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BGH Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 271/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 25. April 2006 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB § 288 Abs. 1 Satz 1 (in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung)

Bei verzögerter Freigabe eines hinterlegten Geldbetrages hat der Gläubiger in ent-

sprechender Anwendung von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 30. April 2000

geltenden Fassung) einen Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 271/05 - OLG Frankfurt am Main LG Darmstadt

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den

Richter Dr. Müller, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des

22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 22. September 2005 wird auf

seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Parteien streiten über Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe für

einen hinterlegten Betrag. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger, handelnd als Insolvenzverwalter über das Vermögen

der I. Wirtschaftsberatungsge-

sellschaft mbH (im Folgenden: I. GmbH), nimmt den Beklagten wegen

verzögerter Abgabe einer Freigabeerklärung auf Schadensersatz in An-

spruch. Die I. GmbH war Inhaberin eines bei einer Sparkasse geführ-

ten Kontos, dessen Guthaben sie zugunsten des Beklagten verpfändet

hatte. Weil der Beklagte der Aufforderung des Klägers, bis spätestens

zum 31. März 2000 die Freigabe des Guthabens zu erklären, nicht nach-

kam, hinterlegte die Sparkasse das Guthaben einschließlich Zinsen in

Höhe von insgesamt 271.512 DM. Nachdem der Beklagte in einem zwi-

schen den Parteien geführten Vorprozess mit seit 12. September 2003

rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 12. November

2002 zur Abgabe der Freigabeerklärung verurteilt worden war, erklärte er

nach Aufforderung durch den Kläger am 25. September 2003 die Freiga-

be. Die Hinterlegungsstelle zahlte daraufhin am 16. Oktober 2003 den

hinterlegten Betrag an den Kläger aus.

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Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger für den Zeitraum

vom 1. April 2000 bis zum 25. September 2003 Verzugszinsen aus der

hinterlegten Summe in der bei Verzugseintritt geltenden gesetzlichen

Höhe von 4%. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Beru-

fung des Klägers hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben. Mit

der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision erstrebt der Beklag-

te die Wiederherstellung des klageabweisenden landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger

stehe gegenüber dem Beklagten der geltend gemachte, seiner Höhe

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nach unstreitige, Anspruch auf Ersatz des Zinsschadens gemäß § 288

Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung

(nachfolgend: a.F.) analog zu. Eine unmittelbare Anwendung des § 288

Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. komme nicht in Betracht, da diese Vorschrift

nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur für den Fall des Verzuges mit einer

Geldschuld gelte. Eine solche habe den Beklagten jedoch nicht getrof-

fen; er habe vielmehr lediglich eine Freigabeerklärung bezüglich des von

der Sparkasse hinterlegten Guthabens der Gemeinschuldnerin geschul-

det. Auf diese Fallkonstellation sei § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. aber

entsprechend anzuwenden. Zwar habe der Beklagte keinen Geldbetrag,

also eine echte Geldschuld im Sinne von § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

geschuldet, er sei aber verpflichtet gewesen, dem Kläger den Zugriff auf

das diesem letztlich zustehende Guthaben der Schuldnerin bei der Spar-

kasse zu eröffnen und zu verschaffen. Die Auszahlung des auf dem frag-

lichen Konto befindlichen Geldbetrages an den Kläger habe einzig und

allein davon abgehangen, dass der Beklagte die von ihm geforderte und

auch geschuldete Freigabeerklärung abgab.

II.

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Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass

§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Anspruch des Klägers keine unmit-

telbare Anwendung findet, weil der Beklagte mit der Abgabe einer Frei-

gabeerklärung in Verzug war, nicht aber mit einer Geldschuld (vgl. dazu

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Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB § 288 Rdn. 2; Erman/Hager, BGB

11. Aufl. § 288 Rdn. 6).

2. a) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass

§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nach Sinn und Zweck der Vorschrift auf

den Verzug mit einer Freigabeerklärung in Bezug auf hinterlegtes Geld

entsprechend anzuwenden ist.

aa) Die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entspringt der

Annahme, dass es dem Gläubiger im Allgemeinen möglich ist, Geld je-

denfalls zu einem bestimmten Mindestzinssatz anzulegen (vgl. Huber,

Leistungsstörungen Band II S. 68). Der Gesetzgeber wollte für Verzugs-

schäden, die daraus entstehen, dass dem Gläubiger Geld vorenthalten

wird, einen Durchschnittsbetrag festsetzen, von dem angenommen wird,

dass ihn der Gläubiger jedenfalls hätte ziehen können und den er fordern

darf, ohne eine Zinseinbuße oder einen sonstigen Schaden beweisen zu

müssen (vgl. Motive II S. 62; auch BGHZ 74, 231, 235).

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bb) Diesem Sinn und Zweck des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

Rechnung tragend hat der Bundesgerichtshof die Vorschrift auf die

Nichtverschaffung eines zinslosen Darlehens entsprechend angewandt,

weil auch in diesem Fall der Entgang der mit dem Besitz von Geld ver-

bundenen Nutzungsmöglichkeit zu entschädigen ist (BGHZ 74, 231,

235). Dieser Gedanke gilt in gleicher Weise für den Fall der verzögerten

Freigabe eines Hinterlegungsbetrages, weil dem Gläubiger auch in die-

ser Fallkonstellation ein Geldbetrag, auf den er einen Anspruch hat,

schuldhaft und rechtswidrig vorenthalten wird (vgl. auch Huber, Leis-

tungsstörungen Band II S. 67; Erman/Hager, BGB 11. Aufl. § 288 Rdn. 6

a.E.). Der Schuldner schuldet zwar nicht das hinterlegte Geld, aber die

Auszahlung des Geldes an den Gläubiger hängt allein von der Freigabe-

erklärung des Schuldners ab. Die Freigabeforderung hat einen Geldbe-

trag zum Gegenstand. Lediglich der äußeren Form nach, ist der An-

spruch nicht auf Zahlung von Geld, sondern auf Einwilligung in die Aus-

zahlung von Geld gerichtet (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR

70/87, WM 1988, 1834, 1836; Urteil vom 17. November 1999 - XII ZR

281/97, NJW 2000, 948, 950).

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cc) Das Urteil des VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom

4. Mai 2005 (VIII ZR 94/04, NJW 2005, 2310, 2312), nach dem § 288

Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. auf den Anspruch des Vermieters gegen den

Mieter auf Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlangen nicht anwend-

bar ist, steht der entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im vorlie-

genden Fall nicht entgegen. Zum einen enthält diese Entscheidung keine

Ausführungen zur entsprechenden Anwendung der Vorschrift und zum

anderen ist die Pflicht zur Zustimmung zu einem Mieterhöhungsverlan-

gen als vertragsändernde Willenserklärung mit der Pflicht zur Abgabe

einer Freigabeerklärung nicht vergleichbar.

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dd) Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich auch aus der

Entscheidung des Großen Senats in Zivilsachen vom 9. Juli 1986

(BGHZ 98, 212, 217), die die Ersatzfähigkeit von Gebrauchsvorteilen ei-

ner Sache betrifft, nichts, was gegen die entsprechende Anwendung des

§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. spricht. Vorliegend geht es um das Vor-

enthalten von Geld, das in jedem Fall einen ersatzfähigen Schaden dar-

stellt (BGHZ 74, 231, 234 f.).

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b) Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 288

Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. hier für seine entsprechende Anwendung.

Nach dem ursprünglichen Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs

sollte die Mindestverzinsung nicht nur bei einer Geldschuld, sondern

auch bei einer Stückschuld Anwendung finden, etwa wenn bestimmte

Geldstücke zu leisten waren, weil bei ihr dieselben praktischen Gründe

für einen Anspruch auf Verzugszinsen in gleicher Weise zuträfen (Moti-

ve II S. 62). Aus der Streichung der ursprünglich im Entwurf enthaltenen

Regelung über die Verzinsung von Geldstückschulden folgt nicht, dass

§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. insofern keine Anwendung findet (vgl. Hu-

ber, Leistungsstörungen Band II S. 67 Fn. 124; a.A. Staudinger/Löwisch,

BGB Neubearb. 2004 § 288 Rdn. 10). Diese Regelung wurde lediglich

deshalb nicht ins Gesetz übernommen, weil man annahm, dass der darin

aufgestellte Rechtssatz sich aus der entsprechenden Anwendung der

Absätze 1 und 2 der Vorschrift ergebe (Protokolle I S. 327). Die Analo-

giefähigkeit der Mindestverzinsungsregelung auf hinterlegtes Geld wurde

daher vom Gesetzgeber vorausgesetzt, nicht etwa ausgeschlossen.

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3. Ohne Erfolg erhebt die Revision Einwendungen gegen die Höhe

des dem Kläger zugesprochenen Zinsanspruchs. Nach den im Revisi-

onsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist der

Zinsschaden seiner Höhe nach unstreitig (§ 559 Abs. 1, § 314 Abs. 1

ZPO). Verfahrensrügen gegen die Feststellung des Berufungsgerichts

hat die Revision nicht erhoben. Auch eine Berichtigung des Tatbestands

hat der Beklagte nicht beantragt.

III.

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Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.

Nobbe Müller Mayen

Ellenberger Schmitt

Vorinstanzen:

LG Darmstadt, Entscheidung vom 09.09.2004 - 8 O 638/03 -

OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 22.09.2005 - 22 U 227/04 -