Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZR 163/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 163/05

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. April 2006

beschlossen:

Dem Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die

Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.

Gründe

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Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Pro-

zesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten

keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung für den Beklagten zugelassen, soweit es den mit der

Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin

nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 51b BRAO wegen Verjährung

abgewiesen hat. An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 543 Abs. 2

Satz 2 ZPO); allerdings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

Fall 2 ZPO nicht gegeben.

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a) Das Berufungsgericht hat die für den Zeitpunkt der Schadensentste-

hung maßgebliche Risiko-Schaden-Formel des Senats zutreffend angewandt.

Danach kommt es darauf an, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers

durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des

Schadens muss noch nicht beziffert werden können, und es muss auch noch

nicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird

(BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR

228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). Von dieser Rechtsprechung abweichende

Entscheidungen, die eine Zulassung der Revision erfordern würden, sind nicht

ersichtlich; das Berufungsgericht zeigt eine Divergenz nicht auf, auch der An-

tragsteller hat hierzu nichts vorgetragen.

b) Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich ebenfalls

nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 147/02, zitiert nach juris).

2. Fehlt es an einem Zulassungsgrund, kommt es allein auf die Erfolgs-

aussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren

beurteilt werden können (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ

2003, 1552, 1553). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil, soweit die

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Widerklage abgewiesen worden ist, im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, Beschl. v.

20. Oktober 2005, aaO).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -