BGH Urteil vom 22.10.2009 – III ZR 295/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
ZPO § 50 Abs. 1; BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 A, Cb, Fm
Verkündet am: 22. Oktober 2009 S t r a u s s Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
a) Eine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II ist in Anlehnung an die von der
Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bürger-
lichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341) im Zivilprozess rechts-
und parteifähig.
b) Zur Passivlegitimation einer Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II im Amtshaf-
tungsprozess
c) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im Rahmen von
§ 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt der Bundesagentur
für Arbeit bzw. der Arbeitsgemeinschaft nach § 44b SGB II nicht im Drittinteresse
der gesetzlichen Krankenkassen.
BGH, Urt. vom 22. Oktober 2009 - III ZR 295/08 - OLG Braunschweig
LG Braunschweig
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Oktober 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter
Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 2008 wird zu-
rückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, verlangt von der
Beklagten, einer nach § 44b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaft zwischen
der Bundesanstalt für Arbeit und der Stadt S. , Ersatz von Krankenbe-
handlungskosten, die sie im Jahre 2005 für ihr Mitglied Heike S. aufgewen-
det hat. Frau S. war wegen eines chronischen Nierenleidens Dialysepatien-
tin und zu 100 % schwerbehindert. Sie lebte in einer nicht ehelichen Lebens-
gemeinschaft (Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II). Auf Antrag ihres Le-
bensgefährten bewilligte die Beklagte mit Bescheiden vom 9. Dezember 2004
sowie 15. Juni 2005 diesem und Frau S. für die Zeit vom 1. Januar bis
31. Mai 2005 sowie vom 1. Juni bis 30. November 2005 jeweils Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II).
§ 19 SGB II sieht entsprechende Zahlungen für erwerbsfähige Hilfebe-
dürftige vor. Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf
absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemei-
nen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8
Abs. 1 SGB II). Der Leistungsbezug führt nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ("Ver-
sicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II
nach dem Zweiten Buch beziehen. …") grundsätzlich zur Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung, wobei Änderungen (".. dies gilt auch, wenn
die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufge-
hoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist.") be-
züglich der Mitgliedschaft keine Rückwirkung entfalten. Für nicht erwerbsfähige
Personen, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, ist statt Arbeitslosengeld II die Leistung von Sozialgeld nach § 28 SGB II
oder - bei dauernder Erwerbsminderung - eine Grundsicherung nach § 41 SGB
XII vorgesehen. Bezieher von Sozialgeld sind nicht gesetzlich krankenversi-
chert, allerdings nach § 48 SGB XII krankenhilfeberechtigt, wobei die Kranken-
kasse die Krankenbehandlung nach § 264 Abs. 1 SGB V gegen Kostenerstat-
tung durch den Sozialhilfeträger übernehmen kann.
Frau S. war aufgrund ihres Antrages vom 22. Dezember 2004 seit
dem 1. Januar 2005 bei der Klägerin gesetzlich krankenversichert. Die Klägerin
hatte für Frau S. bereits zuvor im Jahr 2004 die Krankenversicherung über-
nommen, allerdings gegen Kostenerstattung durch die Stadt S. (§ 264
SGB V).
Mit Schreiben vom 17. Februar 2005 holte die Beklagte eine amtsärztli-
che Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit von Frau S. ein. Unter dem 4. April
2005 teilte die Amtsärztin mit, dass voraussichtlich die Voraussetzungen der
Erwerbsunfähigkeit gemäß den gesetzlichen Richtlinien der Rentenversiche-
rungsträger gegeben seien. Nachdem in der Folgezeit die Frage zeitweiliger
oder dauerhafter Erwerbsunfähigkeit abgeklärt worden war, erklärte die Beklag-
te gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2005, Frau S. sei
wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit rückwirkend ab Antragstellung Sozial-
geld zu gewähren; ein Anspruch auf eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen
Krankenversicherung ab 1. Januar 2005 bestehe nicht. Die Klägerin wandte
sich daraufhin an die Stadt S. , die eine Übernahme der der Klägerin in
der Zeit bis 31. Juli 2005 für Frau S. entstandenen Aufwendungen unter
Hinweis auf § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V ablehnte.
Die Klägerin hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von
19.675,13 € in Anspruch genommen. Frau S. sei von Anfang an erwerbsun-
fähig gewesen, so dass die Beklagte kein Arbeitslosengeld II, sondern nur So-
zialgeld hätte zahlen dürfen. Dies habe sie pflichtwidrig verkannt und insoweit
durch ihre Entscheidung zu Unrecht die gesetzliche Pflichtversicherung für Frau
S. begründet. Bei korrekter Verfahrensweise hätte ihr (Klägerin) auch für
diese Zeit ein Anspruch auf Kostenersatz gegen die Stadt S. nach § 264
SGB V zugestanden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, da die Beklagte ihre Pflicht
zur ordnungsgemäßen und raschen Sachaufklärung verletzt habe. Die hierge-
gen gerichtete Berufung der Beklagten hat Erfolg gehabt. Gegen die Abweisung
ihrer Klage wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelasse-
nen Revision.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision ist unbegründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin kein An-
spruch aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu. Die Klägerin könne sich nicht dar-
auf berufen, dass die Beklagte die Erwerbsfähigkeit von Frau S. unzurei-
chend geprüft habe, da sie nicht in den persönlichen Schutzbereich der verletz-
ten Amtspflicht falle und deshalb keine Dritte im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB
sei. Zwar könnten Amtspflichten auch einer juristischen Person des öffentlichen
Rechtes gegenüber bestehen. Letztere sei aber nur dann geschützte Dritte,
wenn sie dem Amtsträger in einer Weise gegenüberstehe, wie es für das Ver-
hältnis zwischen dem Staat auf der einen und einem Staatsbürger auf der ande-
ren Seite charakteristisch sei. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Die
Prüfung der Erwerbsfähigkeit nach dem SGB II diene dem öffentlichen Interes-
se an einer funktionierenden Sozialverwaltung und entfalte keine materiell-
rechtliche Schutzwirkung für die einzelnen Sozialversicherungsträger. Die ge-
setzlichen Krankenkassen und die sog. Arbeitsgemeinschaften erfüllten eine
gemeinsame Aufgabe, nämlich Hilfebedürftigen im Krankheitsfall Unterstützung
zu gewähren, bei der sie gleichsinnig und nicht zur Wahrung widerstreitender
Interessen zusammenwirkten.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis
stand.
1.
Die Beklagte ist parteifähig im Sinne des § 50 Abs. 1 ZPO. Dies folgt
zwar nicht schon daraus, dass in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung aner-
kannt ist, dass eine auf der Grundlage des § 44b SGB II errichtete Arbeitsge-
meinschaft die Beteiligtenfähigkeit nach § 70 SGG besitzt. Denn an sozialge-
richtlichen Streitigkeiten kann nach § 70 Nr. 2 SGG auch eine nichtrechtsfähige
Personenvereinigung beteiligt sein; § 70 SGG ist insoweit also weiter gefasst
als § 50 ZPO (vgl. BSGE 97, 217, 227 f, Rn. 30). Jedoch ist die Rechts- und
Parteifähigkeit der Beklagten im Zivilprozess in Anlehnung an die von der
Rechtsprechung zur Rechts- und Parteifähigkeit der (Außen-)Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 341, 343 ff; 154, 88, 94;
172, 169, 172 Rn. 9) zu bejahen (im Ergebnis ebenso OLG Zweibrücken,
OLGReport 2007, 617, 619; offen gelassen in KG, OLGReport 2009, 261 f; sie-
he auch die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drucks.
15/4709 S. 2, wonach § 44b SGB II voraussetzt, dass die Arbeitsgemeinschaft
als solche rechtserheblich handeln, klagen und verklagt werden kann, somit
rechts- und prozessfähig zu sein hat, ohne dass es darauf ankäme, sie als juris-
tische Person des öffentlichen Rechts zu qualifizieren). Die nach Maßgabe von
§ 44b SGB II durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Agentur für Ar-
beit B. /Geschäftsstelle S. und der Stadt S. errichtete
Beklagte ist berechtigt, zur Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben Verwal-
tungsakte und Widerspruchsbescheide gemäß § 44b SGB II zu erlassen (§ 3
Abs. 5 des Vertrags). Ihre Organe sind der Lenkungsausschuss (Trägerver-
sammlung) und die Geschäftsführung (§ 4 Abs. 1 des Vertrags). Diese besteht
aus dem Geschäftsführer, der die ARGE gerichtlich und außergerichtlich vertritt,
sowie dem stellvertretenden Geschäftsführer (§ 7 des Vertrags). Damit ist die
Beklagte rechtlich und organisatorisch verselbständigt sowie eigenständiger
Träger von Rechten und Pflichten. Ihre Struktur ist der einer Gesellschaft des
bürgerlichen Rechts zumindest ebenbürtig, wobei es in diesem Zusammenhang
keiner Entscheidung der Frage bedarf, ob es sich bei der Beklagten um eine
Gesellschaft des öffentlichen Rechts (vgl. hierzu etwa das Merkblatt des Bun-
desministeriums für Wirtschaft und Arbeit für Arbeitsgemeinschaften nach § 44b
SGB II, Stand: 24. August 2004, S. 2 unter Ziffer 2 "Rechtliche Gestaltungs-
möglichkeiten"; Strobel, Die Rechtsform der Arbeitsgemeinschaften nach § 44b
SGB II, NVwZ 2004, 1195, 1198 f) oder um eine öffentlich-rechtliche Organisa-
tion bzw. Einrichtung sui generis handelt (vgl. zur ARGE "Jobcenter in der Re-
gion Hannover": SG Hannover, NVwZ 2005, 976; siehe allgemein nur Kersten,
Arbeitsgemeinschaften (§ 44b SGB II), ZfPR 2005, 130, 145 ff; Berlit in Münder,
Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 44b, Rn. 20 ff, jew. m.w.N.).
Die Rechts- und Parteifähigkeit der Beklagten wird nicht dadurch in Fra-
ge gestellt, dass das Bundesverfassungsgericht durch Urteil vom 20. Dezember
2007 erkannt hat, dass Arbeitsgemeinschaften gemäß § 44b SGB II dem
Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung durch die Gemeinden
und Gemeindeverbände widersprechen und diese Vorschrift deshalb Art. 28
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 GG verletzt (BVerfGE 119, 331, 361 ff). Denn
ungeachtet der Unvereinbarkeit von § 44b SGB II mit dem Grundgesetz bleibt
diese Bestimmung nach dem Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts bis
zum 31. Dezember 2010 weiter anwendbar.
2.
Allerdings bestehen erhebliche Bedenken gegen die von den Vorinstan-
zen ohne nähere Begründung bejahte Passivlegitimation der Beklagten.
a) Nach § 44b SGB II haben die Träger der Leistung erhebliche Gestal-
tungsspielräume, in welcher Form sie die Arbeitsgemeinschaften errichten und
organisatorisch ausgestalten wollen; insbesondere haben sie nach Absatz 1
Satz 1 dieser Bestimmung die Wahl, ob sie die Arbeitsgemeinschaften durch
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag errichten.
Im ersten Falle scheidet eine (als Beliehene anzusehende) Arbeitsge-
meinschaft als Haftungsobjekt von vorneherein aus, da nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Körperschaft im Sinne des Art. 34
Satz 1 GG nur eine solche des öffentlichen Rechts sein kann (BGHZ 49, 108,
116; Senatsurteile vom 5. Juli 1990 - III ZR 166/89 - NVwZ 1990, 1103 und vom
27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; jew. m.w.N.).
Im zweiten - hier vorliegenden - Fall kann nach der Rechtsprechung des
Senats haftpflichtige Körperschaft im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich
jede Körperschaft und jede selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts sein;
beamtenrechtliche Dienstherreneigenschaft muss sie nicht besitzen (Urteil vom
31. Januar 1991 - III ZR 184/89 - NVwZ 1992, 298 f). Demzufolge kommt eine
Arbeitsgemeinschaft im Sinne des § 44b SGB II ohne weiteres als haftpflichtige
Körperschaft in Betracht, wenn die zwischen dem kommunalen Träger und der
Bundesagentur für Arbeit getroffene Vereinbarung die Errichtung einer Anstalt
des öffentlichen Rechts zum Inhalt hat, wie es §§ 2a, 2b Abs. 1 Satz 1 Nds. AG
SGB II eigentlich vorsieht. Dies ist hier jedoch nicht geschehen. Vielmehr heißt
es in § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags nur allgemein, dass durch diesen öffent-
lich-rechtlichen Vertrag eine Arbeitsgemeinschaft gemäß § 44b SGB II zur
Wahrnehmung der den Vertragspartnern nach SGB II obliegenden Aufgaben
errichtet wird. In Vollzug des Vertrags wurde deshalb keine Anstalt des öffentli-
chen Rechts, aber eine Rechtsform geschaffen, die gleichwohl Träger von
Rechten und Pflichten ist. Ob eine solche "öffentlich-rechtliche Gesellschaft"
oder "öffentlich-rechtliche Organisation bzw. Einrichtung sui generis" nicht nur
rechts- und parteifähig ist, sondern auch haftpflichtige Körperschaft im Sinne
des Art. 34 Satz 1 GG sein kann, hatte der Senat bisher noch nicht zu ent-
scheiden.
b) Die Passivlegitimation der Beklagten wird jedenfalls durch den Um-
stand entscheidend in Frage gestellt, dass sie nicht über eigenes Personal ver-
fügt, sondern dieses nach § 11 Abs. 1 des Vertrags der ARGE von den Ver-
tragspartnern mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, dass für alle dienst-
und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten der jeweilige Vertragspartner als
Dienstherr/Arbeitgeber zuständig bleibt (vgl. zur fehlenden Passivlegitimation
der Berliner Jobcenter mangels eigenen Personals KG OLGReport 2009, 261,
262 f).
Nach Art. 34 Satz 1 GG trifft bei Pflichtverletzungen eines Amtsträgers
die Verantwortlichkeit aber grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in
deren Dienst er steht. Entscheidend ist mithin, wer dem Amtsträger das Amt,
bei dessen Ausübung er fehlerhaft handelte, anvertraut, wer mit anderen Wor-
ten dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtver-
letzung erfolgte, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft,
die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung
eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Pflichtver-
letzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft
fällt, ist grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die
Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden
sind, richtet sich das Haftungssubjekt danach, wer dem Amtsträger die konkrete
- fehlerhaft erfüllte - Aufgabe anvertraut hat (vgl. nur Senat, BGHZ 87, 202, 204;
99, 326, 330; Urteile vom 5. Dezember 1991 - III ZR 167/90 - NVwZ 1992, 298
und vom 27. Januar 1994 - III ZR 109/92 - NVwZ 1994, 823; BGHZ 160, 216,
228; Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 - VersR 2007, 1560, Rn. 6).
Ausgehend von diesen Grundsätzen dürften vorliegend als Anstellungs-
körperschaft für das bei der Beklagten tätige Personal entweder die Bundesan-
stalt für Arbeit oder die Stadt S. in Betracht kommen. Die Beklagte wür-
de für ein Fehlverhalten der die ihr übertragenen Aufgaben wahrnehmenden
Mitarbeiter nur dann einzustehen haben, wenn diese, ähnlich wie dies bei der
Abordnung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn der Fall ist, vollstän-
dig aus der Organisation seiner Anstellungskörperschaft herausgelöst worden
wären (vgl. Senatsurteil BGHZ 160, 216, 228). Dafür besteht kein hinreichender
Anhalt, zumal § 22 des Vertrags eine Vereinbarung enthält, wonach "im Falle
von Amtshaftungsansprüchen oder bei sonstigen Ansprüchen auf Schadenser-
satz, die gegen die ARGE geltend gemacht werden, der Arbeitgeber/Dienstherr
des Beschäftigten, der den Anspruch verursacht hat, nach den gesetzlichen
Bestimmungen allein" haftet.
3.
Die Frage der Passivlegitimation der Beklagten braucht aber letztlich
nicht entschieden zu werden, sodass es auch nicht darauf ankommt, welche
Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass die Beklagte sich auf den Pro-
zess eingelassen und erstmals in der Revisionsinstanz ihre Passivlegitimation
in Abrede gestellt hat. Denn das Berufungsgericht hat im Übrigen zutreffend
festgestellt, dass die Klägerin bezüglich einer etwaigen der Beklagten zuzu-
rechnenden Amtspflichtverletzung eines für diese tätigen Amtswalters nicht ge-
schützte Dritte im Sinne des § 839 BGB gewesen ist.
a) Ob der durch eine Amtspflichtverletzung Geschädigte Dritter ist, be-
stimmt sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so
doch auch - den Zweck hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Nur wenn
sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmun-
gen sowie aus der besonderen Natur des Amtsgeschäftes ergibt, dass der Ge-
schädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Sinn und der
rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäftes geschützt und gefördert werden
sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Scha-
densersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die
Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat,
eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung
zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten Dritten bestehen
(Senat, BGHZ 93, 87, 91 f; 106, 323, 331; 110, 1, 8 f; 134, 268, 276).
b) Der Umstand, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person
des öffentlichen Rechtes handelt, steht ihrer Einbeziehung in den Schutzbe-
reich allerdings nicht von vornherein entgegen. Zwar werden im Allgemeinen
die zwischen verschiedenen Körperschaften des öffentlichen Rechts bestehen-
den Pflichten lediglich solche sein, die eine ordentliche Verwaltung gewährleis-
ten. Der Amtsträger handelt insoweit in Wahrnehmung des allgemeinen öffentli-
chen Interesses an einer rechtmäßig funktionierenden Verwaltung. Auch dann,
wenn der Dienstherr des Amtsträgers und eine andere Körperschaft bei der Er-
füllung einer ihnen gemeinsam übertragenen Aufgabe gleichsinnig und nicht in
Vertretung einander widerstreitender Interessen derart zusammen wirken, dass
sie im Rahmen dieser Aufgabe als Teil eines einheitlichen Ganzen erscheinen,
können jene Pflichten, die dem Amtsträger im Interesse der Förderung des ge-
meinsam angestrebten Ziels obliegen, nicht als drittgerichtete Amtspflichten
angesehen werden, deren Verletzung außenrechtliche Amtshaftungsansprüche
der geschädigten Körperschaft auslöst. Eine juristische Person des öffentlichen
Rechtes kann aber dann Dritte sein, wenn sie der Anstellungskörperschaft des
Amtsträgers in der Weise gegenüber steht, wie es für das Verhältnis zwischen
dem Dienstherrn des Amtsträgers und dem Bürger, der sich auf die Verletzung
einer ihm gegenüber bestehenden Amtspflicht beruft, charakteristisch ist. Die
Ersatz verlangende Körperschaft muss der Anstellungskörperschaft des die
Amtspflicht verletzenden Bediensteten im Hinblick auf die wechselseitigen
- widerstreitenden und vom Amtsträger eben um des Schutzes der anderen
Körperschaft willen zu wahrenden - Interessen der Beteiligten gewissermaßen
als "Gegner" gegenüber stehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur
BGHZ 116, 312, 315; 148, 139, 147; 153, 198, 201 f; 177, 37, 39 f, Rn. 11).
c) Die Amtspflicht zur sorgfältigen Ermittlung und Feststellung des im
Rahmen von § 19 SGB II entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt dem
jeweiligen Amtsträger zum einen im Interesse des Antragstellers, der im Falle
der Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit einen Rechtsanspruch auf diese So-
zialleistung hat, zum anderen im allgemeinen öffentlichen Interesse an einer
geordneten Sozialverwaltung, da bei fehlender Erwerbsfähigkeit oder Hilfebe-
dürftigkeit kein Arbeitslosengeld II, sondern gegebenenfalls andere oder keine
Sozialleistungen zu erbringen sind.
aa) Dass eine Bewilligung von Arbeitslosengeld II aufgrund der in ande-
rem Zusammenhang vom Gesetzgeber getroffenen Regelung in § 5 Abs. 1
Nr. 2a SGB V zur Pflichtversicherung und deshalb - falls die Aufwendungen für
die betreffende Person höher liegen als die im Rahmen der Leistungen zur Si-
cherung des Lebensunterhalts nach § 19 SGB II gezahlten Krankenkassenbei-
träge - zu Belastungen des Krankenversicherungsträgers führt, stellt für sich
gesehen keinen Umstand dar, der die Krankenkassen zu Dritten im Sinne des
§ 839 BGB machen würde. Denn allein, dass die Bewilligung auch die Interes-
sen der Krankenkassen berührt und sich eine etwaige Amtspflichtverletzung für
sie nachteilig auswirkt, reicht ebenso wenig wie der Umstand, dass die Kran-
kenkassen ein zweckgebundenes Vermögen haben und sich ihre Aufgaben von
denen der Beklagten unterscheiden. Wesentlich ist allein das Vorliegen einer
besonderen Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschä-
digten "Dritten", d.h. dass erkennbar dessen Vermögensinteressen durch die
Amtspflicht geschützt werden sollen.
bb) Dies ist hier aber nicht der Fall. Entgegen der Auffassung der Kläge-
rin lässt sich eine auf sie bezogene Drittgerichtetheit der streitgegenständlichen
Amtspflicht insbesondere auch nicht aus der in § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II vor-
gesehenen Einrichtung einer Einigungsstelle ableiten.
Eine Beteiligung der gesetzlichen Krankenkassen am Verfahren der
Einigungsstelle war zum Zeitpunkt der Entscheidungen der Beklagten über-
haupt nicht vorgesehen.
§ 44a SGB II in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954) lautete:
"Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende erwerbs- fähig und hilfebedürftig ist. Teilt der kommunale Träger oder ein Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminderung zuständig wäre, die Auffassung der Agentur für Arbeit nicht, entscheidet die Eini- gungsstelle. Bis zur Entscheidung der Einigungsstelle erbringen
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende."
Nähere Einzelheiten zur Einigungsstelle enthielt § 45 SGB II und die auf-
grund § 45 Abs. 3 SGB II erlassene Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916).
Erst durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Ar-
beitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706) wurde § 44a SGB II unter
anderem wie folgt neu gefasst:
"(1) Die Agentur für Arbeit stellt fest, ob der Arbeitsuchende er-
werbsfähig und hilfebedürftig ist. Sofern
1. der kommunale Träger, 2. ein anderer Leistungsträger, der bei voller Erwerbsminde-
rung zuständig wäre oder
3. die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen
der Krankenversicherung zu erbringen hätte,
der Feststellung widerspricht, entscheidet die gemeinsame Einigungsstelle; …"
Allerdings wurde den Krankenkassen lediglich das Recht eingeräumt, die
Einigungsstelle anzurufen und an deren Sitzungen teilzunehmen; eine personel-
le Beteiligung an der Einigungsstelle hat der Gesetzgeber in diesem Zusam-
menhang nicht vorgesehen (§ 45 SGB II in der geänderten Fassung vom
20. Juli 2006 i.V.m. der ebenfalls durch dieses Gesetz geänderten Einigungs-
stellen-Verfahrensverordnung, BGBl. I S. 1706, 1712, 1719).
Zwar wurde im Gesetzgebungsverfahren darauf hingewiesen, dass "von
den finanziellen Folgen eines rechtswidrigen Bezugs von Arbeitslosengeld II
aufgrund fehlender Erwerbsfähigkeit auch die Krankenkassen betroffen sind"
(BT-Drucks. 16/1410, S. 27). Begründet wurde deren Einbeziehung allerdings
im Abschnitt "Verbesserung der Verwaltungspraxis" (BT-Drucks. 16/1410,
S. 16) mit einer Optimierung der Rahmenbedingungen für die Leistungsgewäh-
rung. Um die Verfahren zur Feststellung, ob Hilfebedürftige, die Leistungen der
Grundsicherung für Arbeitslose beantragen oder erhalten, erwerbsfähig sind, zu
beschleunigen, sollten zukünftig auch die Krankenkassen in Zweifelsfällen die
Einigungsstelle anrufen und sich mit ihrer Sachkenntnis am Verfahren beteiligen
können.
Letztlich handelt es sich bei dem Einigungsstellenverfahren um kein
Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 SGB X und bei der Entscheidung der
Einigungsstelle um keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X (vgl. nur
Ehrhardt in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, Teil I,
SGB II - Grundsicherung für Arbeitsuchende, § 45, Rn. 3, Stand: Juli 2005;
Hänlein in Gagel, SGB II/SGB III, § 45 SGB II, Rn. 5, 33, Stand: Januar 2008;
Berlit in Münder, Lehr- und Praxiskommentar, SGB II, 2. Aufl., § 45, Rn. 9). Das
Verfahren soll intern zwischen den öffentlich-rechtlichen Leistungsträgern eine
schnelle und einheitliche Entscheidung über die Hilfebedürftigkeit und Erwerbs-
fähigkeit eines Antragstellers herbeiführen; dieser soll - siehe auch § 44a Abs. 1
Satz 3 SGB II - vor den Folgen eines Streits der Beteiligten geschützt werden
(vgl. Mayer in Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 44a SGB II, Rn. 1, Stand: März
2007; Hoehl in Schlegel/Voelzke, jurisPK - SGB II, 2. Aufl., § 44a, Rn. 14; Hän-
lein, aaO, § 44a SGB II, Rn. 2, 19). Die Einigungsstelle „dient der verbindlichen
Klärung interner Differenzen zwischen den verschiedenen Trägern der Sozial-
versicherungsleistungen“ bzw. der "Klärung verwaltungsinterner Differenzen"
(BR-Drucks. 759/04, S. 6); das Verfahren bewegt sich "im Binnenraum der
Verwaltung" (Hänlein, aaO, Rn. 19, 22).
Die Einbeziehung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren
beruht damit auf ihrer Stellung als Teil der öffentlichen Sozialverwaltung; die
Krankenkassen treten den anderen Beteiligten und damit auch den Arbeitsge-
meinschaften nach § 44b SGB II in diesem Rahmen nicht wie der Bürger dem
Staat gegenüber. Der Sachverhalt ist insoweit bezüglich der fehlenden Drittge-
richtetheit der Amtspflichten nicht anders zu beurteilen, als es der Senat - unge-
achtet der jeweiligen finanziellen Folgen entsprechender Amtspflichtverletzun-
gen für die betroffene öffentlich-rechtliche Körperschaft - z.B. für die Melde-
pflichten zwischen den verschiedenen Träger der Sozialversicherung (BGHZ
116, 312, 317 f) oder für die Bearbeitung von Anträgen auf Zahlung einer Er-
werbsunfähigkeitsrente im Verhältnis Renten- und Krankenversicherungsträger
(Urteil vom 26. Mai 1977 - III ZR 82/75 - VersR 1977, 765, 766 f) getan hat. Die
jeweiligen Amtspflichten bestehen, auch soweit finanzielle Belange anderer
Versicherungsträger berührt sind, im öffentlichen Interesse an einer funktionie-
renden Sozialverwaltung und haben keine materiell-rechtliche Schutzwirkung
für die einzelnen Sozialversicherungsträger.
cc) Gegen die Drittbezogenheit der streitgegenständlichen Amtspflicht
und damit die Möglichkeit von Amtshaftungsansprüchen der Krankenkassen bei
fahrlässiger Fehlbeurteilung der Erwerbsfähigkeit hilfebedürftiger Personen
(§ 19 SGB II) spricht letztlich auch die Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V,
soweit danach das Pflichtversicherungsverhältnis für die Vergangenheit unbe-
rührt bleibt, wenn die Entscheidung, die zum Bezug von Arbeitslosengeld II ge-
führt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zu-
rückgezahlt worden ist. Den Krankenkassen wird es insoweit von Gesetzes we-
gen zugemutet, eine falsche Entscheidung der Agentur für Arbeit bzw. der
ARGE (§ 44b SGB II) hinzunehmen. Hätte der Gesetzgeber in einem solchen
Fall einen Ausgleichs- oder Entschädigungsanspruch der Krankenkassen schaf-
fen wollen, hätte es auch nahe gelegen, im Zusammenhang mit der Einbezie-
hung der Krankenkassen in das Einigungsstellenverfahren eine entsprechende
Regelung zu treffen. Stattdessen ist nach § 44a Abs. 2 SGB II in der Fassung
des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende für
den Fall, dass die Einigungsstelle entscheidet, dass ein Anspruch auf Leistun-
gen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht besteht, nur ein Erstattungs-
anspruch der Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers entsprechend
§ 103 SGB X vorgesehen.
dd) Vergeblich beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Rechtsauf-
fassung auf das Senatsurteil vom 25. April 1960 (III ZR 65/57 - VersR 1960,
750). Dort hat der Senat ausgesprochen, dass die Pflicht der Meldebehörde
einer bayerischen Gemeinde, Aufenthaltsbescheinigungen, die im konkreten
Fall zum Nachweis der anspruchsbegründenden Voraussetzungen der an den
Wohnsitz anknüpfenden Bestimmungen des Bayerischen Entschädigungsge-
setzes verwendet wurden, richtig und wahrheitsgemäß auszustellen, auch als
Amtspflicht gegenüber dem Freistaat Bayern bestanden habe. Dieser Fall ist
mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar (siehe auch Senatsurteil
BGHZ 148, 139, 150).
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen kann deshalb
keine Rede davon sein, dass die Beklagte bei der Entscheidung über die Bewil-
ligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 19 SGB II) an
Frau S. und ihren Lebensgefährten der Klägerin in einer Weise gegenüber-
stand, wie sie für das Verhältnis Staat-Bürger charakteristisch ist, und ihr die
Amtspflicht, die Tatbestandsvoraussetzungen einer Zahlung gewissenhaft zu
prüfen, gerade auch zum Schutze der Klägerin bzw. in deren vermögensrechtli-
chem Interesse auferlegt worden ist. Vielmehr stellt sich das Verhältnis der Klä-
gerin zur Beklagten - anders als das Verhältnis des Hilfebedürftigen im Rahmen
des § 19 SGB II zur Beklagten sowie im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V
zur Klägerin - bei wertender Betrachtung als Innenverhältnis im Rahmen der
Sozialverwaltung, nicht als Außenverhältnis mit drittschützenden Amtspflichten
dar.
Schlick
Dörr
Wöstmann
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG Braunschweig, Entscheidung vom 14.11.2007 - 7 O 483/07 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 29.10.2008 - 3 U 175/07 -