BGH Beschluss vom 20.10.2005 – IX ZR 147/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2005
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 20. Oktober 2005
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
5. Juni 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird
auf 402.832,02 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts; denn das Berufungsgericht weicht entgegen
der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht von der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs zu der Frage ab, wann bei der Anwaltshaftung ein
Schaden als entstanden anzusehen ist.
Entgegen der Beschwerde gibt es keinen in ständiger Rechtsprechung
des Senats bekräftigten Grundsatz, wonach sich die Vermögenslage des Auf-
traggebers nach anwaltlichem Fehlverhalten in einem Verfahren in der Regel
erst mit der ersten nachteiligen Gerichtsentscheidung verschlechtert. Der bei
der Steuerberaterhaftung geltende Grundsatz, dass die Verjährung regelmäßig
erst mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheides beginnt, ist auf
die Haftung des Rechtsanwalts nicht übertragbar (BGH, Urt. v. 7. Februar 1995
- X ZR 32/93, NJW 1995, 2039, 2041).
In den beiden weiteren von der Beschwerde für diese Annahme heran-
gezogenen Fällen (BGH, Urt. v. 27. Januar 2000 - IX ZR 354/98, WM 2000,
969, 970; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, WM 2000, 959, 960) hat der
Senat lediglich ausgesprochen, dass der Schaden jedenfalls - spätestens - mit
der die Berufung oder die Nichtzulassungsbeschwerde verwerfenden Ent-
scheidung entstand, aber alles dafür spreche, dass - worauf es in diesen
Fällen nicht ankam - der Schaden bereits jeweils mit Ablauf der versäumten
Begründungsfrist entstanden war. In diesem Zeitpunkt war nicht mehr lediglich
eine Vermögensgefährdung gegeben, sondern der Schaden eingetreten.
Maßgeblich ist nach der Risiko-Schaden-Formel des Senats, ob sich die
Vermögenslage des Auftraggebers durch die anwaltliche Pflichtverletzung ob-
jektiv verschlechtert hat. Die Höhe des Schadens muss noch nicht beziffert
werden können und es muss auch noch nicht feststehen, dass der Schaden
bestehen bleibt und somit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 152 f; 119, 69, 70 f;
BGH, Urt. v. 24. Januar 2002 - IX ZR 228/00, NJW 2002, 1421, 1423 f).
Wenn bei Beantragung des Arrestes und der Pfändung ungewiss war,
wer tatsächlich Inhaber der Konten war, mussten die Beklagten nach dem
Grundsatz des sichersten Weges (vgl. Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung,
Rn. 600 f) jedenfalls auch die Ansprüche der D. -AG gegen die Banken
arrestieren und pfänden lassen, wie dies nach dem Vortrag des Klägers auch
nahezu alle anderen Gläubiger getan haben. Dies war Kern der Pflichtverlet-
zung. Sie hat dazu geführt, dass der Schaden spätestens in dem Moment ein-
trat, in dem die erforderliche Handlung, nämlich die Arrestpfändung der Forde-
rungen der D. -AG, nicht mehr erfolgreich durchgeführt werden konnte. Das
hat das Berufungsurteil zutreffend gesehen.
2. Eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage stellt sich nicht.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 13.07.2001 - 9 O 414/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 05.06.2002 - 11 U 123/01 -