BGH Beschluss vom 16.04.2008 – IV ZR 254/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 16. April 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe-
schluss vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tra-
gen.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat den Antrag
der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwer-
de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September
2007 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
II. Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch
fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob
ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2
Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin fristge-
recht einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch den Senat (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom
20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 6) hinreichend
dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.
1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivor-
trag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung
(Senatsbeschluss vom 26. April 2006 - IV ZA 17/05 - unter Hinweis auf
BVerfGE 107, 395, 407 sowie BVerfG NJW 2005, 1768). Entgegen der
Auffassung der Klägerin entspricht die vom Senat gewählte Verfahrens-
weise daher dem Gesetz. Die Entscheidung über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde und eines damit verbundenen Beiordnungsantrags
setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig die - vorherige - Prü-
fung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels voraus. Danach kann
Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Zulassungsgründe im Sin-
ne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei war der Senat nicht gehalten,
neue, nach Erlass des Berufungsurteils etwa eingetretene Umstände zu
berücksichtigen.
2. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in
der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Er-
folgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998,
3484).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2007 - 3 U 18/07 -