Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.04.2008 – IV ZR 254/07

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. April 2008

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und

Dr. Franke

am 16. April 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbe-

schluss vom 20. Februar 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tra-

gen.

Gründe

1

I. Mit Beschluss vom 20. Februar 2008 hat der Senat den Antrag

der Klägerin auf Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Beschwer-

de gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September

2007 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

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II. Die dagegen gerichtete, gemäß § 321a ZPO statthafte und auch

fristgerecht erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Ob

ihre Begründung den Zulässigkeitsanforderungen des § 321a Abs. 2

Satz 5 Halbs. 2, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO genügt und die Klägerin fristge-

recht einen Fall entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör durch den Senat (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom

20. November 2007 - VI ZR 38/07 - NJW 2008, 923 Tz. 6) hinreichend

dargelegt hat, kann deshalb offen bleiben.

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1. Art. 103 Abs. 1 GG gebietet die Berücksichtigung von Parteivor-

trag nur im Rahmen der jeweiligen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung

(Senatsbeschluss vom 26. April 2006 - IV ZA 17/05 - unter Hinweis auf

BVerfGE 107, 395, 407 sowie BVerfG NJW 2005, 1768). Entgegen der

Auffassung der Klägerin entspricht die vom Senat gewählte Verfahrens-

weise daher dem Gesetz. Die Entscheidung über die Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde und eines damit verbundenen Beiordnungsantrags

setzt gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO notwendig die - vorherige - Prü-

fung der Erfolgsaussichten dieses Rechtsmittels voraus. Danach kann

Prozesskostenhilfe nur gewährt werden, wenn Zulassungsgründe im Sin-

ne des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen. Dabei war der Senat nicht gehalten,

neue, nach Erlass des Berufungsurteils etwa eingetretene Umstände zu

berücksichtigen.

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2. Eine weitergehende Begründung eines Beschlusses, in dem in

der Revisionsinstanz ein Antrag auf Prozesskostenhilfe mangels Er-

folgsaussicht abgelehnt wird, ist nicht erforderlich (BVerfG NJW 1998,

3484).

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.09.2007 - 3 U 18/07 -