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BGH Beschluss vom 12.04.2006 – III ZR 35/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. April 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 839 (A); SGB V §§ 96, 97

Zur haftungsrechtlichen Verantwortlichkeit der Kassen(zahn)ärztlichen Verei-

nigungen für die von ihnen bestellten Mitglieder der Zulassungs- und Beru-

fungsausschüsse.

BGH, Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - OLG München

LG München I

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. April 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und

Dr. Herrmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 27. Januar 2005 - 1 U 3681/01 - wird zurückgewie-

sen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus ei-

nem Wert von 194.290,91 € zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, approbierter Arzt und Zahnarzt und seit 1977 Facharzt für

Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, war nach verschiedenen Tätigkeiten,

auch im Hochschulbereich, seit dem 1. Oktober 1990 in dem zuletzt genannten

Fachgebiet in Gemeinschaftspraxis mit einem anderen Arzt vertragsärztlich zu-

gelassen. Er nimmt die beklagte Kassenzahnärztliche Vereinigung nach Amts-

haftungsgrundsätzen auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Zulassungs-

ausschuss und der Berufungsausschuss seinen Antrag vom 15. Januar 1996,

ihn auch als Vertragszahnarzt zuzulassen, zurückgewiesen haben. Nachdem

das Bundessozialgericht zu verschiedenen Fallgestaltungen einer Doppelzulas-

sung als Vertragsarzt und Vertragszahnarzt durch Urteile vom 17. November

1999 entschieden hatte (vgl. etwa das in BSGE 85, 145 abgedruckte Urteil),

wurde das vom Kläger eingeleitete sozialgerichtliche Verfahren durch eine Ver-

einbarung beendet, in der der Berufungsausschuss anerkannte, dass der Klä-

ger zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit hätte zugelassen werden müssen und

dass die ablehnenden Bescheide der Ausschüsse rechtswidrig gewesen seien.

2

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es ein Verschulden der

Mitglieder des Berufungsausschusses verneint hat. Das Berufungsgericht hat

demgegenüber die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit ihrer

Beschwerde begehrt die Beklagte die Zulassung der Revision.

II.

3

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2

ZPO) liegen nicht vor. Mit der Beschwerde werden keine Fragen aufgeworfen,

die in einem Revisionsverfahren geklärt werden müssten.

4

1.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte für die erhobenen Amtshaftungs-

ansprüche für passivlegitimiert, wenn - wie hier - von keiner Seite die Einstim-

migkeit der Entscheidung der Ausschüsse in Frage gestellt werde. Jedenfalls

unter diesen Voraussetzungen, deren Vorliegen die Beschwerde nicht in Zweifel

zieht, kann sich das Berufungsgericht auf eine seit langem geübte Rechtspraxis

beziehen, die keiner weiteren Bestätigung durch ein Revisionsverfahren bedarf.

5

a) Nach § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 SGB V (hier i.d.F. vom 21. Dezember

1992, BGBl. I S. 2266) errichten die Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärzt-

lichen Vereinigungen und die Landesverbände der Krankenkassen sowie die

Verbände der Ersatzkassen zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulas-

sungssachen einen Zulassungsausschuss und einen Berufungsausschuss. Die

Zulassungsausschüsse bestehen aus Vertretern der Ärzte und der Kranken-

kassen in gleicher Zahl. Die Vertreter der Ärzte werden von den Kassenärztli-

chen Vereinigungen, die der Krankenkassen von den Landesverbänden der

Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen bestellt. Die Mitglieder

führen ihr Amt als Ehrenamt und sind an Weisungen nicht gebunden. Die Aus-

schüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gilt

ein Antrag als abgelehnt (§ 96 Abs. 2 SGB V). Bei den Berufungsausschüssen,

für die grundsätzlich dasselbe gilt, kommt ein Vorsitzender mit der Befähigung

zum Richteramt hinzu, über den sich die Beisitzer einigen oder der von der für

die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde im Beneh-

men mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der

Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen berufen wird (§ 97

Abs. 2 SGB V). Beide Ausschüsse sind damit Einrichtungen der gemeinsamen

Selbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Kranken-

kassen (vgl. BSG SozR 3-2005 § 96 Nr. 1 Rn. 17), die - hoheitlich handelnd -

ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsenden-

den Körperschaften wahrnehmen.

6

b) Für den Bereich der Amtshaftung entscheidet der Senat die Frage

nach der haftpflichtigen Körperschaft in ständiger Rechtsprechung danach, wel-

che Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausführung er fehlsam

gehandelt hat, anvertraut hat, wer - mit anderen Worten - dem Amtsträger die

Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist,

übertragen hat (vgl. BGHZ 99, 326, 330; 150, 172, 179). Versagt die Anknüp-

fung an die Anstellung, weil - wie im Streitfall - ein Dienstherr nicht vorhanden

ist, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die konkrete Aufgabe, bei deren

Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat (vgl. BGHZ 99 aaO).

7

Der oben geschilderten Aufgabenwahrnehmung von gemeinsamen Ein-

richtungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen entspricht es, dass der

Senat und andere Gerichte schon früher eine haftungsrechtliche Verantwort-

lichkeit der beteiligten Körperschaften angenommen haben (vgl. Senatsurteil

vom 28. Februar 1963 - III ZR 157/61 - VersR 1963, 748, 749, 752; LG Frank-

furt ÄM 1961, 757 f; OLG Frankfurt ÄM 1962, 902; LG Münster ÄM 1961,

2164 f; OLG Düsseldorf NJW-RR 1991, 475 f zur früheren Regelung in § 368b

RVO). Das ist auch der weitgehend vertretene Standpunkt im Schrifttum (vgl.

Heinemann/Liebold, Kassenarztrecht, Bd. I, 4. Aufl., Stand Februar 1968,

§ 368b RVO, S. I 15b und I 15c; Hess/Venter, Das Gesetz über Kassenarzt-

recht, 1955, § 368b Anm. I 2; Jantz/Prange, Das gesamte Kassenarztrecht,

Stand IX.1955, C II § 368b Anm. I; aus neuerer Zeit zu §§ 96, 97 SGB V Hen-

cke, in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung Teil II - Sozialgesetz-

buch V, 19. Aufl. Stand August 2004, § 96 SGB V Rn. 11; Liebold/Zalewski,

Kassenarztrecht, Bd. I, 5. Aufl. Stand Mai 1992, § 96 SGB V Anm. 13; Plage-

mann/Plagemann, Münchener Anwaltshandbuch Sozialrecht, 2. Aufl. 2005,

§ 18 Rn. 39; Schallen, Zulassungsordnung für Vertragsärzte, Vertragszahn-

ärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 4. Aufl. 2004

Rn. 903; Schneider, Handbuch des Kassenarztrechts, 1994, Rn. 926; Wiegand,

in: GKV-Komm SGB V, Stand Oktober 1994, § 96 Rn. 6; Zimmerling, in: juris

PK-BGB, 2. Aufl. 2004, § 839 Rn. 329; wohl auch Heinze, in: Bley/Gitter/Gurgel

u.a., SGB Sozialversicherung Gesamtkommentar, Stand Juni 1994, § 96

SGB V Anm. 4). Dass insoweit eine andere Haftungsüberleitung angebracht

wäre, wobei aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung der §§ 96 ff SGB V ei-

gentlich nur an die Bundesrepublik Deutschland zu denken wäre, wird - soweit

ersichtlich - nicht in Betracht gezogen und entspräche auch nicht dem der ge-

setzlichen Regelung zugrunde liegenden Gedanken der Selbstverwaltung von

Vertragsärzten und Krankenkassen. Der Senat hat ferner angenommen, dass

die Haftung für ein amtspflichtwidriges Verhalten von Mitgliedern des Bewer-

tungsausschusses (§ 87 SGB V) auf die entsendenden Körperschaften überzu-

leiten ist (BGHZ 150, 172, 180).

8

c) Soweit die Beschwerde darauf aufmerksam macht, die Mitglieder der

Zulassungsausschüsse seien - anders als diejenigen des Bewertungsaus-

schusses - nach § 96 Abs. 2 Satz 5 SGB V nicht an Weisungen gebunden, be-

rührt dieser Gesichtspunkt die haftungsrechtliche Zuordnung nicht. Zwar mag

die haftungsrechtliche Zuordnung des Verhaltens von Ausschussmitgliedern,

die - wie beim Bewertungsausschuss - Weisungen unterliegen, zur entsenden-

den Körperschaft augenfälliger sein. Demgegenüber wird dem einzelnen Aus-

schussmitglied, das von Weisungen unabhängig ist, eine größere sachliche Un-

abhängigkeit und - damit einhergehend - eine stärkere Verantwortlichkeit zu-

gemessen. Das ändert aber - ebenso wenig wie bei der haftungsrechtlichen

Verantwortlichkeit des Staates für seine Gerichte - nichts an der haftungsrecht-

lichen Zuordnung: hier ist die Tätigkeit in die Selbstverwaltung der im Gesund-

heitswesen errichteten Körperschaften eingebettet, die den Mitgliedern der

Ausschüsse diese Aufgabe anvertraut haben (vgl. hierzu Senatsurteil vom

31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f) und darum der Haftung

näher stehen als der Staat, der lediglich durch seine Gesetzgebung den äuße-

ren Rahmen geschaffen hat.

9

2.

Auch im Übrigen lässt die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-

begründenden Rechtsfehler erkennen.

Schlick

Wurm

Streck

Dörr

Herrmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 09.05.2001 - 9 O 13384/00 -

OLG München, Entscheidung vom 27.01.2005 - 1 U 3681/01 -