BGH Beschluss vom 06.04.2006 – IX ZR 240/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 6. April 2006
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil
des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 7. April
2004 gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor,
und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Revision der Klägerin erweist sich als unbegründet. Mit Recht hat
das Berufungsgericht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf
Feststellung, dass der Widerspruch des Beklagten gegen die Anmeldung von
Schadensersatzansprüchen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung
in Höhe von 15.125,12 € unbegründet sei, als verjährt angesehen.
a) Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach § 852 BGB a.F.
(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB); die 30-jährige Verjährungsfrist des § 25
Abs. 1 Satz 2 SGB IV greift nicht ein. Der Klägerin stehen aus dem von ihr vor-
getragenen Lebenssachverhalt verschiedene - wenn auch teilweise im Ergebnis
deckungsgleiche - Ansprüche zu, die jeweils einer eigenen Verjährungsfrist un-
terliegen. Wenn - wie hier - aus vollstreckungsrechtlichen Gründen die Feststel-
lung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angestrebt wird, ist in
der Rechtsprechung anerkannt, dass dem Gläubiger neben dem eigentlichen
Zahlungsanspruch auch ein Feststellungsanspruch zusteht, der Gegenstand
eines gesonderten Antrages oder eines gesonderten Prozesses sein kann
(BGHZ 152, 166, 171 f). Schon begrifflich nehmen die Vorschriften, aus denen
der Gläubiger in einem solchen Fall sein Feststellungsinteresse herleitet (§ 302
Nr. 1 InsO, § 850 f Abs. 2 ZPO), ausschließlich auf eine (vorsätzliche) unerlaub-
te Handlung im Sinne der §§ 823 ff BGB Bezug. Es greift dann aber auch die
allgemein für deliktsrechtliche Ansprüche geltende Verjährungsfrist ein, ohne
dass sich der Gläubiger auf eine längere Frist, die einen anderen ihm zuste-
henden Anspruch betrifft, berufen könnte. Dies gilt auch für § 25 Abs. 1 Satz 2
SGB IV, da diese Bestimmung keine die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB
a.F. verdrängende Spezialvorschrift ist (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 2001 - VI ZR
119/00, WM
2001,
576,
578; OLG
Frankfurt
am Main
ZInsO 2005, 714, 715), zumal das Merkmal des "vorsätzlichen Vorenthaltens"
in § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV und in § 266a StGB (i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB)
nicht in jeder Hinsicht deckungsgleich ist (BGH, Urt. v. 20. März 2003 - III ZR
305/01, WM 2003, 1876, 1878).
b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die
Annahme des Verjährungseintritts spätestens im April 1998. Das Berufungsge-
richt ist in Übereinstimmung mit dem Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs vom 9. Januar 2001 (aaO) davon ausgegangen, dass die Klägerin
bereits am jeweiligen Fälligkeitstag der geschuldeten Beitragszahlungen über
die erforderliche Kenntnis verfügte. Die vom Berufungsgericht in Bezug ge-
nommenen Feststellungen des Landgerichts tragen diese Annahme. Die Kläge-
rin muss sich daher auch im Revisionsverfahren an der Feststellung einer noch
im Jahre 1995 beginnenden Verjährungsfrist festhalten lassen.
c) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die
Verjährung der zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung sei durch den Erlass der Beitragsbescheide nicht gemäß § 52 Abs. 1
SGB X a.F. unterbrochen worden. Nach dieser Vorschrift wurde durch einen
Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines
öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wurde, die Verjährung dieses An-
spruchs unterbrochen. Die Vorschrift ist auf zivilrechtliche Ansprüche des öf-
fentlich-rechtlichen Rechtsträgers jedoch nicht anwendbar (vgl. GK-SGB X/v.
Mutius, § 52 Rn. 12; Kasseler Kommentar/Krasney, § 52 SGB X Rn. 5; Wanna-
gat/Rüfner, § 52 SGB X Rn. 8 f; Freischmidt in Hauck/Haines, SGB X K § 52
Rn. 5; Giese/Wahrendorf, SGB X § 52 Rn. 2; v. Wulffen/Engelmann, SGB X
4. Aufl. § 52 Rn. 10). Die Vorschrift beschränkt sich in gleicher Weise wie § 25
Abs. 1 Satz 2 SGB IV auf sozialrechtliche Ansprüche.
d) Der Beklagte war nicht gehindert, die Einrede der Verjährung im Fest-
stellungsverfahren nach § 184 InsO zu erheben. Der Schuldnerwiderspruch
kann sich gegen den Bestand der Forderung oder gegen deren Durchsetzbar-
keit außerhalb des Insolvenzverfahrens richten (LG Dresden ZInsO 2004, 988,
989; MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rn. 2; vgl. auch OLG Naumburg
NZI 2004, 630; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. § 184 Rn. 1). Dazu gehört auch die
Verjährungseinrede (vgl. Kahlert ZInsO 2005, 192, 194 f). Es entsprach dem
Willen des Gesetzgebers des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, dass
der Streit um die Frage, ob eine Forderung des Gläubigers auf einer vorsätzlich
begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht, schon während des
Insolvenzverfahrens entschieden wird (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f; 14/6468
S. 17 f; vgl. auch Braun/Buck, InsO 2. Aufl. § 302 Rn. 4).
e) Die Frage, ob nach § 302 Nr. 1 InsO auch eine mit einem Anspruch
aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung konkurrierende Forderung gegen den
Schuldner von der Erteilung der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, stellt
sich hier nicht. Dies vermag an der Unbegründetheit des Hauptantrags der Klä-
gerin nichts zu ändern; auch die hilfsweise begehrte Feststellung, dass der Be-
klagte ihr 15.125,12 € aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung schul-
de, kann die Klägerin nach Eintritt der Verjährung nicht verlangen.
2. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht
gegeben.
a) Die vom Berufungsgericht angenommene grundsätzliche Bedeutung
liegt nicht vor. Eine Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage zu
§ 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV besteht nicht, da in der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs und der Oberlandesgerichte (vgl. jew. aaO; ferner OLG Dres-
den GmbHR 1998, 889, 890) anerkannt ist, dass der Anspruch auf Feststellung
des Vorliegens einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach altem Recht
gemäß § 852 BGB a.F. verjährte. Auch die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung scheidet als Zulassungsgrund aus, weil das Berufungsurteil nicht
von der Entscheidung eines gleich- oder höherrangigen Gerichts abweicht (vgl.
BGHZ 154, 288, 293 f). Eine Klärungsbedürftigkeit besteht auch nicht in der
Frage, ob § 52 SGB X hier die Verjährung unterbrochen haben könnte.
b) Die Frage, ob im Verfahren nach § 184 InsO auch eine Verjährungs-
einrede des Schuldners zu prüfen ist, ist in Übereinstimmung mit den unter Zif-
fer 1 d zitierten Belegstellen zu bejahen. Ein Bedürfnis für eine Klärung durch
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch insoweit nicht gegeben.
II.
Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweis binnen eines
Monats ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Görlitz, Entscheidung vom 24.10.2003 - 2 O 240/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 07.04.2004 - 6 U 2076/03 -