BGH Urteil vom 25.04.2006 – XI ZR 330/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. April 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den
Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger
und Prof. Dr. Schmitt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
24. August 1999 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der
28. Zivilkammer
des
Landgerichts
Köln
vom
10. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt die Beklag-
te.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der be-
klagten Bank aus einer titulierten Bürgschaftsforderung und aus einem
Kostenfestsetzungsbeschluss.
Am 4. Januar 1988 übernahm die damals 33 Jahre alte, einkom-
menslose Klägerin, die sich ausschließlich der Haushaltsführung und der
Erziehung ihrer damals drei Jahre alten Tochter widmete und kein nen-
nenswertes Vermögen besaß, nach Aufforderung durch die Beklagte eine
formularmäßige Höchstbetragsbürgschaft von 200.000 DM zur Absiche-
rung gewerblicher Kredite ihres damaligen Ehemannes in Höhe von ca.
180.000 DM. Anfang des Jahres 1991 kündigte die Beklagte die Ge-
schäftsverbindung zum Hauptschuldner wegen Zahlungsverzuges und
stellte eine Gesamtforderung von 201.497,66 DM fällig. Nach Verwertung
anderer Sicherheiten nahm sie die Klägerin in Höhe einer Restforderung
von 70.882,06 DM zuzüglich Zinsen gerichtlich aus der Bürgschaft in An-
spruch und erwirkte, nachdem ein Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin
zurückgewiesen worden war, am 14. Oktober 1992 ein rechtskräftig ge-
wordenes Versäumnisurteil sowie am 2. Dezember 1992 einen Kosten-
festsetzungsbeschluss über 3.464,04 DM zuzüglich Zinsen. Die Ehe der
Klägerin wurde durch ein seit dem 26. Oktober 1992 rechtskräftiges Ur-
teil geschieden.
Die Klägerin erstrebt die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstre-
ckung aus dem Versäumnisurteil und dem Kostenfestsetzungsbeschluss,
hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Vollstre-
ckung und zur Herausgabe der Titel. Sie ist der Auffassung, die Bürg-
schaft sei sittenwidrig. Dem Versäumnisurteil liege eine Auslegung des
§ 138 Abs. 1 BGB zugrunde, die das Bundesverfassungsgericht mit Be-
schluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) für verfassungswidrig
erklärt habe. Daher sei die weitere Vollstreckung aus den Titeln gemäß
§ 79 Abs. 2 BVerfGG unzulässig. Jedenfalls stelle die weitere Ausnut-
zung der Titel eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung dar.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben.
Das Berufungsgericht (ZIP 1999, 1707) hat die Klage abgewiesen. Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 151, 316) hat die Revision
der Klägerin zurückgewiesen. Diese Entscheidung hat das Bundesver-
fassungsgericht (WM 2006, 23) auf die Verfassungsbeschwerde der Klä-
gerin aufgehoben und die Sache an den Bundesgerichtshof zurückver-
wiesen. Die Klägerin begehrt mit ihrer Revision weiterhin die Wiederher-
stellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
I.
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage im Wesentli-
chen wie folgt begründet:
Abs. 2 BVerfGG anwendbar. Das Bundesverfassungsgericht habe durch
den Beschluss vom 19. Oktober 1993 keine gesetzliche Vorschrift für
verfassungswidrig erklärt, sondern lediglich Vorgaben für die Auslegung
einer gesetzlichen Generalklausel im Lichte der grundrechtlichen Ge-
währleistung der Privatautonomie gemacht. Auf diesen Fall sei § 79
Abs. 2 BVerfGG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Im
Hinblick auf § 767 Abs. 2 ZPO könne die Klägerin sich auch nicht darauf
berufen, durch die Scheidung ihrer Ehe sei die Geschäftsgrundlage der
Bürgschaft weggefallen.
Der Hilfsantrag habe in der Sache ebenfalls keinen Erfolg. Ob die
Bürgschaft im Lichte der neueren Rechtsprechung gegen § 138 Abs. 1
BGB verstoße, könne unentschieden bleiben. Jedenfalls lägen keine zu-
sätzlichen Umstände vor, die die Zwangsvollstreckung sittenwidrig er-
scheinen ließen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den Hauptantrag der Kla-
ge abgewiesen hat, ist rechtsfehlerhaft. Die Klägerin kann in entspre-
chender Anwendung des § 767 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung der
Beklagten Einwendungen erheben, die auf dem Beschluss des Bundes-
verfassungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) über die
Aufhebung des Urteils des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom
16. März 1989 (IX ZR 171/88, WM 1989, 667) gründen. Dies folgt aus
der analogen Anwendung des § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Beschluss
vom
6. Dezember 2005 (WM 2006, 23, 26), durch den das Urteil des IX. Zivil-
senats des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 2002 (BGHZ 151, 316 ff.)
über die Zurückweisung der Revision der Klägerin aufgehoben worden
worden ist, entschieden, dass § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG auf Entschei-
dungen des Bundesverfassungsgerichts analoge Anwendung
finde,
durch die die Zivilgerichte angehalten werden, bei der Auslegung und
Anwendung von Generalklauseln und sonstigen auslegungsbedürftigen
Regelungstatbeständen des bürgerlichen Rechts die einschlägigen
Grundrechte interpretationsleitend zu berücksichtigen. Das gelte aller-
dings nur, wenn das Bundesverfassungsgericht, wie seiner Ansicht nach
in seinem Beschluss vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) gesche-
hen, nicht nur die Verfehlung verfassungsrechtlicher Vorgaben bei der
rechtlichen Subsumtion im Einzelfall beanstande, sondern für die Ausle-
gung des bürgerlichen Rechts über den Einzelfall hinausreichende Maß-
stäbe setze, an die die Zivilgerichte bei ihrer künftigen Rechtsprechung
in gleich gelagerten Fällen ebenso gebunden seien, wie wenn das Bun-
desverfassungsgericht eine Rechtsvorschrift verfassungskonform in der
Weise auslege, dass es die verfassungswidrige Interpretationsmöglich-
keit ausschließe. An die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 6. Dezember 2005 ist der erkennende Senat, der nach dem Ge-
schäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs nunmehr für Rechtsstrei-
tigkeiten aus Bürgschaften zuständig ist, nach § 31 Abs. 1 BVerfGG ge-
bunden. Die Klägerin kann daher gegen die Vollstreckungstitel aus dem
Jahre 1992 Einwendungen, die auf dem Beschluss des Bundesverfas-
sungsgerichts vom 19. Oktober 1993 (BVerfGE 89, 214) gründen, ent-
sprechend § 767 Abs. 1 und 2 ZPO geltend machen (BVerfG WM 2006,
23, 27).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als rich-
tig dar (§ 561 ZPO). Das Landgericht hat die Zwangsvollstreckung zu
Recht für unzulässig erklärt.
1. Dies gilt zunächst für die Zwangsvollstreckung aus dem Ver-
säumnisurteil vom 14. Oktober 1992. Nach den Grundsätzen, die das
Bundesverfassungsgericht
im Beschluss
vom 19. Oktober 1993
(BVerfGE 89, 214) entwickelt hat, ist die Bürgschaft der Klägerin vom
4. Januar 1988, wie bereits der IX. Zivilsenat im ersten Revisionsurteil
(BGHZ 151, 316, 318 ff.) ausgeführt hat, gemäß § 138 Abs. 1 BGB nich-
tig.
a) Nach dieser Rechtsprechung (BGHZ 136, 347, 351; Senat
BGHZ 146, 37, 42; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 28/04, WM 2005,
421, 422; Nobbe/Kirchhof BKR 2001, 5, 6 ff.; jeweils m.w.Nachw.) be-
gründet eine krasse finanzielle Überforderung eines dem Hauptschuldner
emotional verbundenen Bürgen die widerlegliche Vermutung der Sitten-
widrigkeit der Bürgschaft. Eine krasse finanzielle Überforderung liegt vor,
wenn eine auf den Zeitpunkt der Abgabe der Bürgschaftserklärung ab-
stellende, die Ausbildung, Fähigkeiten und familiären Belastungen be-
rücksichtigende Prognose ergibt, dass der Bürge allein voraussichtlich
nicht in der Lage sein wird, auf Dauer die laufenden Zinsen der gesicher-
ten Forderung mit Hilfe des pfändbaren Teils seines Einkommens und
Vermögens aufzubringen. Diese Vermutung kann der Gläubiger nicht nur
durch den Nachweis seiner Unkenntnis der krassen finanziellen Überfor-
derung oder der emotionalen Verbundenheit, sondern auch durch den
Nachweis eines eigenen persönlichen oder wirtschaftlichen Interesses
des Bürgen an der Kreditaufnahme ausräumen (BGHZ 146, 37, 45
m.w.Nachw.). Das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe der Bürg-
schaft vor etwaigen Vermögensverschiebungen zwischen Ehegatten zu
schützen, ist allein kein die Sittenwidrigkeit ausschließender Umstand
(Senat, Urteil vom 11. Februar 2003 - XI ZR 214/01, BKR 2003, 288,
290, m.w.Nachw.).
b) Gemessen hieran ist die Bürgschaft vom 4. Januar 1988 wegen
Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
aa) Die Klägerin war, wie bereits
im ersten Revisionsurteil
(BGHZ 151, 316, 319) ausgeführt, durch die Übernahme einer Bürg-
schaft von 200.000 DM am 4. Januar 1988 finanziell krass überfordert.
Im Zeitpunkt des Vertragsschlusses war davon auszugehen, die ein-
kommens- und vermögenslose Klägerin werde bei Eintritt des Bürg-
schaftsfalls nicht in der Lage sein, die Zinsen der Hauptforderung aufzu-
bringen. Nicht einmal die Zinsen für den durch die übrigen Sicherheiten
nicht gedeckten Teil der Hauptschuld konnte sie zahlen.
bb) Die somit begründete Vermutung der Sittenwidrigkeit hat die
Beklagte nicht ausgeräumt. Die Revisionserwiderung beruft sich ohne
Erfolg auf den Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen, die
Klägerin habe den Umfang der Kreditverbindlichkeiten des Hauptschuld-
ners und die damit verbundenen Risiken gekannt und sei von der Beklag-
ten auf das Risiko einer Bürgschaft und die rechtlichen Auswirkungen
der Bürgschaftsverpflichtung hingewiesen worden. Diese Umstände al-
lein sind nicht geeignet, die Vermutung auszuräumen, die Klägerin habe
die Bürgschaft wegen ihrer emotionalen Verbundenheit mit dem Haupt-
schuldner übernommen und die Beklagte habe diese Verbundenheit in
sittlich anstößiger Weise ausgenutzt. Dass sie die krasse finanzielle
Überforderung der Klägerin oder deren emotionale Verbundenheit mit
dem Hauptschuldner nicht gekannt habe, oder dass die Klägerin ein ei-
genes persönliches oder wirtschaftliches Interesse an der Kreditaufnah-
me gehabt habe, hat die Beklagte nicht geltend gemacht.
2. Auch die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbe-
schluss vom 2. Dezember 1992 ist vom Landgericht zu Recht für unzu-
lässig erklärt worden. Dadurch, dass der Vollstreckungsabwehrklage ge-
gen das Versäumnisurteil vom 14. Oktober 1992 stattgegeben wird,
bleibt zwar die Kostenentscheidung dieses Urteils als Grundlage der
Kostenfestsetzung unberührt (BGH, Urteil vom 20. September 1995
- XII ZR 220/94, WM 1995, 2120, 2121). Die gegen den Kostenfestset-
zungsbeschluss vom 2. Dezember 1992 gerichtete Vollstreckungsab-
wehrklage ist aber zulässig (vgl. BGHZ 5, 251, 252 f.; Zöller/Herget, ZPO
25. Aufl. § 104 Rdn. 21 Stichwort: Vollstreckungsgegenklage) und be-
gründet, weil er, ebenso wie das Urteil vom 14. Oktober 1992, auf einer
Auslegung des § 138 Abs. 1 BGB beruht (vgl. hierzu Bethge,
in:
Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG § 79 Rdn. 65), die mit
den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 89, 214 ff.) gesetzten
Maßstäben nicht vereinbar ist. Bei Beachtung dieser Maßstäbe wäre die
Klage im Urteil vom 14. Oktober 1992 abgewiesen worden und demzu-
folge keine Kostenentscheidung zum Nachteil der damaligen Beklagten
und jetzigen Klägerin ergangen.
IV.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da
weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sa-
che selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das landgerichtliche Ur-
teil wieder herstellen.
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Schmitt
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.02.1999 - 28 O 184/98 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.08.1999 - 15 U 52/99 -