Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2006 – IV AR (VZ) 1/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. April 2006

in der Justizverwaltungssache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGHR: ja _____________________

Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzeröffnung mangels Masse besteht für einen Gläubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entfällt nicht dadurch, dass der Gläubiger die Akteneinsicht begehrt, um fest- zustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Dritte, insbesondere Geschäftsführer oder Gesellschafter der Schuld- nerin, zustehen.

BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV AR(VZ) 1/06 - OLG Dresden

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 5. April 2006

beschlossen:

1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15. September

2005 wird aufgehoben.

2. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag auf

Einsicht in die Insolvenzakte … des Amts-

gerichts Chemnitz unter Beachtung der Rechtsauffas-

sung des Senats neu zu bescheiden.

3. Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers wer-

den der Staatskasse auferlegt.

4. Der Geschäftswert wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Insolvenzver-

fahrens über das Vermögen der J. & N. GmbH (im Fol-

genden: Schuldnerin). Deren Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfah-

rens hat das Amtsgericht Chemnitz im Oktober 2002 mangels Masse ab-

gelehnt.

2

1. Der Antragsteller behauptet unter Vorlage eines Subunterneh-

mervertrages und seiner Schlussrechnung vom 14. Mai 2002, er habe

gegen die Schuldnerin wegen der Gestaltung einer Außenanlage noch

offene, nicht titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt 24.455,81 €.

Sein Akteneinsichtsgesuch hat er darauf gestützt, er wolle prüfen, ob er

den Geschäftsführer der Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch

nehmen könne. Letzterer hat namens der Schuldnerin der Akteneinsicht

widersprochen.

3

2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner den

Antrag auf Akteneinsicht zurückgewiesen, weil das dafür nach den §§ 4

InsO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse für einen nicht

am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten wie den Antragsteller dann

nicht bestehe, wenn er lediglich die Prüfung möglicher Durchgriffs- und

Schadensersatzansprüche gegen Organe der Schuldnerin bezwecke. In

diesem Falle werde lediglich ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, das

mit dem Gegenstand des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht verbunden

sei.

4

3. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf

gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG, mit dem er weiter geltend

macht, ihm sei mit der Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs auch

die Prüfung abgeschnitten, ob die Schuldnerin noch pfändbare Ansprü-

che gegen ihre Geschäftsführer und Gesellschafter habe.

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4. Das Oberlandesgericht Dresden möchte dem Antrag insoweit

stattgeben, als es den angegriffenen Bescheid aufheben und den An-

tragsgegner verpflichten will, das Akteneinsichtsgesuch mit der Maßgabe

neu zu bescheiden, dass bei einem Gläubiger der Schuldnerin eines In-

solvenzverfahrens regelmäßig das von den §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO

geforderte rechtliche Interesse für eine Akteneinsicht zu bejahen und

deshalb die - hier bisher unterbliebene - Ermessensprüfung nach den

genannten Vorschriften eröffnet sei. Dass dem Gläubiger mit der Einsicht

in die Insolvenzakten zugleich die Prüfung von Durchgriffsansprüchen

gegen Organe der Schuldnerin ermöglicht werde, könne das allein schon

aus der Gläubigerstellung erwachsende rechtliche Interesse nicht besei-

tigen. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob ein Gläubiger diesen

Aspekt in seinem Akteneinsichtsgesuch offen anspreche oder bewusst

verschweige.

6

So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch

Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln (WM 1998, 1091, 1092)

und Celle (NZI 2000, 319) sowie des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts (ZIP 2002, 2320, 2321) gehindert. Es hat deshalb die Sache nach

§ 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung

vorgelegt.

7

II. Die Vorlage erfüllt die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2

EGGVG (vgl. dazu BGHZ 77, 209, 210 f.; BGH, Beschlüsse vom 18. Feb-

ruar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1 und vom 12. Okto-

ber 1988 - IVb ZB 37/88 - NJW 1989, 668 unter III m.w.N.). Die begehrte

Stellungnahme des Bundesgerichtshofs ist nicht nur für die zu treffende

treffende Entscheidung des Falles erheblich, sondern die Rechtsauffas-

sung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, war

auch die Grundlage für die vorausgegangene Entscheidung des anderen

Gerichts, dessen Entscheidung auf der abweichenden Beurteilung der

Rechtsfrage beruhte.

8

Jedenfalls in den Entscheidungen vom 25. Juli 2000 (11 VA 7/00 -

ZIP 2000, 1541 f.) und 5. September 2002 (11 VA 11/02 - ZIP 2002,

2320) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht Gläubigern (nicht ti-

tulierter Forderungen) von Schuldnern Einsicht in die Insolvenzakten mit

der Begründung versagt, es fehle (ungeachtet der Gläubigerstellung) an

einem rechtlichen Interesse im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO, wenn das

Akteneinsichtsgesuch auf die Prüfung von Durchgriffs- und Schadenser-

satzansprüchen gegen Organe der Schuldner gestützt werde. In beiden

Fällen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht allein die Gläubiger-

stellung der dortigen Antragsteller nicht als ausreichend angesehen, um

das geforderte rechtliche Interesse zu bejahen.

9

Ob auch die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandes-

gerichts vom 10. August 2001 (11 VA 10/01 - ZIP 2001, 1922) sowie des

Thüringer Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2002 (8 VA 1/02 - ZVI 2002,

318), ferner der Oberlandesgerichte Köln vom 18. August 1997 (7 VA

4/97 - NJW-RR 1998, 407 = NZG 1998, 156) und Celle vom 28. Oktober

1999 (16 VA 2/99 - NZI 2000, 319 = OLGR 2000, 58), die beide im Er-

gebnis danach differenzieren, ob der Antragsteller ausdrücklich erklärt,

er wolle die Vermögenslage der Schuldnerin prüfen (vgl. insoweit OLG

Köln ZIP 1999, 1449 und OLG Celle ZIP 2002, 446) oder ob er sich in

erster Linie auf die Prüfung von Durchgriffsansprüchen gegen Dritte

stützt, der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Oberlandesge-

richts entgegengestanden hätten, kann offen bleiben.

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Nach § 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG hat der Senat an Stelle des vor-

legenden Oberlandesgerichts zu entscheiden.

12

III. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den §§ 23,

24, 26 EGGVG zulässig und begründet.

In der Sache selbst schließt sich der Senat der Auffassung des

vorlegenden Gerichts an. Deshalb waren der angefochtene Bescheid

aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an den Antrags-

gegner zurückzuverweisen. Dieser hat zu Unrecht das nach den §§ 4 In-

sO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse verneint und des-

halb die ihm nach den genannten Vorschriften eröffnete Ermessensprü-

fung unterlassen. Sie ist nunmehr nachzuholen und setzt insbesondere

voraus, dass der Schuldnerin zunächst im Rahmen des Möglichen und

Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihr Geheimhaltungsinteresse

geltend zu machen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998

aaO unter II 2). Da dies bisher nicht geschehen ist, kam eine abschlie-

ßende Sachentscheidung durch den Senat nicht in Betracht (vgl. § 28

Abs. 3 EGGVG).

13

1. Der Antragsteller hat, wie das Oberlandesgericht näher darge-

legt hat, ausreichend glaubhaft gemacht, dass er Gläubiger der Schuld-

nerin ist.

15

Schon daraus folgt ein ausreichendes rechtliches Interesse an der

Akteneinsicht im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO i.V. mit § 4 InsO.

Die Vorschrift setzt voraus, dass persönliche Rechte des An-

tragstellers durch den Akteninhalt berührt werden. Dabei muss sich das

rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt

als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch sol-

che geregeltes gegenwärtiges Verhältnis einer Person zu einer anderen

Person oder zu einer Sache (BGHZ 4, 323, 325; HansOLG Hamburg ZIP

2002, 266, 267; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541, 1542; OLG

Köln NJW-RR 1998, 407 m.w.N.).

16

Die Gläubigerstellung des Antragstellers schafft eine solche unmit-

telbare rechtliche Beziehung zur Schuldnerin. Bei Eröffnung des Insol-

venzverfahrens hätte ihm als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) das Akten-

einsichtsrecht nach §§ 4 InsO i.V. mit 299 Abs. 1 ZPO zugestanden. In

dem auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Ver-

fahren (§ 1 InsO) nimmt jeder von ihnen an den Vor- und Nachteilen des

Verfahrens teil, unabhängig davon, ob er seine Forderung angemeldet

hat. Auch nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-

gels Masse muss aber dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten blei-

ben, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Denn es ist weiterhin nicht

auszuschließen, dass der Antragsteller seine Forderung noch realisieren

kann. Sie besteht fort und hat jedenfalls dann noch Aussicht auf erfolg-

reiche Beitreibung, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsver-

mögen der Schuldnerin vorhanden ist (vgl. für den Fall einer im Handels-

register gelöschten GmbH BGHZ 53, 264, 266). Das gilt selbst dann,

wenn zur Realisierung eines Vermögensgegenstandes der Schuldnerin

ein Aktivprozess notwendig sein sollte (HansOLG aaO m.w.N.). Solange

Gesellschaftsvermögen der Schuldnerin noch vorhanden ist, führt selbst

deren Löschung nicht zugleich zur Beendigung der Gesellschaft.

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Nach einhelliger Auffassung muss ein Gläubiger gerade dann,

wenn er gegen eine im Handelsregister gelöschte Gesellschaft noch For-

derungen geltend machen will, darlegen, dass die Gesellschaft noch

Vermögen hat. Die Rechtsprechung lässt insoweit bloße unsubstantiierte

Behauptungen schon deshalb nicht genügen, weil Gläubiger sonst zeit-

lich unbegrenzt vermögensrechtliche Ansprüche gegen eine gelöschte

Gesellschaft geltend machen könnten (HansOLG Hamburg ZIP 2002,

266, 268). Auch mit Blick auf diese Vortragslast kann dem Antragsteller

das Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte nicht abgesprochen

werden.

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Wollte man von einem Gläubiger zur Darlegung seines rechtlichen

Interesses verlangen, er müsse über die Glaubhaftmachung seiner Gläu-

bigerposition hinaus weitere Umstände benennen, die bereits den Erfolg

der Akteneinsicht im Sinne einer Feststellung noch vorhandenen Gesell-

schaftsvermögen wahrscheinlich machen, verlangte man in vielen Fällen

Unzumutbares, da dem Gläubiger die entsprechenden Kenntnisse fehlen,

wie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt (HansOLG Hamburg

aaO; OLG Dresden ZIP 2003, 39, 41; OLG Celle ZIP 2002, 446 f.). Dem-

entsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im

Grundsatz außer Streit, dass der Gläubiger eines insolventen Schuldners

auch bei Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels

Masse ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte hat,

das er zur ordnungsgemäßen Begründung eines Akteneinsichtsgesuchs

nicht weitergehend darlegen muss (vgl. u.a. Brandenburgisches OLG ZIP

1998, 962; OLG Braunschweig ZIP 1997, 894; OLG Dresden aaO

m.w.N.; OLG Düsseldorf ZIP 2000, 322; HansOLG Hamburg aaO; OLG

Hamm ZIP 2004, 283; OLG Köln ZIP 1999, 1449). Dass seine Forderung

nicht tituliert ist, steht dem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht

nicht entgegen (vgl. dazu Graf/Wunsch aaO S. 1801 m.w.N. in Fn. 19).

19

2. Dieses rechtliche Interesse des Gläubigers entfällt nicht des-

halb, weil er, wie der Antragsteller, mit seinem Akteneinsichtsgesuch

- möglicherweise sogar vorrangig - das Ziel verfolgt, festzustellen, ob

ihm Durchgriffs- und Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer

oder Gesellschafter der Schuldnerin zustehen, etwa wegen Verletzung

der Pflicht, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen.

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Anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2000,

1541 f.; ZIP 2001, 1922 ff. und ZIP 2002, 2320 f.) und die Oberlandesge-

richte Celle (NZI 2000, 319 und ZIP 2002, 446) und Köln (NJW-RR 1998,

407 und ZIP 1999, 1449) offenbar annehmen, lässt sich das Gläubigerin-

teresse nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse im Sinne des § 299

Abs. 2 ZPO an der Feststellung, ob noch Vermögen bei der Schuldnerin

vorhanden ist und ein - von § 299 Abs. 2 ZPO nicht geschütztes - rein

wirtschaftliches Interesse an der Prüfung der Erfolgsaussichten von

Schadensersatzansprüchen gegen Dritte,

insbesondere Organe der

Schuldnerin. Vielmehr stehen solche Schadensersatzansprüche meist in

einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegen-

den Forderung des Gläubigers.

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Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Antragsteller hat sich

gegenüber dem Antragsgegner auf seine Gläubigerstellung berufen und

angegeben, er ziehe in Erwägung, wegen seines erheblichen Forde-

rungsausfalls Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der

Schuldnerin zu erheben.

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Grundlegende Voraussetzung solcher Schadensersatzansprüche

ist, dass der Antragsteller einen Schaden erlitten hat. Ein solcher schei-

det aber aus, soweit der Antragsteller seine Forderung noch beitreiben

kann. Daran zeigt sich, dass auch insoweit die Frage der Vermögenslage

der Schuldnerin im Mittelpunkt des Interesses des Antragstellers steht.

Angesichts dessen vermag sich der Senat in Übereinstimmung mit dem

vorlegenden Oberlandesgericht der Wertung nicht anzuschließen, der

Gläubiger verfolge, wenn er die Akteneinsicht lediglich mit Blick auf sol-

che Schadensersatzansprüche begehre, ein ausschließlich wirtschaftli-

ches, gemessen am Zweck des Insolvenzverfahrens sachwidriges Inte-

resse (so aber im Ergebnis Brandenburgisches OLG aaO; OLG Köln

aaO; OLG Celle NZI 2000, 319 f.). Die Gegenmeinung verkennt, dass

das Insolvenzverfahren gerade auch dem Zweck dient, den Gläubiger vor

Schäden im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen, die ihm

gegen die Schuldnerin zustehen, zu schützen, solche Schäden jedenfalls

zu mindern. Schon deshalb besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang

- und in Bezug darauf auch ein von § 299 Abs. 2 ZPO geschütztes recht-

liches Interesse - zwischen der zugrunde liegenden Forderung eines In-

solvenzgläubigers und dem Schadensersatzanspruch, den er bei Forde-

rungsausfall erheben will.

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Dass ein Gläubiger durch Einsicht in die Insolvenzakte sowohl In-

formationen über die Schuldnerin als auch über sonstige Dritte gewinnen

kann, ist, hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzwürdigen rechtli-

chen Interesse des Gläubigers im Verhältnis zum Schuldner nicht ent-

sprochen und der Gläubiger dadurch im Verhältnis zu diesem in seinem

Recht auf Akteneinsicht verletzt würde (so auch HansOLG Hamburg

aaO). Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2001,

1922 ff.) aus den weit reichenden (und selbst strafprozessuale Aussage-

verweigerungsrechte nicht berücksichtigenden) Auskunfts- und Mitwir-

kungspflichten des Schuldners und seiner Organe nach § 97 Abs. 1 InsO

ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ableitet, muss sich der An-

tragsteller als Gläubiger der Schuldnerin dies schon deshalb nicht ent-

gegenhalten lassen, weil die genannten Pflichten gerade auch seinen

Schutz bezwecken.

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3. Hier kommt noch hinzu, dass sich der Antragsteller darauf be-

ruft, er wolle prüfen, ob der Schuldnerin pfändbare Schadensersatzan-

sprüche gegen Geschäftsführer und Gesellschafter zustehen, auf die er

im Falle der Zwangsvollstreckung zugreifen könnte. Jedenfalls insoweit

würde es sich um Vermögen der Schuldnerin handeln, dessen Ermittlung

vom Gläubigerinteresse ohne weiteres gedeckt ist.

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IV. Über Gerichtskosten ist nicht zu befinden, da bei einem erfolg-

reichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Gerichtskosten nicht anfal-

len (Gummer in Zöller aaO § 30 EGGVG Rdn. 1). Der Senat hält es für

angezeigt, der Staatskasse die außergerichtlichen Kosten des Antrag-

stellers aufzuerlegen (§ 30 Abs. 2 EGGVG).

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Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 30 Abs. 3

EGGVG, 30 KostO.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanz:

OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 VA 8/05 -