BGH Beschluß vom 07.04.2005 – IX ZB 63/03
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2005
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO § 6 Abs. 1, § 7
ZPO § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559
Ist mangels Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerdeentscheidung die
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der Rechtsbeschwerde
nicht feststellbar, muß die Entscheidung des Beschwerdegerichts von Amts
wegen aufgehoben werden.
BGH, Beschluß vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 - LG Ravensburg
AG Ravensburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann
am 7. April 2005
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluß der
3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 6. Februar
2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das
Landgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 300 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner hat Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt
und die Gläubiger Nr. 4 und 9 ohne Forderungshöhe angegeben. Hierauf hat
das Insolvenzgericht mit Verfügung vom 26. September 2002 hingewiesen und
mit Beschluß vom 15. November 2002 festgestellt, daß der Antrag auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens als zurückgenommen gelte.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht zu-
rückgewiesen. Eine nähere Sachverhaltsdarstellung enthält die Beschwerde-
entscheidung nicht.
II.
Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1, Abs. 2 InsO zulässig.
a) Das Landgericht hat sachlich über eine sofortige Beschwerde gegen
den Beschluß entschieden, mit dem gemäß § 305 Abs. 3 Satz 2 InsO festge-
stellt wurde, daß der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzver-
fahrens als zurückgenommen gilt.
Das Rechtsbeschwerdegericht hat zunächst von Amts wegen zu prüfen,
ob die sofortige Beschwerde statthaft war. Nur dann ist auch die Befugnis zur
Rechtsbeschwerde gegeben (BGHZ 144, 78, 82; Beschl. v. 18. September
2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM
2003, 2390).
b) Das Gesetz sieht weder gegen die Aufforderung des Insolvenzge-
richts nach § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO noch hinsichtlich der kraft Gesetzes ein-
tretenden Rücknahmewirkung (§ 305 Abs. 3 Satz 2 InsO) oder gegen den Ein-
tritt dieser Wirkung feststellende Mitteilungen oder Beschlüsse ein Rechtsmittel
vor. Wie der Senat mit Beschluß vom 16. Oktober 2003 (aaO S. 2391) ent-
schieden hat, ist deshalb gegen die entsprechende Mitteilung oder den fest-
stellenden Beschluß eine Beschwerde grundsätzlich nicht statthaft.
Eine analoge Anwendung von § 34 Abs. 1 InsO kommt aber in Betracht,
wenn die gerichtliche Aufforderung im Hinblick auf die beizubringenden Unter-
lagen und Erklärungen nicht erfüllbar ist oder vom Insolvenzgericht Anforde-
rungen gestellt werden, die mit den vom Schuldner zu erfüllenden gesetzlichen
Anforderungen des § 305 Abs. 1 InsO nicht in Einklang stehen (vgl. OLG Celle,
ZIP 2001, 340; ZInsO 2002, 285). Der in der angefochtenen Entscheidung mit-
geteilte Sachverhalt läßt dies nicht erkennen.
c) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den
maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben (Senats-
beschlüsse vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649; v.
5. August 2002 - IX ZB 51/02, WM 2002, 1894, 1895; v. 5. Februar 2004
- IX ZB 29/03, WM 2004, 1686). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat
grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerde-
gericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche
Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Aus-
führungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermög-
lichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Auf-
hebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6
ZPO). Der Verfahrensmangel
ist von Amts wegen zu berücksichtigen
(Senatsbeschluß v. 5. August 2002 - IX ZB 51/02, ZIP 2002, 1695 f; v.
5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, ZIP 2004, 1466; BayObLG NZI 2000, 434; OLG
Celle NZI 2001, 596; vgl. für die Revision auch BGHZ 154, 99, 101; 156, 97,
596; vgl. für die Revision auch BGHZ 154, 99, 101; 156, 97, 99; 156, 216, 218;
Beschl. v. 12. Februar 2004 - V ZR 125/03, WM 2004, 2223, 2224).
Diese Grundsätze gelten entsprechend, wenn mangels Sachverhalts-
darstellung die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde und damit der
Rechtsbeschwerde
nicht
feststellbar
ist. Die Ausführungen
des
Beschwerdegerichts lassen nicht erkennen, von welchem Sachverhalt es
hinsichtlich der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ausgegangen ist.
Folglich ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und die
Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (vgl. OLG Celle, ZIP
2001, 340, 342).
2. Für die weitere Prüfung weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
Eine Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde kommt nur dann in Be-
tracht, wenn der Schuldner zumindest die erfüllbaren Anforderungen in der ge-
richtlichen Aufforderung vom 26. September 2002 erfüllt hat (BGH, Beschl. v.
16. Oktober 2003 aaO).
Hinsichtlich der erforderlichen Angaben im Gläubiger- und Forderungs-
verzeichnis sowie im Schuldenbereinigungsplan verweist der Senat auf die
Ausführungen in den Beschlüssen vom heutigen Tage in den Parallelsachen
IX ZB 129/03 und IX ZB 195/03.
Fischer
Ganter
Neškovi(cid:1)
Vill
Lohmann