BGH Beschluß vom 25.06.2003 – IV ZR 366/02
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 25. Juni 2003
beschlossen:
Den Klägern wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für
die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.
Gründe
I. Der Kläger war bis zum 30. Juli 1997 Gesellschafter und allein-
vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. Diese erwarb ein
Grundstück mit dem Ziel, es nach Parzellierung mit Einfamilienhäusern
zu bebauen. Zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte die Beklagte
im September 1995 einen Kredit über 4,7 Mio. DM. Zur Sicherheit wurde
ihr an dem Grundstück eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld
bestellt; zusätzlich übernahm der Kläger eine Gesellschafterbürgschaft.
In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es:
"Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teile des belasteten Grundbesitzes sowie Grundstückszubehör aus der Haftung für die Grundschuld zu entlassen ..."
Nachfolgend geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten.
Am 30. Oktober 1996 erwarben beide Kläger eine der Parzellen zu einem
Kaufpreis von 101.875 DM; dabei trat der Kläger zugleich als Vertreter
der das Teilgrundstück veräußernden GmbH auf. Der notarielle Kaufver-
trag enthielt die Erklärung, daß der Kaufpreis bereits erbracht sei. Die
Beklagte übersandte der beurkundenden Notarin am 1. November 1996
eine Pfandentlassungserklärung, verbunden mit einem auf den
31. Januar 1997 befristeten Treuhandauftrag, davon nur Gebrauch zu
machen, wenn pro Quadratmeter freizugebender Fläche ein Betrag von
mindestens 125 DM auf ein bei ihr für die GmbH geführtes Konto über-
wiesen werde. Im Sommer 1997 beantragten die Kläger bei der Beklag-
ten, ihnen einen Kredit in Höhe des Kaufpreises zu bewilligen, was diese
ablehnte. Bereits zuvor hatte sie den Kläger wegen der Verbindlichkeiten
der GmbH, die sich auf mehrere Millionen DM beliefen, aus der Bürg-
schaft in Anspruch genommen. Die Beklagte stellte aber eine Pfandfrei-
gabe in Aussicht, sollte der geforderte Betrag pro Quadratmeter von den
Klägern anderweitig aufgebracht werden. Am 7. Oktober 1997 leisteten
die Kläger auf den Kaufpreis eine Teilzahlung in Höhe von 10.000 DM.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 kündigten sie die Zahlung des rest-
lichen Betrages an, machten dies aber von der Erklärung der Beklagten
abhängig, nicht wegen ihres gegenüber dem Kläger bestehenden Bürg-
schaftsanspruchs in dessen Miteigentumsanteil zu vollstrecken. Die Be-
klagte antwortete mit Schreiben vom 14. November 1997, die von den
Klägern erworbene Parzelle könne nach dem auflagenfreien Eingang des
Kaufpreises aus der Pfandhaft der Gesamtgrundschuld entlassen wer-
den. Zugleich wiederholte sie ihre Inanspruchnahme des Klägers aus der
Bürgschaft. Am 1. Dezember 1997 widerrief die Beklagte gegenüber der
Notarin den Treuhandauftrag und forderte diese zur Rücksendung der
Pfandentlassungserklärung auf. Im Februar 2000 teilte die Notarin der
Beklagten mit, nunmehr sei der restliche Kaufpreis hinterlegt, und erbat
die Entlassung des Teilgrundstücks aus der Pfandhaft. Die Beklagte er-
teilte einen bis zum 31. August 2000 verlängerten neuen Treuhandauf-
trag, wobei sie die Pfandentlassung von der Zahlung eines Betrages in
Höhe von 500.000 DM abhängig machte, die seitens der Kläger nicht
erfolgte.
Die Kläger, mittlerweile eingetragene Eigentümer des erworbenen
Teilgrundstücks, wenden sich gegen die von der Beklagten aus der
Grundschuldbestellungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung und
begehren die Pfandentlassung, jeweils hilfsweise gegen Zahlung von
91.875 DM. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-
sen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.
II. Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte
Prozeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der
Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der
Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Freigabevereinbarung für
eine Gesamtgrundschuld zwischen der den Grundstückserwerb finanzie-
renden Bank und den einzelnen Käufern zustande kommt, grundsätzliche
Bedeutung beimißt. An diese Zulassung ist der Senat gebunden; aller-
dings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht
gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn
sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen
stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an
der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt
(BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - WM 2003, 987 unter
II 1 a; Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003,
831 unter II 1 a; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 un-
ter II 2). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr beruht die Entscheidung des
Berufungsgerichts auf einer tatrichterlichen Bewertung des zwischen den
Parteien gewechselten Schriftverkehrs, der keine über den Einzelfall hin-
ausgehende Bedeutung zukommt. Probleme des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV
stellen sich nicht, da - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt
hat - dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.
2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-
vision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-
absichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung in dem darge-
legten Sinne hat, an der es indes fehlt. Es ergeben sich keine zweifel-
haften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchst-
richterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Ver-
handlung bedürften (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII
ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; Beschluß vom 6. November
2002 - XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 unter 2; Beschluß vom
21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Vielmehr
kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die be-
reits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden können. Diese be-
stehen nicht, weil das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf