BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 293/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. April 2006
in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann
am 13. April 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 22. November 2004 wird auf Kosten
der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird
auf 4.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34
tretene Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 InsO unabhängig von der Frage der
Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom 16. März 2004 beschwerdebe-
rechtigt (vgl. Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die
Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-
sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-
schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur Rück-
nahme des Antrags nach § 13 Abs. 2 InsO allein diejenige natürliche Person
befugt ist, die den Antrag selbst gestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall
nicht an. Die Gesellschafterin T. hat gegen die Beschlüsse
vom 15. und 16. März 2004 Anfechtungsklage erhoben. Ist nicht feststellbar, ob
der die Rücknahme erklärende weitere Geschäftsführer im Zeitpunkt der Rück-
nahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, hat die von ihm
allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeen-
dende Wirkung.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 574 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Fischer
Ganter
Raebel
Kayser
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 20.08.2004 - 404 IN 453/04 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 12 T 5938/04 -