BGH Urteil vom 18.12.2007 – VI ZR 231/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 18. Dezember 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
BGB § 826 (E) (Gg) (H)
Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz gefalle-
nen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten
Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der Einwand des Beklag-
ten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müs-
sen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadensentstehung dar, für die die Bundes-
agentur darlegungs- und beweispflichtig ist. Der Einwand ist nicht nach den
Grundsätzen zu behandeln, die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines
rechtmäßigen Alternativverhaltens gelten.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2007 - VI ZR 231/06 - OLG Koblenz
LG Trier
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richterin
Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. Oktober 2006 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Bundesagentur für Arbeit (Klägerin) nimmt den Beklagten als Ge-
schäftsführer einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen verspäteter Insol-
venzantragstellung auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus unerlaub-
ter Handlung in Anspruch.
Die vom Beklagten geführte K.-GmbH hatte 1999 bei Ausführung eines
größeren Auftrags für die B.-GmbH hohe Verluste erwirtschaftet. Bis März 2000
einschließlich zahlte sie Lohn bzw. Gehalt ihrer Arbeitnehmer (mit Ausnahme
des Geschäftsführergehalts). Auf Antrag des Beklagten vom 21. Juni 2000 wur-
de am 1. August 2000 das Insolvenzverfahren eröffnet. Für den Zeitraum zwi-
schen dem 1. April und dem 31. Juli 2000 zahlte die Klägerin an fünf Arbeit-
nehmer mit unterschiedlicher Staffelung Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt
21.343,72 €. Im Strafverfahren wurde der Beklagte 2003 rechtskräftig u.a. we-
gen Insolvenzverschleppung verurteilt.
Die Klägerin hat vorgetragen, die K.-GmbH sei bereits am 30. Juni 1999
zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte habe vorsätzlich den Insolvenzantrag
zu spät gestellt, um Bankdarlehen bedienen zu können, für die er persönlich
gehaftet habe. Bei rechtzeitiger Insolvenzantragstellung hätten Lohn- und Ge-
haltsansprüche aus dem Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden können.
Der Beklagte hat geltend gemacht, er habe bis April 2000 auf einen von
der B.-GmbH zugesagten Folgeauftrag vertrauen dürfen, aufgrund dessen der
1999 entstandene Verlust hätte ausgeglichen werden können. Zudem hätte die
Klägerin auch bei früherer Antragstellung Insolvenzgeld zahlen müssen, da es
gängige Praxis der Insolvenzverwalter sei, den Insolvenzgeldzeitraum auszu-
schöpfen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklag-
ten hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in ZInsO 2007, 162 veröffentlicht ist
(dazu Blank, ZInsO 2007, 188), bejaht einen Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus § 826 BGB. Die
K.-GmbH sei ausweislich der im Strafverfahren eingeholten Gutachten spätes-
tens seit dem 30. November 1999 zahlungsunfähig gewesen. Der Beklagte ha-
be die finanzielle Situation der Gesellschaft gekannt. Er habe bewusst die An-
tragstellung über die 3-Wochen-Frist des § 64 GmbHG hinaus verzögert, wobei
er hätte erwägen müssen, dass die Gesellschaft in absehbarer Zeit nicht mehr
in der Lage sein würde, die Lohnansprüche der Mitarbeiter zu befriedigen. Ein
Verstoß gegen die guten Sitten sei nicht deshalb zu verneinen, weil der Beklag-
te die Krise des Unternehmens als überwindbar und Sanierungsbemühungen
als erfolgversprechend habe ansehen dürfen. Das behauptete Folgeangebot
habe keine seriöse Sanierungsmöglichkeit dargestellt.
Der Einwand des Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Ausschöp-
fung des Insolvenzgeldzeitraums unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzan-
tragstellung sei unerheblich. Es handele sich um den Vortrag einer Reserveur-
sache, der hier nicht im Rahmen der Schadenszurechnung berücksichtigt wer-
den könne. Schutzzweck des § 64 GmbHG sei, insolvenzreife Gesellschaften
vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass andere Gläubiger
geschädigt würden; dieser Schutzzweck verbiete die Berücksichtigung einer
Reserveursache. Außerdem ergebe sich die behauptete Reserveursache durch
das Dazwischentreten des Insolvenzverwalters, das als Verhalten eines Dritten
den Schädiger grundsätzlich nicht entlasten könne.
II.
Die Revision ist begründet. Der Klägerin steht nach den bisher getroffe-
nen Feststellungen gegen den Beklagten kein Anspruch aus § 826 BGB auf
Ersatz ihres durch die Zahlung von Insolvenzgeld entstandenen Schadens zu.
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage
nach der Einbeziehung sogenannter Reserveursachen innerhalb der Haftung
des Geschäftsführers einer insolventen Gesellschaft nach § 826 BGB für ge-
zahltes Insolvenzgeld klärungsbedürftig sei. Darin liegt keine Beschränkung der
Zulassung der Revision. Wird die Revision zugelassen, so erfasst die Zulas-
sung den gesamten Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschie-
den hat und für den die zur Zulassung führende Rechtsfrage von Bedeutung ist
(vgl. BGHZ 153, 358, 360 ff.; 141, 232, 233 f.; 130, 50, 59, sowie Senatsurteil
vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441, 1442).
2. Ohne Erfolg greift die Revision die Klagebefugnis der Klägerin an. Bei
dem von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch handelt es
sich nicht um einen Gesamtgläubigerschaden nach § 92 InsO, den der Ge-
schädigte nicht selbst geltend machen kann. Einen Gesamtschaden im Sinne
des § 92 InsO erleiden durch die Insolvenzverschleppung nur die Gläubiger, die
in dem Zeitpunkt, von dem an der Geschäftsführer den Insolvenzantrag hätte
stellen müssen, Forderungen gegen die Gesellschaft hatten (OLG Karlsruhe
ZIP 2002, 2001; MüKo-InsO/Brandes, § 92 Rn. 29; 36; HK-InsO/Eikmann, § 92
Rn. 5; vgl. auch BGHZ 126, 181, 201; 138, 211; BGH Urteil vom 7. November
1994 - II ZR 108/93 - NJW 1995, 398). Die Neugläubiger (zum Begriff vgl. BGH
Urteil vom 5. Februar 2007 - II ZR 234/05 - WM 2007, 690, 691 f.), deren Forde-
rungen erst nach dem Zeitpunkt der unterlassenen Antragstellung entstehen,
erleiden einen Individualschaden in Höhe ihres Vertrauensschadens (vgl. BGHZ
126, 181, 201). Die Höhe des negativen Interesses des einzelnen Neugläubi-
gers hängt von individuellen, für den Insolvenzverwalter nicht durchschaubaren
Gegebenheiten ab und ist ein Individualschaden, der mit einer Verkürzung der
Haftungsmasse nichts zu tun hat (BGHZ 138, 211, 216). Diesen Individual-
schaden darf der Insolvenzverwalter nicht geltend machen (OLG Karlsruhe ZIP
2002, 2001; vgl. auch BGH Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR 292/91 - NJW 1994,
2220, 2224).
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Urteil des Bundesgerichts-
hofs vom 16. Juli 2007 (II ZR 3/04 - NJW 2007, 2689 ff. - "Trihotel") an dieser
Rechtslage nichts geändert. Um einen Fall der "Existenzvernichtungshaftung"
des Gesellschafters für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende
oder diese vertiefende Eingriffe geht es hier nicht; die dazu angestellten Erwä-
gungen des Bundesgerichtshofs sind auf die vorliegende Fallgestaltung auch
nicht übertragbar.
Dass es sich beim von der Klägerin geltend gemachten Anspruch nicht
um einen Altgläubigerschaden handelt, stellt auch die Revision nicht in Abrede
(vgl. dazu auch BGHZ 108, 134, 136; BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - II ZR
292/91 - NJW 1994, 2220, 2223).
Auf die von der Revision aufgeworfene Frage der Nachtragsverteilung
nach § 203 InsO kommt es demnach nicht an.
3. Im Ausgangspunkt nimmt das Berufungsgericht zutreffend an, dass
eine Haftung des Beklagten aus § 826 BGB grundsätzlich in Betracht komme.
Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass der Geschäftsführer einer
GmbH, dem eine Insolvenzverschleppung vorzuwerfen ist, der Arbeitsverwal-
tung für nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG abgedeckte Vermögens-
schäden aus § 826 BGB haften kann (vgl. BGHZ 108, 134, 141 ff.; BGH Urteil
vom 1. Juli 1991 - II ZR 180 /90 - NJW-RR 1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt
NZG 1999, 947; OLG Saarbrücken ZIP 2007, 328; OLG Stuttgart
ZInsO 2004, 1150).
4. Nicht zu beanstanden sind die Ausführungen des Berufungsgerichts
dazu, dass das Vorliegen von Umständen zu bejahen sei, die der Verhaltens-
weise des Beklagten den Stempel der Sittenwidrigkeit aufdrücken. Die vorsätz-
liche Insolvenzverschleppung in der Absicht, den als unabwendbar erkannten
"Todeskampf" eines Unternehmens so lange wie möglich hinauszuzögern, kann
den Tatbestand einer sittenwidrigen Schädigung i.S. des § 826 BGB erfüllen,
wenn dabei die Schädigung der Unternehmensgläubiger billigend in Kauf ge-
nommen wird (BGHZ 108, 134, 142). Die Feststellungen des Berufungsge-
richts, dass die K.-GmbH zum 30. November 1999 zahlungsunfähig war und
der Beklagte dies wusste, greift die Revision nicht an. Die Fortführung des Ge-
schäftsbetriebes musste damit zwangsläufig zu Schädigungen der Gläubiger,
deren Forderungen jedenfalls nicht mehr vollständig beglichen werden konnten,
führen. Dass dies dem Beklagten bewusst war, ergibt sich bereits aus seinem
eigenen Vortrag, er habe mit den Großgläubigern wegen der Hoffnungen auf
einen Nachauftrag der B.-GmbH in Kontakt gestanden. Die Sittenwidrigkeit der
vorsätzlichen Konkursverschleppung auch im Verhältnis zur Klägerin als dem
für den Lohnausfall eintretenden Sozialleistungsträger folgt ohne weiteres dar-
aus, dass das durch die Unterlassung eines rechtzeitigen Insolvenzantrags
herbeigeführte Unvermögen der Gesellschaft zur Entlohnung ihrer Arbeitneh-
mer die Verpflichtung zur Zahlung des Insolvenzgeldes als gesetzlicher Lohner-
satzleistung unmittelbar auslöst, ohne dass dazu seitens der zunächst geschä-
digten Arbeitnehmer an eigenem Handeln mehr erforderlich ist als die Stellung
eines Antrags (BGHZ 108, 134, 145).
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe die Schädigung
der Gläubiger der GmbH durch deren Fortführung trotz eingetretener Zahlungs-
unfähigkeit billigend in Kauf genommen, ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-
standen. Der Vorsatz, wie ihn § 826 BGB voraussetzt, braucht sich nicht auf
den genauen Kausalverlauf und den Umfang des Schadens zu erstrecken,
muss jedoch die gesamten Schadensfolgen umfassen (vgl. Senatsurteile vom
8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - NJW 1963, 579, 580 und vom 23. Juni 1987
- VI ZR 213/86 - NJW 1987, 3205, 3206; ähnlich BGH, Urteile vom 8. März
1951 - III ZR 44/50 - NJW 1951, 596, 597 und vom 5. November 1962 - II ZR
161/61 - NJW 1963, 148, 150) sowie die Richtung und die Art des Schadens
(Senatsurteil vom 28. Juni 1966 - VI ZR 287/64 - VersR 1966, 1032, 1034).
Die subjektive Seite des § 826 BGB entfällt hier auch nicht wegen des
Vertrauens auf Sanierungsbemühungen. Der Revision ist zwar im Ausgangs-
punkt zu folgen, wenn sie von der Annahme ausgeht, dass ein Verstoß gegen
die guten Sitten ausscheidet, wenn der für die Stellung des Insolvenzantrags
Verantwortliche den Antrag unterlassen hat, weil er die Krise den Umständen
nach als überwindbar und darum Bemühungen um ihre Behebung durch einen
Sanierungsversuch als lohnend und berechtigt ansehen durfte (BGHZ 108, 134,
144; vgl. dazu bereits BGH BGHZ 75, 96, 114 f. m.w.N.; Urteil vom 26. März
1984 - II ZR 171/83 - WM 1984, 625, 632). Zu Unrecht macht sie jedoch gel-
tend, die Beweislast für die Berechtigung des Vertrauens auf Sanierungsbemü-
hungen sei der Klägerin aufzuerlegen. Regelmäßig dürfte der durch eine Ver-
zögerung des Insolvenzantrags Geschädigte zu einem substantiierten Vorbrin-
gen in dieser Richtung auch nicht in der Lage sein, weil es sich dabei um Inter-
na der Gesellschaft handelt, die nicht dem Geschädigten, wohl aber dem auf
Schadensersatz verklagten Geschäftsführer und den Gesellschaftern bekannt
sind (BGHZ 108, 134, 145). Unter diesen Umständen genügt die Klägerin ihrer
Darlegungslast im Rahmen des § 826 BGB dadurch, dass sie die seit Durchfüh-
rung des ersten Auftrags für die B.-GmbH hohe und sich während der weiteren
Tätigkeit des Beklagten als Geschäftsführer ständig ansteigende Verschuldung
der Gesellschaft vorträgt, die entsprechend dem zu erwartenden Verlauf der
Entwicklung zum Zusammenbruch der Gesellschaft geführt hat.
Der Vortrag des Beklagten reicht dagegen nicht aus, ihn vom Vorwurf der
Sittenwidrigkeit zu entlasten. Die für das Revisionsverfahren zu unterstellende
Tatsache, dass die K.-GmbH nach der Insolvenz fortgesetzt werden konnte,
lässt einen Vorsatz nicht von vornherein entfallen. Fortführung vor Zerschla-
gung ist Regelungszweck der Insolvenzordnung, so dass aus der Tatsache der
Fortführung allein nicht geschlossen werden kann, der Beklagte als Geschäfts-
führer habe auf die Rettung des Unternehmens durch seine Sanierungsbemü-
hungen vertrauen dürfen. Das nach Rüge der Revision übergangene, als strei-
tig anzusehende Vorbringen, mündliche Absprachen mit dem Verbindungs-
mann bei der B.-GmbH seien stets eingehalten worden, ist jedenfalls auf ein
unzulässiges Beweismittel gestützt (eigene Parteivernehmung, vgl. § 447 ZPO).
Das Berufungsgericht musste diesem daher nicht nachgehen und konnte sich
darauf beschränken, das übrige Vorbringen des Beklagten zu würdigen.
Das ebenfalls als übergangen gerügte Vorbringen, sämtliche Beteiligte
seien über die Eigenheiten des Zustandekommens des Konkurrenzangebots
informiert gewesen, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und als wahr un-
terstellt. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Vortrag des Beklag-
ten lasse ein vertrauenswürdiges Sanierungskonzept dennoch nicht erkennen,
ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Im übrigen weist die Revisionserwi-
derung mit Recht darauf hin, dass dem Vortrag des Beklagten bereits nicht zu
entnehmen ist, inwieweit er berechtigt darauf vertrauen konnte, die fehlende
Zahlungsfähigkeit der K.-GmbH zum 30. November 1999 durch einen für 2000
versprochenen, aber zeitlich nicht näher festgelegten Auftrag baldmöglichst
wiederherzustellen.
5. Mit Erfolg beanstandet die Revision aber die Auffassung des Beru-
fungsgerichts, der Beklagte könne hinsichtlich des Anspruchs aus § 826 BGB
nicht mit dem Vortrag gehört werden, die Klägerin hätte das Insolvenzgeld auch
bei rechtzeitigem Insolvenzantrag zahlen müssen. Mit seinem Einwand hat der
Beklagte sich nicht auf eine Reserveursache berufen, vielmehr hat er das Vor-
liegen eines Schadens der Beklagten qualifiziert bestritten.
a) Nach allgemeinen Grundsätzen hat der Kläger die anspruchsbegrün-
denden Tatsachen darzulegen und zu beweisen. Die erfolgreiche Geltendma-
chung eines Anspruchs aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Klägerin durch
das Verhalten des Beklagten einen Schaden erlitten hat. Das Bestehen eines
Schadens ist eine anspruchsbegründende Tatsache, die die Klägerin darzule-
gen und zu beweisen hat. Für die Annahme, dass ein Schaden der Klägerin
vorliegt, reichen die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aus.
de sein, wenn die Klägerin eine vom Beklagten auszugleichende Vermögens-
einbuße erlitten hat. Dies ergibt sich indes nicht schon daraus, dass die Kläge-
rin den Arbeitnehmern der K.-GmbH Insolvenzgeld bezahlt hat. Die Verpflich-
tung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt sich aus § 183
SGB III. Es handelt sich um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Si-
cherung der Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des insolventen Unter-
nehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von
den Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BT-
Drs. 14/5680, S. 25). Die Zahlungspflicht als solche hängt nicht von der recht-
zeitigen Stellung des Insolvenzantrags, sondern vom Vorliegen der in § 183
SGB III genannten Voraussetzungen ab. Ob dem die Zahlungspflicht auslösen-
den Ereignis ein deliktsrechtlich relevantes Verhalten eines Dritten zugrunde
liegt, ist unerheblich. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend den
in § 64 GmbHG genannten Erfordernissen ordnungsgemäß gestellt wurde.
bb) Ein Schaden zugefügt wird der Arbeitsverwaltung im Sinne des
§ 826 BGB nur dann, wenn im jeweils konkreten Fall die sich aus § 183 SGB III
ergebende Zahlungspflicht deshalb entstanden ist, weil der Geschäftsführer
gegen seine aus § 64 Abs. 1 GmbHG folgende Verpflichtung verstoßen hat,
den Insolvenzantrag spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfä-
higkeit bzw. der Überschuldung zu stellen. Zu einem Schaden wird die Sozial-
leistung der Klägerin demnach nur, wenn man die Pflichtverletzung des Beklag-
ten in den Blick nimmt. Eine Schadenszufügung in diesem Sinne ist Tatbe-
standsmerkmal der Haftungsnorm und deshalb von der Klägerin darzulegen
und zu beweisen. Dabei ist unerheblich, ob man in derartigen Fällen das Ver-
halten des Geschäftsführers als positives Tun oder als Unterlassen (so OLG
Saarbrücken, aaO, S. 329) beurteilt.
cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist somit der Vortrag
des Beklagten hinsichtlich der grundsätzlichen Ausschöpfung des Insolvenz-
geldzeitraums unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung kein Ein-
wand einer Reserveursache. Ob beim Vorliegen eines Schadens überhaupt
vom Einwand einer Reserveursache auszugehen wäre oder ob der vorliegend
erhobene Einwand nicht richtigerweise als Einwand rechtmäßigen Alternativ-
verhaltens anzusehen wäre (so OLG Frankfurt, aaO; OLG Saarbrücken, aaO;
a.A. Blank, aaO, S. 190), kann daher dahinstehen.
dd) Der Klägerin sind keine generellen Beweiserleichterungen nach den
Grundsätzen zuzubilligen, die es beim Vortrag einer Reserveursache oder ei-
nes rechtmäßigen Alternativverhaltens rechtfertigen, die Darlegungs- und Be-
weislast dem Schädiger aufzuerlegen (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, aaO,
S. 329 f.). Solche Beweiserleichterungen könnten dazu führen, dass der Kläge-
rin vielfach Ersatz für solche Aufwendungen zuerkannt werden müsste, die sie
ohnehin von Gesetzes wegen gehabt hätte. Dafür besteht aber unter dem Ge-
sichtspunkt der Zurechnung kein Anlass; insoweit fehlt es am Zurechnungszu-
sammenhang zwischen dem Fehlverhalten des in Anspruch genommenen Ge-
schäftsführers und der entstandenen Vermögenseinbuße. Ein Grund dafür,
dass - wie das Berufungsgericht meint - dem zivilrechtlichen Haftungsrecht hier
Sanktionscharakter zukommen müsste, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso
mehr, als der Schutzzweck des § 64 GmbHG, insolvenzreife Gesellschaften
vom Geschäftsverkehr fernzuhalten, um zu verhindern, dass Gläubiger geschä-
digt werden, für das Leistungsverhalten der Klägerin nur von untergeordneter
Bedeutung ist. Diese zahlt das Insolvenzgeld nicht im Vertrauen darauf, einem
solventen Geschäftspartner gegenüber zu stehen, sondern um ihre im Hinblick
auf den bekannten Insolvenzfall bestehende gesetzliche Pflicht zu erfüllen.
ee) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem
Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrneh-
mungssphäre der Klägerin lägen. Die maßgeblichen Tatsachen sind im Regel-
fall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen,
die der Klägerin als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind (vgl. BGH, Beschluss
vom 5. April 2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff., dazu Pape in EWiR
2006, 447; OLG Celle ZIP 2006, 1465, dazu K. Fuchs in EWiR 2006, 703). Ein
dahin gehender beweisbarer Vortrag der Klägerin und entsprechende tatrichter-
liche Feststellungen sind deshalb möglich. Dies betrifft auch die Frage, ob bei
rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse als-
bald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus
Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zah-
lung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre. Im Regelfall
dürfte hierfür nichts sprechen. Der Insolvenzantrag führt in den meisten Fällen
nicht zur sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der
Arbeitsverhältnisse. Regelmäßig wird das Insolvenzgericht nach Eingang des
Insolvenzantrags nicht unter Ausschöpfung des in § 21 InsO eröffneten Gestal-
tungsspielraums die sofortige Stilllegung des Betriebs anordnen. Bestellt es als
vorläufige Sicherungsmaßnahme gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO einen vorläufi-
gen Insolvenzverwalter, so ist dieser zunächst gehalten, das Unternehmen bis
zur Entscheidung über den Insolvenzantrag fortzuführen, sofern nicht eine Still-
legung zur Vermeidung einer weiteren Vermögensminderung erforderlich ist
(§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Die Lohn- und Gehaltsansprüche der weiter beschäf-
tigten Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO
und, soweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer
von längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld ver-
wiesen werden (vgl. dazu auch OLG Saarbrücken, aaO, S. 330; Blank, aaO,
S. 191 m.w.N.). Insoweit gehen die Arbeitsentgeltansprüche gemäß § 187 SGB
III auf die Bundesagentur über, die insoweit Insolvenzgläubiger ist (§ 55 Abs. 3
InsO).
b) Maßgeblich für die hier zu entscheidende Haftungsfrage ist danach,
ob die Klägerin ausreichend vorgetragen und bewiesen hat, dass die Zahlung
des Insolvenzgeldes auf der verspäteten Antragstellung durch den Beklagten
beruht. Dies tragende Feststellungen hat das Berufungsgericht bisher nicht aus-
reichend getroffen. Insoweit ist, was die Revision nicht in Abrede stellt, davon
auszugehen, dass die K.-GmbH spätestens am 30. November 1999 zahlungs-
unfähig war, dass der Beklagte den Insolvenzantrag also spätestens am
21. Dezember 1999 hätte stellen müssen. Eine Feststellung dahin, dass eine
Schadenszufügung in dem Sinne vorliegt, dass das Insolvenzgeld im Fall recht-
zeitiger Antragstellung nicht hätte gezahlt werden müssen, lässt sich dem Beru-
fungsurteil nicht entnehmen.
Es ist nicht erkennbar, ob das Berufungsgericht vom Vorbringen der Klä-
gerin ausgegangen ist, der Geschäftsbetrieb der K.-GmbH wäre alsbald einge-
stellt worden, so dass keine Arbeitsentgeltsansprüche mehr bestanden hätten.
Konkrete Tatsachen, die darauf hindeuten könnten, sind nach den bisherigen
Feststellungen nicht ersichtlich. Auch kann nicht ohne weiteres davon ausge-
gangen werden, dass auch bei rechtzeitiger Stellung des Insolvenzantrags Ar-
beitsentgeltzahlungen aus Mitteln der GmbH geleistet worden wären. Zwar
zahlte die K.-GmbH bis März 2000 einschließlich das Arbeitsentgelt ihrer Ar-
beitnehmer. Gegen eine auch bei rechtzeitiger Antragstellung fortdauernde
Zahlung kann aber immerhin sprechen, dass die GmbH zahlungsunfähig war,
so dass es einer zusätzlichen Begründung dafür bedürfte, dass zunächst der
Beklagte unter Berücksichtigung seiner Pflichten aus § 64 Abs. 2 GmbHG und
sodann der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolvenzverwalter Zahlungen an
die Arbeitnehmer hätten fortsetzen können und deshalb die Verpflichtung der
Klägerin zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht eingetreten wäre.
III.
Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben. Die Sache ist an das
Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit unter Berücksichtigung der vorste-
hend aufgezeigten Rechtslage die notwendigen Feststellungen getroffen wer-
den können, wobei, soweit nötig, den Parteien Gelegenheit zu geben ist, ergän-
zend vorzutragen.
Müller Diederichsen Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
LG Trier, Entscheidung vom 09.01.2006 - 4 O 15/05 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.10.2006 - 6 U 175/06 -