Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.04.2006 – IX ZB 293/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. April 2006

in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann

am 13. April 2006

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer

des Landgerichts Leipzig vom 22. November 2004 wird auf Kosten

der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird

auf 4.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 34

Abs. 1, §§ 6, 7 InsO statthaft. Die nur durch den Geschäftsführer Dr. R. ver-

tretene Schuldnerin ist analog § 15 Abs. 1 InsO unabhängig von der Frage der

Wirksamkeit der Abberufungsbeschlüsse vom 16. März 2004 beschwerdebe-

rechtigt (vgl. Jaeger/Müller, InsO § 15 Rn. 63 mit weiteren Nachweisen). Die

Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-

rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

Auf die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob zur Rück-

nahme des Antrags nach § 13 Abs. 2 InsO allein diejenige natürliche Person

befugt ist, die den Antrag selbst gestellt hat, kommt es im vorliegenden Fall

nicht an. Die Gesellschafterin T. hat gegen die Beschlüsse

vom 15. und 16. März 2004 Anfechtungsklage erhoben. Ist nicht feststellbar, ob

der die Rücknahme erklärende weitere Geschäftsführer im Zeitpunkt der Rück-

nahme zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist, hat die von ihm

allein erklärte Rücknahme schon aus diesem Grunde keine verfahrensbeen-

dende Wirkung.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 574 Abs. 6 Satz 3 ZPO

abgesehen.

Fischer

Ganter

Raebel

Kayser

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 20.08.2004 - 404 IN 453/04 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 22.11.2004 - 12 T 5938/04 -