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BGH Urteil vom 11.02.2003 – XI ZR 214/01

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 17. Mai 2001 aufgehoben und das Urteil der

4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom

26. Oktober 2000 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem

liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Ehemann der Beklagten - Inhaber eines Schmuckhandelsge-

schäfts - war Schuldner mehrerer von der klagenden Bank ausgereichter

Betriebsmittelkredite, darunter zwei Darlehen über 50.000 DM und

240.000 DM mit Zinssätzen von ursprünglich 10,25% sowie 7,75% p.a..

Für beide Kredite übernahm die Beklagte am 3. Januar 1998 eine selbst-

schuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 320.000 DM. Ferner

dienten die Geschäftseinrichtung und das Warenlager des Gewerbebe-

triebes ihres Ehemannes sowie dessen Forderungen aus zwei Lebens-

versicherungen der Klägerin als Sicherheit.

Anfang 1999 gründete die Beklagte die A. Schmuckhandels GmbH

und leitete in der Folgezeit das Unternehmen in den Geschäftsräumen

ihres nicht mehr als Einzelkaufmann tätigen Ehemannes. Am 5. März

1999 kündigte die Klägerin die mit ihm bestehende Geschäftsverbindung

wegen Verschlechterung der Vermögenslage und Aufgabe seines Unter-

nehmens fristlos und stellte die Kredite fällig. Nach Verwertung der an-

derweitigen Sicherheiten geht sie gegen die Beklagte aus dem Bürg-

schaftsvertrag vom 3. Januar 1998 vor.

Die Beklagte hält die Bürgschaft wegen krasser finanzieller Über-

forderung für sittenwidrig. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung habe sie

als Aushilfsverkäuferin im Schmuckhandelsgeschäft ihres Ehemannes

ein monatliches Nettogehalt von 466,36 DM erzielt und über kein eigenes

Vermögen verfügt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 257.414,57 DM nebst

Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 249.034,42 DM zuzüglich Zinsen

stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der

Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung

des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.

I.

Das Berufungsgericht hat den Bürgschaftsvertrag der Parteien für

wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Die Bürgschaft sei nicht sittenwidrig. Die Beklagte werde durch die

Höchstbetragsbürgschaft über 320.000 DM nicht finanziell kraß überfor-

dert. Zwar habe sie ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen und

Steuerbescheide für das Jahr 1998 als Aushilfskraft im Betrieb ihres

Ehemannes im Monat durchschnittlich nur rund 800 DM brutto verdient

und demnach nicht einmal die laufenden Zinsen für die verbürgten Ge-

schäftskredite allein aufbringen können. Die Klägerin habe aber bei Ver-

tragsschluß im Januar 1998 mit einer erheblichen Ausweitung der beruf-

lichen Tätigkeit der Beklagten rechnen können. Durch die Mitarbeit im

Unternehmen ihres Ehemannes sei die Beklagte hinreichend geschäfts-

erfahren und die Betreuung der damals schon 14 und 15 Jahre alten

Kinder in naher Zukunft nicht mehr erforderlich gewesen. Dafür spreche

auch, daß sie seit Februar 1999 als Geschäftsführerin-Gesellschafterin

der A. Schmuckhandels GmbH ein eigenes Geschäft betreibe und aus-

weislich der vorgelegten Lohnabrechnung im November desselben Jah-

res 2.557,66 DM netto verdient habe.

Im übrigen sei das Mithaftungsbegehren des Kreditgebers nach

der gegenwärtigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-

richtshofs, der sich der Senat anschließe, in aller Regel rechtlich vertret-

bar, weil er sich so möglichst wirksam vor Vermögensverlagerungen vom

Hauptschuldner auf den Ehepartner schützen könne. Die Bürgschaft der

Beklagten sei deshalb selbst bei einer finanziellen Überforderung hin-

nehmbar, zumal die Haftung auf den Höchstbetrag von 320.000 DM be-

grenzt sei. Dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei außerdem

darin zu folgen, daß die bei Bürgschaften für Geschäftskredite des Ehe-

gatten regelmäßig zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen im all-

gemeinen einen angemessenen Ausgleich darstellten, sofern der Ver-

tragsschluß - wie hier - nicht mit unzulässigen Mitteln herbeigeführt wor-

den sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in keinem we-

sentlichen Punkt stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts

verstößt der Bürgschaftsvertrag der Parteien gegen die guten Sitten und

ist infolgedessen nichtig.

1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des

IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung

des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungs-

gebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig

entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflich-

tungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Haupt-

schuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab

(BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Se-

natsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125; vom

4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002

- XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ 151, 34 vorgesehen;

vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351; vom 28. Mai

2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648; vom 28. Mai 2002 - XI ZR

205/01, WM 2002, 1649, 1651 sowie vom 10. Dezember 2002 - XI ZR

82/02, WM 2003, 275 f.). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Be-

troffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragspar-

teien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens

oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann,

regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu be-

gründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist

aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer

Umstände widerleglich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder

Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuld-

ner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise

ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 14. Mai 2002

- XI ZR 50/01 aaO S. 1348 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 aaO,

jeweils m.w.Nachw.).

2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte

weder bei Vertragsschluß im Januar 1998 noch bei Eintritt des Siche-

rungsfalles in der Lage, die in den der Höchstbetragsbürgschaft über

320.000 DM zugrunde liegenden Kreditverträgen vereinbarten Zinsen

aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen auf Dauer al-

lein zu tragen.

a) Da das monatliche Bruttogehalt der Beklagten für ihre geringfü-

gige Aushilfstätigkeit im Schmuckhandelsgeschäft ihres Ehemannes nur

rund 800 DM betrug und eigenes nennenswertes Vermögen nicht vor-

handen war, konnte sie bei Übernahme der Bürgschaft nicht das Gering-

ste zur vertragsgemäßen Erfüllung auch nur der Zinsansprüche der Klä-

gerin aus den verbürgten Darlehen beitragen.

b) Aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen

Kreditgebers war unter normalen Umständen auch nicht mit einer we-

sentlichen und nachhaltigen Verbesserung des finanziellen Leistungs-

vermögens der Beklagten bis zum ungewissen Zeitpunkt ihrer Inan-

spruchnahme aus der Bürgschaft zu rechnen.

aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Se-

nats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrele-

vanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Be-

rufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare

Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaften-

den zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senat BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteile

vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024 und vom

13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126). Erst wenn da-

nach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, daß der Betroffene voraus-

sichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgeleg-

ten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens

und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist

eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.

bb) So ist es hier. Zwar mag es bei Übernahme der Bürgschaft

aufgrund des Alters ihrer 1983 und 1984 geborenen Kinder nahegelegen

haben, daß die damals 44 Jahre alte Beklagte alsbald deren Betreuung

aufgeben und einer ganztägigen Berufstätigkeit nachgehen werde. Von

der Klägerin ist aber nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte in ihrem

erlernten Beruf als Arzthelferin oder aber als Verkäuferin unter normalen

Umständen so viel verdienen konnte, daß sie die Zinsen aus den ver-

bürgten Darlehen allein aufbringen konnte oder daß eine andere hinrei-

chend gesicherte Aussicht auf eine wesentliche und nachhaltige Verbes-

serung der Einkommensverhältnisse bestand. Bei voller Valutierung der

verbürgten Darlehen beliefen sich die Zinsen auf fast 2.000 DM monat-

lich. Um diese aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens tragen zu

können, hätte die Beklagte selbst ohne Berücksichtigung von Unterhalts-

pflichten ein Einkommen von fast 4.000 DM netto im Monat erzielen

müssen. Nichts spricht nach der Lebenserfahrung dafür, daß ihr dies als

Arzthelferin oder als Verkäuferin möglich gewesen wäre.

Daß sie Anfang 1999 die A. Schmuckhandels GmbH gegründet

und

im November desselben Jahres als deren Geschäftsführerin-

Gesellschafterin 2.557,66 DM netto verdient hat, rechtfertigt keine ande-

re rechtliche Betrachtung. Nichts spricht dafür, daß die Beteiligten mit

einer solchen ungewöhnlichen Entwicklung ernsthaft gerechnet und die-

se - wie es grundsätzlich erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 132,

328, 336) - zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht haben.

Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, daß die Erträge der Beklagten aus

der noch jungen Gesellschaft sowie ihr Geschäftsführergehalt von

2.557,66 DM netto pro Monat ausreichen, um die von den Darlehensver-

tragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil ihres Ein-

kommens bis zum Vertragsende allein aufzubringen.

3. Anders als das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Berufung

auf die "gegenwärtige" Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundes-

gerichtshofs angenommen hat, stehen einer Anwendung des § 138

Abs. 1 BGB auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen.

a) Die tatsächliche Vermutung, daß die Beklagte die ruinöse Bürg-

schaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernom-

men und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat,

hat die Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet. Daß das Schmuckhan-

delsgeschäft des Ehemanns der Beklagten bei Abschluß des Bürg-

schaftsvertrages die Existenzgrundlage der ganzen Familie bildete, ist

insoweit nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Erwerb eines bloßen

mittelbaren geldwerten Vorteils aus der Aufnahme des verbürgten Darle-

hens - wie etwa eine häufig nur schwer feststellbare und flüchtige Ver-

besserung des allgemeinen Lebensstandards oder die vorläufige Erhal-

tung des Arbeitsplatzes - wiegt nach gefestigter Rechtsprechung des er-

kennenden Senats das bei Betriebsmittelkrediten regelmäßig ganz be-

sonders große Bürgschaftsrisiko bei weitem nicht auf. Zudem würde der

gegenteilige Standpunkt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Be-

nachteiligung der Ehepartner selbständiger Unternehmer führen (Senat

BGHZ 146, 37, 45 f. m.w.Nachw.). Dem hat sich der vormals für das

Bürgschaftsrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs je-

denfalls für die Fälle krasser finanzieller Überforderung des Bürgen in

seinem schon lange vor der angefochtenen Entscheidung ergangenen

Urteil vom 27. Januar 2000 (IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412, 413)

ausdrücklich angeschlossen.

b) Des weiteren stellt das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe

von Bürgschaften oder Mithaftungsabreden möglichst wirksam vor etwai-

gen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, allein

keinen die Sittenwidrigkeit ausschließenden Umstand dar.

Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe

zuletzt Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, aaO S. 1349 f. und XI ZR

81/01, aaO S. 1351 f., jeweils m.w.Nachw.) rechtfertigt das Ziel, etwai-

gen Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten vorzubeugen,

eine an sich wirtschaftlich sinnlose Bürgschaft oder Mithaftungsabrede

nur dann, wenn es durch Vereinbarung der Parteien zum Vertragsinhalt

gemacht wird. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegende und

notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon

ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bürgschaft oder Mit-

haftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermö-

gensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhin-

dern soll. Die gegenteilige Auffassung verstößt gegen allgemein aner-

kannte Auslegungsgrundsätze und das im Bereich der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.

Dieser Standpunkt wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat

des Bundesgerichtshofs geteilt (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR

257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.). Soweit dies nicht für Bürgschaftsver-

träge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 gelten soll, weil für die Kre-

ditinstitute damals noch nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie

ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensver-

schiebungen über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch

geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten, ist dem nicht zu

folgen. Wie der erkennende Senat in den zitierten Urteilen vom 14. Mai

2002 (XI ZR 50/01, aaO und XI ZR 81/01, aaO) im einzelnen dargelegt

hat, war es angesichts des Meinungsstreits beider Senate von vornher-

ein ausgeschlossen, daß sich aus dem Blickwinkel eines rational han-

delnden Gläubigers ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand

der höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden konnte. Etwas anderes ist

im übrigen auch von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht gel-

tend gemacht worden.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat

in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die

Klage abweisen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl