Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.04.2006 – IX ZR 22/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 13. April 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

InsO §§ 54, 55 Abs. 1 Nr. 3, § 209 Abs. 1 Nr. 1, 2, § 210

a) Für die Abgrenzung von Altmasseverbindlichkeiten zu Neumasseverbindlichkei- ten im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist ausschließlich der Zeitpunkt maß- gebend, in dem die Masseverbindlichkeit begründet worden ist; auf den Entste- hungsgrund der Forderung kommt es nicht an.

b)

Ist die Insolvenzmasse unzulänglich, hat die Berichtigung der Kosten des Insol- venzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang vor dem Ausgleich der Neumas- severbindlichkeiten.

c) Konkurrieren im massearmen Insolvenzverfahren die im ersten Rang zu berichti- genden Kosten mit den im zweiten Rang zu berichtigenden Neumasseverbind- lichkeiten, gelten die zu § 210 InsO entwickelten Rechtsgrundsätze in diesem Verhältnis entsprechend.

d) Reicht die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse nicht aus, den Neumasse- gläubiger unter vorrangiger Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens zu befriedigen, fehlt der hierauf gerichteten Zahlungsklage des Neumassegläubigers das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Ergänzung von BGHZ 154, 358).

BGH, Urteil vom 13. April 2006 - IX ZR 22/05 - OLG Rostock

LG Neubrandenburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 16. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die

Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Detlev Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 29. Dezember

2004 und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Neu-

brandenburg vom 14. Juli 2004 aufgehoben.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Oktober 2002 eröffne-

ten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B. Baumaschinen-

GmbH (fortan: Schuldnerin). Am 9. Oktober 2002 zeigte er die Masseunzu-

länglichkeit an. Neben der Schuldnerin besteht mit einer eigenen Kontoverbin-

dung die B. Immobilien- GmbH. Am 14. Februar 2003 überwies

der Kläger zum Ausgleich einer Forderung dieser Gesellschaft, die von der In-

solvenz nicht betroffen ist, an die Schuldnerin auf deren bereits aufgelöstes

Konto 30.424,90 €. Die Empfängerbank leitete den Geldbetrag an den Beklag-

ten weiter. Dieser zahlte den Betrag auf ein Sonderkonto ein, erkannte den

Rückforderungsanspruch des Klägers als Masseverbindlichkeit an und lehnte

die Rückzahlung unter Hinweis auf die Masseunzulänglichkeit ab.

2

Der Kläger hat den Beklagten auf Rückzahlung des Betrages zuzüglich

Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte zeigte im Laufe des Verfahrens

gegenüber dem Insolvenzgericht die Fortdauer der Masseunzulänglichkeit an.

Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Dagegen wendet sich der Be-

klagte mit seiner zugelassenen Revision.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist begründet. Der auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in

Verbindung mit § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO gestützten Zahlungsklage gegen die

Masse fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Kläger nur mit

einer quotalen Befriedigung rechnen und deshalb seinen Anspruch nicht im

Wege der Leistungsklage verfolgen kann.

I.

4

Das Berufungsgericht meint, der von dem Beklagten als Masseverbind-

lichkeit anerkannte Bereicherungsanspruch sei als Neumasseverbindlichkeit

(§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO) zu erfüllen. Die Insolvenzordnung sehe für Ansprüche

aus ungerechtfertigter Bereicherung keine Sonderregelung vor. Mit dem Sinn

der Zäsurwirkung der Unzulänglichkeitsanzeige sei es auch nicht zu vereinba-

ren, einen nach der Anzeige entstandenen Bereicherungsanspruch dem zuvor

begründeten gleichzustellen. Die erneut angezeigte Masseunzulänglichkeit ste-

he der Leistungsklage nicht entgegen, weil sie im Streitfall ohne Wirkung bleibe.

Ihre Bindungswirkung im Allgemeinen könne dahinstehen. Diese betreffe nur

Fälle, in denen die in § 209 Abs. 2 InsO erwähnten Verbindlichkeiten oder neue

Vertragspflichten nicht bedient werden könnten. Im Streitfall beruhe die hinzu-

gekommene Neumasseverbindlichkeit nicht auf einer Handlung des Insolvenz-

verwalters, welche die unzulängliche Masse weiter belastet habe. Die Bereiche-

rung der Masse und die sie treffende Ausgleichspflicht träfen vielmehr zusam-

men. Nach der ersten Unzulänglichkeitsanzeige sei keine nicht durch einen ent-

sprechenden liquiden Wertzufluss gedeckte Verbindlichkeit hinzugekommen.

Rechnerisch sei der Vermögensstatus der unzulänglichen Masse gleich geblie-

ben; gleiches gelte für deren Liquidität.

6

II.

Diese Begründung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die von

dem Kläger an die von dem Beklagten verwaltete Insolvenzmasse erbrachte

Zahlung im Verhältnis der Parteien rückabzuwickeln ist. Nach § 35 InsO erfasst

das Insolvenzverfahren auch das Vermögen, welches der Schuldner während

des Verfahrens erlangt. Gegenständlich gehören hierzu auch pfändbare Forde-

rungen gegen Kreditinstitute, ohne dass es einen Unterschied macht, ob es sich

um die Einlage des Schuldners auf einem noch bestehenden Bank- oder Giro-

konto handelt (vgl. Holzer in Kübler/Prütting, InsO § 35 Rn. 86) oder ob der

Zahlungszufluss, weil das Konto - wie hier - schon geschlossen war, zunächst

anderweitig verbucht worden ist. Dies könnte anders sein, wenn der Kläger nur

ein falsches Zielkonto, aber den richtigen Zahlungsempfänger - den Gläubiger

der Forderung - angegeben hätte. Dann läge der Fall einer sogenannten Fehl-

überweisung vor, die möglicherweise im Verhältnis zwischen dem Kläger und

der Empfängerbank zu korrigieren gewesen wäre (vgl. Schimansky in Schiman-

sky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 47 Rn. 10 ff, § 49 Rn. 46).

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte jedoch nicht

an den Gläubiger der Forderung gezahlt.

7

Die Empfängerbank war in Nachwirkung des durch die Eröffnung des

Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin beendeten Girover-

trages auch befugt, den Überweisungsbetrag für die Schuldnerin entgegenzu-

nehmen und ihn an den Insolvenzverwalter, auf den die Verwaltungs- und Ver-

fügungsbefugnis übergegangen war (§ 80 Abs. 1 InsO), weiterzuleiten (vgl.

BGH, Beschl. v. 21. März 1995 - XI ZR189/94, WM 1995, 745).

8

2. Sobald der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit nach § 208

Abs. 1 Satz 1 InsO angezeigt hat, ist die Vollstreckung wegen einer Massever-

bindlichkeit im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig (§ 210 InsO).

Nach feststehender Rechtsprechung kann nach diesem Zeitpunkt eine solche

Masseverbindlichkeit auch nicht mehr im Wege der Leistungsklage verfolgt

werden (BGHZ 154, 358, 360; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02,

WM 2004, 295, 298; v. 29. April 2004 - IX ZR 141/03, ZInsO 2004, 674, 675;

BAG ZIP 2002, 628, 629 f). Für Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209

Abs. 1 Nr. 2 InsO gelten diese Einschränkungen allerdings grundsätzlich nicht.

Sie können regelmäßig gegen die Masse vollstreckt werden (vgl. § 210 InsO)

und in diesem Umfang auch Gegenstand einer zulässigen Leistungsklage sein.

9

a) Das Berufungsgericht hat den Bereicherungsanspruch des Klägers

aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB - vorbehaltlich der erneuten Anzeige der

Masseunzulänglichkeit im Prozess - als Neumasseverbindlichkeit im Sinne von

§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO eingeordnet. Dies trifft zu. Der Bereicherungsanspruch

gehört nicht zu den Kosten des Verfahrens. Er ist durch die Zahlung im Februar

2003 und mithin nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Oktober 2002

im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO begründet worden. Die nach der Rang-

ordnung des § 209 Abs. 1 InsO an zweiter Rangstelle zu befriedigenden Neu-

masseverbindlichkeiten umfassen sämtliche Ansprüche nach § 55 InsO, deren

Rechtsgrund nach der angezeigten Masseunzulänglichkeit geschaffen worden

ist. Für die Abgrenzung gegenüber den im Rang zurückgestuften Altmassever-

bindlichkeiten ist ausschließlich der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Insol-

venzverwalter die Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht angezeigt hat.

Auf den Entstehungsgrund der Forderung kommt es nicht an (vgl. Braun/

Kießner, InsO 2. Aufl. § 209 Rn. 14, 32; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. § 209

Rn. 10, 18; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209 Rn. 20; Pape in Kübler/Prüt-

ting, InsO § 209 Rn. 9 f; Smid, InsO 2. Aufl. § 209 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO

12. Aufl. § 209 Rn. 7, 17).

10

b) Die von dem Beklagten in den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffas-

sung, es könne keine "aufoktroyierten" Neumasseverbindlichkeiten geben, fin-

det in der gesetzlichen Regelung keine Stütze.

11

aa) Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Abgrenzung von Neu-

masseverbindlichkeiten zu Altmasseverbindlichkeiten bei Dauerschuldverhält-

nissen (§ 209 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 3 Nr. 2, 3 InsO) zwar ange-

nommen, ein Verständnis, welches auf die Möglichkeit des Insolvenzverwalters

zur Verhinderung der Masseverbindlichkeit abstelle, entspreche auch dem

systematischen Zusammenhang des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO mit der Regelung

in den korrespondierenden Vorschriften der § 61 Satz 1, § 90 InsO sowie der

Entstehungsgeschichte dieser Vorschriften. Die Amtliche Begründung der Bun-

desregierung (zu § 101 des Entwurfs einer Insolvenzordnung, BT-Drucks.

12/2443 S. 138) unterscheide insoweit ausdrücklich zwischen "oktroyierten" und

"gewillkürten" Masseverbindlichkeiten; sie stelle hierbei auch auf den Vertrau-

ensschutz für Partner ab, die mit dem Insolvenzverwalter neue Verträge ab-

schlössen (vgl. BGHZ 154, 358, 365 f). Weder nach dem Wortlaut der zitierten

Wendungen noch nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe besteht

ein Anhalt, dass der von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorausgesetzte Gleichrang der

"sonstigen Masseverbindlichkeiten" im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 InsO in

Frage zu stellen ist.

12

bb) Hierfür ergibt auch die Entstehungsgeschichte der Vorschriften über

die Abwicklung des masseunzulänglichen Verfahrens im Übrigen nichts. Die

Wendung in der Amtlichen Begründung (aaO zu § 321 S. 220), Neumassever-

bindlichkeiten seien dadurch gekennzeichnet, dass "der Verwalter" diese nach

dem - auf der Grundlage der Entwurfsfassung noch vorgesehenen - Antrag auf

Feststellung der Masseunzulänglichkeit "begründet" habe, zielt wiederum auf

den in besonderer Weise regelungsbedürftigen Hauptfall der Massearmut, dass

nämlich durch ein "Weiterwirtschaften" des Verwalters neue vertragliche Mas-

severbindlichkeiten entstehen, die von Altmasseverbindlichkeiten abzugrenzen

sind (vgl. § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 InsO). Ansprüche aus gesetzlichen Schuld-

verhältnissen, die nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden

sind, werden hierdurch nicht ausgegrenzt.

13

Es wird im Gegenteil die Auffassung vertreten, die rangmäßige Gleich-

stellung mit den sonstigen Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 2

InsO und die damit verbundene Rückstufung der Masseverbindlichkeiten aus

ungerechtfertigter Bereicherung der Masse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO hinter

die Kosten des Insolvenzverfahrens (vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO) sei nicht be-

rechtigt, weil für eine Inanspruchnahme der Massebereicherung zur Finanzie-

rung des Insolvenzverfahrens jeder haftungsrechtliche Zuweisungsgrund fehle

(Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 14.24; MünchKomm-InsO/Hefermehl,

§ 55 Rn. 204; Nerlich/Römermann/Westphal, InsO § 209 Rn. 14; Dinstühler ZIP

1998, 1697, 1699; Smid WM 1998, 1313, 1321). Nach anderer, vorzugswürdi-

ger Ansicht ist die uneingeschränkte Hervorhebung der Verfahrenskosten aus

Gründen der geordneten Verfahrensabwicklung nicht zu beanstanden (vgl. HK-

InsO/Landfermann,

aaO

§ 209

Rn. 18;

Pape

in

Kübler/

Prütting, aaO § 209 Rn. 3 c, 6; Uhlenbruck, aaO § 209 Rn. 17). Gegen die Ein-

ordnung von nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründeten Bereiche-

rungsansprüchen in die von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO erfassten Neumassever-

bindlichkeiten bestehen danach keine Bedenken.

14

3. Die weitere Begründung des Berufungsgerichts, die erneute Anzeige

der Masseunzulänglichkeit am 8. Dezember 2003 stehe der Leistungsklage

ebenfalls nicht entgegen, weil sich die Neumasse nach dem Zahlungseingang

nicht verändert habe und die erneute Anzeige in einem solchen Fall keine ent-

scheidende Wirkung entfalte, ist nicht tragfähig. Sie vernachlässigt das in § 209

Abs. 1 InsO geregelte Rangverhältnis, nach dem die Kosten des Insolvenzver-

fahrens (§ 54 InsO) stets im ersten Rang zu befriedigen sind. Hierzu zählen

neben den Gerichtskosten insbesondere die Vergütungen und die Auslagen des

Insolvenzverwalters.

15

a) Welche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseunzu-

länglichkeit (§ 208 InsO) die Masse einschließlich der neu zu erwirtschaftenden

Insolvenzmasse nicht ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu

decken, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Bundesgerichtshof hat bereits ent-

schieden, dass die Vorschrift des § 210 InsO in ihrem unmittelbaren Anwen-

dungsbereich ein Vollstreckungsverbot nur für (Alt-)Masseverbindlichkeiten im

Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO anordnet (BGHZ 154, 358, 368). Hieran ist

festzuhalten.

16

b) Die Revisionsbegründung versteht die weiteren Ausführungen in der

genannten Senatsentscheidung (BGHZ aaO S. 369) in der Weise, dass es das

vom Senat gebilligte Modell von der "Insolvenz in der Insolvenz der Insolvenz"

nahe lege, die Vorschriften der §§ 207 ff InsO auf jeden Fall der Unzulänglich-

keit der Neumasse anzuwenden, mit der Folge, dass auch der erneuten - for-

mellen - Anzeige der Masseunzulänglichkeit Bindungswirkung zukomme.

17

aa) Dies läuft darauf hinaus, gesetzliche Neumasseverbindlichkeiten im

Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO im Rang abzuwerten und Verbindlichkeiten,

die nach der erneuten Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden

sind, einen im Gesetz nicht vorgesehenen verbesserten Rang zu verschaffen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es im Gegenteil - ohne

gesetzliches Gebot - nicht unverzichtbar nötig, jeder erneuten Anzeige der

Masseunzulänglichkeit die

rechtsverbindliche Wirkung des § 208

InsO

beizumessen (BGHZ 154, 358, 369). Die Entscheidung unterstreicht dies mit

der Erwägung, dass die gesonderte weitere Abwicklung der Insolvenzmasse

nach § 208 Abs. 3 InsO geradezu gefährdet wäre, wenn bei einem weiterhin mit

Verlusten arbeitenden Schuldnerunternehmen Monat für Monat erneut die Mas-

seunzulänglichkeit angezeigt werden müsste und für Neumasseverbindlichkei-

ten jeweils abgesonderte Massebestandteile zu bilden wären (vgl. BGHZ aaO

S. 369, 370).

18

bb) Damit hat sich der Senat im Grundsatz gegen eine analoge Anwen-

dung der §§ 207 ff InsO auf den Fall der Unzulänglichkeit der nach Anzeige der

Masseunzulänglichkeit zu erwirtschaftenden Neumasse ausgesprochen. Eine

Analogie setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene

Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv

festgestellt werden kann, weil sonst jedes Schweigen des Gesetzgebers - und

das ist der Normalfall, wenn er etwas nicht regeln will - als planwidrige Lücke im

Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden könnte (vgl. Canaris,

Die Feststellung von Lücken im Gesetz, 2. Aufl. S. 51). Neben der Darlegung

einer planwidrigen Gesetzeslücke erfordert die analoge Anwendung der für ei-

nen Tatbestand im Gesetz gegebenen Regel auf einen vom Gesetz nicht gere-

gelten Tatbestand die Begründung, dass beide Tatbestände infolge ihrer Ähn-

lichkeit in den für die gesetzliche Bewertung maßgebenden Hinsichten gleich zu

bewerten sind (vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 6. Aufl.

S. 381). Diese Voraussetzungen sind, wie der Senat in der Leitentscheidung im

154. Band ausführlich dargelegt hat (BGHZ aaO S. 368 f), nur insoweit gege-

ben, als bei fortwährender Masseunzulänglichkeit ähnlich wie bei der ursprüng-

lichen der Wettlauf konkurrierender Gläubiger zu vermeiden ist. Der Insolvenz-

verwalter kann deshalb auch dann, wenn die neu zu erwirtschaftende Insol-

venzmasse nicht einmal ausreicht, neben den nach § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO

vorrangig auszugleichenden Kosten des Insolvenzverfahrens sämtliche Neu-

massegläubiger zu befriedigen, nicht mehr uneingeschränkt zur Leistung verur-

teilt werden. Das Bestehen der Forderungen der Neumassegläubiger ist

- jedenfalls wenn eine auf sie entfallende Quote noch nicht feststeht - gerichtlich

nur noch festzustellen.

19

Aus dieser Rechtsprechung kann der beklagte Insolvenzverwalter jedoch

nichts herleiten, weil nicht mehrere Neumassegläubiger miteinander in Konkur-

renz stehen.

20

c) Die bisher ergangene Rechtsprechung des Senats zur Rangordnung

und gerichtlichen Durchsetzung von Neumasseverbindlichkeiten (vgl. BGHZ

154, 358, 368 ff; BGH, Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR 222/02, WM 2004,

295, 298 f) bezieht sich auf Fälle der Masseunzulänglichkeit (§ 208 Abs. 1

InsO) und nicht auf solche der Einstellungsreife mangels Masse (§ 207 InsO).

Entschieden wurde jeweils über die Abwertung von Masseverbindlichkeiten

gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu sonstigen Masseverbindlichkeiten und die

Auswirkungen dieser Abwertung für die gerichtliche Geltendmachung der Neu-

masseverbindlichkeit im Wege der Leistungsklage. Das Rangverhältnis zwi-

schen den Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO in Verbin-

dung mit § 54 InsO) und den Neumasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1

Nr. 2 InsO war dagegen nicht Gegenstand jener Entscheidungen. Im vorliegen-

den Fall konkurrieren die im ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insol-

venzverfahrens gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO mit den im zweiten Rang zu

berichtigenden Neumasseverbindlichkeiten eines Gläubigers nach § 209 Abs. 1

Nr. 2 InsO. Auf dieses Verhältnis ist § 210 InsO entsprechend anzuwenden, um

der absoluten Vorrangstellung der gesamten Verfahrenskosten Geltung zu ver-

schaffen. Ist deren Begleichung nicht gesichert, gilt das Vollstreckungsverbot

auch für den Neumassegläubiger, mit der Folge, dass ihm das Rechtsschutz-

bedürfnis für eine Leistungsklage fehlt.

21

aa) Insoweit besteht eine vom Gesetz nicht bedachte Lücke, weil § 210

InsO nur das Verhältnis zwischen schutzwürdigen Neumasseverbindlichkeiten

und den übrigen Masseverbindlichkeiten in den Blick nimmt, ohne die sogar im

ersten Rang zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens anzusprechen.

22

(1) Schon aus dem Wortlaut des § 209 Abs. 1 InsO folgt deutlich, dass

die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) absoluten Vorrang auch vor

den Neumasseverbindlichkeiten haben. Deshalb spricht schon diese Vorschrift

für das Ergebnis, auch bei nur einem Neumassegläubiger eine Leistungsklage

gegen die Masse nicht zuzulassen, wenn durch die Vollstreckung des Leis-

tungsurteils der Vorrang der Kosten gefährdet ist.

23

(2) In der Begründung zu § 320 des Entwurfs wird zwar darauf hingewie-

sen, falls aus der Masse nicht einmal die Kosten des Verfahrens gedeckt wer-

den könnten, habe der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, die Verwertung der

Insolvenzmasse nach § 317 Abs. 1 des Entwurfs (§ 207 Abs. 1 InsO) sofort ein-

zustellen. Dagegen lasse die Feststellung nur der Masseunzulänglichkeit seine

Pflichten zur Verwaltung und Verwertung der Masse unberührt (§ 320 Abs. 1

des Entwurfs = § 208 Abs. 3 InsO; vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 219). Zu § 317

Abs. 3 des Entwurfs (§ 207 Abs. 3 InsO) wird ergänzend ausgeführt, dem Ver-

walter könne nicht zugemutet werden, die Verwertung der Masse fortzusetzen,

obwohl seine Vergütungsansprüche nicht voll erfüllt werden könnten; deshalb

sei er bei fehlender Kostendeckung nur noch verpflichtet, mit den vorhandenen

Barmitteln gleichmäßig die Kosten des Verfahrens zu berichtigen (vgl. BT-

Drucks. 12/2443 S. 218). Diese Ausführungen knüpfen an die zu § 60 KO er-

gangene Rechtsprechung des Senats zur Vergütung des Konkursverwalters im

massearmen Konkurs an, nach der es auch aus verfassungsrechtlichen Grün-

den geboten ist, die nach Feststellung der Masseunzulänglichkeit entstandenen

Vergütungsansprüche aus der Rangordnung der Konkursordnung her-

auszunehmen (vgl. BGHZ 116, 233, 237 ff). Hinsichtlich der vor diesem Zeit-

punkt entstandenen Vergütungsansprüche hat sich der Senat an einer Aufwer-

tung des Ranges gehindert gesehen, weil diese auf eine dem Richter ver-

schlossene Gesetzeskorrektur hinauslaufe und folglich die ihm mögliche

Rechtsfortbildung überschreite (BGHZ aaO S. 241).

24

(3) Die Insolvenzordnung unterscheidet demgegenüber in § 209 Abs. 1

Nr. 1 InsO nicht danach, ob die Vergütungs- und Auslagenansprüche des Insol-

venzverwalters vor oder nach Eintritt der Masseunzulänglichkeit erdient worden

sind. Sie räumt ihnen vielmehr generell eine absolute Priorität ein (vgl. HK-

InsO/Landfermann, aaO § 209 Rn. 5; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 209

Rn. 15; siehe ferner § 207 Abs. 3 InsO für den Fall der Einstellung des Verfah-

rens mangels Masse). Um eine Schutzlücke hinsichtlich des verfassungsrecht-

lich verbürgten Vergütungsanspruchs zu vermeiden, kann die Vorrangstellung

auch nicht davon abhängen, ob die Insolvenzmasse nur unzulänglich ist (§ 208

InsO) oder ob sie nicht einmal ausreicht, die Kosten des Verfahrens zu decken

(§ 207 InsO). Dies ergibt sich aus dem von der Insolvenzordnung vorgegebe-

nen Verfahren, in dem über die Einstellung mangels Masse zu entscheiden ist.

Der Insolvenzverwalter kann das Insolvenzverfahren nicht selbst einstellen,

sondern gegenüber dem Insolvenzgericht nur die Einstellung anregen. Dieses

hat zuvor zwingend die Gläubigerversammlung, den Insolvenzverwalter und die

Massegläubiger zu hören (§ 207 Abs. 2 InsO) und Gelegenheit zur Leistung

eines ausreichenden Geldbetrages zur Abwendung der Verfahrenseinstellung

zu geben (§ 207 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 InsO). Entgegen der in der Gesetzes-

begründung vertretenen Auffassung kann der Verwalter die Verwertung der In-

solvenzmasse somit nicht sofort einstellen. Die aus der weiteren Verwaltung

entstandenen Kosten sind - soweit kein Missbrauch vorliegt - ebenfalls bevor-

rechtigt.

25

bb) Die planwidrige Regelungslücke ist in der Weise zu schließen, dass

die Rechtsfolgen des § 210 InsO auch dann anzuwenden sind, wenn ein nach

§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO bevorrechtigter Neumassegläubiger aus der freien

Masse nicht befriedigt werden kann, ohne dass daneben die Kosten des Insol-

venzverfahrens gedeckt sind. Dieser Tatbestand ähnelt in der für die gesetzli-

che Bewertung maßgeblichen Hinsicht dem von § 210 InsO unmittelbar gere-

gelten Fall, dass die Verfahrenskosten zwar gedeckt sind, neben den Neumas-

severbindlichkeiten aber die übrigen Masseverbindlichkeiten nicht vollständig

berichtigt werden können. Auf ein Konkurrenzverhältnis zwischen mehreren

Neumassegläubigern (vgl. BGHZ 154, 358, 368 ff), welches das Berufungsge-

richt für erforderlich gehalten hat, kommt es sonach nicht an.

26

d) Die zu erwirtschaftende Insolvenzmasse reicht nicht aus, um die ein-

geklagte Neumasseverbindlichkeit neben den Kosten des Insolvenzverfahrens

zu berichtigen. Das kann der Senat selbst entscheiden, weil der Sachverhalt

insoweit hinreichend geklärt ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

27

aa) Der Beklagte hat sich im Prozess darauf berufen, dass seine Ent-

scheidung, die eingetretene Masseunzulänglichkeit dem Insolvenzgericht (er-

neut) anzuzeigen, keiner gerichtlichen Überprüfung unterliege und unanfechtbar

sei. Der Gesetzgeber hat die nähere Festlegung der Wirkungen der Anzeige

nach § 208 Abs. 1 Satz 1 InsO der Rechtsprechung überlassen (vgl. Be-

schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-

Drucks. 12/7302 S. 179 f zu § 234b Abs. 3 und zu § 234d). Der Bundesge-

richtshof hat die Rechtsverbindlichkeit einer erneuten Anzeige der Masseunzu-

länglichkeit offen gelassen (BGHZ 154, 358, 369). Sie kann auch hier offen

bleiben. Die praktische Bedeutung der Rechtsfrage ist ohnehin gering. Der Se-

nat zweifelt daran, dass die in Übereinstimmung mit § 208 Abs. 1 und 2 InsO

erfolgte Anzeige der Masseunzulänglichkeit die von der Revision angenomme-

ne Bindungswirkung (vgl. BGHZ 154, 358, 360 f; BAG ZIP 2002, 628, 631) aus-

nahmslos entfaltet. Vielmehr spricht einiges dafür, dass Ausnahmen anzuer-

kennen sind. Solche liegen bei Fallgestaltungen zumindest nahe, in denen dem

Insolvenzverwalter unredliches Verhalten vorzuwerfen ist, er arglistig handelt

oder ausreichender Massebestand gerichtskundig ist und deshalb keines Be-

weises bedarf.

28

bb) Im Streitfall kann auch dies unentschieden bleiben, weil die Massein-

suffizienz nach den von dem Beklagten vorgelegten und von dem Kläger nicht

in Zweifel gezogenen Zwischenberichten vom 6. Juni 2003 und 5. Dezember

2003 feststeht. Hiervon sind auch die Prozessbevollmächtigten der Parteien in

der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgegangen. In dem ersten Be-

richt errechnet der Beklagte unter Einschluss des streitigen Zahlungseingangs

eine freie Masse von knapp 37.300 €, der allein eine Regelvergütung von gut

39.500 € gegenübersteht. In dem nachfolgenden Zwischenbericht gelangt er

- wiederum unter Einschluss der hier streitigen Zahlung - zu einer freien Masse

von 66.739,89 € bei einem Vergütungsanspruch von 56.679,97 €. Für die Be-

richtigung der Gerichtskosten und der Neumasseverbindlichkeiten verblieb so-

nach bezogen auf diesen Zeitpunkt nur ein Betrag von 10.059,90 €.

29

cc) Angesichts der in den Berichten dargelegten Geschäftsführung des

Insolvenzverwalters und der hierbei für die Masse erwirtschafteten Kostenbei-

träge der absonderungsberechtigten Gläubiger (§§ 166, 171 InsO) war die Fort-

führung des Insolvenzverfahrens trotz der andauernden Masseunzulänglichkeit

schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt missbräuchlich, dass sich mit ihr der

Vergütungsanspruch laufend erhöhte. Auf die von der Revisionserwiderung er-

hobene Gegenrüge, es fehlten Feststellungen zu der Höhe der nach der ersten

Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 9. Oktober 2002 entstandenen Neu-

masseverbindlichkeiten und Verfahrenskosten kommt es - wie ausgeführt -

nicht an.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Kayser

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 14.07.2004 - 2 O 185/03 -

OLG Rostock, Entscheidung vom 29.12.2004 - 3 U 164/04 -