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BGH Urteil vom 22.11.2007 – III ZR 280/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 22. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 Ca, Fm; ZPO § 286 C

a) Zu den Pflichten eines Entwässerungsverbands, bei einem abseh-

baren längerfristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen Er-

satz- und Vorsorgemaßnahmen zu treffen.

b) Es besteht kein Anscheinsbeweis dahin, dass die Überschwem-

mung des Grundstücks eines Verbandsmitglieds auf das Abschal-

ten eines Schöpfwerks zurückzuführen ist, wenn Vorkehrungen für

eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers getroffen

waren.

BGH, Urteil vom 22. November 2007 - III ZR 280/06 - OLG Oldenburg

LG Aurich

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter

Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann sowie die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 6. Oktober 2006 aufge-

hoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der klagende Landwirt bewirtschaftet in R. (Ostfriesland) einen

überwiegend auf Milchwirtschaft ausgerichteten landwirtschaftlichen Betrieb. Er

nimmt den beklagten Entwässerungsverband, dessen Mitglied er ist, wegen

einer Überschwemmung seiner Grundstücke im September 2001 auf Scha-

densersatz in Anspruch.

2

Der Kläger ist Eigentümer von im R. H. gelegenen Flä-

chen, die sich im Einzugsbereich des Schöpfwerks M. des beklagten

Verbands befinden. Von April bis Oktober 2001 war das Schöpfwerk aufgrund

von Bauarbeiten abgeschaltet. Im September 2001 kam es zu starken Regen-

fällen, bei denen die Weiden des Klägers teilweise im Wasser standen. Der

Kläger führt dies auf einen Anstieg des Wassers im R. Tief und eine

anschließende Überschwemmung seiner Grundstücke zurück und macht we-

gen der Stilllegung des Schöpfwerks M. sowie wegen mangelnder

Vorsorgemaßnahmen den Beklagten dafür verantwortlich. Mit der Klage hat er

Ersatz seines auf 19.499,64 € berechneten Schadens und Erstattung der Kos-

ten eines zur Schadensermittlung eingeholten Privatgutachtens in Höhe von

639,16 € verlangt. Das Landgericht hat, sachverständig beraten, die Klage ab-

gewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerecht-

fertigt erklärt und den Rechtsstreit zur Entscheidung über die Höhe des An-

spruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der - vom erkennenden Senat

zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat Erfolg.

I.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet der beklagte Verband auf

Schadensersatz, weil er seine dem Kläger gegenüber als Mitglied bestehende

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Verpflichtung, die Entwässerung der Weideflächen zu gewährleisten, schuldhaft

nicht erfüllt habe (§ 839 Abs. 1 BGB). Als Gegenleistung für den entrichteten

Mitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entwässerung der vom Klä-

ger landwirtschaftlich genutzten Flächen. Diese Verpflichtung habe der Beklagte

nicht erfüllt. Die Überschwemmungen seien auf ein schuldhaftes Fehlverhalten

zurückzuführen. Zwar habe das Abschalten der Anlage selbst noch keine

Pflichtverletzung dargestellt. Jedoch sei der Verband verpflichtet gewesen, für

die Zeit der Reparatur und des Ausfalls des Schöpfwerks Vorsorge zu treffen,

um die Entwässerung trotz dieser Einschränkungen sicherzustellen. Er sei in-

des auf die Betriebsbeeinträchtigungen nicht ausreichend vorbereitet gewesen.

Wie sich bereits daraus ergebe, dass es erwiesenermaßen zu Überschwem-

mungen gekommen sei, habe die Mitinanspruchnahme der Kesselschleuse

E. und der B. Schleuse nebst Handbetrieb der Stufenschöpfwerke

nicht ausgereicht, um das Wasser bei Auftreten überdurchschnittlicher Regen-

mengen von den Weiden abzuschlagen. Angesichts der Bedeutung einer funk-

tionierenden Entwässerung für die Mitglieder sei der Beklagte verpflichtet ge-

wesen, eine vorhandene Pumpe in Betrieb zu nehmen und - gegebenenfalls

darüber hinaus - zusätzliche mobile Pumpen anzumieten, um auch Spitzenbe-

lastungen bewältigen zu können.

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Die Pflichtverletzung sei für den eingetretenen Schaden kausal gewesen.

Zwar sei es richtig, dass es nach dem vom Landgericht eingeholten Sachver-

ständigengutachten eine Mehrzahl möglicher Überschwemmungsursachen ge-

be, die zudem in nicht eindeutig unterscheidbarer Weise zusammengewirkt und

einander beeinflusst haben könnten. Das entlaste den Beklagten jedoch nicht,

weil auch eine Mitursächlichkeit zur Haftungsbegründung ausreiche.

Dass aber ein Fehlverhalten auf Seiten des beklagten Verbands jedenfalls als

mitursächlich in Betracht komme, habe der gerichtliche Sachverständige bestä-

tigt. Dabei kämen dem Kläger die Grundsätze des Anscheinsbeweises zugute.

Der hierfür erforderliche typische Geschehensablauf sei darin zu sehen, dass

es gerade zu einem Zeitpunkt zu den festgestellten, im Ausmaß unüblichen

Überschwemmungen gekommen sei, in dem das Entwässerungssystem des

Beklagten teilweise lahmgelegt gewesen sei. Zwar könne der Beweis des ers-

ten Anscheins durch einen Gegenbeweis erschüttert werden. Hierzu müssten

jedoch Tatsachen, aus denen der Schluss auf die ernsthafte Möglichkeit eines

anderen als des gewöhnlichen Ablaufs abgeleitet werden solle, voll bewiesen

werden. Für derartige Tatsachen habe der beklagte Verband indessen keinen

geeigneten Beweis angetreten.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in mehrfacher

Hinsicht nicht stand.

1.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzan-

spruch des Klägers unter dem Blickwinkel des § 839 BGB geprüft. Es geht hier

- entgegen der Revision - nicht um eine der Allgemeinheit gegenüber obliegen-

de Pflicht des Beklagten zur Unterhaltung von Gewässern gemäß §§ 28, 29

WHG, die in Niedersachsen auch die Unterhaltung und den Betrieb von Anla-

gen zur Abführung des Wassers umfasst (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 NWG) und deren

Verletzung der Senat in ständiger Rechtsprechung nach allgemeinem Delikts-

recht, insbesondere § 823 Abs. 1 BGB, beurteilt (BGHZ 121, 367, 374; 125,

186, 188; Urteil vom 13. Juni 1996 - III ZR 40/95 - NJW 1996, 3208, 3209; je-

weils m.w.N.; kritisch hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG 9. Aufl., § 28 Rn. 60;

Reinhardt, NuR 2004, 420, 427 f.), sondern um die besonderen Pflichten eines

Wasser- und Bodenverbands als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 1

Wasserverbandsgesetz - WVG) gegenüber seinen Mitgliedern. Das Mitglied-

schaftsverhältnis gehört dem öffentlichen Recht an. Pflichtverletzungen des

Verbands in dieser Sonderverbindung können daher Amtshaftungsansprüche

(§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) oder Schadensersatzansprüche aus einem öf-

fentlich-rechtlichen Schuldverhältnis (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 - III ZR

265/85 - VersR 1987, 768 f.; Urteil vom 8. März 2007 - III ZR 55/06 - RdL 2007,

182, 183 = NVwZ 2007, 1221) auslösen, regelmäßig aber nicht auf die allge-

meinen Bestimmungen des Deliktsrechts gestützte sonstige Ersatzansprüche.

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2.

Hingegen ist die weitere Ansicht des Berufungsgerichts, als Gegenleis-

tung für den Mitgliedsbeitrag schulde der Beklagte vor allem die Entwässerung

der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers, der Beklagte müsse,

wie es an anderer Stelle heißt, deren Entwässerung "gewährleisten" oder "si-

cherstellen", ohne Grundlage. Der von den Verbandsmitgliedern zu entrichten-

de Beitrag besagt ersichtlich nichts über Inhalt und Umfang der den Beklagten

treffenden Pflichten, im Gegenteil sind umgekehrt die Verbandsbeiträge unter

anderem an den Vorteilen der Verbandsmitglieder oder den vom Verband für

sie erbrachten Leistungen zu bemessen (§ 28 Abs. 4 WVG). Der Pflichtenkreis

des Beklagten ergibt sich vielmehr in erster Linie aus Gesetz und Satzung.

Hierzu stellt das Berufungsgericht nichts fest. Es fehlt in dieser Beziehung auch

an entsprechendem Parteivortrag.

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Nach der im Revisionsverfahren vorgelegten Satzung des Beklagten vom

10. April 1996 hat der Verband außer dem Ausbau und der Unterhaltung von

Gewässern II. und III. Ordnung (§ 2 Nr. 1 und 7) unter anderem zur Aufgabe,

Grundstücke zu ent- und zu bewässern sowie Anlagen zur Ent- und Bewässe-

rung herzustellen, zu beschaffen, zu betreiben, zu unterhalten und zu beseiti-

gen (§ 2 Nr. 3 und 4). Für die Durchführung der Gewässerunterhaltung und des

Gewässerausbaus verweist § 4 (Unternehmen, Plan) auf beim Verband aufbe-

wahrte Verzeichnisse und Pläne. Näheres über den Pflichtenumfang des Be-

klagten bei der Entwässerung der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke

sowie der weiteren Abführung des Wassers ergibt sich aus diesen Bestimmun-

gen nicht. Der bisher vorgetragene Sachverhalt lässt deswegen nur den allge-

meinen Schluss zu, dass der Beklagte die Entwässerung des Verbandsgebiets

im Rahmen des erkennbar Gebotenen und wirtschaftlich Vertretbaren so zu

planen und durchzuführen hat, wie es den anerkannten Regeln der Entwässe-

rungstechnik entspricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1987 aaO S. 769). Das

schließt zwar Ersatz- und Vorsorgemaßnahmen bei einem absehbaren länger-

fristigen Ausfall von Entwässerungseinrichtungen ein, steht jedoch einer unbe-

dingten Einstandspflicht des Verbands für die umfassende Entwässerung der

Grundstücke nach Art einer Garantiehaftung, wie es in den Formulierungen des

Berufungsgerichts anklingt, entgegen. Das Berufungsgericht wird daher erfor-

derlichenfalls diesen Fragenkreis weiter aufzuklären haben. Dabei wird die

Feststellung, welche Vorsorgemaßnahmen im Streitfall nach den anerkannten

technischen Regeln zu treffen waren und ob hierfür die von dem Beklagten ge-

troffenen Vorkehrungen ausreichten, nicht ohne sachverständige Hilfe zu treffen

sein. Der Umstand allein, dass es gleichwohl zu einer Überschwemmung ge-

kommen ist, genügt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für eine

Pflichtverletzung nicht. Schon aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil

nicht bestehen bleiben.

10

3.

Durchgreifenden Bedenken begegnen ferner die Erwägungen des Beru-

fungsgerichts zur Kausalität eines etwaigen Pflichtenverstoßes auf Seiten des

Beklagten für den beim Kläger eingetretenen Schaden. Zu Unrecht meint das

Berufungsgericht, dem Kläger kämen die Grundsätze über den Beweis des ers-

ten Anscheins zugute.

11

a) Die Frage, ob ein Anscheinsbeweis eingreift, unterliegt der Prüfung

durch das Revisionsgericht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs sind die Grundsätze über den Beweis des ersten Anscheins nur bei

typischen Geschehensabläufen anwendbar, d.h. in Fällen, in denen ein be-

stimmter Sachverhalt feststeht, der nach der allgemeinen Lebenserfahrung auf

eine bestimmte Ursache oder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für

den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist (BGHZ 100, 31, 33; 160, 308,

313; BGH, Urteil vom 5. April 2006 - VIII ZR 283/05 - NJW 2006, 2262, 2263

Rn. 10). Dabei bedeutet Typizität nicht, dass die Ursächlichkeit einer bestimm-

ten Tatsache für einen bestimmten Erfolg bei allen Sachverhalten der Fallgrup-

pe notwendig immer vorhanden sein muss; sie muss aber so häufig gegeben

sein, dass die Wahrscheinlichkeit, einen solchen Fall vor sich zu haben, sehr

groß ist (BGHZ 160 aaO; Urteil vom 5. April 2006 aaO).

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b) Ein Wahrscheinlichkeitsurteil dieser Art ist im Streitfall schon wegen

der Seltenheit und Komplexität des Sachverhalts nicht möglich. Es gibt keinen

allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass das Abschalten eines zur Ent-

wässerung des Untergebiets betriebenen Schöpfwerks trotz Vorkehrungen für

eine anderweitige Ableitung des Niederschlagswassers bei stärkeren Regenfäl-

len in aller Regel zu einer Überschwemmung der anliegenden Grundstücksflä-

chen führt. Dementsprechend hat der vom Landgericht beauftragte Sachver-

ständige neben zeitweise zu hohen Wasserständen im R. Tief sowie

unzureichender Vorflut zwischen einzelnen Teilflächen und den Stufenschöpf-

werken oder einem Rückstau auf denselben Teilflächen wegen zu langer Au-

ßerbetriebnahme der Stufenschöpfwerke auch eine Reihe weiterer, nicht nur

theoretisch denkbarer Ursachen genannt: unzureichende Unterhaltung der

Entwässerungsgräben auf den Teilflächen, außergewöhnlich starke Nieder-

schläge und niedrigere Geländehöhen in Abweichung von den Grundkarten.

Dass die im Ausmaß unüblichen Überschwemmungen zeitlich mit den Beein-

trächtigungen im Entwässerungssystem des Beklagten zusammenfielen, worauf

sich das Berufungsgericht stützt, begründet allenfalls einen gewissen Anhalt,

lässt aber schon deswegen den Schluss auf einen typischen Geschehensablauf

nicht zu, weil Feststellungen zu den Auswirkungen ähnlicher Fallgestaltungen

fehlen und sich auch die allgemeine Lebenserfahrung, wie ausgeführt, dafür

nicht in Anspruch nehmen lässt.

III.

13

Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif. Infolgedessen ist das

Berufungsurteil aufzuheben und die Sache gemäß § 563 Abs. 1 ZPO zur erneu-

ten tatrichterlichen Beurteilung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Schlick

Kapsa

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Vorinstanzen:

LG Aurich, Entscheidung vom 13.07.2005 - 5 O 1445/02 -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 06.10.2006 - 6 U 224/05 -