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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – IV ZA 17/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. April 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 26. April 2006
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.
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I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleis-
Gründe:
tungen aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung wegen eines
Brandes in ihrem Hotelgebäude in Anspruch genommen. Nachdem sie in
den Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben war, hat
sie beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. In einem weiteren
beim Senat anhängigen Verfahren hat die Klägerin gegen die dortige Be-
klagte Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen desselben
Schadenereignisses geltend gemacht und mit diesem Begehren im Beru-
fungsrechtszug Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der dort beklagte
Versicherer mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat der Klä-
gerin daraufhin dort gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, also ohne Prüfung
der Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Den Verstoß
gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die
Klägerin darin, dass der Senat ihren Prozesskostenhilfe-Antrag im vor-
liegenden Verfahren mit Beschluss vom 22. März 2006 mangels Er-
folgsaussicht zurückgewiesen hat, ohne ihre Beschwerdeerwiderung in
dem Parallel-Rechtsstreit abzuwarten.
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II. 1. Die statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge
hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsan-
forderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO
genügt und die Klägerin einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann
deshalb offen bleiben.
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2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivor-
trag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung
(BVerfGE 107, 395, 409; BVerfG NJW 2005, 1768). Danach war der Se-
nat nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin
mit der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ein-
gang ihrer Beschwerdeerwiderung in dem Parallel-Rechtsstreit zuzuwar-
ten.
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a) Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin in
der Begründung ihrer Anhörungsrüge nicht behauptet, dass das im Pa-
rallelverfahren beabsichtigte Vorbringen auf Grund gesetzlicher Vor-
schriften, etwa wegen Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO, beacht-
lich sein könnte und der Senat diesen Vortrag deshalb auch im vorlie-
genden Fall zu berücksichtigen hätte.
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b) Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung
der Vorschriften des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde oder
der Prozesskostenhilfe. Dem Beschwerdeführer wird die gemäß § 544
Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche substantiierte Darlegung der Zulas-
sungsgründe nur im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung abver-
langt (BGHZ 152, 182, 187 ff. und ständig). Daher kann sich die Prüfung
der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfe-Verfahren nur auf das Be-
schwerdevorbringen im zu entscheidenden Fall beziehen, nicht aber auf
gehaltenen oder gar erst beabsichtigten Vortrag in einem Parallel-
Rechtsstreit, denn die Erfolgsaussicht der Beschwerde hängt entschei-
dend davon ab, ob im vorliegenden Verfahren Zulassungsgründe gege-
ben sind. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Entscheidung über die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zudem für jeden Rechtszug geson-
dert zu erfolgen. Schon deshalb kann der Rechtsuchende auch unter Be-
rücksichtigung des Gewährleistungsgehalts von Art. 103 Abs. 1 GG nicht
erwarten, dass sein Vorbringen in einem anderen Rechtsstreit in die Prü-
fung der Erfolgsaussichten einbezogen wird.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 24 O 104/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2005 - 9 U 156/04 -