BGH Beschluss vom 03.07.2008 – V ZR 20/07
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. Juli 2008 durch den Vorsit-
zenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Lemke, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mitte
der
achtziger
Jahre
errichtete
die
E.
KG
(im Folgenden E. ) auf
ihrem Grundstück
T. straße in M. eine Wohnanlage mit über 600 Einheiten, welche
sie im Rahmen eines steuerlich geförderten Bauherrenmodells an die durch Vor-
merkung gesicherten Bauherren verkaufte und übergab. Die Teilungserklärung
vom 14. September 1984 enthält eine Gemeinschaftsordnung mit einer
Gebrauchsregelung, nach der das gesamte Bauwerk mit Ausnahme der Gewer-
beeinheiten und Tiefgaragenplätze als Studentenwohnheim zu nutzen ist. In der
Gebrauchsregelung heißt es weiter:
Das Gesamtobjekt mit Ausnahme der nicht zum Wohnheim gehöri- gen Gebäudeteile (…) wird für die Dauer von 10 Jahren an einen gewerblichen Zwischenmieter vermietet.
Der gewerbliche Zwischenmieter, hilfsweise der Verwalter der Ge- samtanlage nach dem Wohnungseigentumsgesetz, übernimmt zen- tral und ausschließlich die Einzelvermietung.
Dementsprechend vermieteten die Bauherren sämtliche Wohnungen an die
R. GmbH (im Folgenden R. ) als Zwischenmieterin.
Deren Alleingesellschafterin war die M.
GbR (im Folgenden M ). Die Wohnungsgrundbücher wurden im Mai
1988 angelegt. In der Folgezeit erfüllte die E. einen Teil der Kaufverträge.
Die in ihrem Eigentum verbliebenen Einheiten, darunter 235 Wohnungen,
wurden zwangsversteigert und mit Beschluss vom 7. Dezember 1989 der Klägerin
zugeschlagen. Diese teilte der R. mit, sie sei nicht in die Zwischenmietver-
hältnisse eingetreten, und verlangte die Herausgabe des mittelbaren Besitzes an
den ersteigerten Wohnungen. Ferner forderte die Klägerin die Endmieter ihrer
Wohnungen auf, die Miete als Nutzungsentschädigung an sie zu zahlen. Da die
R. weiterhin Anspruch auf die Mieten erhob, hinterlegte ein Teil der Endmieter
ab Herbst 1990 insgesamt 173.230 DM (88.571,09 €).
Anfang 1991 pfändete der Beklagte, der damals als Rechtsanwalt zugelas-
sen war und die R. in einem Rechtsstreit mit der Klägerin vertreten hatte, we-
gen seiner Honorarforderung in Höhe von 164.254,94 DM (83.982,22 €) deren
angebliche Ansprüche auf die hinterlegten Mieten und ließ sie sich zur Einziehung
überweisen.
Auf Antrag der Klägerin wurde im April 1991 die Sequestration über das
Vermögen der R. angeordnet und im August 1991 das Konkursverfahren er-
öffnet. Der Konkursverwalter gab im Dezember 1999 die hinterlegten Mieten zu-
gunsten der Klägerin frei. Die R. wurde im November 2002 nach Durchfüh-
rung der Schlussverteilung und Aufhebung des Konkursverfahrens wegen Vermö-
genslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2002 forderte die Klägerin den Beklagten erfolg-
los auf, die hinterlegten Mieten freizugeben. Dieses Ziel verfolgt sie mit ihrer Klage
weiter. Außerdem verlangt sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz ab 30. Mai 2005.
Im Wege der Widerklage nimmt der Beklagte unter Berufung auf den Pfän-
dungs- und Überweisungsbeschluss aus dem Jahr 1991 seinerseits die Klägerin
sowie die R. auf Freigabe der hinterlegten Mieten in Anspruch. Nach Offenle-
gung einer stillen Sicherungszession verlangt er hilfsweise die Freigabe an seine
Ehefrau als Zessionarin.
Weiter verlangt der Beklagte – wiederum sowohl von der Klägerin als auch
von der R. und hilfsweise zugunsten seiner Ehefrau – die Freigabe weiterer
93.817,86 €. Hierbei handelt es sich um ein Kontokorrentguthaben der R. bei
der M. Bank , das hinterlegt wurde, weil seine Zugehörig-
keit zur Konkursmasse ungewiss war. Der Beklagte macht geltend, das Kontokor-
rentguthaben sei ihm bereits am 10. Juli 1990 zur Sicherung seiner Honorarforde-
rung abgetreten worden.
Schließlich verlangt der Beklagte von der Klägerin Schadensersatz mit der
Behauptung, sie habe die R. in kollusivem Zusammenwirken mit deren Liqui-
dator und dem Konkursverwalter als Zwischenmieterin aus dem Objekt in der
T. straße hinausgedrängt. Die Klägerin habe wegen bestrittener
und in Wahrheit nicht bestehender Forderungen Konkursantrag gestellt. Durch
den Verlust der Mieteinnahmen, die von der Klägerin gesteuerte Liquidation und
das zu konkursfremden Zwecken betriebene Konkursverfahren sei der R. ein
Schaden von 4.198.906,40 € entstanden.
Einen Teil dieses Schadens (2.013.840,73 €) macht der Beklagte aus abge-
tretenem Recht der R. , der M und der liechtensteinischen C.
Anstalt (im Folgenden: C. ) geltend. Hierzu trägt er vor, die R. ver-
füge noch über Vermögen und sei deshalb trotz ihrer Löschung im Handelsregister
nicht beendet worden. Alleinige Gesellschafterin sei weiterhin die M , die
mittlerweile aus B. , Z. , ihm selbst und seiner Ehefrau
bestehe. Letztere sei als Erbin seiner Schwiegermutter G. S. in deren
Stellung als vertretungsberechtigte Gesellschafterin der M eingetreten
und durch Gesellschafterbeschluss vom 17. Dezember 1999 in dieser Funktion
bestätigt worden. Die M habe im Juli 2004 die Fortführung der R. be-
schlossen und ihn unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu
deren Geschäftsführer bestellt. Als solcher habe er am 6. Mai 2005 den Scha-
densersatzanspruch der R. in Höhe eines Teilbetrags von 2.013.840,73 € an
sich selbst abgetreten. In gleichem Umfang habe am 24. November 2004 auch die
M , vertreten durch seine Ehefrau, ihre Schadensersatzansprüche ge-
gen die Klägerin an ihn abgetreten. Grundlage dieser Ansprüche sei die aus der
Schädigung der R. resultierende Entwertung ihres Geschäftsanteils. Diesen
Anteil habe die M als solche unter Einschluss der Mehrheitsgesellschaf-
terin G. S. durch notarielle Geschäftsanteilsabtretung vom 21. Juli 1987
von der C. erworben. Sollte die Abtretung ausschließlich an die weder aufent-
halts- noch gewerbeberechtigten Gesellschafterinnen B. und Z.
erfolgt sein, so sei sie wegen Verstoßes gegen das damals geltende
Ausländergesetz nichtig. Für diesen Fall habe er sich die Ansprüche wegen der
Entwertung der Geschäftsanteile vorsorglich auch von der C. abtreten lassen,
deren Alleingesellschafter er sei.
Wegen des restlichen Schadens (2.185.065,67 €) verlangt der Beklagte als
Mitglied der Eigentümergemeinschaft unter Berufung auf § 335 BGB und die
Grundsätze der Drittschadensliquidation Zahlung an die R. , hilfsweise an sich
selbst.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewie-
sen. Eine im Wesentlichen auf Schadensersatz gerichtete Drittwiderklage des Be-
klagten gegen den Konkursverwalter und den Freistaat Bayern hat das Landge-
richt abgetrennt. Das Oberlandesgericht hat die Klägerin zur Freigabe des hinter-
legten Bankguthabens (93.817,86 €) verurteilt und die weitergehende Berufung
des Beklagten zurückgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen
richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, für deren Durchfüh-
rung er Prozesskostenhilfe beantragt.
Das Berufungsgericht meint, die hinterlegten Mieten stünden der Klägerin
II.
habe verlangen können. Nach dem Zuschlag habe sie als Eigentümerin Anspruch
auf Herausgabe der ersteigerten Wohnungen gehabt. Die Mieter seien ihr gegen-
über nicht zum Besitz berechtigt gewesen. Ein solches Recht ergebe sich insbe-
sondere nicht aus den Endmietverträgen mit der R. . Zum einen sei die Kläge-
rin mit dem Zuschlag nicht in die Zwischenmietverträge eingetreten, weil diese
Verträge nicht von der E. als Eigentümerin, sondern von den Bauherren ge-
schlossen worden seien. Die von dem Beklagten behauptete Zustimmung der
E. stehe der nach §§ 57 ZVG, 571 BGB a.F. erforderlichen Identität zwischen
Eigentümer und Vermieter nicht gleich. Zum anderen schränke die in der Tei-
lungserklärung enthaltene Gebrauchsregelung den Vindikationsanspruch der Klä-
gerin nach außen nicht ein. Denn als Teil der Gemeinschaftsordnung begründe sie
nur schuldrechtliche Pflichten gegenüber den anderen Wohnungseigentümern. Sie
sei kein Vertrag zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkungen zugunsten eines be-
stimmten Zwischenmieters. Dementsprechend sei die R. auch nicht nach Treu
und Glauben zum Besitz berechtigt gewesen. Die Klägerin sei nicht ihr, sondern
allenfalls den Wohnungseigentümern zum Abschluss eines neuen Zwischenmiet-
vertrags verpflichtet gewesen. Die von dem Beklagten behauptete Abtretung des
Anspruchs auf Einhaltung der Gebrauchsregelung ändere daran nichts. Denn die-
ser Anspruch sei an das Wohnungseigentum geknüpft und nicht isoliert abtretbar.
Ein Besitzrecht als Zwischenmieterin ergebe sich schließlich auch nicht daraus,
dass die R. nach dem Vortrag des Beklagten zeitgleich als Verwalterin fun-
giert habe.
Die Widerklage sei nur wegen des Anspruchs auf Freigabe des hinterlegten
Bankguthabens begründet.
Der von dem Beklagten gepfändete Anspruch der R. auf Auskehr der
hinterlegten Mieten bestehe schon deshalb nicht, weil die R. die Zahlung die-
ser Mieten nicht mehr habe verlangen können. Denn mit der Androhung der Räu-
mung und der Aufforderung zur Zahlung des ihr geschuldeten Nutzungsersatzes
habe die Klägerin den Endmietern den Besitz entzogen, und wegen dieses
mindert. Mögliche Schadensersatzansprüche der R. gegen die Klägerin seien
weder Gegenstand der Pfändung noch der Hinterlegungen.
Der aus abgetretenem Recht geltend gemachte Schadensersatzanspruch
in Höhe von 2.013.840,73 € stehe dem Beklagten nicht zu. Die Abtretungsverein-
barung mit der R. vom 6. Mai 2005 sei unwirksam, weil die Gesellschaft zu
diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Es fehle auch an einer wirksamen
Abtretung der M . Die von der Ehefrau des Beklagten unterzeichnete Ab-
tretungsvereinbarung vom 24. November 2004 genüge nicht. Denn der Beklagte
habe nicht nachgewiesen, dass seine Ehefrau als Erbin ihrer Mutter in deren Ge-
sellschafterstellung eingerückt sei. Die C. schließlich habe ihre Geschäftsan-
teile an der R. wirksam an die M veräußert, so dass ihr wegen deren
späterer Entwertung keine Ansprüche zustünden, die sie dem Beklagten hätte ab-
treten können. Ausländerrechtlich sei die Veräußerung der Geschäftsanteile auch
dann wirksam, wenn die M nur aus B. und Z. be-
standen habe.
Der Beklagte könne auch nicht die Zahlung weiterer 2.185.065,67 € an die
R. verlangen, weil für die wegen Vermögenslosigkeit gelöschte Gesellschaft
keine Nachtragsliquidation angeordnet worden sei. Soweit er hilfsweise die Zah-
lung dieses Betrags an sich selbst verlange, ergebe sich ein solcher Anspruch
weder aus § 335 BGB noch aus den Grundsätzen der Drittschadensliquidation.
Denn die in der Teilungserklärung enthaltene Gebrauchsregelung sei kein Vertrag
zugunsten Dritter, und es gehe auch nicht um die zufällige Verlagerung eines
Schadens, der typischerweise bei den Wohnungseigentümern selbst eintrete.
Der R. als weiterer Drittwiderbeklagter sei die Berufung nicht zugestellt
worden, weil die Gesellschaft nicht mehr bestehe. Die Abtrennung der Drittwider-
klagen gegen den Freistaat Bayern und den Konkursverwalter durch das Landge-
richt begründe keinen Verfahrensmangel.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil
die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1
ZPO). Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 ZPO). Im Einzelnen:
1. Die Beschwerde macht im Zusammenhang mit ihrer Auffassung, wonach
Satz 2 ZVG an den Generalzwischenmietvertrag mit der R. gebunden sei,
zwei Zulassungsgründe geltend.
a) Zum einen sei die Zulassung zur Fortbildung des Rechts „für den An-
wendungsbereich des § 56 Satz 2 ZVG“ geboten (Beschwerdebegründung [im
folgenden BB] S. 13 f. unter 2). Die Beschwerde formuliert hier jedoch weder die
Rechtsfrage, zu der ein höchstrichterlicher Leitsatz entwickelt werden soll, noch
äußert sie sich zu deren Entscheidungserheblichkeit und zu dem Bedürfnis nach
einer richtungweisenden Orientierungshilfe (vgl. zu den Darlegungsanforderungen
einer Nichtzulassungsbeschwerde BGHZ 152, 182, 185 ff.). Ihren weiteren Aus-
führungen (auch auf BB S. 38 f. unter e) lässt sich lediglich entnehmen, dass sie
sich auf die Rechtslage vor Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft bezieht. Danach sei der Ersteher einer Eigentumswohnung
gemäß § 56 Satz 2 ZVG persönlich an einen bestehenden Verwaltervertrag und
ähnliche das Gemeinschaftseigentum betreffende Verträge gebunden gewesen.
Nichts anderes gelte für den Generalzwischenmietvertrag, weil er das gesamte
Objekt und damit auch das Gemeinschaftseigentum zum Gegenstand habe.
Das gibt keinen Anlass, die Revision zuzulassen. Vor der Entscheidung des
Senats zur Teilrechtsfähigkeit (BGHZ 163, 154 ff.) war in der obergerichtlichen
Rechtsprechung zwar anerkannt, dass der Erwerber einer Eigentumswohnung
persönlich für gemeinschaftliche Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer aus
bereits bestehenden Dauerschuldverhältnissen, insbesondere aus dem Verwalter-
vertrag, haftet (vgl. Senat, aaO, 167 f.), und in der Literatur wurde dies vereinzelt
auch für Mietverträge vertreten (Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 61). Die
Haftung wurde aber nicht aus § 56 Satz 2 ZVG hergeleitet, sondern überwiegend
mit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 WEG begründet (vgl. Senat, aaO,
168 m.w.N.). Die erwähnte Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Se-
nats zur Teilrechtsfähigkeit und durch die gesetzliche Neuregelung in § 10 Abs. 6
bis 8 WEG überholt, so dass insoweit kein Anlass mehr für die Entwicklung neuer
höchstrichterlicher Leitsätze besteht.
b) Zum anderen rügt die Beschwerde, dass sich das Berufungsurteil nicht
mit dem Vortrag des Beklagten zu § 56 Satz 2 ZVG auseinandersetzt (BB S. 14
Mitte und BB S. 38 f. unter e). Sie sieht darin eine Verletzung der Grundrechte auf
rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz sowie einen Begründungsmangel
nach § 547 Nr. 6 ZPO, ohne jedoch die Zulassungsvoraussetzungen des § 543
Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO im Einzelnen darzulegen. So zeigt sie weder besondere
Umstände auf, die zweifelsfrei darauf schließen ließen, dass das Berufungsgericht
tatsächliches Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der
Entscheidung nicht erwogen hätte (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 300), noch geht
sie auf die Voraussetzungen des § 547 Nr. 6 ZPO oder auf die Frage ein, inwie-
fern dieser absolute Revisionsgrund als solcher zur Zulassung der Revision führen
soll (vgl. allerdings BGH, Beschl. v. 15. Mai 2007, X ZR 20/05, NJW 2007, 2702
f.). Zu der Versagung effektiven Rechtsschutzes wird überhaupt nichts vorgetra-
gen und die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Rechtsverletzun-
gen lediglich pauschal behauptet.
Unabhängig davon ist die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung schon deshalb nicht geboten, weil die Argumentation aus § 56
Satz 2 ZVG durch die Entscheidung des Senats zur Teilrechtsfähigkeit der Woh-
nungseigentümergemeinschaft überholt ist (siehe soeben unter a). Entsprechende
Ausführungen im Berufungsurteil sind daher nicht erforderlich und wären auch
nicht ergebnisrelevant.
2. Ferner ist die Beschwerde der Ansicht, die in der Teilungserklärung ent-
haltene Gebrauchsregelung sei ein Vertrag zugunsten des jeweiligen Zwischen-
mieters. Jedenfalls entfalte sie diesem gegenüber Schutzwirkungen. Aus ihr erge-
be sich ein Anspruch der R. auf Überlassung der von der Klägerin ersteiger-
ten Wohnungen, der seinerseits ein Recht zum Besitz begründe und dessen Ver-
letzung die Klägerin zum Schadensersatz verpflichte. In diesem Zusammenhang
macht die Beschwerde vier Zulassungsgründe geltend.
a) Grundsätzliche Bedeutung habe die von dem Berufungsgericht verneinte
Frage nach der „Möglichkeit der Drittwirkung einer WEG-Gebrauchsregelung“ (BB
S. 11 ff. unter 1 a und c). Dass diese - wenig präzise formulierte - Rechtsfrage klä-
rungsbedürftig ist, legt die Beschwerde nicht dar. So zeigt sie nicht auf, dass eine
höchstrichterliche Entscheidung zu der hier noch anwendbaren alten Fassung des
Wohnungseigentumsgesetzes für die Zukunft richtungweisend sein kann, weil
entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu ent-
scheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (vgl. Se-
nat, BGHZ 154, 288 f.). Vor allem aber fehlen Ausführungen dazu, aus welchen
Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die Rechtsfrage umstritten ist
(vgl. Senat, aaO, 291). Die Beschwerde verweist lediglich auf eine beiläufige Äu-
ßerung von Pick (in Bärmann/Pick/Merle, WEG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 33), die sich
gerade nicht auf die hier interessierende Frage bezieht, ob eine zugunsten Dritter
wirkende Vereinbarung Inhalt des Sondereigentums sein kann mit der Folge, dass
sie den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers - hier also die Klägerin -
derer Stelle (aaO, § 10 Rdn. 44) mit der herrschenden Meinung verneint.
Unabhängig von diesen Darlegungsmängeln rechtfertigt die Frage auch
keine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist allerdings klärungsbe-
dürftig. Die ganz herrschende Meinung geht zwar – wie Pick (aaO) – davon aus,
dass Vereinbarungen zugunsten Dritter nicht Inhalt des Sondereigentums sein
können, weil das Gesetz eine solche Verdinglichung nur für Vereinbarungen über
das Verhältnis der Wohnungseigentümer vorsieht (vgl. etwa OLG Braunschweig,
MDR 1979, 496 f.; OLG Frankfurt, MDR 1983, 580, 581; OLG Hamburg, NJWE-
MietR 1996, 271, 272; Staudinger/Jagmann, BGB [2004], § 328 Rdn. 232; Stau-
Das ist aber nicht unumstritten (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1973, 167, 168; Weit-
nauer/Lüke, aaO, § 10 Rdn. 38, Niedenführ, LMK 2006, 204532), der Senat hat
die Frage ausdrücklich offen gelassen (Urt. v. 18. Juni 1993, V ZR 123/92, NJW-
RR 1993, 1035, 1036), und der Gesetzgeber hat sie in der Neufassung des Woh-
nungseigentumsgesetzes nicht geklärt, sondern die §§ 5 Abs. 4 Satz 1, 10 Abs. 3
WEG unverändert beibehalten.
Die Frage ist aber nicht entscheidungserheblich. Denn die Annahme einer
Drittberechtigung scheitert hier schon daran, dass die Gebrauchsregelung eine
solche Auslegung nicht zulässt. Bei der Auslegung einer in das Grundbuch einge-
tragenen Gemeinschaftsordnung ist - wie bei der Auslegung von Grundbuchein-
tragungen allgemein - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich aus un-
befangener Sicht als nächstliegende Bedeutung der Eintragung ergibt. Umstände
außerhalb der Eintragung können nur herangezogen werden, wenn sie nach den
besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar
sind (Senat, Beschl. v. 30. März 2006, V ZB 17/06, NJW 2006, 2187, 2188). Da
eine Drittberechtigung in der Gebrauchsregelung nicht einmal andeutungsweise
erwähnt wird, ist hier als nächstliegende Bedeutung zugrunde zu legen, dass nur
die Miteigentümer selbst den Abschluss eines Zwischenmietvertrags verlangen
können. Auf die Frage, ob eine Vereinbarung zugunsten Dritter Inhalt des Sonder-
eigentums sein kann, kommt es daher nicht an.
b) Weiter rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe „den wesentli-
chen Kern des Tatsachen- und Rechtsvortrags des Beklagten zur Anwendbarkeit
eines Vertrages zugunsten Dritter hinsichtlich der Gebrauchsregelung übergan-
gen“ und dadurch Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (BB S. 78 Mitte). Sie setzt sich in
diesem Zusammenhang zwar ausführlich mit angeblichen Rechtsfehlern des Beru-
fungsgerichts auseinander (BB S. 73 ff. unter 13), verweist aber gerade nicht auf
den entsprechenden Tatsachen- und Rechtsvortrag des Beklagten und legt auch
nicht dar, inwiefern dieser Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Berufungsge-
richts erheblich wäre. Das wäre erforderlich gewesen; denn Art. 103 Abs. 1 GG
schützt nicht davor, dass Vortrag aus Gründen des materiellen Rechts unberück-
sichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 86, 133, 145).
So verhält es sich indessen. Das Berufungsgericht geht nämlich davon aus,
dass die Gebrauchsregelung schon deshalb keinen drittschützenden Charakter
hat, weil sie als Teil der Gemeinschaftsordnung von vornherein nur schuldrechtli-
che Pflichten gegenüber den anderen Miteigentümern schaffen kann (Berufungs-
urteil [im folgenden BU] S. 17 f. unter d, BU S. 18 f. unter f und BU S. 29 Mitte).
Auf der Grundlage dieser - mit der herrschenden Meinung zu §§ 5 Abs. 4, 10
Abs. 2 WEG a.F. übereinstimmenden - Auffassung ist das als übergangen gerügte
Vorbringen des Beklagten unerheblich. Zudem wäre ein Verstoß gegen Art. 103
Abs. 1 GG auch nicht entscheidungserheblich, weil die Gebrauchsregelung - wie
dargelegt - nicht als Vertrag zugunsten Dritter ausgelegt werden kann.
c) In gleicher Weise soll das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten
zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter übergangen haben, was die Be-
schwerde in diesem Fall nicht nur als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, sondern
- ohne jede Erläuterung - zugleich als Begründungsmangel nach § 547 Nr. 6 ZPO
bewertet (BB S. 79 unter a). Dass der als übergangen gerügte Vortrag nach dem
Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts erheblich wäre, wird aber wiederum
nicht dargelegt.
Das ist auch nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Vertrag mit
Schutzwirkungen zugunsten Dritter aus dem gleichen prinzipiellen Grund verneint
wie den Vertrag zugunsten Dritter (BU S. 19 oben), so dass es aus seiner Sicht
auch insoweit nicht mehr auf das Vorbringen des Beklagten ankam. Darüber hin-
aus fehlt es wiederum an der Entscheidungserheblichkeit. Denn zum einen kann
der Gebrauchsregelung im Wege der Auslegung keine Schutzwirkung zugunsten
des jeweiligen Zwischenmieters beigemessen werden. Zum anderen bedarf der
Zwischenmieter keines Schutzes, weil er gegen seine Vermieter eigene vertragli-
che Ansprüche auf Überlassung der Wohnungen und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung hat. Er kann und muss daher nicht zur Begründung weiterer gleich-
artiger Ansprüche in den Schutzbereich eines anderen Vertrags einbezogen wer-
den (vgl. BGHZ 70, 327, 329 f.).
d) Eine weitere Verletzung von Art 103 Abs. 1 GG erblickt die Beschwerde
darin, dass das Berufungsgericht in seinem Urteil nicht auf die unter Beweis ge-
stellte Behauptung des Beklagten eingeht, die R. habe sich in dem General-
zwischenmietvertrag der Gemeinschaftsordnung unterworfen, was ihr nicht nur die
Pflichten aus der Gemeinschaftsordnung verschafft habe, „sondern reziprok auch
die Rechte daraus“ (BB S. 46 Mitte). Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsge-
richt dieses Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen
hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht dar, inwiefern das Beru-
fungsurteil auf der angeblichen Grundrechtsverletzung beruht.
An diesen beiden Voraussetzungen fehlt es denn auch. Selbst wenn man
dem Beklagten in seiner - eher fern liegenden - Auslegung der Unterwerfungs-
klausel folgen wollte, können sich aus dieser Bestimmung keine Rechte gegen-
über der Klägerin ergeben, weil nach seiner eigenen Darstellung weder die Kläge-
rin selbst noch die E. als deren Rechtsvorgängerin Partei des Generalzwi-
schenmietvertrags war. Einen Vertragseintritt der Klägerin nach §§ 57 ZVG, 571
BGB a.F. hat das Berufungsgericht (BU S. 16 f. unter c) in Übereinstimmung mit
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneint (s.u. unter 5), und
soweit die Beschwerde aus § 56 Satz 2 ZVG eine Bindung der Klägerin an den
Generalzwischenmietvertrag herleiten will, hat sich ihre Argumentation als nicht
tragfähig erwiesen (s.o. unter 1 a). Vor diesem Hintergrund bestand für das Beru-
fungsgericht kein Anlass, sich mit der - nicht entscheidungserheblichen - Unter-
werfungsklausel näher zu befassen.
3. Die Beschwerde stützt sich ferner darauf, dass die R. der Klägerin
gegenüber jedenfalls deshalb zum Besitz berechtigt gewesen sei, weil mehrere
Wohnungseigentümer ihren Anspruch auf Einhaltung der Gebrauchsregelung an
sie abgetreten hätten. Grundsätzliche Bedeutung komme dabei der von dem Beru-
fungsgericht verneinten Frage zu, ob derartige Ansprüche an Dritte abgetreten
werden könnten (BB S. 12 f. unter b und c). Zur Klärungsbedürftigkeit verweist die
Beschwerde lediglich auf das Fehlen einer höchstrichterlichen Entscheidung. Sie
legt aber nicht dar, ob, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von wel-
cher Seite die Frage umstritten ist.
Die Frage ist auch nicht klärungsbedürftig. Der Senat hat bereits in seiner
Grundsatzentscheidung zur Übertragbarkeit von Sondernutzungsrechten allge-
mein klargestellt, dass Ansprüche aus einer Gebrauchsregelung jedenfalls dann
nicht mehr nach schuldrechtlichen Grundsätzen übertragen werden (und deshalb
nicht nach § 398 BGB abtretbar sind), wenn die Gebrauchsregelung nach §§ 15
Abs. 1, 5 Abs. 4, 10 Abs. 2 WEG durch die Eintragung im Grundbuch zum Inhalt
des Sondereigentums geworden ist und damit dingliche Wirkung erlangt hat
(BGHZ 73, 145, 148). Im gleichen Zusammenhang hat der Senat (aaO, 149) ent-
schieden, dass solchermaßen eingetragene Sondernutzungsrechte - ohne das
Sondereigentum, dem sie zugeordnet sind - nur auf ein Mitglied der Wohnungsei-
gentümergemeinschaft übertragen werden können, weil ihrer isolierten Übertra-
gung auf einen außenstehenden Dritten der in § 6 WEG niedergelegte Grundsatz
der zwingenden Verbindung des Sondereigentums mit einem Miteigentumsanteil
entgegenstünde. Auch dieser Gedanke gilt für sämtliche Gebrauchsregelungen,
Das wird zwar - soweit ersichtlich - nirgends ausdrücklich klargestellt. Es gibt
aber auch keine abweichende Auffassung, die das Bedürfnis nach weiterer
höchstrichterlicher Klärung begründen könnte.
4. Ein Recht zum Besitz will die Beschwerde ferner daraus herleiten, dass
die R. in ihrer Eigenschaft als Verwalterin gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG zur
Durchführung der Gebrauchsregelung berechtigt und damit auch befugt gewesen
sei, die Herausgabe der von ihr selbst zwischengemieteten Wohnungen an die
Klägerin zu verweigern. Die Zulassung sei insoweit aus zwei Gründen geboten:
a) Zum einen biete der Fall „Gelegenheit, höchstrichterliche Leitsätze zu der
Rechtsfrage aufzustellen, ob § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG entsprechend seinem Wort-
laut nur die Durchführung von Beschlüssen umfasst oder (...) auch die Durchfüh-
rung der Gebrauchsregelung“ (BB S. 14 f. unter 3). Deren Entscheidungserheb-
lichkeit legt die Beschwerde ebenso wenig dar wie den Anlass für die Entwicklung
neuer Leitsätze.
Gemeint ist offenbar die in der hierzu zitierten Kommentarstelle (Merle in
Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 27 Rdn. 15; ebenso Staudinger/Bub [2005], § 27
WEG Rdn. 107 m.w.N.) befürwortete Anwendung von § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auf
Vereinbarungen. Ob in dieser Frage Anlass zur Rechtsfortbildung besteht, kann
offen bleiben, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Selbst wenn die R. als
Verwalterin nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG berechtigt und verpflichtet war, die in der
Teilungserklärung enthaltene Gebrauchsregelung durchzuführen, hatte sie damit
noch nicht das Recht, die Herausgabe der ihr als Zwischenmieterin überlassenen
Wohnungen zu verweigern. Denn zum einen verlangt die - gegenüber § 27 Abs. 1
Nr. 1 WEG spezielle - Vorschrift des § 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG a.F. (jetzt § 27 Abs. 2
Nr. 3 WEG) für die gerichtliche wie außergerichtliche Geltendmachung von An-
sprüchen eine besondere Ermächtigung des Verwalters durch Beschluss, an der
es hier fehlt. Zum anderen regeln beide Vorschriften nur die organschaftlichen Be-
fugnisse des Verwalters. Anders als § 15 Abs. 3 WEG begründen sie aber keinen
Individualanspruch auf Einhaltung der Gebrauchsregelung, den der Verwalter ge-
spruch entgegenhalten könnte.
b) In zweiter Linie rügt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht zwar ein
Zurückbehaltungsrecht aus § 27 Abs. 2 Nr. 4 WEG a.F. (jetzt § 27 Abs. 2 Nr. 2
WEG) verneint, aber nicht auf den Vortrag des Beklagten zu § 27 Abs. 1 Nr. 1
WEG eingeht (BB S. 14 unter 3 und BB S. 43 ff. unter i). Sie sieht darin eine Ver-
letzung von Art. 103 Abs. 1 GG und einen Begründungsmangel nach § 547 Nr. 6
ZPO. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vorbringen
nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte, zeigt die Beschwerde nicht auf.
Sie legt auch weder die Voraussetzungen des § 547 Nr. 6 ZPO noch deren Zulas-
sungsrelevanz dar.
In der Sache ist die Zulassung schon deshalb nicht geboten, weil der Vor-
trag des Beklagten zu § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG im Tatbestand des Berufungsurteils
(BU S. 6 Mitte) erwähnt ist. Hinzu kommt, dass diese Vorschrift kein Zurückbehal-
tungsrecht begründen kann (s.o. unter a). Entsprechende Ausführungen in den
Entscheidungsgründen waren daher entbehrlich. Zudem ist ihr Fehlen nicht ent-
scheidungserheblich.
5. Weiter rügt die Beschwerde „materiell-rechtliches Nichtvorliegen einer
Vindikationslage zwischen der Klägerin und der Fa. R. wegen gegebenen Be-
sitzrechts der Fa. R. nach § 986 BGB“ und hält insoweit die Zulassung zur Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich (BB S. 19 unter j). Ob
dieser Zulassungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Divergenz oder der Verlet-
zung von Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemacht wird, ist unklar (vgl. BB S. 15 unter
4, aber auch BB S. 53 unter 9). Die Beschwerde zeigt denn auch weder eine
Rechtsfrage auf, die das Berufungsurteil anders beantwortet als die Entscheidung
eines höher- oder gleichrangigen Gerichts (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 292, 300),
noch macht sie Anhaltspunkte dafür deutlich, dass das Berufungsgericht tatsächli-
ches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. An anderer
Stelle (BB S. 34 ff. unter 6; vgl. auch BB S. 28 f. unter b) wiederholt sie dann ledig-
lich die verschiedenen Versuche des Beklagten, ein Recht der R. zum Besitz
zu konstruieren, ohne sich dabei auf den eingangs geltend gemachten Zulas-
sungsgrund zu beziehen.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang weder Art. 103 Abs. 1
GG verletzt noch einen falschen oder von der bisherigen Rechtsprechung abwei-
chenden Rechtssatz zugrunde gelegt. Es hat sich vielmehr mit den einzelnen Be-
gründungsansätzen des Beklagten befasst und ein Recht zum Besitz mit zutref-
fenden Argumenten verneint (BU S. 16 ff. unter c bis i). Die dagegen gerichteten
Angriffe der Beschwerde sind nicht zulassungsrelevant und zudem unbegründet.
Soweit der Beklagte das Recht zum Besitz aus § 56 Satz 2 ZVG, aus der angebli-
chen Drittwirkung der Gebrauchsregelung, aus abgetretenem Recht der Woh-
nungseigentümer (§ 15 Abs. 3 WEG) und aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG herleiten
will, wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
Die weitere Frage, ob die Klägerin gemäß §§ 57 ZVG, 571 BGB a.F. in die
Zwischenmietverträge mit der R. eingetreten ist, hat das Berufungsgericht in
Übereinstimmung mit der zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs (Urt. v. 22. Oktober 2003, XII ZR 119/02, NJW-RR 2004, 657,
658; vgl. auch Urt. v. 3. Juli 1974, VIII ZR 6/73, NJW 1974, 1551 f.) verneint, weil
es an der erforderlichen Identität zwischen dem Vermieter und dem veräußernden
Eigentümer bzw. Vollstreckungsschuldner fehlt und die behauptete Zustimmung
der E. zu der Vermietung durch die Bauherrn dem nicht gleichzusetzen ist
(a.A. insoweit MünchKomm-BGB/Häublein, 4. Aufl., § 566 Rdn. 19 m.w.N.). Eine
entsprechende Anwendung von § 571 BGB a.F., wie sie die Beschwerde für gebo-
ten erachtet, kommt allenfalls dann in Betracht, wenn der von dem Veräußerer
verschiedene Vermieter kein eigenes Interesse an dem Mietvertrag hat (BGH, Urt.
v. 22. Oktober 2003, aaO). Das ist hier gerade nicht der Fall. Ebenso wenig lässt
sich die personelle Identität für den Generalzwischenmietvertrag damit begründen,
dass die E. Mitglied der (werdenden) Eigentümergemeinschaft war. Denn die
bloße Beteiligung des veräußernden Eigentümers an einem rechtlich selbständi-
gen Vermieter führt nicht zur Anwendung von § 571 BGB a.F. (BGH, Urt. v. 22.
Oktober 2003, aaO). Ein Recht zum Besitz aus § 242 BGB (dolo agit qui petit,
quod statim redditurus est) hat das Berufungsgericht ebenfalls mit zutreffender
Begründung verneint: Die R. selbst hatte keinen Anspruch auf Abschluss ei-
nes neuen Zwischenmietvertrags und konnte der Klägerin auch nach Treu und
Glauben nicht entgegenhalten, dass diese den anderen Wohnungseigentümern
zur Einhaltung der Gebrauchsregelung verpflichtet war.
6. Den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
stützt die Beschwerde ferner auf „materiell-rechtliches Nichtvorliegen des vom Be-
rufungsgericht erkannten direkten Nutzungsanspruchs der Klägerin von
88.571,09 € in ihrer einzig maßgebenden Außenbeziehung zum jeweiligen End-
Klägerin im Rahmen ihrer Prätendentenklage“ (BB S. 18 f. unter i). Der für die Zu-
lassung maßgebliche Gesichtspunkt bleibt wiederum unklar (vgl. BB S. 15 unter 4
und BB S. 53 unter 9). Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO
werden nicht dargelegt. Gerügt wird lediglich, die auf §§ 987 ff. BGB gestützte Auf-
fassung des Berufungsgerichts stehe „konträr“ zu der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, „wonach die Endmieter ein
Besitzrecht gegen den Eigentümer bei gekündigtem Hauptmietverhältnis haben.“
Eine Divergenz besteht nicht. Die von der Beschwerde angeführte Recht-
sprechung (BGH, Beschl. v. 21. April 1981, VIII ARZ 16/81, NJW 1982, 1696,
1697 ff. [= BGHZ 84, 90 ff.]; Urt. v. 28. Februar 1996, XII ZR 123/93, NJW 1996,
1886, 1887; BVerfG, NJW 1991, 2272 f.; 1993, 2601 f.) betrifft allein die – mit dem
Inkrafttreten von § 549a BGB a.F. (jetzt § 565 BGB) am 1. September 1993 über-
holte – Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich der Eigentümer nach
Treu und Glauben oder aus verfassungsrechtlichen Gründen die Kündigungsbe-
schränkungen des Wohnraummietrechts (§§ 556a, 564b BGB a.F.) entgegenhal-
ten lassen musste, wenn er den Wohnraum an einen gewerblichen Zwischenmie-
ter vermietet hatte und den Untermieter nach Beendigung des Zwischenmietver-
hältnisses gemäß § 556 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 546 Abs. 2 BGB) auf Räumung in
Anspruch nahm. Darum geht es hier jedoch nicht. Die Klägerin war nicht Partei der
- zudem fortbestehenden - Zwischenmietverträge zwischen den Bauherrn und der
R. und hat ihre Räumungsandrohung daher auch nicht auf § 556 Abs. 3 BGB
a.F., sondern ausschließlich auf § 985 BGB gestützt.
Nach dem Vortrag des Beklagten waren die Zwischenmietverträge zwar mit
Zustimmung der E. geschlossen worden. Das begründet aber keine Divergenz
zu der genannten Rechtsprechung, sondern führt allenfalls zu der noch ungeklär-
ten Frage, ob sich der Eigentümer die Kündigungsbeschränkungen des Wohn-
raummietrechts auch dann entgegenhalten lassen muss, wenn sein Rechtsvor-
gänger der gewerblichen Zwischenvermietung durch einen Dritten zugestimmt hat.
Auf diese - möglicherweise grundsätzliche - Frage, die das Berufungsgericht (BU
S. 17 unter d) mit dem pauschalen Hinweis auf einen nicht einschlägigen und teil-
weise aufgegebenen (vgl. BGHZ 114, 96, 101 ff.) Rechtsentscheid des VIII. Se-
nats (BGHZ 84, 90 ff.) verneint hat, stützt sich die Beschwerde jedoch nicht. Die
Frage ist auch nicht entscheidungserheblich. Denn selbst wenn die Klägerin im
BGB durchzusetzen, standen die hinterlegten Mieten nicht der R. , sondern ihr
nicht unmittelbar anwendbar. Der Anspruch auf Nutzungsherausgabe ergäbe sich
aber entweder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschriften (vgl. Se-
nat, Urt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, NJW 1995, 2627, 2628) oder aus § 242
BGB (vgl. BGHZ 84, 90, 99), während die Mietzinsansprüche der R. gemäß
§§ 541, 537 BGB a.F. (jetzt § 536 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB) auf Null gemindert
wären, weil die Endmieter von der Klägerin unter Berufung auf ihre tatsächlich be-
stehende alleinige Rechtsinhaberschaft zur Hinterlegung der streitbefangenen
Mieten bewegt worden waren. Darin liegt nämlich ein vollständiger Entzug des
Mietgebrauchs (Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 141/98, NJW 2000, 291,
294 m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn die Endmieter dem Räumungsverlangen
der Klägerin die §§ 556a, 564b BGB a.F. entgegenhalten konnten. Denn diese
Einwendung lässt sich gerade nicht aus dem Mietvertrag mit der - nicht zum Besitz
berechtigten - R. ableiten, sondern allenfalls - als eigenes Besitzrecht der
Endmieter - mit dem sozialen Zweck des Wohnraummietrechts begründen.
An anderer Stelle (BB S. 26 ff. unter 5) wiederholt die Beschwerde die übri-
gen Argumente des Beklagten gegen den von dem Berufungsgericht bejahten An-
sie weder ausdrücklich noch der Sache nach Zulassungsgründe geltend, sondern
rügt lediglich - tatsächlich nicht vorliegende - Rechtsfehler des Berufungsgerichts.
7. Soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Freigabe
der hinterlegten Mieten und zur Zahlung von Verzugszinsen bestätigt hat, soll die
Revision auch noch aus folgenden Gründen zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung zugelassen werden.
a) Durch die Pfändung des Anspruchs auf Herausgabe der hinterlegten
Mieten sei der Beklagte kein Mitprätendent geworden. Für die Prätendentenklage
sei er daher nicht passivlegitimiert. Zudem fehle im Hinblick auf die gebotene
Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO das Rechtsschutzbedürfnis (BB S. 15 un-
ter a; BB S. 20 f. unter 1 und BB S. 22 f. unter 3). Inwiefern diese Argumentation
zu einer Zulassung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO führen soll, wird nicht
dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen ist den zutreffenden Ausfüh-
rungen des Berufungsgerichts (BU S. 15 f. unter b) nichts hinzuzufügen.
gen Art. 103 Abs. 1 GG ohne die erforderliche Beweisaufnahme von der wirksam
bestrittenen Behauptung der Klägerin ausgegangen, dass die von dem Freigabe-
antrag umfassten Mieten aus den von ihr ersteigerten Wohnungen stammen (BB
S. 25 f. unter 4). Inwiefern dadurch der Anspruch des Beklagten auf Gewährung
rechtlichen Gehörs verletzt sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Insbesondere
macht sie nicht geltend, dass das Berufungsgericht einen Beweisantrag des Be-
klagten oder dessen ausdrückliches Bestreiten übergangen hätte.
Das ist auch nicht der Fall. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungs-
gründen des Berufungsurteils (BU S. 7 unten und BU S. 19 f. unter j) ergibt sich
vielmehr, dass das Berufungsgericht das pauschale und beweislose Bestreiten zur
Kenntnis genommen und für wirksam erachtet hat, aufgrund der Freigabeerklä-
rung des Konkursverwalters vom 6. Dezember 1999 (Anlage K 5) jedoch zu der
Überzeugung gelangt ist, dass sich die dort aufgelisteten Hinterlegungsvorgänge,
die zugleich Gegenstand der Klage sind, auf die von der Klägerin erworbenen
Wohneinheiten beziehen. Das mag angreifbar sein, verstößt aber weder gegen
Art. 103 Abs. 1 GG noch gegen das Willkürverbot, dessen Verletzung die Be-
schwerde auch nicht geltend macht.
c) Das Berufungsgericht habe die im Schriftsatz des Beklagten vom 30. Ok-
tober 2006 (Gerichtsakten Blatt 940) erklärte „Aufrechnung/Verrechnung gegen
den Streitgegenstand von € 88.571,09 als verspätet“ zurückgewiesen, „obwohl der
Verrechnungsbetrag von € 36.813,- erst durch die vorgetragene und von der Klä-
gerin nicht bestrittene Zession vom 6.10.2006 zur Verfügung stand“ (BB S. 17 un-
ter f; vgl. auch BB S. 53 vor 9). Um den damit geltend gemachten Gehörsverstoß
und dessen Entscheidungserheblichkeit darzulegen, hätte es weiterer Ausführun-
gen zu dem abgetretenen Anspruch, zu dessen „Aufrechnung/Verrechnung“ mit
dem Freigabeanspruch der Klägerin und zur Prozessgeschichte bedurft. Daran
fehlt es.
In der Sache ist Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt, weil das
Berufungsgericht die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in einem insoweit
nicht nachgelassenen Schriftsatz erklärte „Aufrechnung/Verrechnung“ nicht nach
§§ 530, 531 Abs. 2 oder 533 ZPO zurückgewiesen, sondern zutreffend nach
§ 296a ZPO behandelt hat (BU S. 29 f. unter 7). Auf den Zeitpunkt der Abtretung
kommt es nach dieser Vorschrift nicht an. Ein Anlass zur Wiedereröffnung der
Verhandlung ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.
d) Bei der Verurteilung des Beklagten zur Verzinsung der hinterlegten Mie-
ten habe das Berufungsgericht die in Bezug genommene Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs (Urt. v. 25. April 2006, XI ZR 271/05, NJW 2006, 2398 [= BGHZ
167, 268 ff.]) verkannt und das Antwortschreiben der Beklagten auf die vorgericht-
liche Freigabeaufforderung der Klägerin vom 15. Mai 2002 unter Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG übergangen (BB S. 16 oben und BB S. 21 f. unter 2). Eine
Rechtsfrage, die das Berufungsgericht anders beantwortet als der Bundesge-
richtshof, zeigt die Beschwerde nicht auf. Sie legt auch nicht dar, dass sich der
Beklagte im Rechtsstreit auf das von der Klägerin (als Anlage K 7) vorgelegte
Antwortschreiben vom 29. Mai 2002 berufen hätte.
Das Berufungsgericht weicht nicht von der (auf BU S. 14 oben) zitierten
Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab, sondern wendet die dort entwickelten
Grundsätze zutreffend an. Danach hat der Gläubiger bei verzögerter Freigabe ei-
nes hinterlegten Geldbetrages in entsprechender Anwendung von § 288 Abs. 1
Satz 1 BGB in der – auch hier noch anwendbaren (vgl. Art. 229 § 1 Abs. 1 Satz 3
und § 5 Satz 1 EGBGB) – bis zum 30. April 2000 geltenden Fassung einen An-
spruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe. Das folgt aus dem Zweck der
Vorschrift, die den Gläubiger ohne Nachweis eines konkreten Schadens für die
entgangene Nutzung ihm vorenthaltenen Geldes entschädigen soll und deshalb
auch auf die verzögerte Freigabe hinterlegter Beträge anzuwenden ist. Auf den
von der Beschwerde betonten Umstand, dass der Schuldner die Hinterlegung
selbst veranlasst hat, kommt es dabei nicht an.
Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht dargetan. Da das
Berufungsgericht die Klägerin zur Freigabe des von der M. Bank hinter-
legten Guthabens verurteilt hat, bestand allerdings Anlass, auch auf den Inhalt des
Antwortschreibens vom 29. Mai 2002 einzugehen. Denn dort hatte der Beklagte
die Freigabe der hinterlegten Mieten von der Freigabe dieses Guthabens abhängig
gemacht, was im Fall der Konnexität beider Ansprüche den Verzug gemäß § 273
BGB ausschließen würde. Das mag die Annahme rechtfertigen, dass das Beru-
fungsgericht den Inhalt des Antwortschreibens nicht zur Kenntnis genommen oder
erwogen hat. Dieser mögliche Fehler betrifft aber wiederum nur die Schlüssigkeit
des Zinsantrags. Das Grundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs ist dadurch nicht verletzt. Denn das Berufungsgericht hat kein prozessuales
Vorbringen übergangen, sondern nur ein vorgerichtliches Schreiben des Beklag-
ten, das nicht von diesem selbst, sondern von der Klägerin in den Rechtsstreit
eingeführt worden ist.
8. Die Beschwerde macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das
Grundrecht des Beklagten auf wirkungsvollen Rechtsschutz verletzt, weil es die
Sache nicht gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen
habe (BB S. 54 unter 9). Die Zurückverweisung sei wegen schwerwiegender Ver-
fahrensmängel geboten, da das Landgericht den Hilfsantrag des Beklagten auf
Freigabe der hinterlegten Mieten an seine Ehefrau unter Verstoß gegen § 139
ZPO ohne vorherigen Hinweis als unzulässig abgewiesen habe. Die weiteren Vor-
aussetzungen des § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO legt die Beschwerde nicht dar. Sie führt
auch nicht aus, warum das Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz die im
Ermessen des Berufungsgerichts stehende Zurückverweisung gebieten soll. Un-
abhängig davon fehlt es jedenfalls an der für die Zulassung nach § 543 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2, 2. Alt ZPO erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Denn wie das
Berufungsgericht (auf BU S. 21 vor 3) zutreffend ausführt, ist der Hilfsantrag des
Beklagten schon deshalb unbegründet, weil er allein auf die Abtretung des nicht
bestehenden eigenen Freigabeanspruchs gestützt wird.
9. Die Beschwerde meint ferner, die R. sei zu Unrecht wegen Vermö-
genslosigkeit gelöscht worden und bestehe aufgrund des Gesellschafterbeschlus-
ses vom 14. Juli 2004 als werbende Gesellschaft fort. Sie sei deshalb (als Drittwi-
derbeklagte im Rahmen der Freigabeanträge) parteifähig und habe die mit der
Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche am 6. Mai 2005 wirk-
sam an den Beklagten abgetreten. In diesem Zusammenhang soll die Revision
aus mehreren Gründen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuge-
lassen werden.
lerhaft, weil diese Vorschriften ein rechtsstaatliches Konkursverfahren voraussetz-
ten, an dem es hier fehle (BB S. 17 unter e). Auch insoweit benennt die Be-
schwerde weder den Gesichtspunkt für eine Zulassung nach § 543 Abs. 2 Nr. 2
Alt. 2 ZPO noch legt sie die Voraussetzungen einer Divergenz oder eines Gehörs-
verstoßes dar. Im weiteren Fortgang der Beschwerdebegründung (BB S. 50 ff.
unter 8) rügt sie lediglich, die Annahme des Berufungsgerichts, die Fortsetzung
einer nach § 141a FGG gelöschten GmbH komme grundsätzlich nicht in Frage,
sei rechtlich nicht haltbar und führe bei nichtigen Konkursverfahren zu unvertretba-
ren Ergebnissen. Für die hier noch anwendbare Vorschrift des § 60 GmbHG a.F.
sei sogar anerkannt, dass eine zu Recht gelöschte GmbH fortgesetzt werden kön-
ne, wenn noch Vermögen in Höhe des Stammkapitals vorhanden sei. Bei diesen
Ausführungen verweist die Beschwerde weder auf den eingangs geltend gemach-
ten noch auf einen anderen Zulassungsgrund, und sie führt auch weiterhin keine
Vergleichsentscheidung an.
In der Sache führt die nach altem wie nach neuem Recht umstrittene Frage,
ob eine nach § 141a Abs. 1 FGG (früher § 2 Abs. 1 LöschG) wegen Vermögenslo-
sigkeit gelöschte GmbH in Ausnahmefällen durch Beschluss ihrer Gesellschafter
als werbende Gesellschaft fortgesetzt werden kann, schon deshalb nicht zur Zu-
lassung, weil sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht folgt der
heute herrschenden Meinung, die eine solche Fortsetzung vollständig ausschließt
und die Gesellschafter bei noch vorhandenem Gesellschaftsvermögen auf eine
Abwicklung im Wege der gerichtlich anzuordnenden Nachtragsliquidation gemäß §
66 Abs. 5 GmbHG (früher § 2 Abs. 3 LöschG) beschränkt (BU S. 25 unter b; e-
benso - in dem von dem Beklagten angestrengten Registerverfahren - OLG Mün-
chen, GmbHR 2006, 91, 93 f. m. zust. Anm. Eisner, EWiR 2006, 367; Hachen-
burg/Ulmer, GmbHG, 7. Aufl., § 60 Rdn. 98 f.; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner,
GmbHG, 4. Aufl., § 60 Rdn. 67 und jetzt auch Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9.
Aufl., § 60 Rdn. 83 und 99; Lutter/Kleindieck in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16.
Aufl., § 60 Rdn. 32 sowie Jansen/Steder, FGG, 3. Aufl. § 141a Rdn. 93 f., jeweils
m.w.N.; vgl. auch RGZ 156, 23, 26 f. für die Aktiengesellschaft). Die Gegenauffas-
sung käme hier zu keinem anderen Ergebnis. Denn ihre Vertreter lassen einen
Fortsetzungsbeschluss entweder erst im Stadium der Nachtragsliquidation zu (so
Schulze-Osterloh/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. § 60 Rdn. 59;
Rdn. 106 und Winkler in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 141a Rdn. 18)
oder sie verlangen zumindest ein Reinvermögen in Höhe des gesetzlichen Min-
deststammkapitals (so OLG Düsseldorf, DNotZ 1980, 170, 171 f. m.w.N.), dessen
Existenz hier nicht festgestellt ist und von der Beschwerde auch nicht unter Hin-
weis auf Vortrag in den Tatsacheninstanzen dargelegt wird. Dass die Fortsetzung
bei schwerwiegenden Mängeln des Konkurs- oder des Löschungsverfahrens un-
eingeschränkt zulässig sei, wird - soweit ersichtlich - nirgends vertreten. Hierfür
besteht auch kein Bedürfnis, weil die Gesellschafter in derartigen Fällen die Wie-
deraufnahme des Konkursverfahrens (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006, IX ZB
279/04, NJW-RR 2006, 912 f.) oder die - hier erfolglos betriebene - Löschung der
Löschungseintragung (vgl. nur OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 825, 826 f. und
Jansen/Steder, aaO, § 141a Rdn. 77 f. m.w.N.) erwirken können.
b) Weiter rügt die Beschwerde die „rechtsfehlerhafte Aufrechterhaltung der
Nichtbeteiligung der parteifähigen Fa. R. (…) bei unterlassener Prozess-
pflegerbestellung entgegen der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung“
(BB S. 16 f. unter c). An anderer Stelle ergänzt sie, das Berufungsgericht habe
sich in der Frage der Parteifähigkeit in Widerspruch zur vorliegenden Rechtspre-
chung gesetzt und den entsprechenden Sach- und Rechtsvortrag des Beklagten,
insbesondere zu dem noch vorhandenen Vermögen der R. übergangen
(BB S. 48 unter b). Dabei benennt sie allerdings weder eine Rechtsfrage, die das
Berufungsurteil anders beantwortet als die von ihr zitierten Entscheidungen, noch
zeigt sie Anhaltspunkte dafür auf, dass das Berufungsgericht tatsächliches Vor-
bringen des Beklagten nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte.
Ohne jede Darlegung rügt die Beschwerde schließlich, die unterlassene Be-
teiligung der R. verletze den Beklagten in seinem Anspruch auf wirkungsvol-
len Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG), weil sie die R. daran hindere, ihre Ge-
genrechte gegen den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Freigabe
der hinterlegten Mieten durchzusetzen (BB S. 49 unten). Diese Rüge ist in doppel-
ter Hinsicht unschlüssig. Denn als Drittwiderbeklagte könnte die R. mögliche
Gegenrechte nicht der Klägerin, sondern nur dem Beklagten entgegenhalten, und
selbst wenn sie an der Ausübung derartiger Rechte gehindert worden wäre, wäre
nur sie selbst in ihren Grundrechten verletzt, aber nicht der Beklagte.
Die Rüge einer Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG und die beiden Diver-
genzrügen sind ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich eingehend
mit der Parteifähigkeit der R. befasst (BU S. 25 f. unter b und BU S. 26 unter
5). Dabei hatte es keinen Anlass, ausdrücklich auf den - zudem unsubstantiierten -
Vortrag zu deren Restvermögen (GA 843) einzugehen. Denn nach seiner Auffas-
sung ist die R. schon deshalb nicht parteifähig, weil keine Nachtragsliquidati-
on angeordnet ist. Das widerspricht allerdings der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs, nach der eine wegen Vermögenslosigkeit gelöschte GmbH nur dann
nicht parteifähig ist, wenn sie tatsächlich kein Vermögen mehr hat (BGH, Urt. v.
29. September 1981, VI ZR 21/80, NJW 1982, 238), so dass für ihre passive Par-
teifähigkeit die Behauptung des Klägers genügt, sie habe noch irgendwelche An-
sprüche (BGHZ 48, 303, 307). Diese Divergenz wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht
aus. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die gelöschte
GmbH bis zur Anordnung der Nachtragsliquidation zwar partei-, aber nicht pro-
zessfähig, weil sie rechtserhebliche Erklärungen nur noch durch einen vom Ge-
richt ernannten Liquidator abgeben kann (BGH, Urt. v. 18. April 1985, IX ZR 75/84,
NJW 1985, 2479; Urt. v. 18. Januar 1994, XI ZR 95/93, NJW-RR 1994, 542). Die
Bestellung eines Prozesspflegers hat das Berufungsgericht mit der Begründung
abgelehnt, es fehle an der nach § 57 ZPO erforderlichen Gefahr im Verzug, weil
der Beklagte versäumt habe, die Nachtragsliquidation zu beantragen (BU S. 26
unter c). Das steht jedenfalls nicht in Widerspruch zu der von der Beschwerde an-
geführten Rechtsprechung. Dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BB [richtig DB]
1980, 2068 [= BFHE 130, 477, 479]) lässt sich nämlich nur entnehmen, dass die
Bestellung eines Prozesspflegers für eine gelöschte GmbH grundsätzlich möglich
ist, und die beiden anderen Entscheidungen (BayObLGR 1998, 36 und BAG, MDR
2000, 781) liegen neben der Sache.
c) Schließlich meint die Beschwerde (BB S. 18 unter h; vgl. auch BB S. 47
unten), das Berufungsgericht habe die ihm als Gericht der Schadensersatzklage
obliegende Pflicht verletzt, selbst über die Nichtigkeit des Konkursverfahrens und
des Liquidationsbeschlusses vom 21. Februar 1991 zu befinden. Unter welchem
Gesichtspunkt und aus welchen Gründen das die Zulassung zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erfordern soll, wird nicht dargelegt.
Ein Zulassungsgrund ist auch nicht ersichtlich. Die von dem Beklagten be-
haupteten Mängel des Liquidationsbeschlusses und des Konkursverfahrens sind
im Tatbestand des Berufungsurteils erwähnt (BU S. 8 und 9 unten). Für die Ent-
scheidung wären sie nur dann erheblich, wenn sie den Fortbestand der R.
und damit deren Partei- und Prozessfähigkeit sowie die Wirksamkeit der Abtre-
tungsvereinbarung vom 6. Mai 2005 begründen könnten. Das hat das Berufungs-
gericht durch zustimmenden Verweis auf die Entscheidungen der Registergerichte
verneint (BU S. 24 f. unter a). Mit Grund und Höhe des auf diese Mängel gestütz-
ten Schadensersatzanspruchs musste es sich mangels wirksamer Abtretung nicht
mehr befassen.
10. Im Zusammenhang mit der Abtretung der Schadensersatzansprüche
durch die M rügt die Beschwerde eine „Verletzung rechtlichen Gehörs
(Art. 103 Abs. 1 GG) hinsichtlich der angeblich nicht substantiiert vorgetragenen
Erbenstellung von S. D. nach G. S. “ (BB S. 18 unter g). Die-
se zunächst nicht nachvollziehbare Rüge wird an anderer Stelle (BB S. 64 f. unter
d) damit begründet, dass das Berufungsgericht die Wirksamkeit der Abtretungs-
vereinbarung zwischen dem Beklagten und der M vom 24. November 2004
verneint habe, ohne zuvor auf die Notwendigkeit weiteren Vortrags zu der Be-
hauptung hinzuweisen, die Ehefrau des Beklagten sei als Erbin ihrer Mutter in de-
ren Gesellschafterstellung eingerückt und damit befugt gewesen, die M
bei dem Abschluss dieser Vereinbarung zu vertreten. Der fehlende rechtliche Hin-
weis führe zu einer unzulässigen Überraschungsentscheidung, weil der Beklagte
nicht damit habe rechnen können, dass die Erbenstellung seiner Ehefrau in Zwei-
fel gezogen werde. Wäre er erteilt worden, hätte der Beklagte seinen Vortrag unter
Vorlage eines Erbscheins dahin ergänzt, dass seine Ehefrau und deren Schwester
als gesetzliche Erben zu je ½ im Rahmen der Erbauseinandersetzung vereinbart
hätten, der Anteil an der M solle allein seiner Ehefrau „anfallen“.
Diese Ausführungen sind weder vollständig noch zutreffend. Denn das Be-
rufungsgericht hat die Abtretungsvereinbarung vom 24. November 2004 nicht an
mangelnder Substantiierung, sondern an dem fehlenden Nachweis der Erbenstel-
lung scheitern lassen (BU S. 27 Mitte). Damit musste der Beklagte rechnen, nach-
dem das Landgericht bereits genauso entschieden hatte (LGU S. 36). Gleichwohl
hat er in der Berufungsinstanz lediglich vorgetragen und unter Beweis gestellt,
dass der Bruder seiner Ehefrau die Erbschaft ausgeschlagen habe (Gerichtsakten
Blatt 871 mit Anlage B 218). Dass das Berufungsgericht darin keinen Nachweis für
die Erbenstellung der Ehefrau gesehen hat, überrascht nicht und musste darum
auch nicht durch einen rechtlichen Hinweis angekündigt werden.
11. Als Grund für die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung macht die Beschwerde ferner geltend, das Berufungsgericht habe die
erstinstanzliche Abtrennung der Widerklagen gegen den Konkursverwalter und
den Freistaat Bayern rechtsfehlerhaft aufrechterhalten (BB S. 16 unter b und BB
S. 54 ff. unter 10). Die Abtrennung sei willkürlich, und deren Abgabe an die nach
der Geschäftsverteilung des Landgerichts München unzuständige 9. Zivilkammer
verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Da die deshalb zwingend gebotene
Wiederverbindung nur dem Landgericht möglich sei, verletze die unterlassene Zu-
rückverweisung der Sache den Beklagten in seinem Anspruch auf Justizgewäh-
rung, auf wirkungsvollen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren. Zudem habe
das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten zur Unzuständigkeit der
9. Zivilkammer übergangen (Art. 103 Abs. 1 GG) und sich in Widerspruch zu der
Entscheidung eines anderen Zivilsenats beim Oberlandesgericht München gesetzt
(Beschl. v. 24. August 2006, 1 W 1176/06, Anlage B 222 [= BeckRS 2006 10252]).
Die Darlegung dieser Zulassungsgründe ist schon deshalb unzureichend,
weil der Gegenstand der abgetrennten Drittwiderklagen nicht wiedergegeben wird.
Zudem zeigt die Beschwerde auch hier weder eine Rechtsfrage auf, die das Beru-
fungsurteil anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, noch macht sie
Anhaltspunkte dafür deutlich, dass das Berufungsgericht den Vortrag des Beklag-
ten zur Unzuständigkeit der 9. Zivilkammer nicht zur Kenntnis genommen oder
erwogen hätte.
In der Sache ist die Zulassung der Revision nicht geboten. Das Berufungs-
gericht hat sich eingehend mit der Verfahrenstrennung befasst und den für eine
Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO erforderlichen Verfahrensmangel mit
der zutreffenden Begründung verneint, dass die Abtrennung der Drittwiderklagen
weder gegen § 145 Abs. 2 ZPO verstößt noch ermessensfehlerhaft ist, weil die
gegenüber dem Freistaat Bayern und dem Konkursverwalter erhobenen Scha-
densersatzansprüche mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch auf Frei-
gabe der hinterlegten Mieten nicht mehr in rechtlichem Zusammenhang stehen,
sondern wesentlich neuen Prozessstoff in ein ohnehin kompliziertes Verfahren
gebracht haben (BU S. 14 f. unter a). Was die Beschwerde dem entgegenhält, ist
nicht zulassungsrelevant und auch in der Sache nicht begründet. Nach § 145 Abs.
2 ZPO schließt nur ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Klage und Widerkla-
ge die Trennung aus. Dabei ist jeder Anspruch selbständig zu beurteilen
(Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 145 Rdn. 6), so dass der Zusammenhang
- wie bei § 33 ZPO (dazu Senat, Urt. v. 21. Februar 1975, V ZR 148/73, NJW
1975, 1228) - gegenüber jedem einzelnen Widerbeklagten bestehen muss. Entge-
gen der Auffassung der Beschwerde findet § 145 Abs. 2 ZPO deshalb auch auf
die beiden Drittwiderklagen Anwendung.
Deren Abtrennung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie (teil-
weise) mit der gegen die Klägerin erhobenen Widerklage in rechtlichem Zusam-
menhang stehen. Die materiellrechtliche Verzahnung dieser Widerklage mit der
Amtshaftungsklage gegen den Freistaat Bayern und die dadurch begründete Ge-
fahr widersprechender Entscheidungen ändern daran nichts. Eine Amtshaftungs-
klage, die wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen anderen Schä-
diger verbunden wird, darf zwar nicht mit dem Hinweis auf die noch ungeklärte
Ersatzpflicht dieses (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil als derzeit unbe-
gründet abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber wegen des Verwei-
sungsprivilegs in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Amtshaftungsanspruch präjudi-
ziell ist (BGHZ 120, 376, 380). Die Prozesstrennung nach § 145 ZPO unterliegt
jedoch nicht den gleichen Einschränkungen wie die Zulässigkeit eines Teilurteils
nach § 301 ZPO (BGH, Urt. v. 3. April 2003, IX ZR 113/02, NJW 2003, 2386,
2387). Davon geht auch die von der Beschwerde angeführte Vergleichsentschei-
dung aus. Sie stellt lediglich den Rechtssatz auf, dass die mit der Klage gegen
einen anderen Schädiger verbundene Amtshaftungsklage auch dann nicht als der-
zeit unbegründet abgewiesen werden darf, wenn sie zuvor gemäß § 145 ZPO ab-
getrennt worden ist. Die Zulässigkeit der Abtrennung zieht die Vergleichsentschei-
dung jedoch nicht in Zweifel.
12. Schließlich soll die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung zuzulassen sein, weil der Beklagte zur Tragung der gesamten Kosten
verurteilt worden ist, obwohl er in Höhe von 2,14 % obsiegt hat (BB S. 17 unter d
und BB S. 82 unter 16). Warum diese von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gedeckte Kos-
tenentscheidung die Zulassung erfordern soll, wird nicht dargelegt und ist auch
nicht ersichtlich.
Krüger Lemke Stresemann
Czub Roth
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.10.2005 - 22 O 19780/03 -
OLG München, Entscheidung vom 24.01.2007 - 15 U 5187/05 -