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BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 151/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 151/05

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Insolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der

6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2005 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-

rückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

4.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

Auf Antrag des beteiligten Gläubigers vom 4. Dezember 2002 eröffnete

das Insolvenzgericht am 1. Oktober 2004 wegen Zahlungsunfähigkeit das In-

solvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Hiergegen hat der

Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen

hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-

beschwerde.

II.

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Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1

Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhe-

bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an

das Landgericht.

1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand

haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, wel-

che der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt

wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-

schwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-

richts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so

kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdege-

richts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im

zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist

von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB

29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246).

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Der angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an

eine Beschwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen eine rechtliche Überprüfung

ermöglichenden Sachverhalt mit. Nach der Rechtsprechung des Senat setzt der

Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) die Feststellung einer

Liquiditätslücke von in der Regel mindestens 10 v.H. voraus, die innerhalb von

drei Wochen nicht zu beseitigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR

123/04, WM 2005, 1468, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134). Al-

ternativ kann die Zahlungsunfähigkeit auch mittelbar durch die Annahme von

Indizien

festgestellt werden (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 2

InsO; hierzu HK-

InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 17 Rn. 24 ff). In jedem Fall sind Sachverhaltsangaben

dazu erforderlich, welcher Bestand an eingeforderten Verbindlichkeiten der

rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt wird und welcher Teil der Verbindlich-

keiten vom Schuldner nicht bedient worden ist. Neben der Restforderung des

antragstellenden Gläubigers in Höhe von 221,74 € erwähnen die Beschluss-

gründe im Streitfall nur noch "weitere Forderungen in Höhe von insgesamt

2.324,53 €", von denen 521,99 € tituliert seien. Da eine Fülle von anderen, zum

Teil deutlich höheren Forderungen im Raum steht, ist dies nicht hinreichend.

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2. Im Übrigen beruht die Berücksichtigung dieser Forderungen, die das

Landgericht einer von dem beteiligten Insolvenzverwalter im Beschwerdever-

fahren vorgelegten Übersicht über angemeldete Tabellenforderungen entnom-

men hat, auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das

Beschwerdegericht hat insoweit auch gegen das Verbot von Überraschungs-

entscheidungen (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen. Mit Recht rügt die Rechtsbe-

schwerde, dass der Schuldner auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren

erlassenen richterlichen Verfügungen keine Veranlassung hatte, hinsichtlich der

vom Beschwerdegericht letztlich als ausschlaggebend angesehenen neuen

Einzelforderungen eine Regulierung herbeizuführen, zumal der Insolvenzver-

walter diese Forderungen in seinem Schriftsatz vom 7. März 2005 als Kleinfor-

derungen bezeichnet hat, die für die Frage der Zahlungsunfähigkeit ohne Be-

deutung seien.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Bonn, Entscheidung vom 01.10.2004 - 95 IN 122/02 -

LG Bonn, Entscheidung vom 09.05.2005 - 6 T 355/04 -