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BGH Beschluß vom 25.06.2003 – IV ZR 366/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Juni 2003

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die

Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf

am 25. Juni 2003

beschlossen:

Den Klägern wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für

die Durchführung des Revisionsverfahrens versagt.

Gründe

I. Der Kläger war bis zum 30. Juli 1997 Gesellschafter und allein-

vertretungsberechtigter Geschäftsführer einer GmbH. Diese erwarb ein

Grundstück mit dem Ziel, es nach Parzellierung mit Einfamilienhäusern

zu bebauen. Zur Finanzierung des Bauvorhabens gewährte die Beklagte

im September 1995 einen Kredit über 4,7 Mio. DM. Zur Sicherheit wurde

ihr an dem Grundstück eine nach § 800 ZPO vollstreckbare Grundschuld

bestellt; zusätzlich übernahm der Kläger eine Gesellschafterbürgschaft.

In der Grundschuldbestellungsurkunde heißt es:

"Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Teile des belasteten Grundbesitzes sowie Grundstückszubehör aus der Haftung für die Grundschuld zu entlassen ..."

Nachfolgend geriet die GmbH in wirtschaftliche Schwierigkeiten.

Am 30. Oktober 1996 erwarben beide Kläger eine der Parzellen zu einem

Kaufpreis von 101.875 DM; dabei trat der Kläger zugleich als Vertreter

der das Teilgrundstück veräußernden GmbH auf. Der notarielle Kaufver-

trag enthielt die Erklärung, daß der Kaufpreis bereits erbracht sei. Die

Beklagte übersandte der beurkundenden Notarin am 1. November 1996

eine Pfandentlassungserklärung, verbunden mit einem auf den

31. Januar 1997 befristeten Treuhandauftrag, davon nur Gebrauch zu

machen, wenn pro Quadratmeter freizugebender Fläche ein Betrag von

mindestens 125 DM auf ein bei ihr für die GmbH geführtes Konto über-

wiesen werde. Im Sommer 1997 beantragten die Kläger bei der Beklag-

ten, ihnen einen Kredit in Höhe des Kaufpreises zu bewilligen, was diese

ablehnte. Bereits zuvor hatte sie den Kläger wegen der Verbindlichkeiten

der GmbH, die sich auf mehrere Millionen DM beliefen, aus der Bürg-

schaft in Anspruch genommen. Die Beklagte stellte aber eine Pfandfrei-

gabe in Aussicht, sollte der geforderte Betrag pro Quadratmeter von den

Klägern anderweitig aufgebracht werden. Am 7. Oktober 1997 leisteten

die Kläger auf den Kaufpreis eine Teilzahlung in Höhe von 10.000 DM.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 1997 kündigten sie die Zahlung des rest-

lichen Betrages an, machten dies aber von der Erklärung der Beklagten

abhängig, nicht wegen ihres gegenüber dem Kläger bestehenden Bürg-

schaftsanspruchs in dessen Miteigentumsanteil zu vollstrecken. Die Be-

klagte antwortete mit Schreiben vom 14. November 1997, die von den

Klägern erworbene Parzelle könne nach dem auflagenfreien Eingang des

Kaufpreises aus der Pfandhaft der Gesamtgrundschuld entlassen wer-

den. Zugleich wiederholte sie ihre Inanspruchnahme des Klägers aus der

Bürgschaft. Am 1. Dezember 1997 widerrief die Beklagte gegenüber der

Notarin den Treuhandauftrag und forderte diese zur Rücksendung der

Pfandentlassungserklärung auf. Im Februar 2000 teilte die Notarin der

Beklagten mit, nunmehr sei der restliche Kaufpreis hinterlegt, und erbat

die Entlassung des Teilgrundstücks aus der Pfandhaft. Die Beklagte er-

teilte einen bis zum 31. August 2000 verlängerten neuen Treuhandauf-

trag, wobei sie die Pfandentlassung von der Zahlung eines Betrages in

Höhe von 500.000 DM abhängig machte, die seitens der Kläger nicht

erfolgte.

Die Kläger, mittlerweile eingetragene Eigentümer des erworbenen

Teilgrundstücks, wenden sich gegen die von der Beklagten aus der

Grundschuldbestellungsurkunde betriebene Zwangsvollstreckung und

begehren die Pfandentlassung, jeweils hilfsweise gegen Zahlung von

91.875 DM. Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewie-

sen. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision.

II. Die für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens beantragte

Prozeßkostenhilfe ist nicht zu bewilligen, weil die Rechtsverfolgung der

Kläger keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).

1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es der

Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Freigabevereinbarung für

eine Gesamtgrundschuld zwischen der den Grundstückserwerb finanzie-

renden Bank und den einzelnen Käufern zustande kommt, grundsätzliche

Bedeutung beimißt. An diese Zulassung ist der Senat gebunden; aller-

dings ist ein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht

gegeben. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Sache nur zu, wenn

sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige

Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen

stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an

der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt

(BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - WM 2003, 987 unter

II 1 a; Beschluß vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02 - NJW 2003,

831 unter II 1 a; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02 - NJW 2003, 65 un-

ter II 2). Das ist hier nicht der Fall. Vielmehr beruht die Entscheidung des

Berufungsgerichts auf einer tatrichterlichen Bewertung des zwischen den

Parteien gewechselten Schriftverkehrs, der keine über den Einzelfall hin-

ausgehende Bedeutung zukommt. Probleme des § 3 Abs. 1 Nr. 3 MaBV

stellen sich nicht, da - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt

hat - dessen Voraussetzungen nicht vorliegen.

2. Prozeßkostenhilfe ist aber - unbeschadet der Zulassung der Re-

vision durch das Berufungsgericht - nur dann zu bewilligen, wenn die be-

absichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung in dem darge-

legten Sinne hat, an der es indes fehlt. Es ergeben sich keine zweifel-

haften oder noch offenen Rechtsfragen, die einer Klärung durch höchst-

richterliche Entscheidung und einer Erörterung in der mündlichen Ver-

handlung bedürften (vgl. BGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII

ZR 235/02 - NJW-RR 2003, 130 unter 2; Beschluß vom 6. November

2002 - XII ZR 259/01 - NJW-RR 2003, 505 unter 2; Beschluß vom

21. November 2002 - V ZB 40/02 - NJW 2003, 1126 unter II 1). Vielmehr

kommt es allein auf die Erfolgsaussichten in der Sache selbst an, die be-

reits im Prozeßkostenhilfeverfahren beurteilt werden können. Diese be-

stehen nicht, weil das Berufungsurteil im Ergebnis richtig ist.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Ambrosius Dr. Kessal-Wulf