Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZR 238/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 6. April 2006

beschlossen:

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung

der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

30. April 2002, berichtigt durch Beschluss vom 11. Juni 2002, ge-

währt. Die betreffende Beschwerde gegen die vorbezeichnete

Nichtzulassungsentscheidung wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

52.877,99 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklag-

ten gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zulässig

(§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ausle-

gung von § 1365 BGB ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht allgemeiner und

zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen

von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen

der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner

Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil;

BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; Stau-

dinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 2000, § 1365 Rn. 13 a.E., 46; Pa-

landt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1365 Rn. 8; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/

Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 304). Die verfas-

sungsrechtliche Abwägung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG

kann zu keinem anderen Ergebnis führen.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1

2. Halbs. ZPO abgesehen.

4

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem hälftigen

tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu be-

messen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des

Rechtsstreits begrenzt.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 02.08.2001 - 22 O 107/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 U 171/01 -