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BGH Beschluss vom 23.05.2007 – 5 StR 35/07

5. Strafsenat

5 StR 35/07

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Mai 2007 in der Strafsache gegen

wegen Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2007

beschlossen:

Der den Senatsbeschluss vom 28. März 2007 betreffende

Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf Kosten

des Verurteilten zurückgewiesen.

G r ü n d e

Durch den Beschluss des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO sind weder

der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör noch sonstige Verfah-

rensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden.

Der Beschluss bedurfte keiner weitergehenden Begründung. Dies gilt

auch insoweit, als der Verurteilte besonders auf einen vermeintlichen Ver-

stoß „gegen die Unschuldsvermutung“ hinweist. Die damit angesprochene

Urteilspassage (UA S. 79) war Gegenstand der Ausführungen zur Sachrüge

in der Revisionsbegründungsschrift vom 20. Oktober 2006. Der Generalbun-

desanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 1. Februar 2007 sub II. 2.a

(zutreffend) Stellung genommen.

Ein Begründungsgebot ergab sich auch nicht etwa daraus, dass der

Beschwerdeführer nach § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO eine Gegenerklärung zur

Antragsschrift des Generalbundesanwalts eingereicht hatte.

Dass – entgegen einem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchfüh-

rung einer Hauptverhandlung im Revisionsverfahren – nach § 349 Abs. 2

StPO verfahren wurde, begründet keine Verletzung des Rechts auf rechtli-

ches Gehör.

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Es besteht kein Anlass zu einer Mitteilung der zur Entscheidung beru-

fenen Senatsbesetzung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 2005

5 StR 269/05 – und vom 5. April 2006 – 5 StR 35/06).

Der Generalbundesanwalt hat keine Stellungnahme abgegeben.

Basdorf Häger Gerhardt

Schaal Jäger