Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.10.2009 – VI ZR 288/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. Oktober 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 826 (E) (Gg) (H)

a) Nimmt die Bundesagentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz

geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von

ihr geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich der

Einwand des Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch bei rechtzeitiger Antrag-

stellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Bestreiten der Schadens-

entstehung dar, für die die Bundesagentur darlegungs- und beweispflichtig ist

(Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 175, 58).

b) Dies gilt auch für den Fall, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-

gels Masse abgelehnt worden ist.

BGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08 - OLG Koblenz

LG Trier

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll

und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 2008 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die klagende Agentur für Arbeit (Klägerin) nimmt die Beklagten als Ge-

schäftsführer der in Insolvenz geratenen Gebr. B. Baugesellschaft GmbH (künf-

tig: GmbH) als Gesamtschuldner aus unerlaubter Handlung wegen verspäteter

Insolvenzantragstellung auf Ersatz des von ihr geleisteten Insolvenzgeldes in

Anspruch. Für die GmbH wurde im Jahre 2003 Insolvenzantrag gestellt. Die

Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde durch Beschluss des Insolvenzge-

richts vom 11. September 2003 abgelehnt.

2

Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, die Gesellschaft sei bereits im Jahre

2000, spätestens jedoch im Jahre 2001 überschuldet und zahlungsunfähig ge-

wesen. Die Beklagten hätten es in sittenwidriger Weise unterlassen, rechtzeitig

die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu

beantragen. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Schaden entstanden, weil sie an

die Arbeitnehmer der Gesellschaft habe Insolvenzgeld zahlen müssen.

3

Die Beklagten haben zur Begründung ihres Klageabweisungsbegehrens

u.a. vorgetragen, ein Grund für die Stellung eines Insolvenzantrages habe bis

2003 nicht bestanden. Ein Schaden sei der Klägerin nicht entstanden, da sie

auch dann Insolvenzgeld hätte zahlen müssen, wenn der Insolvenzantrag zu

einem früheren Zeitpunkt gestellt worden wäre.

4

Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen

stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das

erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Beru-

fungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung

des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin

gegen die Beklagten aus § 826 BGB oder einem anderen Rechtsgrund nicht für

gegeben erachtet. Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB komme nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung zwar in Betracht, weil diese als Geschäfts-

führer der GmbH gegen § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. verstoßen hätten. Denn nach

Eintritt einer Überschuldung, die ihnen spätestens am 20. Juni 2002 aufgrund

der an diesem Tage vorliegenden Bilanz bekannt gewesen sei, hätten sie nicht

unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Eine Schadens-

ersatzpflicht der Beklagten bestehe gleichwohl nicht, da die Klägerin nicht dar-

getan habe, dass ihr durch das Verhalten der Beklagten ein Schaden entstan-

den sei. Dass ohne den Verstoß der Beklagten gegen ihre Insolvenzantrags-

pflicht aus § 64 Abs. 1 GmbHG a.F. Insolvenzgeld seitens der Klägerin nicht zu

zahlen gewesen wäre, gehöre zu den anspruchsbegründenden Tatsachen und

sei deshalb von der Klägerin darzulegen und zu beweisen. Zugunsten der Klä-

gerin kämen weder generelle Beweiserleichterungen nach den Grundsätzen

zum Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativverhal-

tens in Betracht noch unter dem Gesichtspunkt, dass die vorzutragenden Tat-

sachen außerhalb ihrer Wahrnehmungssphäre gelegen hätten. Die maßgebli-

chen Tatsachen seien in der Regel - so auch hier - aus den im Insolvenzverfah-

ren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als Insolvenz-

gläubigerin zugänglich gewesen seien. Dies betreffe auch die Frage, ob bei

rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Beschäftigungsverhältnisse als-

bald beendet worden wären oder die Forderungen der Arbeitnehmer noch aus

Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden können, so dass es zur Zah-

lung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht gekommen wäre. Dass nach

Stellung des Insolvenzantrages im Jahre 2003 kein vorläufiger Insolvenzverwal-

ter bestellt und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

Gesellschaft im September 2003 mangels Masse abgelehnt worden sei, lasse

keine sicheren Schlüsse auf deren wirtschaftliche Lage Mitte des Jahres 2002

zu. Damals sei die Gesellschaft trotz ihrer Überschuldung noch in der Lage ge-

wesen, bis Oktober 2002 an sämtliche Arbeitnehmer die geschuldeten Löhne

zu zahlen. Die Klägerin könne sich auch nicht darauf berufen, dass im Zeitpunkt

des Eintritts der Insolvenzreife keine Lohnrückstände bestanden hätten. Der

Insolvenzverwalter sei nämlich nicht verpflichtet, die Masse vorrangig zur Be-

friedigung der Lohnansprüche zu verwenden. Er könne die Arbeitnehmer nur

dann nicht auf die Zahlung von Insolvenzgeld verweisen, wenn die Masse zur

Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten der Schuldnerin ausreiche, was die

Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt habe.

II.

9

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der

Geschäftsführer einer GmbH, der durch eine Insolvenzverschleppung einen

nicht vom Schutzbereich des § 64 GmbHG a.F. (vgl. jetzt § 15a Abs. 1 InsO)

abgedeckten Vermögensschaden der Arbeitsverwaltung verursacht, grundsätz-

lich aus § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet sein kann (vgl. BGHZ 175,

58, 62; 108, 134, 141 ff.; BGH, Urteil vom 1. Juli 1991 - II ZR 180/90 - NJW-RR

1991, 1312, 1315; OLG Frankfurt NZG 1999, 947, 948; OLG Saarbrücken ZIP

2007, 328; OLG Stuttgart ZInsO 2004, 1150).

2. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht eine

Haftung der Beklagten mit Recht verneint, weil die Klägerin nicht hinreichend

dargetan hat, dass ihr infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung durch die

Zahlung von Insolvenzgeld ein Schaden entstanden ist.

a) Nimmt die Agentur für Arbeit den Geschäftsführer einer in Insolvenz

geratenen GmbH wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auf Ersatz von ihr

geleisteten Insolvenzgeldes aus § 826 BGB in Anspruch, so stellt sich nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 58, 63)

der - im Streitfall erhobene - Einwand der Beklagten, Insolvenzgeld hätte auch

bei rechtzeitiger Antragstellung gezahlt werden müssen, als qualifiziertes Be-

streiten der Schadensentstehung dar, für welche die Agentur darlegungs- und

beweispflichtig ist; der Einwand ist nicht nach den Grundsätzen zu behandeln,

die beim Vortrag einer Reserveursache oder eines rechtmäßigen Alternativver-

haltens gelten.

10

b) Ein wegen verspäteter Insolvenzantragstellung verursachter Schaden

der Klägerin im Sinne der §§ 249, 826 BGB lässt sich nicht schon daraus herlei-

ten, dass die Klägerin den Arbeitnehmern der GmbH Insolvenzgeld gezahlt hat.

Die Verpflichtung der Arbeitsverwaltung zur Zahlung von Insolvenzgeld ergibt

sich aus § 183 SGB III. Soweit die sozialrechtlichen Voraussetzungen vorlie-

gen, ist Insolvenzgeld auch zu zahlen, wenn der Insolvenzantrag entsprechend

den in § 64 GmbHG a.F. genannten Erfordernissen rechtzeitig gestellt wurde.

Ein Schaden ist der Klägerin durch die verspätete Stellung des Insolvenzantra-

ges folglich nur dann entstanden, wenn eine rechtzeitige Antragstellung dazu

geführt hätte, dass Insolvenzgeld nicht oder in geringerem Umfang hätte ge-

zahlt werden müssen. Hierzu fehlt es - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei

ausgeführt hat - an einem konkreten Sachvortrag der Klägerin.

11

c) Entgegen der Auffassung der Revision begründet nicht schon die Tat-

sache, dass die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Arbeitsentgelt ge-

zahlt hat, eine tatsächliche Vermutung oder ein hinreichendes Indiz dafür, dass

bei einer zu diesem Zeitpunkt erfolgten Antragstellung genügend Mittel auch für

Löhne und Gehälter vorhanden gewesen wären. Der erkennende Senat hat in

seinem Urteil BGHZ 175, 58, 66 einen beweispflichtigen Vortrag der Agentur für

die Frage erforderlich erachtet, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die beste-

henden Beschäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die

Forderungen der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befrie-

digt werden können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld nicht gekom-

men wäre. Im Regelfall führt der Insolvenzantrag nicht zur sofortigen Einstel-

lung der Geschäftstätigkeit und zur Auflösung der Arbeitsverhältnisse, sondern

zum Versuch, das Unternehmen bis zur Entscheidung über den Insolvenzan-

trag fortzuführen, sofern nicht eine Stilllegung des Betriebs zur Vermeidung ei-

ner weiteren Vermögensminderung erforderlich ist (§ 22 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Soweit die Voraussetzungen des § 183 SGB III für eine Zahlung von Insolvenz-

geld vorliegen, muss der vorläufige Insolvenzverwalter die noch vorhandenen

Mittel nicht bevorzugt zur Zahlung des Arbeitsentgelts einsetzen. Es handelt

sich beim Insolvenzgeld um eine umlagenfinanzierte Sozialleistung, die der Si-

cherung der Arbeitsentgeltansprüche der Arbeitnehmer des insolventen Unter-

nehmens dient und zugleich das in der Insolvenz fortgeführte Unternehmen von

den Lohn- und Gehaltsansprüchen seiner Arbeitnehmer entlasten soll (vgl. BT-

Drs. 14/5680, S. 25). Die Lohn- und Gehaltsansprüche der weiterbeschäftigten

Arbeitnehmer sind Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 InsO und,

soweit die Masse nicht ausreicht, können die Arbeitnehmer für die Dauer von

längstens drei Monaten auf die Inanspruchnahme von Insolvenzgeld verwiesen

werden. Allein der Umstand, dass in diesem Zusammenhang nach der vorge-

nannten Senatsentscheidung ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin bei Fort-

zahlung des Arbeitsentgelts nach Entstehung der Antragspflicht vorliegen kann,

besagt entgegen der Auffassung der Revision noch nicht, dass er auch tatsäch-

lich entstanden ist. Die Verpflichtung der Klägerin, Insolvenzgeld nach § 183

Abs. 1 Satz 1 SGB III zu zahlen, setzt nicht voraus, dass Ansprüche auf Ar-

beitsentgelt aus der Insolvenzmasse nicht mehr befriedigt werden können.

12

d) Es besteht auch kein Anlass für Beweiserleichterungen unter dem Ge-

sichtspunkt, dass die vorzutragenden Tatsachen außerhalb der Wahrneh-

mungssphäre der Klägerin lägen. Der Senat hat insoweit bereits in seinem Ur-

teil BGHZ 175, 58, 65 darauf hingewiesen, dass die maßgeblichen Tatsachen

im Regelfall aus den im Insolvenzverfahren erstellten Berichten unschwer zu

ersehen sind, welche der Agentur als Insolvenzgläubigerin zugänglich sind. Vor-

trag der Klägerin und entsprechende tatrichterliche Feststellungen sind deshalb

zu der Frage möglich, ob bei rechtzeitiger Antragstellung die bestehenden Be-

schäftigungsverhältnisse alsbald beendet worden wären oder die Forderungen

der Arbeitnehmer noch aus Mitteln der Gesellschaft hätten befriedigt werden

können, so dass es zur Zahlung von Insolvenzgeld durch die Klägerin nicht ge-

kommen wäre.

13

Soweit die Revision meint, der damaligen Entscheidung habe ein ande-

rer Sachverhalt zugrunde gelegen, weil das Insolvenzverfahren dort antrags-

gemäß eröffnet, hier die Eröffnung aber mangels Masse abgelehnt worden sei,

kann dem bereits nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen

nicht beigetreten werden. Das Berufungsgericht hat nämlich ausgeführt, die

maßgeblichen Tatsachen seien in der Regel - "so auch hier" - aus den im Insol-

venzverfahren erstellten Berichten unschwer zu ersehen, die der Klägerin als

Insolvenzgläubigerin zugänglich seien. Die Revision zeigt hierzu keinen über-

gangenen Sachvortrag der Klägerin auf, welche konkreten Tatsachen sie den

Akten über das Insolvenzverfahren nicht entnehmen konnte und über die sich

die Beklagten nach den Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast zu

äußern hätten. Die Revisionserwiderung weist insoweit zutreffend darauf hin,

dass das Insolvenzgericht auch vor seiner Entscheidung über eine Ablehnung

der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 16 InsO zu prüfen hat, ob ein

Eröffnungsgrund gegeben ist. Der Insolvenzschuldner hat vor der Entscheidung

über die Eröffnung des Verfahrens nach § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO "dem Insol-

venzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag

erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unter-

stützen". Hierunter fällt die Vorlage eines Verzeichnisses der Gläubiger und der

Schuldner sowie einer Übersicht der Insolvenzmasse (vgl. etwa BGHZ 156, 92,

94; HK-Kirchhof, InsO, 4. Aufl., § 20 Rdn. 10; FK-InsO/Schmerbach, 5. Aufl.,

§ 20 Rdn. 6; Braun/Kind, InsO, 3. Aufl., § 20 Rdn. 8), wozu nach § 36 Abs. 2

Nr. 1 InsO auch die Geschäftsbücher gehören. Insoweit besteht keine Veran-

lassung, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast der

Klägerin abweichend von den Grundsätzen des Senatsurteils BGHZ 175, 58 zu

beurteilen; auch dem dort zitierten Beschluss des IV. Zivilsenats vom 5. April

2006 - IV AR (VZ) 1/06 - ZIP 2006, 1154 ff. lag eine Ablehnung der Eröffnung

des Insolvenzverfahrens mangels Masse zugrunde (vgl. auch OLG Saarbrü-

cken ZIP 2007, 328).

Galke

Zoll

Wellner

Diederichsen

Stöhr

Vorinstanzen:

LG Trier, Entscheidung vom 14.01.2008 - 6 O 215/07 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.11.2008 - 6 U 193/08 -