BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZR 163/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 163/05
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Dem Beklagten wird die nachgesuchte Prozesskostenhilfe für die
Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.
Gründe
Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte Pro-
zesskostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung des Beklagten
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung für den Beklagten zugelassen, soweit es den mit der
Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin
nach der hier noch anwendbaren Vorschrift des § 51b BRAO wegen Verjährung
abgewiesen hat. An diese Zulassung ist der Senat gebunden (§ 543 Abs. 2
Satz 2 ZPO); allerdings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Fall 2 ZPO nicht gegeben.
a) Das Berufungsgericht hat die für den Zeitpunkt der Schadensentste-
hung maßgebliche Risiko-Schaden-Formel des Senats zutreffend angewandt.
Danach kommt es darauf an, ob sich die Vermögenslage des Auftraggebers
durch die anwaltliche Pflichtverletzung objektiv verschlechtert hat. Die Höhe des
Schadens muss noch nicht beziffert werden können, und es muss auch noch
nicht feststehen, dass der Schaden bestehen bleibt und somit endgültig wird
(BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f; BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR
228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f). Von dieser Rechtsprechung abweichende
Entscheidungen, die eine Zulassung der Revision erfordern würden, sind nicht
ersichtlich; das Berufungsgericht zeigt eine Divergenz nicht auf, auch der An-
tragsteller hat hierzu nichts vorgetragen.
b) Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich ebenfalls
nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 147/02, zitiert nach juris).
2. Fehlt es an einem Zulassungsgrund, kommt es allein auf die Erfolgs-
aussichten in der Sache selbst an, die bereits im Prozesskostenhilfeverfahren
beurteilt werden können (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2003 - IV ZR 366/02, FamRZ
2003, 1552, 1553). Diese bestehen nicht, weil das Berufungsurteil, soweit die
Widerklage abgewiesen worden ist, im Ergebnis richtig ist (vgl. BGH, Beschl. v.
20. Oktober 2005, aaO).
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 09.06.2004 - 7 O 199/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.08.2005 - 18 U 80/04 -