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BGH Beschluss vom 05.04.2006 – 5 StR 35/06

5. Strafsenat

5 StR 35/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 5. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2006

beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 8. März 2006 betreffende An-

trag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten des

Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

1

Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind

weder der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige

Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden. Der Beschluss be-

durfte keiner weitergehenden Begründung. Auf die mit dem Rechtsbehelf

vertretene Auffassung – die der Senat nicht teilt –, eine Begründungspflicht

bestehe namentlich für den Fall, dass die den Beschluss nach § 349 Abs. 2

StPO tragenden Gründe von der Antragsbegründung des Generalbundes-

anwalts abweichen, kommt es nicht einmal an. Denn der Senat hat die mit

der Revision erhobenen Verfahrensrügen aus den zutreffenden Gründen der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Februar 2006 als offen-

sichtlich unbegründet erachtet. Er sah sich an dieser Beurteilung nicht etwa

durch divergierende Entscheidungen anderer Strafsenate des Bundesge-

richtshofs gehindert (vgl. zu BGHSt 48, 183 S. 2 der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts; BGHSt 4, 255 ist – abgesehen von mangelnder Diver-

genz – eine Entscheidung des 5. Strafsenats).

2

Die behauptete Antragspraxis des Generalbundesanwalts bei

Revisionen der Staatsanwaltschaft hinderte den Senat nicht an der Be-

schlussfassung nach § 349 Abs. 2 StPO. Weder vor jener noch vor dieser

Beschluss-

fassung bestand Anlass zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung (Senatsbe-

schluss vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05). Der Generalbundesanwalt

hat keinen Anlass zur Abgabe einer Stellungnahme gesehen.

Harms Basdorf Gerhardt

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