Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 283/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. April 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR:

ja

ZPO § 286 C

Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken

und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung

typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen

festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich

nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.

BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - LG Berlin

AG Spandau

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 5. April 2006 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter

Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 52

des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2005 wird zurückgewie-

sen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu

tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger besuchte am 22. Dezember 2003 in Begleitung seiner Ehe-

frau das von der Beklagten betriebene Restaurant B. in B.

. Er verzehrte dort einen Grillteller, der aus verschiedenen

Fleischstücken, zwei Hackfleischröllchen (Cevapcici) sowie Reis und Gemüse

bestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf

zurück, dass sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper

- etwa ein kleiner Stein - befunden habe, wofür er die Beklagte verantwortlich

macht. Die Beklagte bestreitet dies und verweist darauf, dass der Zahn auch

beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke ab-

gebrochen sein könne.

2

Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz des Eigenanteils an den

Kosten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 505,75 €, Zahlung eines

angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der

Beklagten für allen zukünftig aus dem Schadensereignis von 22. Dezember

2003 entstehenden Schaden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das

Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein

Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt

begründet:

Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit dem

Bewirtungsvertrag stehe dem Kläger nicht zu, weil es an einer Pflichtverletzung

durch die Beklagte fehle. Der Kläger trage die Beweislast für seine Behauptung,

der Grillteller habe einen harten Fremdkörper enthalten, der für das Abbrechen

des Zahns ursächlich gewesen sei. Es gebe keinen Anscheinsbeweis dafür,

dass dann, wenn einem Gast beim Verzehr einer Fleischspeise in einem

Restaurant ein Zahn abbreche, sich ein Fremdkörper im Essen befunden haben

müsse, der nur durch Unachtsamkeit des Wirts oder des Gaststättenpersonals

in das Essen gelangt sein könne. Das gelte auch unter den hier im Einzelnen

vorgebrachten Umständen. Zum einen sei schon nicht ausgeschlossen, dass

der herausgebrochene Zahn des Klägers so vorgeschädigt gewesen sei, dass

es nur eines kräftigen Zubeißens bedurft habe, um den Bruch zu verursachen.

Ferner müsse gerade beim Verzehr eines Grilltellers grundsätzlich mit festeren

Knorpelteilchen oder Knochenabsplitterungen gerechnet werden. Ein solches

Teilchen könne sich noch auf dem Teller befunden haben und mit den vom Klä-

ger angeblich zuletzt verzehrten Hackfleischröllchen aufgenommen worden

sein. Zudem könne es auch vorkommen, dass in Hackfleischröllchen kleinere

feste Knorpelstücke oder Knochenteilchen enthalten seien, ohne dass darin

eine Pflichtverletzung des Wirts oder seines Personals zu sehen sei. Ein An-

scheinsbeweis für die behauptete Ursache des Zahnabbruchs wäre allenfalls

dann gegeben, wenn der Kläger den behaupteten Fremdkörper hätte vorlegen

können.

7

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet ist das Beru-

fungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach § 280

Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung den vom Kläger zu erbringenden

Nachweis voraussetzt, dass sich, was die Beklagte bestreitet, in dem Hack-

fleischröllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Klägers den Verlust

eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen

zum Abbrechen des Zahns führte. Das Vorhandensein eines solchen Fremd-

körpers ist objektive Voraussetzung sowohl der Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB

wegen Verletzung einer aus dem Bewirtungsvertrag folgenden Verhaltenspflicht

als auch einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 433 Abs. 1 Satz 2,

§ 434 Abs. 1 Satz 2, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Sachmangels

des vom Kläger in der Gaststätte der Beklagten käuflich erworbenen Grilltellers.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für einen daneben möglicherweise gegebenen

Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 1 Abs. 1, 4 des Produkthaf-

tungsgesetzes.

8

2. Diesen Nachweis kann der Kläger durch die von ihm hierfür benannte

Zeugin W. - seine Ehefrau, die ihn beim Besuch des Restaurants

der Beklagten begleitete - nicht erbringen. Denn nach seiner Darstellung war

der Fremdkörper - vermutlich ein kleiner Stein - nach dem Abbrechen des

Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt hatte. Daraus folgt, dass

auch die Zeugin W. keine Angaben dazu machen kann, ob sich in

dem vom Kläger verzehrten Hackfleischröllchen ein Fremdkörper befunden hat-

te.

9

3. Das sieht die Revision nicht anders. Sie meint indessen, angesichts

der unstreitigen und der durch die Zeugin W. unter Beweis gestell-

ten Umstände sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem

typischen Geschehensablauf auszugehen, sodass dem Kläger der Beweis des

ersten Anscheins zugute komme. Das ist nicht richtig.

10

Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch

das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313 m.w.Nachw.). Nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über

den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen an-

wendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der

nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf

einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Er-

folges hinweist (BGHZ aaO m.w.Nachw.). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass

die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei

allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie

muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen

Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160 aaO; BGH, Urteil vom 6. März

1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460 unter II 2 b bb).

11

Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, fehlt es hier an ei-

nem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf. Das Abbrechen eines

Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleisch-

röllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischer-

weise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen

festen (Fremd-) Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür, wie das Be-

rufungsgericht richtig erkannt hat, auch andere, nicht fernliegende Ursachen

wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentli-

che Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr an-

derer Fleischstücke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind,

in Betracht.

12

4. Da der Kläger somit schon nicht nachweisen kann, dass sich in dem

Hackfleischröllchen, bei dessen Verzehr nach seiner Behauptung der Zahn ab-

brach, ein harter (Fremd-) Körper - sei es ein kleiner Stein, sei es ein Knochen-

oder ein hartes Knorpelteilchen - befand, bedarf es keines Eingehens auf die

weitere Frage, ob die Beklagte die dann gegebene Pflichtverletzung zu vertre-

ten hätte.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Vorinstanzen:

AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 09.12.2004 - 9 C 412/04 -

LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2005 - 52 S 2/05 -