BGH Urteil vom 27.04.2006 – I ZR 162/03
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 27. April 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ex works
MarkenG § 24 Abs. 1; CMR Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a
Übergibt der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen eines "ab Werk-Verkaufs" an einen Frachtführer, ist die Ware i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht und Erschöpfung des Rechts an der Marke eingetreten, auch wenn der Käufer seinen Sitz außerhalb des Euro- päischen Wirtschaftsraums hat und die Ware dort vertrieben werden soll.
BGH, Urt. v. 27. April 2006 - I ZR 162/03 - OLG München
LG München I
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München vom 5. Juni 2003 wird auf Kosten der Be-
klagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte produziert und vertreibt Herrenhemden. Sie ist Inhaberin
der für Herrenhemden eingetragenen Wortmarke Nr. 355391 "ETERNA" und
der für Bekleidungsstücke, insbesondere Hemden, eingetragenen weiteren
Wortmarke Nr. 39611513 "eterna EXCELLENT".
Im Jahre 2001 verkaufte die Beklagte 40.000 Hemden an eine Empfän-
gerin in Übersee. Käuferin war nach der Behauptung der Beklagten die in Mexi-
ko ansässige E. Development Ltd S.A. de CV. Die Ware übergab
die Beklagte im September 2001 der von Käuferseite beauftragten Spedition
V. in Passau. Im Frachtbrief, in dem die Spedition als Frachtführerin ange-
geben war, war als Empfängerin die E. DEVELOPMENT LTD
mit Sitz auf den British Virgin Islands und als Auslieferungsort des Gutes Genua
vermerkt.
Die Klägerin, die M. Großhandelsgesellschaft mbH, betreibt bundes-
weit cash & carry-Märkte. Sie warb im März 2002 in Prospekten für Hemden der
Marke "eterna EXCELLENT" und bot diese in ihren Märkten zum Kauf an. Die-
se Hemden stammten aus dem von der Beklagten im Jahre 2001 getätigten
Verkauf. Die Beklagte mahnte daraufhin die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom
4. März 2002, mit dem sie Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzan-
sprüche geltend machte, u.a. wie folgt ab:
"Bei den Hemden handelt es sich um eine Teilmenge einer Lieferung,
die unsere Mandantin im vergangenen Jahr an die E. Deve-
lopment Ltd. in Cancun, Mexiko, veräußert hat. … Die von Ihnen ange-
botenen Hemden sind im Juli 2001 nach Mexiko verschifft und nunmehr
offensichtlich von Ihnen reimportiert worden. Es handelt sich damit um
Waren, die - da sie weder von unserer Mandantin noch mit deren Zu-
stimmung innerhalb des nach § 24 Abs. 1 MarkenG maßgeblichen Ter-
ritoriums in Verkehr gesetzt wurden - nicht der markenrechtlichen Er-
schöpfung unterliegen."
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Waren seien markenrechtlich
erschöpft. Mit der Übergabe an die Spedition V. in Passau habe die Beklag-
te die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Hemden verloren und sie damit
im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht. Zudem habe die
Beklagte die Waren an ein Unternehmen auf den British Virgin Islands geliefert,
was ebenfalls zur Erschöpfung geführt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagten gegenüber der Klägerin die mit
Anwaltsschreiben vom 4. März 2002 (Anlage K 1) geltend gemach-
ten Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche
nicht zustehen.
Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ware sei unter ihrer Verfügungs-
gewalt aus dem Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt und von dem Vorlie-
feranten der Klägerin unrechtmäßig wieder eingeführt worden. Aus den Fracht-
dokumenten ergebe sich, dass sie mit der Käuferin einen kombinierten Land-/
Seetransport vereinbart habe. Die Ware habe zunächst von ihrem Werk in Pas-
sau mit dem Lkw nach Genua und von dort per Schiff weitertransportiert werden
sollen. Die Ware sei zum Vertrieb in Mexiko an die dort ansässige Gesellschaft
verkauft worden. Die Fakturierung an eine namensgleiche Gesellschaft des In-
habers der Käuferin mit Sitz auf den British Virgin Islands sei auf ausdrückli-
chen, mit privaten und steuerlichen Motiven begründeten Wunsch der Käuferin
erfolgt.
Das Landgericht hat die Feststellungsklage abgewiesen. Auf die Beru-
fung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage stattgegeben (OLG Mün-
chen GRUR-RR 2003, 338).
Mit der (vom Senat zugelassenen) Revision verfolgt die Beklagte ihren
Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Klägerin weiter. Die Klägerin bean-
tragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die negative Feststellungsklage als begrün-
det angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
Der Beklagten stehe gegen die Klägerin kein Unterlassungsanspruch
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG wegen der beanstandeten Wer-
bung und des Vertriebs der Hemden der Marke "eterna EXCELLENT" zu. Er-
schöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG trete ein, wenn der Markeninhaber die
Ware dadurch in Verkehr bringe, dass er die Verfügungsgewalt über die Ware
übertrage. Dies sei vorliegend mit der Übergabe an die Spedition V. in Pas-
sau geschehen. Jedenfalls habe die Beklagte die Ware an dem im Frachtbrief
angegebenen Auslieferungsort Genua in Verkehr gebracht. Aus dem Fracht-
brief könne die Beklagte nicht ableiten, dass sie frachtrechtlich verfügungsbe-
fugt geblieben sei. Unstreitig sei die Spedition V. von der Käuferin ausge-
wählt und beauftragt worden. Auch die Rechnungen der Beklagten und die von
ihr eingereichte Ausfuhranmeldung wiesen einen Verkauf ab Werk Passau (EX
WORKS Passau) aus. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht dargelegt, dass
sie die Verfügungsgewalt über die Ware über Genua hinaus behalten habe. Für
ein Inverkehrbringen der Ware i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG durch den Mar-
keninhaber selbst sei über die Aufgabe der Verfügungsgewalt innerhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums hinaus kein weiteres Willenselement erforder-
lich. Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Markeninhaber und sei-
nem Käufer und etwaige Vertriebsbeschränkungen komme es für ein Inver-
kehrbringen durch den Markeninhaber nicht an. Mangels Verletzungshandlung
bestünden auch die weiteren von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche
auf Auskunftserteilung und Schadensersatz nicht.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben
keinen Erfolg.
Die negative Feststellungsklage ist begründet. Der Beklagten stehen die
mit dem Abmahnschreiben vom 4. März 2002 geltend gemachten Ansprüche
auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz nicht zu. Die Klägerin hat zwar
ein mit der Wortmarke Nr. 39611513 "eterna EXCELLENT" der Beklagten iden-
tisches Zeichen für Waren benutzt, die mit denjenigen identisch sind, für die die
Marke Schutz genießt (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der markenrechtliche
Schutz ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Erschöpfung des Markenrechts
nach § 24 Abs. 1 MarkenG eingetreten ist und der Markeninhaber sich nicht
gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG der Benutzung der Marke im Zusammenhang mit
dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzen kann.
Die Voraussetzungen einer Erschöpfung hat das Berufungsgericht bejaht. Das
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Nach § 24 Abs. 1 MarkenG hat der Markeninhaber nicht das Recht,
einem Dritten zu untersagen, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser
Marke von ihm selbst in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.
a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, die Beklagte habe
die in Rede stehenden Hemden mit Übergabe an die Spedition V. in Passau
i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr gebracht.
aa) Nach Art. 7 Abs. 1 MRRL tritt die Erschöpfung des dem Markeninha-
ber zustehenden Rechts in den Fällen ein, in denen die Waren im Europäischen
Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Dem Markeninhaber
steht danach das ausschließliche Recht zu, das erste Inverkehrbringen der
Markenware
in der Gemeinschaft zu kontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v.
18.10.2005 - C-405/03, GRUR 2006, 146, 148 Tz 33 = MarkenR 2005, 489
- Colgate-Palmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit einge-
räumt werden, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Dieser
besteht mangels einer internationalen Erschöpfung auch in einem Vertriebs-
steuerungsrecht. Von einem Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist
deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die
Markenware willentlich auf den Erwerber übertragen hat (vgl. EuGH, Urt. v.
30.11.2004 - C-16/03, GRUR 2005, 507, 509 Tz 39 u. 40 = MarkenR 2005, 41
- Peak Holding/Axolin-Elinor; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 24 Rdn. 7d; Hacker
in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 24 Rdn. 21; Starck, MarkenR
2004, 41, 43). Mit der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt im Euro-
päischen Wirtschaftsraum verliert der Markeninhaber die Möglichkeit, den wei-
teren Vertrieb der Markenware innerhalb dieses Wirtschaftsgebietes zu kontrol-
lieren. Ein Inverkehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG ist deshalb nicht
schon anzunehmen bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwischen
verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenverkehr
innerhalb eines Konzernverbundes, bei dem einem verbundenen Konzernun-
ternehmen die Waren zum Verkauf zur Verfügung gestellt werden (vgl. EuGH
GRUR 2005, 507, 509 Tz 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; OLG Köln GRUR
1999, 346; Fezer aaO § 24 Rdn. 7d; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl.,
§ 24 Rdn. 22; Hacker in Ströbele/Hacker aaO § 24 Rdn. 23; vgl. auch BGH, Urt.
v. 6.5.1981 - I ZR 92/78, GRUR 1982, 100, 102 - Schallplattenexport). Dagegen
ist ein Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum anzunehmen, wenn
der Markeninhaber die Verfügungsgewalt über die Ware innerhalb dieses Wirt-
schaftsgebietes im Rahmen eines Verkaufs auf den Erwerber übertragen hat
(vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MRRL: EuGH GRUR 2005, 507, 509 Tz 40 u. 51 f. - Peak
Holding/Axolin-Elinor; zu § 24 Abs. 1 MarkenG: OLG Stuttgart NJW-RR 1998,
482 f.; Urt. v. 17.10.1997 - 2 U 80/97, zitiert nach Juris; OLG Nürnberg WRP
2002, 345, 346; OLG Hamburg GRUR-RR 2003, 335, 336; Hacker in Ströbele/
Hacker aaO § 24 Rdn. 22; Litten, WRP 1997, 678, 680 f. u. 684; bereits die
Übertragung der
tatsächlichen Verfügungsgewalt
lassen ausreichen:
In-
gerl/Rohnke aaO § 24 Rdn. 19; v. Hellfeld in HK-MarkenR, § 24 Rdn. 12;
v. Schultz/Stuckel, Markenrecht, § 24 Rdn. 15; Sack, WRP 1999, 1088, 1092;
differenzierend: Fezer aaO § 24 Rdn. 7d). Darin liegt eine willentliche Übertra-
gung der Verfügungsgewalt auf einen Dritten, durch die der Markeninhaber den
wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert, der in deren Eignung liegt, den Ver-
trieb zu steuern. Der Markeninhaber hat seine Kontrollmöglichkeit verloren.
bb) Anders als die Revision meint, ist unerheblich, dass die Beklagte bei
der willentlichen Übertragung der Verfügungsgewalt an der Markenware im Eu-
ropäischen Wirtschaftsraum wegen des Verkaufs der Ware nach Mexiko mit
einem Vertrieb der Waren im Inland nicht einverstanden war. Vereinbarungen
über eine räumliche Beschränkung des Vertriebsgebiets hindern den Eintritt der
Erschöpfung nach § 24 Abs. 1 MarkenG nicht (vgl. EuGH GRUR 2005, 507,
509 Tz 54 f. - Peak Holding/Axolin-Elinor). Unerheblich ist auch, dass der Käu-
fer im Streitfall anders als in dem der Entscheidung des Gerichtshofs der Euro-
päischen Gemeinschaften in Sachen "Peak Holding/Axolin-Elinor" (GRUR
2005, 507) zugrunde liegenden Fall nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ge-
schäftsansässig war. Auf den Sitz des Käufers der Markenware kann es für die
Frage, ob der Markeninhaber die Ware im Europäischen Wirtschaftsraum durch
willentliche Übertragung der Verfügungsgewalt in den Verkehr gebracht hat,
nicht ankommen.
b) Die Verfügungsgewalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht hat die
Beklagte mit Übergabe der Waren an die Spedition V. im September 2001
in Passau im Rahmen des "ab Werk-Verkaufs" willentlich auf die Käuferin über-
tragen. Dieser stand mit Entgegennahme der Waren durch die Spedition V.
als Frachtführerin das alleinige frachtrechtliche Verfügungsrecht und deshalb
die Verfügungsgewalt über das transportierte Gut zu.
aa) Auf den Transportvertrag mit der Spedition V. sind die Vorschrif-
ten der CMR anwendbar, weil der Transportvertrag die entgeltliche Beförderung
von Gütern auf der Straße mit Fahrzeugen zum Gegenstand hat und der Ort
der Übernahme des Gutes (Passau) und der Ort der Ablieferung (Genua) in
verschiedenen Staaten liegen, von denen mindestens einer Vertragsstaat ist
(Art. 1 Abs. 1 CMR). Zwar sieht Art. 12 Abs. 1 CMR ein Verfügungsrecht des
Absenders vor, dessen Ausübung in Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR näher ausgestal-
tet ist, und in dem Frachtbrief war die Beklagte als Absenderin der Ware be-
zeichnet. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen,
dass die Beweiswirkung des Frachtbriefs nach Art. 9 Abs. 1 CMR, die nur bis
zum Beweis des Gegenteils gilt, im Streitfall nicht eingreift. Das Berufungsge-
richt hat nämlich unangegriffen festgestellt, dass die Beklagte nicht Partei des
Frachtvertrags mit der Spedition V. war. Damit war sie auch nicht Absende-
rin i.S. von Art. 12 Abs. 1 und Abs. 5 lit. a CMR (vgl. Helm, Frachtrecht II,
2. Aufl., Art. 12 CMR Rdn. 23; Herber/Piper, CMR, Art. 12 Rdn. 12; Koller,
Transportrecht, 5. Aufl., Art. 6 CMR Rdn. 3; MünchKomm.HGB/Basedow,
Art. 12 CMR Rdn. 5) und deshalb auch nicht mehr verfügungsbefugt. Die trans-
portrechtliche Verfügungsbefugnis und damit auch die Verfügungsgewalt über
die Waren standen vielmehr mit deren Übernahme in Passau durch die Spediti-
on V. ausschließlich der Käuferin als Vertragspartnerin des Frachtvertrags
und damit als Absenderin i.S. von Art. 12 Abs. 1 CMR zu (vgl. hierzu Münch-
Komm.HGB/Basedow, Art. 12 CMR Rdn. 5).
bb) Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Verfügungsbefugnis der
Beklagten auch nicht aus Art. 12 Abs. 5 lit. a CMR aufgrund des Umstandes,
dass diese als Absenderin im Frachtbrief eingetragen war. Denn der Frachtbrief
ist nur Beweisurkunde und hat keine konstitutive Funktion (vgl. BGH, Urt. v.
27.1.1982 - I ZR 33/80, TranspR 1982, 105 = VersR 1982, 669). Auf die unzu-
treffende Bezeichnung als Absenderin im Frachtbrief kann sich die Beklagte zur
Begründung eines frachtrechtlichen Verfügungsrechts deshalb nicht berufen.
2. Ansprüche der Beklagten auf Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG)
und auf Auskunftserteilung (§ 242 BGB) sind mangels Verletzung der Marken-
rechte ebenfalls nicht begründet.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 15.01.2003 - 1 HKO 4309/02 -
OLG München, Entscheidung vom 05.06.2003 - 29 U 1886/03 -