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BGH Urteil vom 12.05.2009 – VI ZR 294/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 294/08

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 199 Abs. 1; SGB IV § 28p

Verkündet am: 12. Mai 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

a) Bei Behörden und öffentlichen Körperschaften beginnt die Verjährungsfrist für zivilrechtliche Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 1 BGB zu lau- fen, wenn der zuständige Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die zivilrechtliche Verfolgung von Scha- densersatzansprüchen zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsvertei- lung zu respektieren ist.

b) Im Zusammenhang mit einer Prüfung im Sinne von § 28p SGB IV ist der zu- ständige Rentenversicherungsträger auch verfügungsberechtigt für die Gel- tendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den Ge- schäftsführer einer GmbH wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversi- cherungsbeiträgen.

BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - VI ZR 294/08 - OLG Stuttgart LG Stuttgart

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die

Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2008 wird auf ihre

Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

2

Die klagende AOK verlangt vom Beklagten, der Geschäftsführer der A.

Baugesellschaft mbH war, Schadensersatz wegen nicht abgeführter Sozialver-

sicherungsbeiträge.

Die A. Baugesellschaft mbH (künftig: GmbH) wurde als Arbeitgeberin mit

einem Beitragskonto bei der Klägerin geführt. Im Jahre 2002 führte das Haupt-

zollamt S. ein Ermittlungsverfahren wegen Beitragspflichtverletzungen bei der

GmbH durch. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (künftig: BfA) in

S. erstellte in diesem Zusammenhang eine Schadensberechnung, die dem

Hauptzollamt am 28. Juni 2002 übersandt wurde. Am 9. Mai 2003 wurde ein

Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH mangels Masse durch Be-

schluss des Amtsgerichts abgelehnt. Der Beklagte wurde durch Strafurteil vom

17. Juni 2004 u.a. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf

Bewährung verurteilt, weil er für den Beschäftigungszeitraum von Januar 1999

bis September 2001 die Höhe der Sozialabgaben gegenüber der Klägerin falsch

angegeben und dabei einen Beitragsschaden in Höhe von 487.754,97 € verur-

sacht habe. Am 2. Juni 2005 erließ die BfA gegenüber der GmbH i.L. einen Bei-

tragsbescheid über 487.755,07 €, der am selben Tag auch an die Klägerin zur

weiteren Veranlassung übersandt wurde. Die GmbH wurde am 28. November

2005 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.

3

Am 30. November 2007 beantragte die Klägerin den Erlass eines Mahn-

bescheides gegen den Beklagten, der am 5. Dezember 2007 zugestellt wurde

und einen Vollstreckungsbescheid nach sich zog. Auf den Einspruch des Be-

klagten gegen den Vollstreckungsbescheid hat das Landgericht diesen aufge-

hoben und die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Die hiergegen gerichtete

Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom

Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-

ren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

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Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung,

dass der gegen den Beklagten gerichtete Schadensersatzanspruch aus § 823

Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist

von drei Jahren habe mit dem Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen, da

in diesem Jahr die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorgelegen hätten.

Diese Regelung sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB anwend-

bar, da die gegen den Beklagten bestehenden Schadensersatzansprüche am 1.

Januar 2002 wegen fehlender Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F.

noch nicht verjährt gewesen seien. Die auch für den Beginn der Verjährung

nach § 199 Abs. 1 BGB n.F. erforderliche Kenntnis von den den Anspruch be-

gründenden Umständen und der Person des Schädigers habe mit der Scha-

densberechnung der BfA vom 28. Juni 2002 vorgelegen. Dabei sei nicht erst

auf die Kenntnis der Klägerin aufgrund des Beitragsbescheids der BfA vom

2. Juni 2005 abzustellen, sondern auf die Kenntnis der Bediensteten der BfA.

Dieser stehe im Zusammenhang mit ihrer Zuständigkeit nach § 28p Abs. 1

SGB IV zumindest auch eine Entscheidungskompetenz für die Verfolgung zivil-

rechtlicher Schadensersatzansprüche gegen den beklagten Geschäftsführer

der GmbH zu. Die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der

Person des Schuldners sei bei den Bediensteten der BfA bereits aufgrund der

im Jahre 2002 durchgeführten Prüfung vorhanden gewesen, so dass die Ver-

jährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2002 begonnen

und mit Ende des Jahres 2005 abgelaufen gewesen sei. Der Mahnbescheid im

Jahr 2007 habe die Verjährung daher nicht mehr hemmen können. Im Übrigen

habe spätestens im Jahr nach der ersten Prüfung der BfA eine grob fahrlässige

Unkenntnis vorgelegen, so dass die Verjährungsfrist jedenfalls Ende 2006 ab-

gelaufen sei.

II.

5

6

Das angefochtene Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für den

Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist im Sinne des § 195 BGB gemäß

Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 EGBGB die Regelung des § 199 Abs. 1 BGB in

der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung heranzuziehen ist, da zu diesem

Zeitpunkt die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aus § 823

Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB wegen Fehlens einer für den Verjährungsbeginn

im Sinne von § 852 Abs. 1 a.F. BGB erforderlichen Kenntnis noch nicht verjährt

waren. Dies nimmt die Revision als für sie günstig hin. Rechtsfehler sind inso-

weit auch nicht erkennbar.

2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche sind verjährt.

Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist von

drei Jahren (§ 195 BGB) mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch

entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Um-

ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe

Fahrlässigkeit erlangen müsste.

7

8

9

a) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der gel-

tend gemachte Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten bereits vor Be-

ginn des Jahres 2002 entstanden war. Nach ständiger Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ist ein Anspruch im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB entstan-

den, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann, wobei bei

Schadensersatzansprüchen grundsätzlich die Möglichkeit einer Feststellungs-

klage ausreicht (vgl. zu § 852 BGB a.F.: BGHZ 55, 340, 341; 73, 363, 365; 79,

176, 178; 96, 290, 294). Diese Voraussetzungen waren bei dem geltend ge-

machten Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB

jeweils erfüllt, nachdem der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH in der Zeit

von Januar 1999 bis September 2001 Beschäftigungsverhältnisse gegenüber

der Klägerin nicht oder nur falsch angegeben hat und ein Schaden dadurch

entstanden ist, dass bei Fälligkeit spätestens zum jeweiligen 15. des Folgemo-

nats (vgl. § 23 SGB IV) Sozialversicherungsbeiträge durch die GmbH nicht oder

nicht in voller Höhe abgeführt worden sind (vgl. hierzu Senatsurteile vom

18. November 1997 - VI ZR 11/97 - VersR 1998, 468, 469 und vom 9. Januar

2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903, 904).

10

b) Entgegen der Auffassung der Revision kommt es für die Frage der

Entstehung des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches aus § 823 Abs. 2

BGB i.V.m. § 263 StGB gegen den Beklagten nicht auf den Erlass des Bei-

tragsbescheides der BfA vom 2. Juni 2005 an, mit dem die rückständigen Sozi-

alversicherungsbeiträge gegen die GmbH festgesetzt worden sind. Zum einen

richtete sich der Beitragsbescheid der BfA nicht gegen den Beklagten, sondern

gegen die GmbH i.L. und hatte schon deshalb auf die Voraussetzungen eines

zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs gegen den Beklagten unmittelbar

keinen Einfluss. Zum anderen weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin,

dass sich die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung der Sozialversiche-

rungsbeiträge bereits aus dem Gesetz ergibt (vgl. §§ 5 Abs. 1 SGB V, 20 Abs. 1

SGB XI, 25 Abs. 1 SGB III i.V.m. §§ 22, 23 SGB IV) und es deshalb auch für die

Verjährung des Anspruchs der Sozialversicherungsträger gegen den Arbeitge-

ber nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes ankommen kann, durch den

der Anspruch lediglich konkretisiert wird (vgl. BVerwG NVwZ 1983, 740;

BVerwGE 23, 166, 167 f.). Soweit die Revision für ihre entgegenstehende Auf-

fassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. September

2004 - IX ZR 148/03 - (ZIP 2004, 2192) verweist, ist der dieser Entscheidung

zugrunde liegende Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.

11

c) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen,

dass die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB den Lauf der Verjährungsfrist auslösen-

de Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des

Schuldners bereits im Jahr 2002 vorlag, weil insoweit auf die Kenntnis der Be-

diensteten der BfA abzustellen ist.

12

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zu

§ 852 BGB a.F. - der das Berufungsgericht folgt - beginnt bei Behörden und

öffentlichen Körperschaften die Verjährungsfrist zu laufen, wenn der zuständige

Bedienstete der verfügungsberechtigten Behörde Kenntnis von dem Schaden

und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt; verfügungsberechtigt in diesem

Sinne sind dabei solche Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für die

zivilrechtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen zukommt, wobei die

behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. Senatsurteile

BGHZ 133, 129, 139; 134, 343, 346; vom 20. November 1973 - VI ZR 72/72 -

VersR 1974, 340, 342; vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735;

vom 22. April 1986 - VI ZR 133/85 - VersR 1986, 917, 918; vom 11. Februar

1992

- VI ZR 133/91 - VersR 1992, 627, 628; vom 27. März 2001

- VI ZR 12/00 - VersR 2001, 863, 864; vom 14. Oktober 2003 - VI ZR 379/02 -

VersR 2004, 123 und vom 28. November 2006 - VI ZR 196/05 - VersR 2007,

513, 514). An dieser Rechtsprechung ist auch im Rahmen des § 199 Abs. 1

Nr. 2 BGB festzuhalten.

13

bb) Im Streitfall hat das Berufungsgericht die maßgebliche Entschei-

dungskompetenz für die Verfolgung der gegen den Beklagten geltend gemach-

ten zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche mit Recht der BfA zugeordnet.

14

Nach dem IV. Buch des Sozialgesetzbuches ist die Zuständigkeit für die

Erhebung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge den Krankenkassen als Ein-

zugsstelle (§ 28h Abs. 1 SGB IV) und den Trägern der Rentenversicherung als

Prüfungsstelle (§ 28p Abs. 1 SGB IV) zugewiesen. Die Krankenkasse über-

wacht als Einzugsstelle die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zah-

lung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags; sind Beitragsansprüche bei Fäl-

ligkeit nicht erfüllt worden, macht die Einzugsstelle sie durch Leistungsbescheid

geltend (vgl. etwa Wannagat/Felix, SGB IV, § 28p Rn. 7).

15

Demgegenüber prüfen gemäß § 28p Abs. 1 SGB IV die Träger der Ren-

tenversicherung in regelmäßigen Abständen oder aus besonderem Anlass bei

den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten

nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversi-

cherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die

Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen. Soweit eine Prüfung

stattfindet, sind nach der mit dem 3. Gesetz zur Änderung des Sozialgesetz-

buchs vom 30. Juni 1995 (BGBl. I S. 890) seit 1. Januar 1996 geltenden Neure-

gelung des § 28p Abs. 1 SGB IV allein die Träger der Rentenversicherung zu-

ständig (vgl. Wannagat/Felix, aaO, Rn. 9; Sehnert in Hauck/Haines, SGB IV

§ 28p Rn. 14, Seewald, Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht,

SGB IV, § 28p Rn. 12). Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit von den

Trägern der Krankenversicherung auf die Träger der Rentenversicherung sollte

nach der Begründung des Gesetzes dem Umstand Rechnung tragen, dass es

wegen der in der Krankenversicherung aufgrund der ab 1. Januar 1996 gelten-

den Kassenwahlfreiheit zu einem umfassenden Wettbewerb der Krankenkas-

sen um die Mitglieder in den Betrieben kommen werde, was mit der Notwendig-

keit einer neutralen Prüfung nicht zu vereinbaren sei (vgl. BT-Drucks. 13/1205

S. 6).

16

Die alleinige Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger als Prüfungs-

stelle umfasst dabei nicht nur die Kontrollfunktionen, sondern auch Vollzugs-

funktionen. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV sind sie ermächtigt, im Rahmen

der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der

Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung ein-

schließlich der Widerspruchsbescheide zu erlassen. Insoweit tritt die Zuständig-

keit der Einzugsstellen (§ 28h Abs. 2 SGB IV) zurück (vgl. Sehnert, aaO, § 28p

Rn. 19; Seewald, aaO, § 28p Rn. 12). Die Durchsetzung der in diesem Zusam-

menhang ergehenden Entscheidungen obliegt zwar weiterhin den Krankenkas-

sen als Einzugsstellen, die insbesondere nachzuzahlende Beiträge beizutreiben

haben (vgl. Seewald, aaO, § 28p Rn. 15). Insoweit liegt jedoch ein gesetzlich

geregeltes Auftragsverhältnis (vgl. § 93 SGB X) vor, das an der maßgeblichen

Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger für Nachforderungen aufgrund

von Prüfungen nichts ändert. Dies gilt nicht nur für die Verfügungsberechtigung

zur Geltendmachung von Beitragsrückständen gegen die Arbeitgeber, sondern

auch im Sinne einer Annexkompetenz für die Geltendmachung zivilrechtlicher

Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB gegen Dritte

wegen der Vorenthaltung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen. Da die

Krankenkassen lediglich als Einzugsstellen im Auftrag der Rentenversiche-

rungsträger tätig werden, denen eine vorrangige Prüfungs- und Entscheidungs-

kompetenz zusteht, ist es sachgerecht, für die Verjährung auf die Kenntnis der

Bediensteten der Rentenversicherungsträger abzustellen. Andernfalls könnten

die Rentenversicherungsträger - wenn man

für die verjährungsrechtliche

Kenntnis auf die Bediensteten der Krankenkassen abstellen wollte - den Beginn

der Verjährungsfrist beliebig hinauszögern.

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cc) Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kenntnis im Sinne von § 199

Abs. 1 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Scha-

densersatzklage - und sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage - Erfolg

versprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist. Erforderlich ist, dass der

Geschädigte über einen Kenntnisstand verfügt, der ihn in die Lage versetzt,

eine auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützte Schadensersatzklage

schlüssig zu begründen (vgl. etwa Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR

182/06 - VersR 2008, 129 m.w.N.). Nach den unangegriffenen Feststellungen

des Berufungsgerichts hatten die Bediensteten der BfA bereits im Jahre 2002

Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuld-

ners, nachdem sie im Rahmen eines vom Hauptzollamt S. durchgeführten Er-

mittlungsverfahrens wegen Beitragspflichtverletzungen bei der GmbH eine

Schadensberechnung erstellten, die dem Hauptzollamt am 28. Juni 2002 über-

sandt wurde.

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3. Danach begann die dreijährige Verjährung im Sinne des § 195 BGB

nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres 2002 zu laufen und war mit-

hin Ende 2005 vor dem erst im Jahre 2007 beantragten Mahnbescheid abge-

laufen. Entsprechendes würde gelten, wenn man mit dem Berufungsgericht an-

nimmt, dass spätestens im Jahre 2003 eine grob fahrlässige Unkenntnis der

Bediensteten der BfA wegen Unterlassung weiterer Maßnahmen vorlag, nach-

dem bereits im Jahre 2002 die Beitragspflichtverletzungen bekannt waren. In

diesem Falle wäre die Verjährungsfrist Ende 2006 abgelaufen.

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4. Ein abweichendes Ergebnis lässt sich entgegen der Auffassung der

Revision nicht mit dem Hinweis auf die bei vorsätzlicher Vorenthaltung von Bei-

trägen geltende dreißigjährige Verjährungsfrist des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV

begründen. Wie die Revision selbst sieht, ist diese Bestimmung nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine die Verjährung nach § 852

Abs. 1 BGB a.F. verdrängende Spezialvorschrift (vgl. Senatsurteil vom

9. Januar 2001 - VI ZR 119/00 - VersR 2001, 903; BGH, Beschluss vom 6. April

2006 - IX ZR 240/04 - NZI 2007, 245, 246 mit zust. Anm. Haentjens; vgl. auch

OLG Frankfurt a. M., ZInsO 2005, 714, 715). An dieser Rechtsprechung ist

auch zu § 195 BGB n.F. festzuhalten.

III.

20

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.05.2008 - 26 O 29/08 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.10.2008 - 7 U 119/08 -