BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZR 238/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung
der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
30. April 2002, berichtigt durch Beschluss vom 11. Juni 2002, ge-
währt. Die betreffende Beschwerde gegen die vorbezeichnete
Nichtzulassungsentscheidung wird auf Kosten der Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
52.877,99 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklag-
(§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
Die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Ausle-
gung von § 1365 BGB ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht allgemeiner und
zutreffender Ansicht, dass § 1365 BGB nur rechtsgeschäftliche Verfügungen
von Ehegatten beschränkt, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen
der Zwangsvollstreckung in einen wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner
Zustimmung des anderen Ehegatten (vgl. die Nachweise im Berufungsurteil;
BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2005 - VII ZB 50/05, NJW 2006, 849, 850; Stau-
dinger/Thiele, BGB 13. Bearb. 2000, § 1365 Rn. 13 a.E., 46; Pa-
landt/Brudermüller, BGB 65. Aufl. § 1365 Rn. 8; Raebel in Lambert-Lang/Tropf/
Frenz, Handbuch der Grundstückspraxis 2. Aufl. Teil 5 Rn. 304). Die verfas-
sungsrechtliche Abwägung im Blick auf Art. 6 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG
kann zu keinem anderen Ergebnis führen.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 1
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens ist nach dem hälftigen
tatsächlichen Verwertungsüberschuss des Grundstücks der Beklagten zu be-
messen, weil diese Summe das beiderseitige Interesse am Ausgang des
Rechtsstreits begrenzt.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.08.2001 - 22 O 107/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 30.04.2002 - 24 U 171/01 -