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BGH Beschluss vom 25.04.2006 – IV ZA 23/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZA 23/05

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch

am 25. April 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbe-

schluss vom 8. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe:

1

Der Beschluss, mit dem der Senat Prozesskostenhilfe versagt hat,

ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner

Begründung; eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt darin

nicht. Im Übrigen hätte der Senat auch bei Zurückweisung der Nichtzu-

lassungsbeschwerde im Hauptsacheverfahren zu einer Begründung sei-

ner Entscheidung keinen Anlass gehabt, weil dies nicht geeignet gewe-

sen wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen

die Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Die Anhörungs-

rüge verpflichtet dazu ebenfalls nicht, weil es eine Partei ansonsten in

der Hand hätte, auf diesem Wege die vorgenannte Bestimmung auszu-

hebeln (Senatsbeschluss vom 16. November 2005 - IV ZR 7/05; BGH,

Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - FamRZ 2005, 1831 unter II

2). Im Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe und eine

daran anschließende Anhörungsrüge können sich weitergehende Pflich-

ten nicht ergeben.

2

Unbeschadet dessen hat der Senat die vom Kläger gegen das Be-

rufungsurteil erhobenen Rügen sämtlich geprüft und schon aus Rechts-

gründen für nicht durchgreifend erachtet. Dieses Prüfungsergebnis liegt

seiner Entscheidung zugrunde; die vom Kläger beanstandete Behand-

lung seiner Tatbestandsberichtigungsanträge (§ 319 ZPO) durch das Be-

rufungsgericht hat darauf keinen Einfluss.

Terno Seiffert Wendt

Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 9 O 48/04 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 28.09.2005 - 5 U 74/05 -