Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 12.04.2006 – III ZR 153/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vor-

sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 10. Mai 2005 - 18 U 1585/05 - wird zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-

gen.

Gegenstandswert: 81.550,90 €.

Gründe

1

1.

Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um

die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage anerkannter Rechtssätze.

2

Ohne Erfolg versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, eine allgemeine

Bedeutung des Rechtsstreits unter Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen bei

einem im Prozess erklärten Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch nach

§ 306 ZPO zu begründen. Im Streitfall geht es um einen davon zu trennenden

außergerichtlichen Verzicht auf die Klagbarkeit eines Anspruchs. Ungeachtet

dessen, dass auch in dieser Beziehung im Einzelnen vieles streitig ist (vgl. hier-

zu etwa Wagner, Prozessverträge, 1998, S. 391 ff.), wird dabei - soweit ersicht-

lich - nicht in Zweifel gezogen, dass der materiell-rechtliche Anspruch von ei-

nem zulässigen gewillkürten Klageverzicht dem Grunde nach - zumindest als

Naturalobligation - unberührt bleibt (s. Wagner, aaO, S. 392 ff.; vgl. auch BGH,

Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 = ZZP

99, 90, 93 m. Anm. Prütting; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 310/93 -

NJW-RR 1995, 290, 291 f.; Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04,

Rn. 21). Das kann im Einzelfall zwar insbesondere mit Rücksicht auf eine Aus-

legung der Parteierklärungen als Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder als nicht

ernstlich gemeinte Willenserklärung (§ 118 BGB) anders liegen. Diese Möglich-

keiten hat das Berufungsgericht hier aber geprüft und in tatrichterlicher Würdi-

gung dabei eine Nichtigkeit verneint. Der von der Beschwerde befürwortete Er-

lassvertrag lag auf dieser Grundlage fern, so dass insofern auch eine Verlet-

zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht nicht in

Betracht kommt.

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2.

Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich

entgegen der in der Beschwerdebegründung - zur Höhe der Beschwer - vertre-

tenen Rechtsansicht des Beklagten nicht nach § 9 ZPO, da die Klage lediglich

auf Zahlung rückständiger Beträge gerichtet ist. Maßgebend ist deswegen die

Summe der von den Vorinstanzen ausgeurteilten Rückstände in Höhe von

81.550,90 €.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 19.11.2004 - 25 O 8583/03 -

OLG München, Entscheidung vom 10.05.2005 - 18 U 1585/05 -