BGH Urteil vom 10.10.2006 – X ZR 42/06
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 10. Oktober 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Scharen
als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die
Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist
bis zum 26. September 2006
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das am 14. Februar 2006 ver-
kündete Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin aufge-
hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-
wiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Die Beklagte war mit ih-
rem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem
Kläger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die
Unfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: "Zwi-
schen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des
Sachverständigen nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kraftfahr-
zeug bestimmt." Der Kläger erstellte das Gutachten und kam zu einer Scha-
denssumme von 12.951,69 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €.
Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Vergütung
von 887,40 €. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehn-
te die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung ab, diese enthalte "Pau-
schalpositionen". Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des
Rechnungsbetrages zuzüglich Zinsen seit dem 1. März 2005 in Anspruch ge-
nommen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte
ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung erklärt haben, kann über die Revision im schriftlichen
Verfahren entschieden werden (§ 128 Abs. 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Leipold,
ZPO, 22. Aufl., § 128 ZPO Rdn. 55). Die Revision führt zur Aufhebung des Be-
rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
zu neuer Verhandlung und Entscheidung.
I. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich
bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag
nach § 631 BGB handelt. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Sen.Urt. v. 4. 4. 2006 - X ZR 80/05,
BGHReport 2006, 1081, und X ZR 122/05, NJW 2006, 2472, zur Veröffentli-
chung in BGHZ vorgesehen).
II. 1. Zum Vergütungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht
ausgeführt, die Vergütungsvereinbarung der Parteien sei zwar entgegen der
Auffassung des Amtsgerichts nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, die Abrech-
nung nach bestimmten Sätzen auf der Grundlage der Schadenshöhe könne
dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung entsprechen. Sie leide
aber an einem Mangel. Wenn der Kläger schon von der sonst allgemein üblich
gewesenen Abrechnungsweise eines Sachverständigen abrücke und aus (nicht
zu beanstandenden) Gründen der Vereinfachung der Abrechnungsweise auf
die Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage für seine Vergütung zurückgrei-
fe, müsse für den Auftraggeber erkennbar gemacht werden, welche "Gebüh-
ren" im Einzelnen angesetzt werden könnten. Es müsse von vornherein ersicht-
lich sein, nach welchen Maßstäben sich die Höhe der Vergütung bemesse.
Daran fehle es im Streitfall, da eine Tabelle nicht vorgelegen habe. Zwar habe
der Kläger in der Klageschrift die Honorarbefragung 1994 des Bundesverban-
des der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) vorgelegt,
dies reiche jedoch nicht aus, da die darin enthaltene Tabelle der Beklagten bei
Vertragsschluss hätte bekannt gemacht werden müssen. Das Gericht habe
auch nicht die Aufgabe, die übliche Vergütung festzustellen. Diese sei allenfalls
anhand des Zeitaufwands zu errechnen gewesen; die festgestellte Schadens-
höhe am Fahrzeug sei hierfür ungeeignet gewesen.
2. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.
a) Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werk-
leistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den
Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Be-
klagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Ver-
gütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutref-
fend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und
eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgut-
achten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632
Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem
Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages
zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer aus-
drücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung ab-
sehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren
Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen
werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne
ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest
eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines
üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch
davon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen.
Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April
2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche
Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester
Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich emp-
fundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den
Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständi-
gen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2
BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber
hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder
Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite
(Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der
Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten kön-
nen. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer
üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen
Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall
von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres aus-
zumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine sol-
che Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher
Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die
Regel sein.
b) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach
Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Fest-
stellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte
bei Vertragsschluss die vom Kläger als übliche behauptete Vergütung in Form
einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe
des Gerichts, die üblich Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten
werden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der
geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er
aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen
zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erfor-
derlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil er-
gibt, hat sich der Kläger zur Frage der Üblichkeit der von ihm geforderten Ver-
gütung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und
unabhängigen Sachverständigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung
eine übliche Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe ermitteln lässt,
kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, so dass die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen
ist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage
ergänzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Se-
natsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen
Hinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Beru-
fungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine ergänzende Vertragsausle-
gung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu berück-
sichtigen haben, dass die Parteien über eine Bemessung des Honorars des
Klägers unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren.
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf
Kirchhoff
Vorinstanzen:
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 6 C 130/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 55 S 161/05 -