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BGH Urteil vom 10.10.2006 – X ZR 42/06

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 10. Oktober 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Scharen

als Vorsitzenden, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Ambrosius und die

Richter Asendorf und Dr. Kirchhoff im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist

bis zum 26. September 2006

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das am 14. Februar 2006 ver-

kündete Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Der Kläger ist Kraftfahrzeugsachverständiger. Die Beklagte war mit ih-

rem Personenkraftwagen an einem Verkehrsunfall beteiligt und erteilte dem

Kläger am 11. Oktober 2004 den schriftlichen Auftrag, ein Gutachten über die

Unfallschäden an ihrem Fahrzeug zu erstellen. In dem Auftrag heißt es: "Zwi-

schen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass sich das Grundhonorar des

Sachverständigen nach der Höhe des tatsächlichen Schadens am Kraftfahr-

zeug bestimmt." Der Kläger erstellte das Gutachten und kam zu einer Scha-

denssumme von 12.951,69 € zuzüglich Wertminderung in Höhe von 1.200,-- €.

Für die Erstellung des Gutachtens berechnete er insgesamt eine Vergütung

von 887,40 €. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners der Beklagten lehn-

te die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung ab, diese enthalte "Pau-

schalpositionen". Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des

Rechnungsbetrages zuzüglich Zinsen seit dem 1. März 2005 in Anspruch ge-

nommen.

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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat

die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt der Kläger das Klagebegehren weiter. Die Beklagte

ist der Revision entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

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Nachdem die Parteien ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne

mündliche Verhandlung erklärt haben, kann über die Revision im schriftlichen

Verfahren entschieden werden (§ 128 Abs. 2 ZPO; vgl. Stein/Jonas/Leipold,

ZPO, 22. Aufl., § 128 ZPO Rdn. 55). Die Revision führt zur Aufhebung des Be-

rufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht

zu neuer Verhandlung und Entscheidung.

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I. Das Berufungsgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass es sich

bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag um einen Werkvertrag

nach § 631 BGB handelt. Das steht in Übereinstimmung mit der Rechtspre-

chung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Sen.Urt. v. 4. 4. 2006 - X ZR 80/05,

BGHReport 2006, 1081, und X ZR 122/05, NJW 2006, 2472, zur Veröffentli-

chung in BGHZ vorgesehen).

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II. 1. Zum Vergütungsanspruch des Klägers hat das Berufungsgericht

ausgeführt, die Vergütungsvereinbarung der Parteien sei zwar entgegen der

Auffassung des Amtsgerichts nicht nach § 138 BGB sittenwidrig, die Abrech-

nung nach bestimmten Sätzen auf der Grundlage der Schadenshöhe könne

dem erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung entsprechen. Sie leide

aber an einem Mangel. Wenn der Kläger schon von der sonst allgemein üblich

gewesenen Abrechnungsweise eines Sachverständigen abrücke und aus (nicht

zu beanstandenden) Gründen der Vereinfachung der Abrechnungsweise auf

die Schadenshöhe als Bemessungsgrundlage für seine Vergütung zurückgrei-

fe, müsse für den Auftraggeber erkennbar gemacht werden, welche "Gebüh-

ren" im Einzelnen angesetzt werden könnten. Es müsse von vornherein ersicht-

lich sein, nach welchen Maßstäben sich die Höhe der Vergütung bemesse.

Daran fehle es im Streitfall, da eine Tabelle nicht vorgelegen habe. Zwar habe

der Kläger in der Klageschrift die Honorarbefragung 1994 des Bundesverban-

des der freien und unabhängigen Sachverständigen e.V. (BSVK) vorgelegt,

dies reiche jedoch nicht aus, da die darin enthaltene Tabelle der Beklagten bei

Vertragsschluss hätte bekannt gemacht werden müssen. Das Gericht habe

auch nicht die Aufgabe, die übliche Vergütung festzustellen. Diese sei allenfalls

anhand des Zeitaufwands zu errechnen gewesen; die festgestellte Schadens-

höhe am Fahrzeug sei hierfür ungeeignet gewesen.

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2. Diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an.

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a) Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt die Zahlung einer Vergütung für die Werk-

leistung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werks den

Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Wie auch die Be-

klagte nicht in Zweifel zieht, war dies hier der Fall, so dass dem Kläger ein Ver-

gütungsanspruch zusteht. Da die Parteien - wovon das Berufungsgericht zutref-

fend ausgegangen ist - eine bestimmte Vergütung nicht vereinbart haben und

eine Taxe im Sinne von § 632 Abs. 2 BGB für die Erstellung von Schadensgut-

achten der hier fraglichen Art nicht besteht, ist nach der Vorschrift des § 632

Abs. 2 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das trägt dem

Verständnis Rechnung, das Parteien regelmäßig bei Abschluss des Vertrages

zugrunde legen, wenn sie - aus welchen Gründen auch immer - von einer aus-

drücklichen Absprache über die Höhe der Vergütung für die Werkleistung ab-

sehen. Im Allgemeinen soll in einem solchen Fall nach ihrer Vorstellung deren

Festlegung nicht der einseitigen Bestimmung einer Vertragspartei überlassen

werden. Sie gehen vielmehr davon aus, dass mit ihrer Vereinbarung auch ohne

ausdrückliche Abrede die Höhe der Vergütung festgelegt ist, weil es zumindest

eine aus vergleichbaren Sachverhalten abzuleitende Richtgröße in Form eines

üblichen Satzes gibt, der auch in ihrem Fall herangezogen werden kann. Auch

davon ist das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend ausgegangen.

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Wie der Senat in den bereits genannten Senatsurteilen vom 4. April

2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) ausgeführt hat, kann als übliche

Vergütung vor diesem Hintergrund nicht nur ein fester Satz oder gar ein fester

Betrag herangezogen werden. Sind die Leistungen einem als einheitlich emp-

fundenen Wirtschaftsbereich zuzuordnen, wie es etwa bei Leistungen aus den

Gewerken der Handwerker oder - wie im vorliegenden Fall - bei Sachverständi-

gen der Fall sein wird, kann sich eine Üblichkeit im Sinne des § 632 Abs. 2

BGB auch über eine im Markt verbreitete Berechnungsregel ergeben. Darüber

hinaus ist die übliche Vergütung regelmäßig nicht auf einen festen Betrag oder

Satz festgelegt, sondern bewegt sich innerhalb einer bestimmten Bandbreite

(Staudinger/Peters, BGB, Bearb. 2003, § 632 BGB Rdn. 38), neben die aus der

Betrachtung auszuscheidende und daher unerhebliche "Ausreißer" treten kön-

nen. Fehlen feste Sätze oder Beträge, kann es daher für die Annahme einer

üblichen Vergütung ausreichen, dass für die Leistung innerhalb einer solchen

Bandbreite liegende Sätze verlangt werden, innerhalb derer die im Einzelfall

von den Parteien als angemessen angesehene Vergütung ohne weiteres aus-

zumachen und gegebenenfalls durch den Tatrichter zu ermitteln ist. Eine sol-

che Festlegung der Vergütung wird für den Fall des Fehlens ausdrücklicher

Absprachen und Taxen nach der dem Gesetz zugrunde liegenden Wertung die

Regel sein.

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b) Für die Auffassung des Berufungsgerichts, üblich sei nur eine nach

Zeitaufwand berechnete Vergütung, fehlt es an tragfähigen tatsächlichen Fest-

stellungen. Soweit das Berufungsgericht ausgeführt hat, der Beklagten hätte

bei Vertragsschluss die vom Kläger als übliche behauptete Vergütung in Form

einer Tabelle zur Kenntnis gebracht werden müssen und es sei nicht Aufgabe

des Gerichts, die üblich Vergütung festzustellen, kann dem nicht beigetreten

werden. Zwar hat der Gläubiger des Vergütungsanspruchs die Üblichkeit der

geltend gemachten Vergütung darzulegen und unter Beweis zu stellen; trägt er

aber entsprechend vor, so ist es Aufgabe des Tatrichters, dieses Vorbringen

zur Kenntnis zu nehmen, die angetretenen Beweise zu erheben und die erfor-

derlichen Feststellungen zu treffen. Wie sich aus dem angefochtenen Urteil er-

gibt, hat sich der Kläger zur Frage der Üblichkeit der von ihm geforderten Ver-

gütung auf die Honorarbefragung 1994 des Bundesverbandes der freien und

unabhängigen Sachverständigen e.V. bezogen. Ob sich aus dieser Befragung

eine übliche Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe ermitteln lässt,

kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden, so dass die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

ist, das die erforderlichen Feststellungen - gegebenenfalls auf der Grundlage

ergänzenden Vorbringens der Parteien und unter Beachtung der in den Se-

natsurteilen vom 4. April 2006 (X ZR 80/05 und X ZR 122/05, aaO) gegebenen

Hinweise, dort auch zum Zinspunkt - zu treffen haben wird. Sollte das Beru-

fungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass eine ergänzende Vertragsausle-

gung notwendig ist, wird es jedenfalls in diesem Zusammenhang zu berück-

sichtigen haben, dass die Parteien über eine Bemessung des Honorars des

Klägers unter Berücksichtigung der Schadenshöhe einig waren.

Scharen

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf

Kirchhoff

Vorinstanzen:

AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 23.06.2005 - 6 C 130/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 14.02.2006 - 55 S 161/05 -