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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 122/06
5. Strafsenat
5 StR 122/06 (alt: 5 StR 256/05)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 9. November 2005 wird nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
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Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen.
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Schaal