BGH Urteil vom 05.04.2006 – VIII ZR 283/05
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 5. April 2006 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 286 C
Das Abbrechen eines Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken
und Hackfleischröllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung
typischerweise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen
festen (Fremd-)Körpers zurückzuführen. Dem Geschädigten kommt dafür folglich
nicht der Beweis des ersten Anscheins zugute.
BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - LG Berlin
AG Spandau
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. April 2006 durch den Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter
Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 52
des Landgerichts Berlin vom 20. Juni 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger besuchte am 22. Dezember 2003 in Begleitung seiner Ehe-
frau das von der Beklagten betriebene Restaurant B. in B.
. Er verzehrte dort einen Grillteller, der aus verschiedenen
Fleischstücken, zwei Hackfleischröllchen (Cevapcici) sowie Reis und Gemüse
bestand. Dabei brach ein Zahn des Klägers ab. Der Kläger führt dies darauf
zurück, dass sich in einem der Hackfleischröllchen ein harter Fremdkörper
- etwa ein kleiner Stein - befunden habe, wofür er die Beklagte verantwortlich
macht. Die Beklagte bestreitet dies und verweist darauf, dass der Zahn auch
beim Biss auf ein Knochen- oder Knorpelteilchen eines der Fleischstücke ab-
gebrochen sein könne.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger Ersatz des Eigenanteils an den
Kosten der zahnärztlichen Behandlung in Höhe von 505,75 €, Zahlung eines
angemessenen Schmerzensgeldes und die Feststellung der Ersatzpflicht der
Beklagten für allen zukünftig aus dem Schadensereignis von 22. Dezember
2003 entstehenden Schaden. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das
Landgericht die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein
Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
Ein Schadensersatzanspruch aus § 280 BGB in Verbindung mit dem
Bewirtungsvertrag stehe dem Kläger nicht zu, weil es an einer Pflichtverletzung
durch die Beklagte fehle. Der Kläger trage die Beweislast für seine Behauptung,
der Grillteller habe einen harten Fremdkörper enthalten, der für das Abbrechen
des Zahns ursächlich gewesen sei. Es gebe keinen Anscheinsbeweis dafür,
dass dann, wenn einem Gast beim Verzehr einer Fleischspeise in einem
Restaurant ein Zahn abbreche, sich ein Fremdkörper im Essen befunden haben
müsse, der nur durch Unachtsamkeit des Wirts oder des Gaststättenpersonals
in das Essen gelangt sein könne. Das gelte auch unter den hier im Einzelnen
vorgebrachten Umständen. Zum einen sei schon nicht ausgeschlossen, dass
der herausgebrochene Zahn des Klägers so vorgeschädigt gewesen sei, dass
es nur eines kräftigen Zubeißens bedurft habe, um den Bruch zu verursachen.
Ferner müsse gerade beim Verzehr eines Grilltellers grundsätzlich mit festeren
Knorpelteilchen oder Knochenabsplitterungen gerechnet werden. Ein solches
Teilchen könne sich noch auf dem Teller befunden haben und mit den vom Klä-
ger angeblich zuletzt verzehrten Hackfleischröllchen aufgenommen worden
sein. Zudem könne es auch vorkommen, dass in Hackfleischröllchen kleinere
feste Knorpelstücke oder Knochenteilchen enthalten seien, ohne dass darin
eine Pflichtverletzung des Wirts oder seines Personals zu sehen sei. Ein An-
scheinsbeweis für die behauptete Ursache des Zahnabbruchs wäre allenfalls
dann gegeben, wenn der Kläger den behaupteten Fremdkörper hätte vorlegen
können.
II.
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Zutreffend und insoweit von der Revision unbeanstandet ist das Beru-
fungsgericht davon ausgegangen, dass eine Haftung der Beklagten nach § 280
Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung den vom Kläger zu erbringenden
Nachweis voraussetzt, dass sich, was die Beklagte bestreitet, in dem Hack-
fleischröllchen, dessen Verzehr nach der Darstellung des Klägers den Verlust
eines Zahns zur Folge hatte, ein harter Gegenstand befand, der beim Zubeißen
zum Abbrechen des Zahns führte. Das Vorhandensein eines solchen Fremd-
körpers ist objektive Voraussetzung sowohl der Haftung nach § 280 Abs. 1 BGB
wegen Verletzung einer aus dem Bewirtungsvertrag folgenden Verhaltenspflicht
als auch einer Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 433 Abs. 1 Satz 2,
§ 434 Abs. 1 Satz 2, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB wegen eines Sachmangels
des vom Kläger in der Gaststätte der Beklagten käuflich erworbenen Grilltellers.
Im Ergebnis nichts anderes gilt für einen daneben möglicherweise gegebenen
Ersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 1 Abs. 1, 4 des Produkthaf-
tungsgesetzes.
2. Diesen Nachweis kann der Kläger durch die von ihm hierfür benannte
Zeugin W. - seine Ehefrau, die ihn beim Besuch des Restaurants
der Beklagten begleitete - nicht erbringen. Denn nach seiner Darstellung war
der Fremdkörper - vermutlich ein kleiner Stein - nach dem Abbrechen des
Zahns nicht mehr auffindbar, weil er ihn verschluckt hatte. Daraus folgt, dass
auch die Zeugin W. keine Angaben dazu machen kann, ob sich in
dem vom Kläger verzehrten Hackfleischröllchen ein Fremdkörper befunden hat-
te.
3. Das sieht die Revision nicht anders. Sie meint indessen, angesichts
der unstreitigen und der durch die Zeugin W. unter Beweis gestell-
ten Umstände sei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts von einem
typischen Geschehensablauf auszugehen, sodass dem Kläger der Beweis des
ersten Anscheins zugute komme. Das ist nicht richtig.
Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung durch
das Revisionsgericht (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308, 313 m.w.Nachw.). Nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Grundsätze über
den Beweis des ersten Anscheins nur bei typischen Geschehensabläufen an-
wendbar, das heißt in Fällen, in denen ein bestimmter Sachverhalt feststeht, der
nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder auf
einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt eines bestimmten Er-
folges hinweist (BGHZ aaO m.w.Nachw.). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass
die Ursächlichkeit einer bestimmten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei
allen Sachverhalten dieser Fallgruppe notwendig immer vorhanden ist; sie
muss aber so häufig gegeben sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen
Fall vor sich zu haben, sehr groß ist (BGHZ 160 aaO; BGH, Urteil vom 6. März
1991 - IV ZR 82/90, VersR 1991, 460 unter II 2 b bb).
Wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, fehlt es hier an ei-
nem in diesem Sinne typischen Geschehensablauf. Das Abbrechen eines
Zahns beim Verzehr eines aus verschiedenen Fleischstücken und Hackfleisch-
röllchen bestehenden Gerichts ist nicht nach der Lebenserfahrung typischer-
weise auf das Vorhandensein eines in der Hackfleischmasse verborgenen
festen (Fremd-) Körpers zurückzuführen. Vielmehr kommen dafür, wie das Be-
rufungsgericht richtig erkannt hat, auch andere, nicht fernliegende Ursachen
wie etwa eine Vorschädigung des abgebrochenen Zahns oder die versehentli-
che Mitaufnahme von Knochen- oder Knorpelresten, die nach dem Verzehr an-
derer Fleischstücke im Laufe der Mahlzeit auf dem Teller zurückgeblieben sind,
in Betracht.
4. Da der Kläger somit schon nicht nachweisen kann, dass sich in dem
Hackfleischröllchen, bei dessen Verzehr nach seiner Behauptung der Zahn ab-
brach, ein harter (Fremd-) Körper - sei es ein kleiner Stein, sei es ein Knochen-
oder ein hartes Knorpelteilchen - befand, bedarf es keines Eingehens auf die
weitere Frage, ob die Beklagte die dann gegebene Pflichtverletzung zu vertre-
ten hätte.
Dr. Beyer
Ball
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Vorinstanzen:
AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 09.12.2004 - 9 C 412/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 20.06.2005 - 52 S 2/05 -