Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 06.04.2006 – V ZB 194/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 45 Abs. 1, 348, 348a
Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 348 oder § 348a ZPO zuständigen
Einzelrichter hat nach § 45 Abs. 1 ZPO die Zivilkammer ohne Mitwirkung des abge-
lehnten Richters zu entscheiden.
BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 194/05 - OLG Zweibrücken
LG Landau i.d. Pfalz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des
3. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken
vom 18. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels
im Übrigen aufgehoben.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Landau
i.d. Pfalz vom 26. September 1995
wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Der Geschäftswert wird für das Beschwerdeverfahren und für das
Rechtsbeschwerdeverfahren auf 31.378,00 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz von Feuchtigkeitsschäden,
die nach seinem Vortrag durch Bauarbeiten an dem Haus der Beklagten auf
dem benachbarten Grundstück entstanden sein sollen. Der Kläger hat gegen
die Beklagte Klage auf Zahlung von Schadensersatz erhoben. Die Beklagte hat
in dem Rechtsstreit Beweiseinreden gegen das Gutachten des gerichtlichen
Sachverständigen unter Vorlage einer Stellungnahme eines von ihr eingeholten
Gutachtens erhoben.
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Das Landgericht hat durch den Einzelrichter nach mündlicher Verhand-
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lung Termin zur Anhörung des Sachverständigen anberaumt. Dieser ist auf An-
träge der Parteien mehrfach verlegt worden. Dem vierten Antrag der Beklagten
auf erneute Verlegung des Termins zur Anhörung des gerichtlichen Sachver-
ständigen wegen Verhinderung des von ihr beauftragten Sachverständigen hat
das Gericht nicht stattgegeben.
Die Beklagte hat ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangen-
heit des Einzelrichters gestellt, das sie mit Äußerungen des Richters über straf-
gerichtliche Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Zivilrechtsstreit so-
wie mit der Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung begründet hat.
Das Landgericht hat mit Entscheidung der Kammer das Ablehnungsge-
such für unbegründet erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hat
das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die
Sache zur erneuten Entscheidung durch den Einzelrichter an das Landgericht
zurückverwiesen. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbe-
schwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses für begründet zu erklären.
II.
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Das Beschwerdegericht meint, nach der Neuregelung der funktionellen
Zuständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO durch das Zivilprozessre-
formgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 2001, 1881, 1887) habe über ein Ableh-
nungsgesuch gegen einen Einzelrichter nicht mehr die Kammer, sondern der
durch deren Geschäftsverteilungsplan nach § 21g Abs. 4 GVG zu dessen Ver-
treter bestimmte Richter als Einzelrichter zu entscheiden.
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Eine eigene Entscheidung in der Sache hält das Beschwerdegericht nicht
für sachdienlich, weil bei prozessordnungsgemäßer Behandlung die Sache
nicht bei dem Senat, sondern nach § 568 Satz 1 ZPO bei dem zuständigen Se-
natsmitglied als Einzelrichter angefallen wäre.
III.
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1. a) Die Rechtsbeschwerde ist auf Grund der Zulassung im Beschluss
des Beschwerdegerichts statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
b) Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen nach § 575 ZPO zulässig.
Die Beklagte ist durch den Beschluss des Beschwerdegerichts beschwert, ob-
wohl das Beschwerdegericht den das Ablehnungsgesuch zurückweisenden Be-
schluss des Landgerichts vom 26. September 2005 aufgehoben hat. Die Be-
schwer wird hier durch die Nichtbescheidung des Antrags in der Sache begrün-
det (vgl. zum Berufungsverfahren: BGHZ 18, 107, 108; 31, 358, 361).
2. Die Rechtsbeschwerde bleibt indes im Ergebnis ohne Erfolg.
a) Zu Recht wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die Be-
stimmung des für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach § 45
Abs. 1 ZPO zuständigen Richters durch das Beschwerdegericht.
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aa) Die Frage, ob die Kammer, ohne den abgelehnten Einzelrichter, oder
der Vertreter des abgelehnten Einzelrichters, für die Entscheidung über das
Ablehnungsgesuch zuständig
ist,
ist
in der Rechtsprechung der Ober-
landesgerichte streitig.
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Die Oberlandesgerichte Köln (OLGR 2005, 481, 482), Frankfurt (OLGR
2004, 271), Schleswig (OLGR 2005, 10, 11) sowie der 14. Zivilsenat (NJW-RR
2005, 1660) und der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLGR
2005, 82) vertreten die Auffassung, dass auch nach den Änderungen durch das
Zivilprozessrechtsreformgesetz weiterhin die Kammer nach § 45 Abs. 1 ZPO
zur Entscheidung berufen sei. Demgegenüber sind die Oberlandesgerichte
Karlsruhe (OLGR 2003, 523 und OLGR 2004, 490), Naumburg (OLGR 2005,
789, 791 und 830, 832), der 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg
(OLGR 2005, 592), das Kammergericht (NJW 2004, 2104, 2105) sowie das Be-
schwerdegericht der Ansicht, dass der Vertreter eines abgelehnten Einzelrich-
ters als Einzelrichter für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zustän-
dig sei.
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Im Schrifttum wird überwiegend die Ansicht vertreten, dass die Kammer
für
diese
Entscheidung
zuständig
sei
(Hartmann
in
Baum-
bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 45 Rdn. 4; HK-
ZPO/Kayser, § 45 Rdn. 2; Musielak/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 45 Rdn. 2; Stein-
Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 45 Rdn. 1; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,
27. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 45 Rdn. 1; Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 45 Rdn. 2; a.A. Fölsch, SchlHAnz 2004,
137 ff).
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bb) Der Senat teilt die Auffassung des Beschwerdegerichts nicht. Die Zu-
ständigkeit für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch gegen einen Ein-
zelrichter an einem Kollegialgericht wird auch nach der Neuregelung der Zu-
ständigkeit des Einzelrichters in §§ 348, 348a ZPO allein durch § 45 Abs. 1
ZPO bestimmt. Danach ist hier die Kammer unter Ausschluss des abgelehnten
Richters zuständig.
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(1) § 45 Abs. 1 und 2 ZPO enthalten Vorschriften zur Bestimmung des
gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Der zuständige Richter für
die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter an einem
Kollegialgericht wird durch § 45 Abs. 1 ZPO, derjenige für ein Ablehnungsge-
such gegen einen Richter des Amtsgerichts durch § 45 Abs. 2 ZPO festgelegt.
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(a) Für die Zuständigkeit der Kammer spricht bereits der Wortlaut des
§ 45 Abs. 1 ZPO. Danach entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht,
dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. Der Rechtsbeschwer-
de ist darin zuzustimmen, dass diese Regelung nur dann einen Sinn ergibt,
wenn man bei dem Landgericht unter dem Gericht im Sinne der Vorschrift die
nach § 60 GVG zu bildende und nach § 72 GVG mit drei Richtern unter Ein-
schluss des Vorsitzenden besetzte Kammer versteht (so auch OLG Schleswig
OLGR 2005, 10 f.), während bei einer Zuständigkeit des Einzelrichters der letz-
te Satzteil „ohne dessen Mitwirkung“ nicht passte, weil ein Einzelrichter nicht an
der Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der abgelehnte Einzelrichter
über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch nicht selbst entscheiden
darf.
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(b) Ein anderer Wille des Gesetzgebers lässt sich der Entstehungsge-
schichte des Zivilprozessrechtsreformgesetzes nicht entnehmen. Diese weist
vielmehr darauf hin, dass es - wie zuvor - bei der Zuständigkeit der Kammer
bleiben sollte. Mit dem Reformgesetz wurde der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO
dahin geändert, dass der nicht zur Zuständigkeit des Einzelrichters passende
Nachsatz „ohne dessen Mitwirkung“ eingefügt wurde. Die Begründung dazu
lässt erkennen, dass insoweit eine Klarstellung entsprechend der bisherigen
Rechtsprechung gewollt war und die Vorschrift damit § 27 StPO angepasst
werden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189). Eine Absicht des Gesetzgebers
dahin, nunmehr entsprechend den für die Hauptsache geltenden Anordnungen
in §§ 348, 348a ZPO eine Zuständigkeit des Vertreters des Einzelrichters auch
für die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch zu bestimmen, lässt sich
hieraus nicht entnehmen. Im Gegenteil; der aus der Begründung ersichtliche
Wille des Gesetzgebers ging dahin, die bisherige, sich auf die Zuständigkeit der
Kammer beziehende Rechtsprechung zu bestätigen und fortzuführen.
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(2) Die Zuständigkeit des (Vertreters des) Einzelrichters lässt sich auch
nicht unter Verweis auf die Regelung der Zuständigkeit für die Hauptsache in §§
348, 348a ZPO damit begründen, dass diese Anordnung sich auch auf alle Ne-
benverfahren beziehe (so aber OLG Naumburg OLGR 2005, 789, 790). Das
Verfahren in der Hauptsache und das Ablehnungsverfahren sind voneinander
zu trennen. Der gesetzliche Richter für das selbständige Zwischenverfahren der
Richterablehnung (Zöller/Vollkommer, ZPO, 64. Aufl., § 46 Rdn. 1) ist in § 45
Abs. 1 ZPO abweichend bestimmt worden (OLG Schleswig OLGR 2005, 10,
11). Der dazu berufene Richter soll danach gerade nicht der Richter sein, der
anstelle des Abgelehnten für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig
wäre.
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b) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist aus den vorstehenden
Gründen rechtsfehlerhaft und deshalb aufzuheben.
aa) Eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht kommt indes
nicht in Betracht, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 Satz
1 ZPO). Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.
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Das Rechtsbeschwerdegericht ist bei einer die Ausgangsentscheidung
aufhebenden Entscheidung des Beschwerdegerichts auch gegenüber der
Rechtsbeschwerdeführerin zu einer solchen Endentscheidung befugt, ohne
damit gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) zu versto-
ßen, wenn das Beschwerdegericht auch nach einer Zurückverweisung zu keiner
anderen Entscheidung in der Sache gelangen könnte (vgl. für das Revisionsver-
fahren: BGH, Urt. v. 22. Januar 1997, VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713, 1716).
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bb) So ist es hier. Das Landgericht hat zu Recht das Ablehnungsgesuch
der Beklagten für unbegründet erklärt. Die von der Beklagten vorgebrachten
Ablehnungsgründe vermögen eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehn-
ten Richters nicht zu begründen.
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(1) Eine solche Besorgnis ist aus dem in anderer Sache erfolgten, in das
Protokoll der mündlichen Verhandlung aufgenommenen Hinweis auf strafge-
richtliche Verurteilungen der Beklagten nicht gerechtfertigt.
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(a) Das Landgericht hat die Geltendmachung dieses Ablehnungsgrundes
aus einer Äußerung des Richters einem anderen Verfahren schon nach § 43
ZPO als ausgeschlossen angesehen, weil die Beklagte auch nach der jetzt als
Ablehnungsgrund vorgetragenen Äußerung des Richters weiter streitig verhan-
delt und am Schluss jener Sitzung Sachanträge gestellt habe. Für einen sol-
chen verfahrensübergreifenden Ausschluss hat sich das OLG Hamm (NJW
1967, 1864, 1865) ausgesprochen. Demgegenüber vertreten das OLG Karlsru-
he (MDR 1992, 409) sowie das Schrifttum (HK-ZPO/Kayser, § 43 Rdn. 4;
MünchKomm-ZPO/Felber, 2. Aufl., § 43 Rdn. 8, Stein-Jonas/Bork, ZPO,
22. Aufl., § 43 Rdn. 6; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 43 Rdn. 2; Zöl-
ler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 44 Rdn. 7) die Ansicht, dass der Verlust des
Ablehnungsrechtes infolge weiterer Verhandlung vor dem Richter nach Kennt-
nis der Partei von dem Ablehnungsgrund sich nur auf das jeweilige Verfahren
beziehe und dessen Geltendmachung in einem anderen Rechtsstreit nicht aus-
schließe (innerprozessuale Präklusionswirkung). Eine vermittelnde Auffassung
(OLG Celle NJW 1960, 1670; OLG Koblenz MDR 1968, 60, 61; MDR 1989,
647) geht schließlich davon aus, dass § 43 ZPO der Geltendmachung des Ab-
lehnungsgrundes aus einem anderen Verfahren nur dann entgegenstehe, wenn
zwischen den Verfahren ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang be-
steht oder die Partei in Kenntnis des Ablehnungsgrundes aus einem anderen
Verfahren sich in diesem Rechtsstreit in eine Verhandlung eingelassen oder
Sachanträge gestellt hat.
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Die Rechtsbeschwerde hat die Anwendung des § 43 ZPO durch das
Landgericht als rechtsfehlerhaft gerügt. Einer Entscheidung dieser Rechtsfrage
bedarf es hier indes nicht.
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(b) Der protokollierte Hinweis des abgelehnten Richters auf strafrechtli-
che Verurteilungen der Beklagten in einem anderen Verfahren ist kein Ableh-
nungsgrund nach § 42 Abs. 2 ZPO. Maßgebend dafür ist, ob aus der Sicht der
den Richter ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände An-
lass gegeben ist, an dessen Unvoreingenommenheit und objektiver Einstellung
zu zweifeln (st. Rspr., BGHZ 77, 70, 72; Senat, BGHZ 156, 269, 270). Dies ist
hier nicht der Fall.
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Nach dem vorgelegten Protokoll aus dem vorangegangen Rechtsstreit ist
der Hinweis des abgelehnten Richters über die strafgerichtlichen Verurteilungen
nicht „aus heiterem Himmel“ erfolgt, sondern war eine Reaktion auf das Vor-
bringen der Parteien. Die Gegenseite hatte der Beklagten (die Klägerin im vo-
rangegangenen Verfahren war) Urkundenfälschung vorgeworfen, was die Be-
klagte mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen hatte, dass sie nicht vorbestraft
sei.
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(aa) Bei dieser Sachlage war ein richterlicher Hinweis auf die Verurtei-
lungen nicht fernliegend. Angesichts dieses Streits im Vorprozess um die Red-
lichkeit und Glaubwürdigkeit der Beklagten war der jetzt abgelehnte Richter be-
rechtigt, die ihm bekannten Umstände dazu mitzuteilen. Rechtskräftige Verurtei-
lungen einer Partei in Strafsachen, von denen der Richter aus seiner dienstli-
chen Tätigkeit weiß, sind gerichtsbekannte Tatsachen (Musielak/Huber, ZPO, 4.
Aufl., § 291 Rdn. 2). Die unbestrittenen rechtskräftigen Verurteilungen der Be-
klagten wegen Nötigung, übler Nachrede und falscher Verdächtigung gehörten
zu den Umständen, die bei der Würdigung des Wahrheitsgehalts des Vortrags
der Beklagten nach § 138 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden konnten. Der Rich-
ter ist - wenn zwischen den Parteien Streit darüber entstanden ist, ob eine Par-
tei zur Verfolgung ihrer Ziele im Rechtsstreit möglicherweise auch vor der Be-
gehung von Straftaten nicht zurückschreckt - im Hinblick auf das Gebot des
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet, diejenigen Tatsachen, die
er bei der Würdigung des Vortrages der Parteien zu berücksichtigen gedenkt,
den Parteien mitzuteilen, indem er sie zum Gegenstand der mündlichen Ver-
handlung macht (vgl. BVerfGE 10, 177, 182). Das ist hier geschehen. Die Be-
klagte musste insoweit auch die Offenbarung der für sie unangenehmen Tatsa-
che einer vorhergehenden strafgerichtlichen Verurteilung hinnehmen. Für die
Prüfung eines vom Gegner vorgehaltenen Verstoßes gegen das Wahrheitsge-
bot aus § 138 Abs. 1 ZPO war es auch nicht entscheidend, dass das Strafmaß
bei der vorangegangenen Verurteilung unter der für die Aufnahme in das Straf-
register in § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BRZG bestimmten Grenze zurückblieb
und die Beklagte sich daher nach § 53 Abs. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen
durfte.
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(bb) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus dem
Vorbringen der Rechtsbeschwerde, dass der abgelehnte Richter den gebotenen
Hinweis nicht korrekt erteilt habe. Insoweit rügt die Beklagte zwar zu Recht,
dass der Richter nicht nur die einschlägigen Verurteilungen erwähnt, sondern
die Klägerin als vorbestraft bezeichnet hat, ohne dabei zu berücksichtigen, dass
die Klägerin wegen der geringen Höhe der gegen sie verhängten Strafe sich
nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 BRZG als unbestraft bezeichnen durfte. Bei vernünftiger
Würdigung des Gesamtzusammenhanges der protokollierten Vorgänge stellt
sich der richterliche Hinweis jedoch nicht als unsachliches, unangemessenes
Verhalten dar, das Misstrauen gegenüber der Unparteilichkeit des Richters be-
gründen könnte. Bei verständiger Würdigung der Umstände war die Äußerung
des Richters eine auf Grund des Vortrages der Beklagten veranlasste Reaktion,
um den Eindruck zu korrigieren, dass keine strafrechtlichen Verurteilungen vor-
lägen, die Zweifel an der Beachtung der Wahrheitspflicht begründen könnten.
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Der Umstand, dass die Äußerung von der Beklagten nicht beanstandet
wurde, sondern die Parteien zunächst über eine vergleichsweise Lösung und
nach dem Scheitern der Vergleichsbemühungen des Gerichts streitig weiter
verhandelt haben, weist darauf hin, dass auch die Beklagte diesen Hinweis des
Gerichts damals nicht anders verstanden hat.
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(2) Das Ablehnungsgesuch ist auch nicht im Hinblick darauf begründet,
dass der Richter dem Terminsverlegungsantrag vom 1. Juli 2005 nicht stattge-
geben hat. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet
regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nach § 227 ZPO
nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders ist es nur
dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorlie-
gen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin un-
zumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte
(BGHZ 27, 163, 167; OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292) oder sich
aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Be-
nachteiligung einer Partei aufdrängt (OLG Köln NJW-RR 1997, 828; KG MDR
2005, 708). An beidem fehlt es.
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Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Gericht die von der
Beklagten geltend gemachte Verhinderung des Dipl. Ing. R. , den diese bei
der Vernehmung des gerichtlichen Sachverständigen zuziehen wollte, zwar bei
dem Antrag auf Terminsverlegung vom 31. Mai 2005 als erheblichen Grund, bei
dem Antrag vom 8. Juli 2005 jedoch als unerheblich bewertet hat. Die Rechts-
beschwerde berücksichtigt nicht, dass der Antrag vom 8. Juli 2005 der vierte
Terminsverlegungsantrag der Beklagten für die von ihr beantragte Anhörung
des gerichtlichen Sachverständigen war. Den vorhergehenden Anträgen vom
17. Mai, 31. Mai und 8. Juni 2005, die sie mit einer Verhinderung ihres Anwalts
oder eines zur Anhörung hinzuzuziehenden Gehilfen begründet hatte, war von
dem Richter entsprochen worden. Der Grund, den die Partei für eine Vertagung
benennt, kann unterschiedlich zu würdigen sein, wenn er bei mehrfach hinter-
einander erfolgten Verlegungsanträgen wiederholt vorgebracht wird. Da das
Gericht auch das Interesse des Gegners an einer Beendigung des Rechtsstreits
berücksichtigen muss (OLG Brandenburg NJW-RR 1999, 1291, 1292), konnte
der Richter den Antrag auf Terminsverlegung wegen Verhinderung eines Gehil-
fen schließlich zurückweisen, ohne das Grundrecht der Beklagten auf recht-
liches Gehör zu verletzen oder den Kläger zu bevorzugen.
III.
33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des
Beschwerdewerts, der hier dem Wert der Hauptsache entspricht (vgl. BGH,
Beschl. v. 17. Januar 1968, IV ZB 3/68, NJW 1968, 796), aus § 3 ZPO.
Krüger Lemke Schmidt-Räntsch
Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 26.09.2005 - 2 O 182/04 -
OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 18.11.2005 - 3 W 220/05 -