BGH Urteil vom 11.02.2003 – XI ZR 214/01
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Februar 2003 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Februar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 17. Mai 2001 aufgehoben und das Urteil der
4. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom
26. Oktober 2000 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Bürgschaft. Dem
liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Ehemann der Beklagten - Inhaber eines Schmuckhandelsge-
schäfts - war Schuldner mehrerer von der klagenden Bank ausgereichter
Betriebsmittelkredite, darunter zwei Darlehen über 50.000 DM und
240.000 DM mit Zinssätzen von ursprünglich 10,25% sowie 7,75% p.a..
Für beide Kredite übernahm die Beklagte am 3. Januar 1998 eine selbst-
schuldnerische Höchstbetragsbürgschaft über 320.000 DM. Ferner
dienten die Geschäftseinrichtung und das Warenlager des Gewerbebe-
triebes ihres Ehemannes sowie dessen Forderungen aus zwei Lebens-
versicherungen der Klägerin als Sicherheit.
Anfang 1999 gründete die Beklagte die A. Schmuckhandels GmbH
und leitete in der Folgezeit das Unternehmen in den Geschäftsräumen
ihres nicht mehr als Einzelkaufmann tätigen Ehemannes. Am 5. März
1999 kündigte die Klägerin die mit ihm bestehende Geschäftsverbindung
wegen Verschlechterung der Vermögenslage und Aufgabe seines Unter-
nehmens fristlos und stellte die Kredite fällig. Nach Verwertung der an-
derweitigen Sicherheiten geht sie gegen die Beklagte aus dem Bürg-
schaftsvertrag vom 3. Januar 1998 vor.
Die Beklagte hält die Bürgschaft wegen krasser finanzieller Über-
forderung für sittenwidrig. Bei Abgabe der Bürgschaftserklärung habe sie
als Aushilfsverkäuferin im Schmuckhandelsgeschäft ihres Ehemannes
ein monatliches Nettogehalt von 466,36 DM erzielt und über kein eigenes
Vermögen verfügt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 257.414,57 DM nebst
Zinsen gerichteten Klage in Höhe von 249.034,42 DM zuzüglich Zinsen
stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der
Revision verfolgt sie ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist begründet; sie führt zur Aufhebung
des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage.
I.
Das Berufungsgericht hat den Bürgschaftsvertrag der Parteien für
wirksam erachtet und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Bürgschaft sei nicht sittenwidrig. Die Beklagte werde durch die
Höchstbetragsbürgschaft über 320.000 DM nicht finanziell kraß überfor-
dert. Zwar habe sie ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen und
Steuerbescheide für das Jahr 1998 als Aushilfskraft im Betrieb ihres
Ehemannes im Monat durchschnittlich nur rund 800 DM brutto verdient
und demnach nicht einmal die laufenden Zinsen für die verbürgten Ge-
schäftskredite allein aufbringen können. Die Klägerin habe aber bei Ver-
tragsschluß im Januar 1998 mit einer erheblichen Ausweitung der beruf-
lichen Tätigkeit der Beklagten rechnen können. Durch die Mitarbeit im
Unternehmen ihres Ehemannes sei die Beklagte hinreichend geschäfts-
erfahren und die Betreuung der damals schon 14 und 15 Jahre alten
Kinder in naher Zukunft nicht mehr erforderlich gewesen. Dafür spreche
auch, daß sie seit Februar 1999 als Geschäftsführerin-Gesellschafterin
der A. Schmuckhandels GmbH ein eigenes Geschäft betreibe und aus-
weislich der vorgelegten Lohnabrechnung im November desselben Jah-
res 2.557,66 DM netto verdient habe.
Im übrigen sei das Mithaftungsbegehren des Kreditgebers nach
der gegenwärtigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundesge-
richtshofs, der sich der Senat anschließe, in aller Regel rechtlich vertret-
bar, weil er sich so möglichst wirksam vor Vermögensverlagerungen vom
Hauptschuldner auf den Ehepartner schützen könne. Die Bürgschaft der
Beklagten sei deshalb selbst bei einer finanziellen Überforderung hin-
nehmbar, zumal die Haftung auf den Höchstbetrag von 320.000 DM be-
grenzt sei. Dem IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sei außerdem
darin zu folgen, daß die bei Bürgschaften für Geschäftskredite des Ehe-
gatten regelmäßig zu erwartenden höheren Unterhaltsleistungen im all-
gemeinen einen angemessenen Ausgleich darstellten, sofern der Ver-
tragsschluß - wie hier - nicht mit unzulässigen Mitteln herbeigeführt wor-
den sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung in keinem we-
sentlichen Punkt stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
verstößt der Bürgschaftsvertrag der Parteien gegen die guten Sitten und
ist infolgedessen nichtig.
1. Nach der inzwischen übereinstimmenden Rechtsprechung des
IX. und des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs hängt die Anwendung
des § 138 Abs. 1 BGB auf von Kreditinstituten mit privaten Sicherungs-
gebern geschlossene Bürgschafts- oder Mithaftungsverträge regelmäßig
entscheidend vom Grad des Mißverhältnisses zwischen dem Verpflich-
tungsumfang und der finanziellen Leistungsfähigkeit des dem Haupt-
schuldner persönlich nahe stehenden Bürgen oder Mitverpflichteten ab
(BGHZ 125, 206, 211; 136, 347, 351; 137, 329, 333 f.; 146, 37, 42; Se-
natsurteile vom 13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125; vom
4. Dezember 2001 - XI ZR 56/01, WM 2002, 223, 224; vom 14. Mai 2002
- XI ZR 50/01, WM 2002, 1347, 1348, für BGHZ 151, 34 vorgesehen;
vom 14. Mai 2002 - XI ZR 81/01, WM 2002, 1350, 1351; vom 28. Mai
2002 - XI ZR 199/01, WM 2002, 1647, 1648; vom 28. Mai 2002 - XI ZR
205/01, WM 2002, 1649, 1651 sowie vom 10. Dezember 2002 - XI ZR
82/02, WM 2003, 275 f.). Zwar reicht selbst der Umstand, daß der Be-
troffene voraussichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragspar-
teien festgelegte Zinslast aus dem pfändbaren Teil seines Einkommens
oder Vermögens bei Eintritt des Sicherungsfalles dauerhaft tragen kann,
regelmäßig nicht aus, um das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit zu be-
gründen. In einem solchen Falle krasser finanzieller Überforderung ist
aber nach der allgemeinen Lebenserfahrung ohne Hinzutreten weiterer
Umstände widerleglich zu vermuten, daß er die ruinöse Bürgschaft oder
Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuld-
ner übernommen und der Kreditgeber dies in sittlich anstößiger Weise
ausgenutzt hat (st.Rspr., siehe z.B. Senatsurteile vom 14. Mai 2002
- XI ZR 50/01 aaO S. 1348 und vom 28. Mai 2002 - XI ZR 205/01 aaO,
jeweils m.w.Nachw.).
2. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war die Beklagte
weder bei Vertragsschluß im Januar 1998 noch bei Eintritt des Siche-
rungsfalles in der Lage, die in den der Höchstbetragsbürgschaft über
320.000 DM zugrunde liegenden Kreditverträgen vereinbarten Zinsen
aus eigenem pfändbaren Einkommen und/oder Vermögen auf Dauer al-
lein zu tragen.
a) Da das monatliche Bruttogehalt der Beklagten für ihre geringfü-
gige Aushilfstätigkeit im Schmuckhandelsgeschäft ihres Ehemannes nur
rund 800 DM betrug und eigenes nennenswertes Vermögen nicht vor-
handen war, konnte sie bei Übernahme der Bürgschaft nicht das Gering-
ste zur vertragsgemäßen Erfüllung auch nur der Zinsansprüche der Klä-
gerin aus den verbürgten Darlehen beitragen.
b) Aus der maßgebenden Sicht eines seriösen und vernünftigen
Kreditgebers war unter normalen Umständen auch nicht mit einer we-
sentlichen und nachhaltigen Verbesserung des finanziellen Leistungs-
vermögens der Beklagten bis zum ungewissen Zeitpunkt ihrer Inan-
spruchnahme aus der Bürgschaft zu rechnen.
aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des erkennenden Se-
nats sind bei der gebotenen Prognose grundsätzlich alle erwerbsrele-
vanten Umstände und Verhältnisse - wie z.B. Alter, Schul- und Be-
rufsausbildung sowie etwaige besondere familiäre oder vergleichbare
Belastungen - des erkennbar finanzschwachen Bürgen oder Mithaften-
den zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senat BGHZ 146, 37, 43; Senatsurteile
vom 26. April 1994 - XI ZR 184/93, WM 1994, 1022, 1024 und vom
13. November 2001 - XI ZR 82/01, WM 2002, 125, 126). Erst wenn da-
nach bei lebensnaher Betrachtung feststeht, daß der Betroffene voraus-
sichtlich nicht einmal die von den Darlehensvertragsparteien festgeleg-
ten Zinsen aus dem pfändbaren Teil seines eigenen Einkommens
und/oder Vermögens bis zum Vertragsende allein aufbringen kann, ist
eine krasse finanzielle Überforderung zu bejahen.
bb) So ist es hier. Zwar mag es bei Übernahme der Bürgschaft
aufgrund des Alters ihrer 1983 und 1984 geborenen Kinder nahegelegen
haben, daß die damals 44 Jahre alte Beklagte alsbald deren Betreuung
aufgeben und einer ganztägigen Berufstätigkeit nachgehen werde. Von
der Klägerin ist aber nichts dafür vorgetragen, daß die Beklagte in ihrem
erlernten Beruf als Arzthelferin oder aber als Verkäuferin unter normalen
Umständen so viel verdienen konnte, daß sie die Zinsen aus den ver-
bürgten Darlehen allein aufbringen konnte oder daß eine andere hinrei-
chend gesicherte Aussicht auf eine wesentliche und nachhaltige Verbes-
serung der Einkommensverhältnisse bestand. Bei voller Valutierung der
verbürgten Darlehen beliefen sich die Zinsen auf fast 2.000 DM monat-
lich. Um diese aus dem pfändbaren Teil ihres Einkommens tragen zu
können, hätte die Beklagte selbst ohne Berücksichtigung von Unterhalts-
pflichten ein Einkommen von fast 4.000 DM netto im Monat erzielen
müssen. Nichts spricht nach der Lebenserfahrung dafür, daß ihr dies als
Arzthelferin oder als Verkäuferin möglich gewesen wäre.
Daß sie Anfang 1999 die A. Schmuckhandels GmbH gegründet
und
im November desselben Jahres als deren Geschäftsführerin-
Gesellschafterin 2.557,66 DM netto verdient hat, rechtfertigt keine ande-
re rechtliche Betrachtung. Nichts spricht dafür, daß die Beteiligten mit
einer solchen ungewöhnlichen Entwicklung ernsthaft gerechnet und die-
se - wie es grundsätzlich erforderlich gewesen wäre (vgl. BGHZ 132,
328, 336) - zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht haben.
Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, daß die Erträge der Beklagten aus
der noch jungen Gesellschaft sowie ihr Geschäftsführergehalt von
2.557,66 DM netto pro Monat ausreichen, um die von den Darlehensver-
tragsparteien festgelegten Zinsen aus dem pfändbaren Teil ihres Ein-
kommens bis zum Vertragsende allein aufzubringen.
3. Anders als das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Berufung
auf die "gegenwärtige" Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des Bundes-
gerichtshofs angenommen hat, stehen einer Anwendung des § 138
Abs. 1 BGB auch keine anderen Hinderungsgründe entgegen.
a) Die tatsächliche Vermutung, daß die Beklagte die ruinöse Bürg-
schaft nur aus emotionaler Verbundenheit mit ihrem Ehemann übernom-
men und die Klägerin dies in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat,
hat die Klägerin nicht widerlegt oder entkräftet. Daß das Schmuckhan-
delsgeschäft des Ehemanns der Beklagten bei Abschluß des Bürg-
schaftsvertrages die Existenzgrundlage der ganzen Familie bildete, ist
insoweit nicht von wesentlicher Bedeutung. Der Erwerb eines bloßen
mittelbaren geldwerten Vorteils aus der Aufnahme des verbürgten Darle-
hens - wie etwa eine häufig nur schwer feststellbare und flüchtige Ver-
besserung des allgemeinen Lebensstandards oder die vorläufige Erhal-
tung des Arbeitsplatzes - wiegt nach gefestigter Rechtsprechung des er-
kennenden Senats das bei Betriebsmittelkrediten regelmäßig ganz be-
sonders große Bürgschaftsrisiko bei weitem nicht auf. Zudem würde der
gegenteilige Standpunkt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Be-
nachteiligung der Ehepartner selbständiger Unternehmer führen (Senat
BGHZ 146, 37, 45 f. m.w.Nachw.). Dem hat sich der vormals für das
Bürgschaftsrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs je-
denfalls für die Fälle krasser finanzieller Überforderung des Bürgen in
seinem schon lange vor der angefochtenen Entscheidung ergangenen
Urteil vom 27. Januar 2000 (IX ZR 198/98, WM 2000, 410, 412, 413)
ausdrücklich angeschlossen.
b) Des weiteren stellt das Interesse des Gläubigers, sich mit Hilfe
von Bürgschaften oder Mithaftungsabreden möglichst wirksam vor etwai-
gen Vermögensverschiebungen zwischen Eheleuten zu schützen, allein
keinen die Sittenwidrigkeit ausschließenden Umstand dar.
Nach gefestigter Rechtsprechung des erkennenden Senats (siehe
zuletzt Urteile vom 14. Mai 2002 - XI ZR 50/01, aaO S. 1349 f. und XI ZR
81/01, aaO S. 1351 f., jeweils m.w.Nachw.) rechtfertigt das Ziel, etwai-
gen Vermögensverschiebungen zwischen den Eheleuten vorzubeugen,
eine an sich wirtschaftlich sinnlose Bürgschaft oder Mithaftungsabrede
nur dann, wenn es durch Vereinbarung der Parteien zum Vertragsinhalt
gemacht wird. Ohne besondere, vom Kreditgeber darzulegende und
notfalls zu beweisende Anhaltspunkte kann grundsätzlich nicht davon
ausgegangen werden, daß eine kraß überfordernde Bürgschaft oder Mit-
haftungsübernahme inhaltlich von vornherein nur eine erhebliche Vermö-
gensverlagerung zwischen Hauptschuldner und Sicherungsgeber verhin-
dern soll. Die gegenteilige Auffassung verstößt gegen allgemein aner-
kannte Auslegungsgrundsätze und das im Bereich der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen geltende Verbot der geltungserhaltenden Reduktion.
Dieser Standpunkt wird inzwischen im Grundsatz auch vom IX. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs geteilt (vgl. Urteil vom 8. Oktober 1998 - IX ZR
257/97, WM 1998, 2327, 2329 f.). Soweit dies nicht für Bürgschaftsver-
träge aus der Zeit vor dem 1. Januar 1999 gelten soll, weil für die Kre-
ditinstitute damals noch nicht hinreichend klar gewesen sei, inwieweit sie
ihr Interesse an einem möglichst wirksamen Schutz vor Vermögensver-
schiebungen über die bloße Hereinnahme der Bürgschaft hinaus durch
geeignete vertragliche Regelungen absichern mußten, ist dem nicht zu
folgen. Wie der erkennende Senat in den zitierten Urteilen vom 14. Mai
2002 (XI ZR 50/01, aaO und XI ZR 81/01, aaO) im einzelnen dargelegt
hat, war es angesichts des Meinungsstreits beider Senate von vornher-
ein ausgeschlossen, daß sich aus dem Blickwinkel eines rational han-
delnden Gläubigers ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bilden konnte. Etwas anderes ist
im übrigen auch von der Klägerin in den Tatsacheninstanzen nicht gel-
tend gemacht worden.
III.
Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO
a.F.). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat
in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.) und die
Klage abweisen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl