht bestehe, entbehrt

daher der Tatsachengrundlage. Es hat somit die Beklagte, ohne dass dazu die

Voraussetzungen vorgelegen haben, unter Rückgriff auf §§ 316, 315 BGB zur

Zahlung einer Vergütung durch Gestaltungsurteil nach § 315 Abs. 3 BGB verur-

teilt. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil keinen Bestand

haben.

12

b) Da dem Revisionsgericht eine eigene Feststellung, ob eine übliche

Vergütung existiert und wie hoch diese gegebenenfalls ist und welche Vergü-

tung für eine Leistung wie die des Klägers üblich ist, nicht möglich ist, ist die

Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-

rückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben wird.

13

Soweit sich der Kläger auf die Honorartabellen des Bundesverbands der

freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) berufen hat, wird für

die Frage der üblichen Vergütung zu beachten sein, dass schon dem Ansatz

nach nicht allein aus dem Umstand, dass die Mitglieder dieses Verbandes in

der von diesem durchgeführten Befragung Honorare angegeben haben, die

- ausgehend von einer Berechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe - zu

unterschiedlichen Beträgen geführt haben, das Fehlen einer üblichen Vergü-

tung hergeleitet werden kann. Bei der Ermittlung der üblichen Vergütung müs-

sen, sofern die Befragung "Ausreißer" aufweisen sollte, diese unberücksichtigt

bleiben, so dass der Beurteilung, welche Vergütung üblich ist, nicht das gesam-

te Spektrum der aus der Umfrage ersichtlichen Beträge zugrunde gelegt wer-

den kann. Entscheidend ist vielmehr nur der Bereich, in dem sich die Mehrzahl

und damit die die Üblichkeit bestimmenden Werte halten. Zudem ist für die

Frage, bei welcher Spanne noch von einer üblichen Vergütung gesprochen

werden kann, nicht auf die im Einzelfall ermittelten absoluten Beträge abzustel-

len. Wird die Vergütung üblicherweise als Prozentsatz von einer Ausgangsgrö-

ße wie der Schadenshöhe bestimmt, lässt sich die Frage, ob sich die Spanne

noch in einem hinzunehmenden Bereich bewegt, nur durch einen Vergleich der

jeweiligen Prozentsätze feststellen. Maßgebend für die Bewertung im Hinblick

auf eine Üblichkeit sind in einem solchen Fall daher die Unterschiede im Pro-

zentsatz, nach dem die jeweils verlangte Vergütung berechnet worden ist. Auch

das entspricht den Verhältnissen im Maklerrecht, wo eine Spanne von 3 bis

5 % des Wertes des vermittelten Objekts nicht als für die Bestimmung der Ver-

gütung nach § 653 Abs. 2 BGB ungeeignet angesehen worden ist (BGHZ 94,

98, 103). Gegebenenfalls werden Feststellungen zur Verbreitung dieser Be-

rechnungsweise unter den Mitgliedern des Verbandes und zur Zahl der dem

Verband nicht angehörenden Sachverständigen zu treffen sein.

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Schließlich wird zu berücksichtigen sein, dass üblich diejenige Vergü-

tung ist, die zur Zeit des Vertragsschlusses nach einer festen Übung am Ort

der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (BGH, Urt. v. 26.10.2000

- VII ZR 239/98, NJW 2001, 151, 152; Staudinger/Peters, BGB Bearb. 2003,

§ 632 BGB Rdn. 38).

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III. Sofern sich auf Grund der neuen Verhandlung ergeben sollte, dass

eine im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB übliche Vergütung nicht feststellbar und

die danach bestehende Vertragslücke durch ergänzende Vertragsauslegung

nicht zu schließen ist, so dass eine einseitige Bestimmung der Gegenleistung

durch den Kläger in Betracht kommen kann, weist der Senat auf Folgendes hin:

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1. Die Prüfung der Frage, ob die Preisbestimmung billigem Ermessen

entspricht, zielt nicht darauf ab, einen "gerechten Preis" von Amts wegen zu

ermitteln. Vielmehr geht es darum, ob die getroffene Bestimmung sich noch in

den Grenzen der Billigkeit hält (BGH, Urt. v. 1.7.1971 - KZR 16/70, BB 1971,

1175, 1176; Urt. v. 24.11.1977 - III ZR 27/76, WM 1978, 1097, 1099). Erst

wenn der Berechtigte die ihm durch die Billigkeit gesetzten Grenzen bei der

Preisbemessung überschritten hat, ist die Bestimmung durch die Entscheidung

des Gerichts zu ersetzen, nicht aber bereits dann, wenn das Gericht eine ande-

re Festsetzung für besser hält (BGH, Urt. v. 24.6.1991 - II ZR 268/90, NJW-RR

1991, 1248 f; vgl. auch Staudinger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB

Rdn. 128; Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 29 f).

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Bei der Prüfung der Frage, ob die Bestimmung der Gegenleistung billi-

gem Ermessen entspricht, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs der Vertragszweck und die Interessenlage der Parteien zu berücksichti-

gen, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die Leistung

hat, deren angemessener Gegenwert zu ermitteln ist. Die Rechtsprechung hat

daher in Fällen, in denen der Vertragszweck nicht in der Erreichung eines Er-

folgs, sondern in der Erbringung von Dienstleistungen liegt, entscheidend dar-

auf abgestellt, welche Bedeutung die geschuldete Arbeit für den anderen Teil

hat, wobei Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit oder Dauer der verlangten Tätigkeit

in die Abwägung ebenso einzubeziehen sind wie sonstige übliche Bemes-

sungsfaktoren für die Bewertung der Leistung, etwa besondere mit der Dienst-

leistung erzielte Umsätze oder Erfolge (BGH, Urt. v. 21.3.1961 - I ZR 133/59,

NJW 1961, 1251, 1252; Urt. v. 30.5.2003 - V ZR 216/02, WM 2004, 186, 188).

Andererseits fällt ebenso entscheidend ins Gewicht, dass das von einem Wert-

oder Schadensgutachter begehrte Honorar die Gegenleistung für das als Erfolg

des Werkvertrags geschuldete Gutachten darstellt, so dass das Honorar in an-

gemessenem Verhältnis zu dem stehen muss, was der Auftraggeber durch das

Gutachten an wirtschaftlichem Wert erhalten soll, wobei nicht außer acht gelas-

sen werden darf, welche Honorare andere Sachverständige für ähnliche Gut-

achten verlangen (BGH, Urt. v. 29.11.1965 - VII ZR 265/63, NJW 1966, 539,

540).

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Schadensgutachten dienen in der Regel dazu, die Realisierung von

Schadensersatzforderungen zu ermöglichen. Die richtige Ermittlung des Scha-

densbetrags wird als Erfolg geschuldet; hierfür haftet der Sachverständige.

Deshalb trägt eine an der Schadenshöhe orientierte angemessene Pauschalie-

rung des Honorars dem nach der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht

fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die

Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung

des Geschädigten ist. Ein Sachverständiger, der für Routinegutachten sein Ho-

norar auf einer solchen Bemessungsgrundlage bestimmt, überschreitet daher

entgegen einer in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und einem Teil der

Literatur vertretenen Auffassung (vgl. nur AG Schwerin NJW-RR 1999, 510;

zustimmend Münch.Komm./Gottwald, BGB, 4. Aufl., § 315 BGB Rdn. 37; Er-

man/Hohloch/Hager, BGB, 11. Aufl., § 315 BGB Rdn. 18; Palandt/Grüneberg,

BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 10 unter Anknüpfung an das Justizvergütungs-

und Entschädigungsgesetz, JVEG) die Grenzen des ihm vom Gesetz einge-

räumten Gestaltungsspielraums grundsätzlich nicht (so zutreffend AG Kassel

VersR 2004, 1196; AG Essen VersR 2000, 68; AG Frankfurt VersR 2000, 1425;

grundsätzlich ebenso Bamberger/Roth/Gehrlein, BGB, § 315 BGB Rdn. 5; zum

Meinungsstand vgl. auch Roß, NZV 2001, 321 ff; Hörl, NZV 2003, 305 ff, 308 f

jew. m. Nachw. zur Rechtsprechung der Instanzgerichte).

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Eine andere Beurteilung ist auch nicht im Hinblick auf das Justizvergü-

tungs- und Entschädigungsgesetz geboten. Dieses regelt das dem gerichtli-

chen Sachverständigen zustehende Honorar zwar nicht mehr nach dem Ent-

schädigungsprinzip wie das außer Kraft getretene Zeugen- und Sachverständi-

genentschädigungsgesetz, sondern nach dem Vergütungsprinzip (§ 1 Abs. 1

Nr. 1, § 8 JVEG). Sein Anwendungsbereich ist aber auf die in § 1 JVEG ge-

nannten Verfahren beschränkt. Einer Übertragung der Grundsätze für die Ver-

gütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter steht schon der Um-

stand entgegen, dass Privatgutachter im Unterschied zu gerichtlichen Sachver-

ständigen, die zu den Parteien nicht in einem Vertragsverhältnis stehen, dem

Auftraggeber nach allgemeinen Regeln sowohl vertragsrechtlich als auch de-

liktsrechtlich haften (vgl. Münch.Komm./Soergel, BGB, 4. Aufl., § 631 BGB

Rdn. 85, 86), während die Haftung gerichtlicher Sachverständiger der Sonder-

regelung des § 839 a BGB unterliegt, die die Haftung zwar einerseits auf reine

Vermögensinteressen erstreckt, andererseits aber auf grobe Fahrlässigkeit und

Vorsatz beschränkt hat, damit der Sachverständige, der nach den Verfahrens-

ordnungen (§ 407 ZPO, § 75 StPO) regelmäßig zur Übernahme der Begutach-

tung verpflichtet ist, seine Tätigkeit ohne den Druck eines möglichen Rückgriffs

der Parteien ausüben kann (vgl. Münch.Komm./Soergel, aaO, § 631 BGB

Rdn. 86; Münch.Komm./Wagner, BGB, 4. Aufl., § 839 a BGB Rdn. 3).

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Soweit die Revision rügt, die Leistungsbestimmung durch den Kläger

und die ihr insoweit folgende Leistungsbestimmung in dem angefochtenen

Gestaltungsurteil seien auch bezüglich der pauschalen Nebenkosten unbillig

und nicht nachvollziehbar, zieht sie nicht grundsätzlich in Zweifel, dass die Ho-

norarbemessung in der Weise erfolgen kann, dass der Sachverständige neben

einem Grundhonorar für seine eigentliche Sachverständigentätigkeit Pauscha-

len für Nebenkosten wie Schreibkosten, Porti, Telefon, Fotografien und Fahrten

bei der Bemessung seines Gesamthonorars berücksichtigen kann. Eine solche

Bestimmung des Gesamthonorars ist nach den dargelegten Grundsätzen, die

für die Bestimmung der Gegenleistung nach billigem Ermessen gelten, aus

Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden.

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2. Zum Zinspunkt ist für den Fall, dass erneut auf der Grundlage der

§§ 315, 316 BGB zu entscheiden sein sollte, auf Folgendes hinzuweisen:

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Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung als im Sinne von § 315

Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechend, ist sie mit der Leistungsbestim-

mung durch den Kläger für die Beklagte verbindlich geworden (§ 315 Abs. 3

Satz 1 BGB) und demzufolge fällig. Unter den Voraussetzungen der § 286 und

§ 291 BGB schuldet die Beklagte dann Verzugs- wie Prozesszinsen.

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Erweist sich die einseitige Honorarfestsetzung unter Beachtung der ge-

nannten Grundsätze zur Beurteilung der Frage, ob die Leistungsbestimmung

billigem Ermessen entspricht, dagegen als Überschreitung des dem Kläger

vom Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraums, ist sie unverbindlich und die

Bestimmung der dem Kläger zustehenden Vergütung durch Gestaltungsurteil

zu treffen. Erst mit der Rechtskraft dieses Gestaltungsurteils wird die Forderung

fällig und kann der Schuldner in Verzug geraten (Sen.Urt. v. 5.7.2005

- X ZR 60/04, NJW 2005, 767 unter

II. 1. b; BGH, Urt. v. 24.11.1995

- V ZR 174/94, NJW 1996, 1054; Münch.Komm./Gottwald, BGB, aaO, § 315

BGB Rdn. 49; Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 315 BGB Rdn. 17; Staudin-

ger/Rieble, BGB Bearb. 2004, § 315 BGB Rdn. 276; vgl. auch BAG NJW 1969,

1735). Denn die Gestaltungswirkung des Urteils, die mit der Neubestimmung

der Vergütung verbunden ist, tritt erst mit seiner Rechtskraft ein (BGHZ 122,

32, 46). Mit der Rechtskraft des Gestaltungsurteils tritt der Verzug des Schuld-

ners aber ohne weiteres und auch dann ein, wenn das Urteil einen bestimmten

Zeitpunkt für die Leistung nicht ausdrücklich festlegt, weil mit ihr dem Schuldner

nachdrücklich vor Augen geführt wird, dass er alsbald zu leisten hat (vgl. Stau-

dinger/Löwisch, BGB Bearb. 2004, § 286 BGB Rdn. 65; a.A. Soergel/

Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 284 BGB Rdn. 32; § 291 BGB Rdn. 16).

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Demgegenüber können Prozesszinsen nach § 291 BGB im Falle der

Bestimmung der Leistung durch Gestaltungsurteil nicht zugesprochen werden.

Prozesszinsen sind kein Unterfall der Verzinsungspflicht wegen Verzuges,

vielmehr wird der Schuldner durch § 291 BGB schon deshalb einer Zinspflicht

unterworfen, weil er es zum Prozess hat kommen lassen und für das damit ver-

bundene Risiko einstehen soll (BGH, Urt. v. 14.1.1987 - IV b ZR 3/86, NJW-RR

1987, 386 m.w.N.; Münch.Komm./Thode, BGB, 4. Aufl., § 291 BGB Rdn. 1).

Dieses Risiko kann nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht mehr

entstehen, so dass bei einer Geldforderung, deren Fälligkeit erst nach

Beendigung der Rechtshängigkeit eintritt, kein Anspruch auf Prozesszinsen be-

steht (BVerwGE 38, 49, 51; Staudinger/Löwisch, aaO, § 291 BGB Rdn. 10;

Münch.Komm./Thode, aaO, § 291 BGB Rdn. 9).

Melullis

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 17.11.2004 - 5 C 341/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 08.04.2005 - 56 S 121/04 -