BGH Urteil vom 12.04.2006 – III ZR 153/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den Vor-
sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 10. Mai 2005 - 18 U 1585/05 - wird zurückgewie-
sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-
gen.
Gegenstandswert: 81.550,90 €.
Gründe
1.
Eine Zulassung der Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2 ZPO). Es handelt sich um
die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage anerkannter Rechtssätze.
Ohne Erfolg versucht die Nichtzulassungsbeschwerde, eine allgemeine
Bedeutung des Rechtsstreits unter Hinweis auf ungeklärte Rechtsfragen bei
einem im Prozess erklärten Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch nach
§ 306 ZPO zu begründen. Im Streitfall geht es um einen davon zu trennenden
außergerichtlichen Verzicht auf die Klagbarkeit eines Anspruchs. Ungeachtet
dessen, dass auch in dieser Beziehung im Einzelnen vieles streitig ist (vgl. hier-
zu etwa Wagner, Prozessverträge, 1998, S. 391 ff.), wird dabei - soweit ersicht-
lich - nicht in Zweifel gezogen, dass der materiell-rechtliche Anspruch von ei-
nem zulässigen gewillkürten Klageverzicht dem Grunde nach - zumindest als
Naturalobligation - unberührt bleibt (s. Wagner, aaO, S. 392 ff.; vgl. auch BGH,
Urteil vom 23. November 1983 - VIII ZR 197/82 - NJW 1984, 669, 670 = ZZP
99, 90, 93 m. Anm. Prütting; BGH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - IV ZR 310/93 -
NJW-RR 1995, 290, 291 f.; Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR 108/04,
Rn. 21). Das kann im Einzelfall zwar insbesondere mit Rücksicht auf eine Aus-
legung der Parteierklärungen als Scheingeschäft (§ 117 BGB) oder als nicht
ernstlich gemeinte Willenserklärung (§ 118 BGB) anders liegen. Diese Möglich-
keiten hat das Berufungsgericht hier aber geprüft und in tatrichterlicher Würdi-
gung dabei eine Nichtigkeit verneint. Der von der Beschwerde befürwortete Er-
lassvertrag lag auf dieser Grundlage fern, so dass insofern auch eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Berufungsgericht nicht in
Betracht kommt.
2.
Der Gegenstandswert der Nichtzulassungsbeschwerde bestimmt sich
entgegen der in der Beschwerdebegründung - zur Höhe der Beschwer - vertre-
tenen Rechtsansicht des Beklagten nicht nach § 9 ZPO, da die Klage lediglich
auf Zahlung rückständiger Beträge gerichtet ist. Maßgebend ist deswegen die
Summe der von den Vorinstanzen ausgeurteilten Rückstände in Höhe von
81.550,90 €.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 19.11.2004 - 25 O 8583/03 -
OLG München, Entscheidung vom 10.05.2005 - 18 U 1585/05 -