Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 25.04.2006 – VIII ZB 30/06

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Leimert, Wiechers,

Dr. Wolst sowie die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der

4. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 19. Januar 2006

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und

Beiordnung eines Rechtsanwalts wird zurückgewiesen.

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 590,76 €.

Gründe

Gegen Beschlüsse der Landgerichte im Berufungsverfahren ist als Rechtsmit-

tel zum Bundesgerichtshof ausschließlich die Rechtsbeschwerde eröffnet.

Eine solche Rechtsbeschwerde ist hier unzulässig, weil sie nicht von einem

beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78

Abs. 1 ZPO, vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02,

NJW 2002, 2181).

Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie nicht inner-

halb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Be-

schlusses eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Deshalb ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unbe-

gründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

Dr. Deppert

Dr. Leimert

Wiechers

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen: AG Oranienburg, Entscheidung vom 15.11.2005 - 26 C 36/05 - LG Neuruppin, Entscheidung vom 19.01.2006 - 4 S 301/05 -