BGH Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 22/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 13. April 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 210
a) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkei- ten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maß- gebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entste- hungsgrund der Forderung kommt es nicht an.
b)
Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insol- venzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumas- severbindlichkeiten.
c) Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichti- genden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbind- lichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend.
d) Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumasse- gläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358).
BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die
Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Dezember
2004 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neu-
brandenburg vom 14. Juli 2004 aufgehoben.
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2002 eröffne-
ten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Baumaschinen-
GmbH (fortan: Schuldnerin). Am 9. Oktober 2002 zeigte er die Masseunzu-
länglichkeit an. Neben der Schuldnerin besteht mit einer eigenen Kontoverbin-
dung die B. Immobilien- GmbH. Am 14. Februar 2003 überwies
der Kläger zum Ausgleich einer Forderung dieser Gesellschaft, die von der In-
solvenz nicht betroffen ist, an die Schuldnerin auf deren bereits aufgelöstes
Konto 30.424,90 €. Die Empfängerbank leitete den Geldbetrag an den Beklag-
ten weiter. Dieser zahlte den Betrag auf ein Sonderkonto ein, erkannte den
Rückforderungsanspruch des Klägers als Masseverbindlichkeit an und lehnte
die Rückzahlung unter Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit ab.
Der Kläger hat den Beklagten auf Rückzahlung des Betrages zuzüglich
Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte zeigte im Laufe des Verfahrens
gegenüber dem Insolvenzgericht die Fortdauer der Masseunzulänglichkeit an.
Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich der Be-
klagte mit seiner zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in
Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützten Zahlungsklage gegen die
Masse fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nur mit
einer quotalen Befriedigung rechnen und deshalb seinen Anspruch nicht im
Wege der Leistungsklage verfolgen kann.
I.
Das Berufungsgericht meint, der von dem Beklagten als Masseverbind-
lichkeit anerkannte Bereicherungsanspruch sei als Neumasseverbindlichkeit
(§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu erfüllen. Die Insolvenzordnung sehe für Ansprüche
aus ungerechtfertigter Bereicherung keine Sonderregelung vor. Mit dem Sinn
der Zäsurwirkung der Unzulänglichkeitsanzeige sei es auch nicht zu vereinba-
ren, einen nach der Anzeige entstandenen Bereicherungsanspruch dem zuvor
begründeten gleichzustellen. Die erneut angezeigte Masseunzulänglichkeit ste-
he der Leistungsklage nicht entgegen, weil sie im Streitfall ohne Wirkung bleibe.
Ihre Bindungswirkung im Allgemeinen könne dahinstehen. Diese betreffe nur
Fälle, in denen die in § 209 Abs. 2 InsO erwähnten Verbindlichkeiten oder neue
Vertragspflichten nicht bedient werden könnten. Im Streitfall beruhe die hinzu-
gekommene Neumasseverbindlichkeit nicht auf einer Handlung des Insolvenz-
verwalters, welche die unzulängliche Masse weiter belastet habe. Die Bereiche-
rung der Masse und die sie treffende Ausgleichspflicht träfen vielmehr zusam-
men. Nach der ersten Unzulänglichkeitsanzeige sei keine nicht durch einen ent-
sprechenden liquiden Wertzufluss gedeckte Verbindlichkeit hinzugekommen.
Rechnerisch sei der Vermögensstatus der unzulänglichen Masse gleich geblie-
ben; gleiches gelte für deren Liquidität.
II.
Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von
dem Kläger an die von dem Beklagten verwaltete Insolvenzmasse erbrachte
Zahlung im Verhältnis der Parteien rückabzuwickeln ist. Nach § 35 InsO erfasst
das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, welches der Schuldner während
des Verfahrens erlangt. Gegenständlich gehören hierzu auch pfändbare Forde-
rungen gegen Kreditinstitute, ohne dass es einen Unterschied macht, ob es sich
um die Einlage des Schuldners auf einem noch bestehenden Bank- oder Giro-
konto handelt (vgl. Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 35 Rn. 86) oder ob der
Zahlungszufluss, weil das Konto - wie hier - schon geschlossen war, zunächst
anderweitig verbucht worden ist. Dies könnte anders sein, wenn der Kläger nur
ein falsches Zielkonto, aber den richtigen Zahlungsempfänger - den Gläubiger
der Forderung - angegeben hätte. Dann läge der Fall einer sogenannten Fehl-
überweisung vor, die möglicherweise im Verhältnis zwischen dem Kläger und
der Empfängerbank zu korrigieren gewesen wäre (vgl. Schimansky in Schiman-
sky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 10 ff, § 49 Rn. 46).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedoch nicht
an den Gläubiger der Forderung gezahlt.
Die Empfängerbank war in Nachwirkung des durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beendeten Girover-
trages auch befugt, den Überweisungsbetrag für die Schuldnerin entgegenzu-
nehmen und ihn an den Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Ver-
fügungsbefugnis übergegangen war (§ 80 Abs. 1 InsO), weiterzuleiten (vgl.
BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR189/94, WM 1995, 745).
2. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 208
Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Massever-
bindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO).
Nach feststehender Rechtsprechung kann nach diesem Zeitpunkt eine solche
Masseverbindlichkeit auch nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgt
werden (BGHZ 154, 358, 360; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02,
WM 2004, 295, 298; v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675;
BAG ZIP 2002, 628, 629 f). Für Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209
Abs. 1 Nr. 2 InsO gelten diese Einschränkungen allerdings grundsätzlich nicht.
Sie können regelmäßig gegen die Masse vollstreckt werden (vgl. § 210 InsO)
und in diesem Umfang auch Gegenstand einer zulässigen Leistungsklage sein.
a) Das Berufungsgericht hat den Bereicherungsanspruch des Klägers
aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB - vorbehaltlich der erneuten Anzeige der
Masseunzulänglichkeit im Prozess - als Neumasseverbindlichkeit im Sinne von
§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO eingeordnet. Dies trifft zu. Der Bereicherungsanspruch
gehört nicht zu den Kosten des Verfahrens. Er ist durch die Zahlung im Februar
2003 und mithin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Oktober 2002
im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet worden. Die nach der Rang-
ordnung des § 209 Abs. 1 InsO an zweiter Rangstelle zu befriedigenden Neu-
masseverbindlichkeiten umfassen sämtliche Ansprüche nach § 55 InsO, deren
Rechtsgrund nach der angezeigten Masseunzulänglichkeit geschaffen worden
ist. Für die Abgrenzung gegenüber den im Rang zurückgestuften Altmassever-
bindlichkeiten ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Insol-
venzverwalter die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht angezeigt hat.
Auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an (vgl. Braun/
Kießner, InsO 2. Aufl. § 209 Rn. 14, 32; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 209
Rn. 10, 18; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 20; Pape in Kübler/Prüt-
12. Aufl. § 209 Rn. 7, 17).
b) Die von dem Beklagten in den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffas-
sung, es könne keine "aufoktroyierten" Neumasseverbindlichkeiten geben, fin-
det in der gesetzlichen Regelung keine Stütze.
aa) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von Neu-
masseverbindlichkeiten zu Altmasseverbindlichkeiten bei Dauerschuldverhält-
nissen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2, 3 InsO) zwar ange-
nommen, ein Verständnis, welches auf die Möglichkeit des Insolvenzverwalters
zur Verhinderung der Masseverbindlichkeit abstelle, entspreche auch dem
systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO mit der Regelung
in den korrespondierenden Vorschriften der § 61 Satz 1, § 90 InsO sowie der
Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Die Amtliche Begründung der Bun-
desregierung (zu § 101 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks.
12/2443 S. 138) unterscheide insoweit ausdrücklich zwischen "oktroyierten" und
"gewillkürten" Masseverbindlichkeiten; sie stelle hierbei auch auf den Vertrau-
ensschutz für Partner ab, die mit dem Insolvenzverwalter neue Verträge ab-
schlössen (vgl. BGHZ 154, 358, 365 f). Weder nach dem Wortlaut der zitierten
Wendungen noch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe besteht
ein Anhalt, dass der von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzte Gleichrang der
"sonstigen Masseverbindlichkeiten" im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO in
Frage zu stellen ist.
bb) Hierfür ergibt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über
die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens im Übrigen nichts. Die
Wendung in der Amtlichen Begründung (aaO zu § 321 S. 220), Neumassever-
bindlichkeiten seien dadurch gekennzeichnet, dass "der Verwalter" diese nach
dem - auf der Grundlage der Entwurfsfassung noch vorgesehenen - Antrag auf
Feststellung der Masseunzulänglichkeit "begründet" habe, zielt wiederum auf
den in besonderer Weise regelungsbedürftigen Hauptfall der Massearmut, dass
nämlich durch ein "Weiterwirtschaften" des Verwalters neue vertragliche Mas-
severbindlichkeiten entstehen, die von Altmasseverbindlichkeiten abzugrenzen
sind (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO). Ansprüche aus gesetzlichen Schuld-
verhältnissen, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden
sind, werden hierdurch nicht ausgegrenzt.
Es wird im Gegenteil die Auffassung vertreten, die rangmäßige Gleich-
stellung mit den sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2
InsO und die damit verbundene Rückstufung der Masseverbindlichkeiten aus
ungerechtfertigter Bereicherung der Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinter
die Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) sei nicht be-
rechtigt, weil für eine Inanspruchnahme der Massebereicherung zur Finanzie-
rung des Insolvenzverfahrens jeder haftungsrechtliche Zuweisungsgrund fehle
(Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.24; MünchKomm-InsO/Hefermehl,
1998, 1697, 1699; Smid WM 1998, 1313, 1321). Nach anderer, vorzugswürdi-
ger Ansicht ist die uneingeschränkte Hervorhebung der Verfahrenskosten aus
Gründen der geordneten Verfahrensabwicklung nicht zu beanstanden (vgl. HK-
InsO/Landfermann,
aaO
§ 209
Rn. 18;
Pape
in
Kübler/
Prütting, aaO § 209 Rn. 3 c, 6; Uhlenbruck, aaO § 209 Rn. 17). Gegen die Ein-
ordnung von nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Bereiche-
rungsansprüchen in die von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten Neumassever-
bindlichkeiten bestehen danach keine Bedenken.
3. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die erneute Anzeige
der Masseunzulänglichkeit am 8. Dezember 2003 stehe der Leistungsklage
ebenfalls nicht entgegen, weil sich die Neumasse nach dem Zahlungseingang
nicht verändert habe und die erneute Anzeige in einem solchen Fall keine ent-
scheidende Wirkung entfalte, ist nicht tragfähig. Sie vernachlässigt das in § 209
Abs. 1 InsO geregelte Rangverhältnis, nach dem die Kosten des Insolvenzver-
fahrens (§ 54 InsO) stets im ersten Rang zu befriedigen sind. Hierzu zählen
neben den Gerichtskosten insbesondere die Vergütungen und die Auslagen des
Insolvenzverwalters.
a) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseunzu-
länglichkeit (§ 208 InsO) die Masse einschließlich der neu zu erwirtschaftenden
Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu
decken, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits ent-
schieden, dass die Vorschrift des § 210 InsO in ihrem unmittelbaren Anwen-
dungsbereich ein Vollstreckungsverbot nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im
Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO anordnet (BGHZ 154, 358, 368). Hieran ist
festzuhalten.
b) Die Revisionsbegründung versteht die weiteren Ausführungen in der
genannten Senatsentscheidung (BGHZ aaO S. 369) in der Weise, dass es das
vom Senat gebilligte Modell von der "Insolvenz in der Insolvenz der Insolvenz"
nahe lege, die Vorschriften der §§ 207 ff InsO auf jeden Fall der Unzulänglich-
keit der Neumasse anzuwenden, mit der Folge, dass auch der erneuten - for-
mellen - Anzeige der Masseunzulänglichkeit Bindungswirkung zukomme.
aa) Dies läuft darauf hinaus, gesetzliche Neumasseverbindlichkeiten im
Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Rang abzuwerten und Verbindlichkeiten,
die nach der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden
sind, einen im Gesetz nicht vorgesehenen verbesserten Rang zu verschaffen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Gegenteil - ohne
gesetzliches Gebot - nicht unverzichtbar nötig, jeder erneuten Anzeige der
Masseunzulänglichkeit die
rechtsverbindliche Wirkung des § 208
InsO
beizumessen (BGHZ 154, 358, 369). Die Entscheidung unterstreicht dies mit
der Erwägung, dass die gesonderte weitere Abwicklung der Insolvenzmasse
nach § 208 Abs. 3 InsO geradezu gefährdet wäre, wenn bei einem weiterhin mit
Verlusten arbeitenden Schuldnerunternehmen Monat für Monat erneut die Mas-
seunzulänglichkeit angezeigt werden müsste und für Neumasseverbindlichkei-
ten jeweils abgesonderte Massebestandteile zu bilden wären (vgl. BGHZ aaO
S. 369, 370).
bb) Damit hat sich der Senat im Grundsatz gegen eine analoge Anwen-
dung der §§ 207 ff InsO auf den Fall der Unzulänglichkeit der nach Anzeige der
Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftenden Neumasse ausgesprochen. Eine
Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene
Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv
festgestellt werden kann, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und
das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im
Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (vgl. Canaris,
Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl. S. 51). Neben der Darlegung
einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordert die analoge Anwendung der für ei-
nen Tatbestand im Gesetz gegebenen Regel auf einen vom Gesetz nicht gere-
gelten Tatbestand die Begründung, dass beide Tatbestände infolge ihrer Ähn-
lichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten gleich zu
bewerten sind (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl.
S. 381). Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in der Leitentscheidung im
154. Band ausführlich dargelegt hat (BGHZ aaO S. 368 f), nur insoweit gege-
ben, als bei fortwährender Masseunzulänglichkeit ähnlich wie bei der ursprüng-
lichen der Wettlauf konkurrierender Gläubiger zu vermeiden ist. Der Insolvenz-
verwalter kann deshalb auch dann, wenn die neu zu erwirtschaftende Insol-
venzmasse nicht einmal ausreicht, neben den nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO
vorrangig auszugleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens sämtliche Neu-
massegläubiger zu befriedigen, nicht mehr uneingeschränkt zur Leistung verur-
teilt werden. Das Bestehen der Forderungen der Neumassegläubiger ist
- jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht - gerichtlich
nur noch festzustellen.
Aus dieser Rechtsprechung kann der beklagte Insolvenzverwalter jedoch
nichts herleiten, weil nicht mehrere Neumassegläubiger miteinander in Konkur-
renz stehen.
c) Die bisher ergangene Rechtsprechung des Senats zur Rangordnung
und gerichtlichen Durchsetzung von Neumasseverbindlichkeiten (vgl. BGHZ
154, 358, 368 ff; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004,
295, 298 f) bezieht sich auf Fälle der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1
InsO) und nicht auf solche der Einstellungsreife mangels Masse (§ 207 InsO).
Entschieden wurde jeweils über die Abwertung von Masseverbindlichkeiten
gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu sonstigen Masseverbindlichkeiten und die
Auswirkungen dieser Abwertung für die gerichtliche Geltendmachung der Neu-
masseverbindlichkeit im Wege der Leistungsklage. Das Rangverhältnis zwi-
schen den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbin-
dung mit § 54 InsO) und den Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1
Nr. 2 InsO war dagegen nicht Gegenstand jener Entscheidungen. Im vorliegen-
den Fall konkurrieren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insol-
venzverfahrens gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit den im zweiten Rang zu
berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten eines Gläubigers nach § 209 Abs. 1
Nr. 2 InsO. Auf dieses Verhältnis ist § 210 InsO entsprechend anzuwenden, um
der absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung zu ver-
schaffen. Ist deren Begleichung nicht gesichert, gilt das Vollstreckungsverbot
auch für den Neumassegläubiger, mit der Folge, dass ihm das Rechtsschutz-
bedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.
aa) Insoweit besteht eine vom Gesetz nicht bedachte Lücke, weil § 210
InsO nur das Verhältnis zwischen schutzwürdigen Neumasseverbindlichkeiten
und den übrigen Masseverbindlichkeiten in den Blick nimmt, ohne die sogar im
ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens anzusprechen.
(1) Schon aus dem Wortlaut des § 209 Abs. 1 InsO folgt deutlich, dass
die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang auch vor
den Neumasseverbindlichkeiten haben. Deshalb spricht schon diese Vorschrift
für das Ergebnis, auch bei nur einem Neumassegläubiger eine Leistungsklage
gegen die Masse nicht zuzulassen, wenn durch die Vollstreckung des Leis-
tungsurteils der Vorrang der Kosten gefährdet ist.
(2) In der Begründung zu § 320 des Entwurfs wird zwar darauf hingewie-
sen, falls aus der Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt wer-
den könnten, habe der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Verwertung der
Insolvenzmasse nach § 317 Abs. 1 des Entwurfs (§ 207 Abs. 1 InsO) sofort ein-
zustellen. Dagegen lasse die Feststellung nur der Masseunzulänglichkeit seine
Pflichten zur Verwaltung und Verwertung der Masse unberührt (§ 320 Abs. 1
des Entwurfs = § 208 Abs. 3 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 219). Zu § 317
Abs. 3 des Entwurfs (§ 207 Abs. 3 InsO) wird ergänzend ausgeführt, dem Ver-
walter könne nicht zugemutet werden, die Verwertung der Masse fortzusetzen,
obwohl seine Vergütungsansprüche nicht voll erfüllt werden könnten; deshalb
sei er bei fehlender Kostendeckung nur noch verpflichtet, mit den vorhandenen
Barmitteln gleichmäßig die Kosten des Verfahrens zu berichtigen (vgl. BT-
Drucks. 12/2443 S. 218). Diese Ausführungen knüpfen an die zu § 60 KO er-
gangene Rechtsprechung des Senats zur Vergütung des Konkursverwalters im
massearmen Konkurs an, nach der es auch aus verfassungsrechtlichen Grün-
den geboten ist, die nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit entstandenen
Vergütungsansprüche aus der Rangordnung der Konkursordnung her-
auszunehmen (vgl. BGHZ 116, 233, 237 ff). Hinsichtlich der vor diesem Zeit-
punkt entstandenen Vergütungsansprüche hat sich der Senat an einer Aufwer-
tung des Ranges gehindert gesehen, weil diese auf eine dem Richter ver-
schlossene Gesetzeskorrektur hinauslaufe und folglich die ihm mögliche
Rechtsfortbildung überschreite (BGHZ aaO S. 241).
(3) Die Insolvenzordnung unterscheidet demgegenüber in § 209 Abs. 1
Nr. 1 InsO nicht danach, ob die Vergütungs- und Auslagenansprüche des Insol-
venzverwalters vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erdient worden
sind. Sie räumt ihnen vielmehr generell eine absolute Priorität ein (vgl. HK-
InsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209
Rn. 15; siehe ferner § 207 Abs. 3 InsO für den Fall der Einstellung des Verfah-
rens mangels Masse). Um eine Schutzlücke hinsichtlich des verfassungsrecht-
lich verbürgten Vergütungsanspruchs zu vermeiden, kann die Vorrangstellung
auch nicht davon abhängen, ob die Insolvenzmasse nur unzulänglich ist (§ 208
InsO) oder ob sie nicht einmal ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken
(§ 207 InsO). Dies ergibt sich aus dem von der Insolvenzordnung vorgegebe-
nen Verfahren, in dem über die Einstellung mangels Masse zu entscheiden ist.
Der Insolvenzverwalter kann das Insolvenzverfahren nicht selbst einstellen,
sondern gegenüber dem Insolvenzgericht nur die Einstellung anregen. Dieses
hat zuvor zwingend die Gläubigerversammlung, den Insolvenzverwalter und die
Massegläubiger zu hören (§ 207 Abs. 2 InsO) und Gelegenheit zur Leistung
eines ausreichenden Geldbetrages zur Abwendung der Verfahrenseinstellung
zu geben (§ 207 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO). Entgegen der in der Gesetzes-
begründung vertretenen Auffassung kann der Verwalter die Verwertung der In-
solvenzmasse somit nicht sofort einstellen. Die aus der weiteren Verwaltung
entstandenen Kosten sind - soweit kein Missbrauch vorliegt - ebenfalls bevor-
rechtigt.
bb) Die planwidrige Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass
die Rechtsfolgen des § 210 InsO auch dann anzuwenden sind, wenn ein nach
§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bevorrechtigter Neumassegläubiger aus der freien
Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insol-
venzverfahrens gedeckt sind. Dieser Tatbestand ähnelt in der für die gesetzli-
che Bewertung maßgeblichen Hinsicht dem von § 210 InsO unmittelbar gere-
gelten Fall, dass die Verfahrenskosten zwar gedeckt sind, neben den Neumas-
severbindlichkeiten aber die übrigen Masseverbindlichkeiten nicht vollständig
berichtigt werden können. Auf ein Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren
Neumassegläubigern (vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), welches das Berufungsge-
richt für erforderlich gehalten hat, kommt es sonach nicht an.
d) Die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse reicht nicht aus, um die ein-
geklagte Neumasseverbindlichkeit neben den Kosten des Insolvenzverfahrens
zu berichtigen. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt
insoweit hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
aa) Der Beklagte hat sich im Prozess darauf berufen, dass seine Ent-
scheidung, die eingetretene Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht (er-
neut) anzuzeigen, keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege und unanfechtbar
sei. Der Gesetzgeber hat die nähere Festlegung der Wirkungen der Anzeige
nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO der Rechtsprechung überlassen (vgl. Be-
schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-
Drucks. 12/7302 S. 179 f zu § 234b Abs. 3 und zu § 234d). Der Bundesge-
richtshof hat die Rechtsverbindlichkeit einer erneuten Anzeige der Masseunzu-
länglichkeit offen gelassen (BGHZ 154, 358, 369). Sie kann auch hier offen
bleiben. Die praktische Bedeutung der Rechtsfrage ist ohnehin gering. Der Se-
nat zweifelt daran, dass die in Übereinstimmung mit § 208 Abs. 1 und 2 InsO
erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit die von der Revision angenomme-
ne Bindungswirkung (vgl. BGHZ 154, 358, 360 f; BAG ZIP 2002, 628, 631) aus-
nahmslos entfaltet. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Ausnahmen anzuer-
kennen sind. Solche liegen bei Fallgestaltungen zumindest nahe, in denen dem
Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt
oder ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und deshalb keines Be-
weises bedarf.
bb) Im Streitfall kann auch dies unentschieden bleiben, weil die Massein-
suffizienz nach den von dem Beklagten vorgelegten und von dem Kläger nicht
in Zweifel gezogenen Zwischenberichten vom 6. Juni 2003 und 5. Dezember
2003 feststeht. Hiervon sind auch die Prozessbevollmächtigten der Parteien in
der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen. In dem ersten Be-
richt errechnet der Beklagte unter Einschluss des streitigen Zahlungseingangs
eine freie Masse von knapp 37.300 €, der allein eine Regelvergütung von gut
39.500 € gegenübersteht. In dem nachfolgenden Zwischenbericht gelangt er
- wiederum unter Einschluss der hier streitigen Zahlung - zu einer freien Masse
von 66.739,89 € bei einem Vergütungsanspruch von 56.679,97 €. Für die Be-
richtigung der Gerichtskosten und der Neumasseverbindlichkeiten verblieb so-
nach bezogen auf diesen Zeitpunkt nur ein Betrag von 10.059,90 €.
cc) Angesichts der in den Berichten dargelegten Geschäftsführung des
Insolvenzverwalters und der hierbei für die Masse erwirtschafteten Kostenbei-
führung des Insolvenzverfahrens trotz der andauernden Masseunzulänglichkeit
schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt missbräuchlich, dass sich mit ihr der
Vergütungsanspruch laufend erhöhte. Auf die von der Revisionserwiderung er-
hobene Gegenrüge, es fehlten Feststellungen zu der Höhe der nach der ersten
Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Oktober 2002 entstandenen Neu-
masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten kommt es - wie ausgeführt -
nicht an.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Kayser
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 O 185/03 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 164/04 -