BGH Beschluss vom 21.12.2006 – IX ZB 60/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
a) Ein Ablehnungsgrund ist gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, wenn hier-
für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht. Ob der geltend gemachte
Grund angesichts gegenteiliger Darstellung des abgelehnten Richters und übri-
ger Prozessbeteiligter glaubhaft gemacht ist, unterliegt der freien Würdigung
durch das entscheidende Gericht.
b) Über ein Ablehnungsgesuch gegen den nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen
Einzelrichter hat das Berufungsgericht in der Besetzung mit drei Mitgliedern ohne
Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - IX ZB 60/06 - KG Berlin
LG Berlin
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 21. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des
21. Zivilsenats des Kammergerichts vom 9. März 2006 aufgeho-
ben.
Das Verfahren über das Ablehnungsgesuch wird zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdever-
fahrens, an das Kammergericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 7.004,01 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger, der für die Beklagte Steuerberaterleistungen erbracht hat,
nimmt diese auf Zahlung restlicher Vergütung in Anspruch. Das Landgericht hat
die Klage abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt. Im Termin
zur mündlichen Verhandlung hat die Beklagte den gemäß § 526 Abs. 1 ZPO
zuständigen Einzelrichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das
Befangenheitsgesuch hat der Berufungssenat in voller Besetzung als unbe-
gründet zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Rechts-
beschwerde beantragt die Beklagte, das Ablehnungsgesuch unter Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses für begründet zu erklären.
Das Kammergericht meint, über das Ablehnungsgesuch habe nicht der
II.
Vertreter des abgelehnten Einzelrichters zu entscheiden, sondern der Senat in
voller Besetzung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters. Dies folge aus
dem Wortlaut des § 45 ZPO n.F. sowie der Einzelbegründung des Gesetzge-
bers zur Novellierung der angeführten Bestimmung. In der Sache sei das Ab-
lehnungsgesuch nicht begründet. Die geltend gemachte persönliche Beziehung
zwischen dem abgelehnten Richter und dem Prozessbevollmächtigten des Klä-
gers rechtfertige auf dem Hintergrund des früheren Kontakts des Richters als
damaliger Stationsreferendar des Anwalts bei vernünftiger und besonnener Be-
trachtung nicht die Annahme einer freundschaftlichen Beziehung. Auch die von
der Beklagten behauptete und in Wortwahl und Ton beanstandete Äußerung
des abgelehnten Richters: "Sie werden sowieso fressen müssen, was ich ent-
scheide. Und dann bleiben Sie auf allem sitzen", begründe angesichts der ver-
fahrensrelevanten Besonderheiten keine Besorgnis der Befangenheit. Die Ver-
handlungsatmosphäre sei derart angespannt gewesen, dass die Androhung
einer Vertagung erforderlich gewesen sei. Könne sich der Richter von dieser
Lage nicht vollständig abgrenzen und bediene sich mit erhobener Stimme einer
saloppen Formulierung, so werde eine Partei bei vernünftiger Betrachtung nicht
von einer Voreingenommenheit ausgehen.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist aufgrund der Zulassung im Beschluss des Be-
rufungsgerichtes statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen auch
zulässig.
In der Sache führt sie zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Nach Erlass des angefochtenen Beschlusses hat der Bundesgerichts-
hof entschieden, dass die Zuständigkeit für die Entscheidung über das Ableh-
nungsgesuch gegen einen Einzelrichter an einem Kollegialgericht auch nach
lein durch § 45 Abs. 1 ZPO bestimmt wird und danach die Kammer unter Aus-
schluss des abgelehnten Richters zuständig ist (BGH, Beschl. v. 6. April 2006
- V ZB 194/05, NJW 2006, 2492, 2493). Für die Zuständigkeit des Kollegialge-
richts spricht bereits der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO. Einer Zuständigkeit des
Einzelrichters steht der letzte Satzteil "ohne dessen Mitwirkung" entgegen, weil
ein Einzelrichter nicht an der Entscheidung mitwirkt, sondern diese trifft und der
abgelehnte Einzelrichter über ein gegen ihn gerichtetes Ablehnungsgesuch
nicht selbst entscheiden darf.
Auch aus der Entstehungsgeschichte des Zivilprozessrechtsreformge-
setzes lässt sich kein gegenteiliges Ergebnis herleiten. Mit dem Reformgesetz
wurde der Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO dahin geändert, dass der nicht zur
Zuständigkeit des Einzelrichters passende Nachsatz "ohne dessen Mitwirkung"
eingefügt wurde. Die Begründung dazu lässt erkennen, dass insoweit eine Klar-
stellung entsprechend der bisherigen Rechtsprechung gewollt war und die Vor-
schrift damit § 27 StPO angepasst werden sollte (BT-Drucks. 14/3750, S. 189).
Eine Absicht des Gesetzgebers dahin, nunmehr entsprechend den für die
des Vertreters des Einzelrichters auch für die Entscheidung über ein Ableh-
nungsgesuch zu bestimmen, lässt sich hieraus nicht entnehmen (BGH, Beschl.
v. 6. April 2006 aaO). Diese Grundsätze finden auf den hier gegebenen Fall der
Ablehnung des nach § 526 Abs. 1 ZPO zuständigen Einzelrichters im Beru-
fungsrechtszug gleichermaßen Anwendung.
2. Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen
Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist,
Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Besorg-
nis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtig-
te Zweifel an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Richters aufkommen
lassen. Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in
Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrach-
tung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvor-
eingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BGH, Beschl. v. 14. März
2003 - IXa ZB 27/03, MDR 2003, 892; Beschl. v. 31. Januar 2005 - II ZR
304/03, BGH-Report 2005, 1350).
a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde vermag der - vom Kam-
mergericht unterstellte - Umstand, dass sich der abgelehnte Richter und der
Prozessbevollmächtigte der Klägerseite vor Beginn der mündlichen Ver-
handlung geduzt haben, nicht die Besorgnis zu rechtfertigen, zwischen dem
Richter und dem Anwalt der Gegenseite bestünde eine nahe persönliche Be-
ziehung. Zutreffend wurde im angefochtenen Beschluss darauf hingewiesen,
dass die vertrauliche Anrede im Hinblick auf das mehr als 15 Jahre zurücklie-
gende Ausbildungsverhältnis nicht geeignet
ist, Misstrauen gegen eine
unparteiliche Amtsausübung des abgelehnten Richters zu begründen.
b) Anders liegt es dagegen bei der - wiederum unterstellten - Formulie-
rung "Sie werden sowieso fressen müssen, was ich entscheide. Und dann blei-
ben Sie auf allem sitzen". Auch die vom Kammergericht hervorgehobenen be-
sonderen Umstände sind nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit hin-
sichtlich des zweiten Satzes auszuschließen. Zutreffend hat das Gericht in die-
sem Zusammenhang ausgeführt, dass die behauptete Ausdrucksweise und
Stimmstärke in einer ruhigen Verhandlungssituation unangebracht ist und die
Annahme einer Voreingenommenheit rechtfertigen kann. Dies gilt aber auch
dann, wenn die Verhandlungsatmosphäre derart angespannt ist, dass die An-
drohung einer Vertagung notwendig wird, was das Kammergericht in seinen
von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen hervorgehoben
hat. Selbst wenn die unangemessene Wortwahl rein situationsbedingt ausgelöst
worden sein sollte, konnte für die hierdurch angesprochene Prozesspartei der
Eindruck entstehen, der Richter sei in seiner Ansicht abschließend festgelegt
und sei nicht mehr bereit, die zur Entscheidung stehenden Fragen im Lichte der
ihm unterbreiteten Argumente unvoreingenommen und kritisch zu prüfen. Die
angeführte Äußerung stellt demnach einen Befangenheitsgrund dar.
3. Das Kammergericht hat bislang nicht geprüft, ob die Beklagte die von
ihr geltend gemachte Äußerung gemäß § 44 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht
hat. Um dies nachzuholen, ist das Verfahren an das Kammergericht zurückzu-
verweisen.
Die Frage, ob ein geltend gemachter Ablehnungsgrund glaubhaft ge-
macht ist, ist nach den zu § 294 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen.
Danach genügt ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung; die
Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlich-
keit dafür besteht, dass sie zutrifft (BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v.
5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; v. 15. Juni 1994 - IV ZB 6/94,
NJW 1994, 2898). In diesen Fällen tritt an die Stelle des Vollbeweises eine
Wahrscheinlichkeitsfeststellung (Zöller/Greger, ZPO 26. Aufl. § 294 Rn. 1).
Die Wahrscheinlichkeitsfeststellung unterliegt ebenfalls dem Grundsatz
der freien Würdigung des gesamten Vorbringens (Zöller/Greger aaO Rn. 6). Die
Beurteilung, ob die Partei das Vorbringen hinsichtlich des geltend gemachten
Ablehnungsgrundes angesichts gegenteiliger Darstellungen des abgelehnten
Richters und gegebenenfalls der übrigen Prozessbeteiligten glaubhaft gemacht
hat, ist ein Akt wertender richterlicher Erkenntnis (BGH, Beschl. v. 13. Januar
2003 - XI ZR 357/01, WM 2003, 848, 849). Das Kammergericht hat daher im
Einzelnen zu prüfen, ob für die seitens der Beklagten geltend gemachte Äuße-
rung des Richters im Hinblick auf die gegenteiligen Ausführungen in der dienst-
lichen Erklärung des abgelehnten Richters sowie in den Stellungnahmen des
Klägers eine überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht.
4. Der Beschwerdewert entspricht dem Wert der Hauptsache (vgl. BGH,
Beschl. v. 17. Januar 1968 - IV ZB 3/68, NJW 1968, 796; Beschl. v. 6. April
2006 aaO, insoweit in NJW 2006, 2492 f nicht wiedergegeben).
Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser
Vill Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.12.2004 - 15 O 620/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.03.2006 - 21 U 4/05 -