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BGH Beschluss vom 26.04.2006 – IV ZA 17/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IV ZA 17/05

BESCHLUSS

vom

26. April 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin

Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

am 26. April 2006

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe-

schluss vom 22. März 2006 wird zurückgewiesen.

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I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleis-

Gründe:

tungen aus einer bei ihr gehaltenen Hausratversicherung wegen eines

Brandes in ihrem Hotelgebäude in Anspruch genommen. Nachdem sie in

den Vorinstanzen mit ihrem Klagebegehren erfolglos geblieben war, hat

sie beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe für die Durchführung des

Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. In einem weiteren

beim Senat anhängigen Verfahren hat die Klägerin gegen die dortige Be-

klagte Ansprüche aus einer Gebäudeversicherung wegen desselben

Schadenereignisses geltend gemacht und mit diesem Begehren im Beru-

fungsrechtszug Erfolg gehabt. Dagegen wendet sich der dort beklagte

Versicherer mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Der Senat hat der Klä-

gerin daraufhin dort gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO, also ohne Prüfung

der Erfolgsaussichten, Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bewilligt. Den Verstoß

gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sieht die

Klägerin darin, dass der Senat ihren Prozesskostenhilfe-Antrag im vor-

liegenden Verfahren mit Beschluss vom 22. März 2006 mangels Er-

folgsaussicht zurückgewiesen hat, ohne ihre Beschwerdeerwiderung in

dem Parallel-Rechtsstreit abzuwarten.

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II. 1. Die statthafte und auch fristgerecht erhobene Anhörungsrüge

hat in der Sache keinen Erfolg. Ob ihre Begründung den Zulässigkeitsan-

forderungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

genügt und die Klägerin einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör hinreichend dargelegt hat, kann

deshalb offen bleiben.

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2. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivor-

trag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung

(BVerfGE 107, 395, 409; BVerfG NJW 2005, 1768). Danach war der Se-

nat nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs der Klägerin

mit der Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch bis zum Ein-

gang ihrer Beschwerdeerwiderung in dem Parallel-Rechtsstreit zuzuwar-

ten.

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a) Zum einen ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin in

der Begründung ihrer Anhörungsrüge nicht behauptet, dass das im Pa-

rallelverfahren beabsichtigte Vorbringen auf Grund gesetzlicher Vor-

schriften, etwa wegen Vorgreiflichkeit im Sinne des § 148 ZPO, beacht-

lich sein könnte und der Senat diesen Vortrag deshalb auch im vorlie-

genden Fall zu berücksichtigen hätte.

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b) Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung

der Vorschriften des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde oder

der Prozesskostenhilfe. Dem Beschwerdeführer wird die gemäß § 544

Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche substantiierte Darlegung der Zulas-

sungsgründe nur im Hinblick auf die angefochtene Entscheidung abver-

langt (BGHZ 152, 182, 187 ff. und ständig). Daher kann sich die Prüfung

der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfe-Verfahren nur auf das Be-

schwerdevorbringen im zu entscheidenden Fall beziehen, nicht aber auf

gehaltenen oder gar erst beabsichtigten Vortrag in einem Parallel-

Rechtsstreit, denn die Erfolgsaussicht der Beschwerde hängt entschei-

dend davon ab, ob im vorliegenden Verfahren Zulassungsgründe gege-

ben sind. Gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die Entscheidung über die

Bewilligung von Prozesskostenhilfe zudem für jeden Rechtszug geson-

dert zu erfolgen. Schon deshalb kann der Rechtsuchende auch unter Be-

rücksichtigung des Gewährleistungsgehalts von Art. 103 Abs. 1 GG nicht

erwarten, dass sein Vorbringen in einem anderen Rechtsstreit in die Prü-

fung der Erfolgsaussichten einbezogen wird.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 05.08.2004 - 24 O 104/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 28.10.2005 - 9 U 156/04 -