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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – 5 StR 122/06

5. Strafsenat

5 StR 122/06 (alt: 5 StR 256/05)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. April 2006 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 9. November 2005 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

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Das Schreiben des Angeklagten vom 18. April 2006 hat vorgelegen.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Schaal