BGH Urteil vom 15.02.2007 – I ZR 63/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ BGHR
ja : nein ja :
Verkündet am: 15. Februar 2007 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Parfümtester
MarkenG § 24 Abs. 1 und Abs. 2
a) Überlässt der Markeninhaber die gekennzeichnete Ware einem Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum zum Verbrauch zu Werbezwecken durch be- liebige Dritte (hier: Duftwässer, die zu Testzwecken vom allgemeinen Publi- kum in den Ladenlokalen der Abnehmer des Markeninhabers verbraucht werden sollen), sind die Markenrechte nach § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft.
b) In dem Verkauf einer vom Markeninhaber als unverkäuflich bezeichneten
Ware liegt keine Veränderung der Ware i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG.
BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 63/04 - OLG Hamburg LG Hamburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesge-
richts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 21. April 2004 wird auf Kosten
der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin stellt hochwertige Parfümprodukte her und vertreibt diese
unter den Marken L. , N. , C. ,
S. ,
J. , D. ,
V. und
Lo. . Der Vertrieb erfolgt über ein selektives
Vertriebssystem. Grundlage der vertraglichen Zusammenarbeit mit den als De-
positären bezeichneten Abnehmern ist ein einheitlicher Mustervertriebsvertrag
der Klägerin. Zur Verkaufsunterstützung überlässt die Klägerin ihren Depositä-
ren auch Parfümtester. Dabei handelt es sich um Originalwaren, die über eine
gegenüber den zum Verkauf bestimmten Produkten einfachere Ausstattung
verfügen (Transportschutz aus Pappe statt Flakondeckel, einfach-weiße Um-
verpackung) und die mit Hinweisen auf die Unverkäuflichkeit des Produkts ver-
sehen sind. Hierzu heißt es in dem Mustervertriebsvertrag mit den Depositären:
Verkaufsunterstützung durch L. .
5.1. L. wird den Depositär in einem wirtschaftlich vertretbaren Umfang bei seinen Bemühungen für den Verkauf der Produkte viel- seitig unterstützen. Einzelheiten werden von Fall zu Fall zwischen den Parteien vereinbart.
5.2. In diesem Zusammenhang kann L. dem Depositär auch
Dekorations- sowie anderes Werbematerial unentgeltlich zur Verfü- gung stellen. Dieses Material bleibt, soweit es nicht dazu bestimmt ist, an Verbraucher weitergegeben zu werden, Eigentum von L. und ist auf dessen Anforderung zurückzugeben.
Die Beklagten betreiben unter dem Domainnamen www.ebay.de eine In-
ternet-Plattform, die ihren Nutzern in der Form eines Online-Marktplatzes die
Möglichkeit bietet, Waren in eigener Verantwortung anderen Nutzern zum Kauf
anzubieten. Auf der Internet-Plattform werden seit einiger Zeit von der Klägerin
hergestellte und mit den streitgegenständlichen Marken versehene Parfümtes-
ter Endverbrauchern zum Kauf angeboten.
Die Klägerin sieht in dem Angebot der Parfümtester eine Markenverlet-
zung, für die die Beklagten nach Ansicht der Klägerin als Betreiber der Internet-
Plattform haften. Sie hat geltend gemacht, Inhaber der Marken L. und
J. zu sein und im Hinblick auf die übrigen angeführten Marken von deren
Inhabern ermächtigt zu sein, Verletzungshandlungen Dritter im eigenen Namen
zu verfolgen. Sie ist der Ansicht, die Markenrechte seien mit der Überlassung
der Parfümtester an die Depositäre nicht erschöpft. Die Testprodukte stünden
nach den vertraglichen Vereinbarungen weiterhin in ihrem, der Klägerin, Eigen-
tum. Sie dürften von den Depositären zu Marketingzwecken zwar verbraucht,
nicht aber weitergegeben oder verkauft werden.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Ver- kehr unter der Homepage www.ebay.de
1. Angebote von Duftwässern der Marken L. , N. , J. ,
S. , D. , C. , V. oder Lo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikel- bezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdrücklich mit dem Wort "Tester" bezeichnet sind;
hilfsweise,
Angebote von Duftwässern der Marken L. , N. , J. ,
S. , D. , C. , V. oder Lo. zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen, die in der Artikel- bezeichnung und/oder der Artikelbeschreibung ausdrücklich mit dem Wort "Tester" bezeichnet sind, sofern der Anbieter in den drei Wo- chen vor der Einstellung des Angebots mindestens fünf weitere An- gebote in der Rubrik "Parfüm" eingestellt hat;
weiter hilfsweise,
die in den Feldern "Artikelbezeichnung" und "Beschreibung" einge- stellten Inhalte des nachfolgend eingeblendeten Angebots in ihrer Gesamtheit zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
- es folgt die Einblendung eines konkreten Angebots für einen D. -Tester in eBay (drei Seiten), wie dies aus dem landgerichtlichen Urteil ersichtlich ist -
2. die Bilddatei aus dem im zweiten Hilfsantrag eingeblendeten Angebot zukünftig zu veröffentlichen oder zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen.
Die Beklagten haben eingewandt, die Markenrechte der Klägerin seien
erschöpft. Eine Haftung für vermeintliche Markenverletzungen scheide auch
deshalb aus, weil sie, die Beklagten, die ihnen abzuverlangenden Kontroll- und
Sicherungsmaßnahmen ergriffen hätten, um Markenverletzungen von Nutzern
der Internet-Plattform zu verhindern. Sie würden den Markeninhabern zur Un-
terbindung von Rechtsverletzungen Sicherungssysteme zur Verfügung stellen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-
rufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2004,
355).
Mit ihrer (vom Berufungsgericht zugelassenen) Revision verfolgt die Klä-
gerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagten beantragen, das Rechtsmittel
zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen. Hier-
zu hat es ausgeführt:
Der Klägerin stehe gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Die Markenrechte
seien gemäß § 24 Abs. 1 MarkenG erschöpft. Die Klägerin habe die Parfümtes-
ter den in ihr Vertriebssystem eingebundenen Depositären zur Verkaufsunter-
stützung zur Verfügung gestellt und damit im Europäischen Wirtschaftsraum in
den Verkehr gebracht. Es könne zwar davon ausgegangen werden, dass die
mit den Marken gekennzeichneten Gefäße und die Verpackungen der Parfüm-
tester nicht dazu bestimmt seien, an Verbraucher weitergegeben zu werden
und deshalb nach Nr. 5.2. des Mustervertriebsvertrags Eigentum der Klägerin
mit jederzeitigem Rückforderungsrecht geblieben seien. Die Klägerin schließe
durch diese vertragliche Gestaltung den Verlust der rechtlichen Verfügungs-
macht aus. Seien aber vor dem vollständigen Verbrauch der Sache keine Wei-
terübertragungsakte vorgesehen, komme als Abgrenzungskriterium für das In-
verkehrbringen i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG nur der Verlust der tatsächlichen
Verfügungsgewalt in Betracht. Dieser genüge aufgrund der Besonderheiten der
vorliegenden Sachverhaltsgestaltung für den Eintritt der Erschöpfungswirkun-
gen. Die Parfümtester seien zum vollständigen Verbrauch ihres Inhalts durch
die Endverbraucher bestimmt und den Depositären zu diesem Zweck überlas-
sen. Die Anwendbarkeit des § 24 Abs. 1 MarkenG sei nicht auf den regulären
Handelsverkehr zum Absatz an Endverbraucher beschränkt, sondern beziehe
alle Fälle ein, in denen der Markeninhaber die mit der Marke gekennzeichnete
Ware dauerhaft in den Verkehr entlasse. Die Abgabe der Parfümtester an die
Depositäre stelle auch keinen rein internen Vorgang dar, wie er bei einer Liefe-
rung zwischen konzernverbundenen Unternehmen angenommen werde.
Eine Begrenzung der Erschöpfungswirkung über den Ausnahmetatbe-
stand des § 24 Abs. 2 MarkenG scheide aus. Berechtigte Gründe, aufgrund
deren sich die Klägerin dem weiteren Vertrieb der Parfümtester widersetzen
könne, lägen nicht vor. Der Zustand der Parfümtester sei nicht verändert oder
verschlechtert worden. Sie seien vielmehr von der Klägerin in dieser Form in
den Verkehr gebracht worden. Die Klägerin selbst habe die einfachere Verpa-
ckung gewählt. Eine Schädigung des Markenimages durch den Handel mit den
Parfümtestern könne nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäi-
schen Gemeinschaften zu einer Ausnahme von der Erschöpfungswirkung nur
führen, wenn eine Rufschädigung durch die Benutzung der Marke im konkreten
Fall erwiesen sei. Hierfür reiche der Vortrag der Klägerin nicht aus.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch
nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 MarkenG zu.
1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass
die Markenrechte der Klägerin im Hinblick auf die Parfümtester nach § 24
Abs. 1 MarkenG erschöpft sind. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass die
Klägerin die Parfümtester i.S. von § 24 Abs. 1 MarkenG in den Verkehr ge-
bracht hat, als sie ihren Depositären die Parfümtester mit der Befugnis überge-
ben hat, das darin befindliche Parfüm vollständig zu verbrauchen (a.A. OLG
Düsseldorf, Urt. v. 19.9.2006 - I-20 U 68/06; OLG Frankfurt a.M., Urt. v.
18.1.2007 - 6 U 134/06).
a) Die Regelung der Erschöpfung hat den Zweck, die Belange des Mar-
kenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs in Einklang zu bringen (vgl.
EuGH, Urt. v. 11.7.1996 - C-427/93, C-429/93 und C-436/93, Slg. 1996, I-3545
= GRUR Int. 1996, 1144 Tz. 40, 42 = WRP 1996, 880 - Bristol-Myers Squibb/
Paranova, Boehringer). Dem Markeninhaber steht danach das ausschließliche
Recht zu, das erste Inverkehrbringen der Markenware in der Gemeinschaft zu
kontrollieren (vgl. EuGH, Urt. v. 18.10.2005 - C-405/03, Slg. 2005, I-8735 =
GRUR 2006, 146 Tz. 33 = MarkenR 2005, 489 - Class International/Colgate-
Palmolive). Dadurch soll dem Markeninhaber die Möglichkeit eingeräumt wer-
den, den wirtschaftlichen Wert seiner Marke zu realisieren. Von einem Inver-
kehrbringen ist deshalb auszugehen, wenn der Markeninhaber die Verfügungs-
gewalt über die mit der Marke versehenen Waren auf einen Dritten übertragen
und dadurch den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert hat (EuGH, Urt. v.
30.11.2004 - C-16/03, Slg. 2004, I-11313 = GRUR 2005, 507 Tz. 40 und 42 =
MarkenR 2005, 41 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Eine Übertragung der Verfü-
gungsgewalt liegt danach nicht nur vor, wenn der Markeninhaber die gekenn-
zeichnete Ware an einen Dritten im Europäischen Wirtschaftsraum veräußert
hat, sondern auch, wenn er sie, wie im Streitfall, Abnehmern innerhalb des Eu-
ropäischen Wirtschaftsraums zum Verbrauch durch beliebige Dritte überlässt.
Indem die Klägerin den Depositären die Parfümtester mit der Bestimmung über-
lassen hat, die Essenz der Ware an Verbraucher weiterzugeben, hat sie das
Recht über die mit der Marke versehenen Waren zu verfügen, auf Dritte über-
tragen und durch den dem Verbrauch zu Werbezwecken dienenden Vertrieb
den wirtschaftlichen Wert der Marke realisiert. Sie hat sich dadurch der Mög-
lichkeit begeben, den weiteren Vertrieb der Markenware innerhalb des Europäi-
schen Wirtschaftsraums zu kontrollieren. Wie das Berufungsgericht zutreffend
angenommen hat, ändert daran weder das selektive Vertriebssystem der Kläge-
rin noch die Vereinbarung in Ziffer 5.2. des Mustervertriebsvertrags etwas. Dies
gilt in gleicher Weise, soweit die Klägerin nicht selbst Markeninhaberin ist, son-
dern die gekennzeichneten Waren als Lizenznehmerin ihren Abnehmern über-
lässt.
b) In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass ein Inver-
kehrbringen nicht schon bei unternehmensinternen Warenbewegungen zwi-
schen verschiedenen Betrieben des Markeninhabers oder bei einem Warenver-
kehr innerhalb eines Konzernverbunds anzunehmen ist, bei dem die Waren
einem verbundenen Konzernunternehmen zum Verkauf zur Verfügung gestellt
werden (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 44 - Peak Holding/Axolin-Elinor; BGH, Urt.
v. 27.4.2006 - I ZR 162/03, GRUR 2006, 863 Tz. 15 = WRP 2006, 1233 - ex
works). Zwischen der Klägerin und ihren Depositären liegt jedoch keine Kon-
zernverbindung vor und die zwischen ihnen bestehende Vertriebsbindung ist
der Leitungsmacht innerhalb eines Konzerns nicht vergleichbar. Die Depositäre
sind von der Klägerin unabhängige Drittunternehmen, die einander nur im Rah-
men vertraglicher Absprachen verpflichtet sind.
c) Die Regelung in Nr 5.2. des Mustervertriebsvertrags vermag den Ver-
lust der Kontrollmöglichkeit der Klägerin über einen weiteren Vertrieb der Mar-
kenware mit der Übergabe der Parfümtester an die Depositäre ebensowenig zu
verhindern. Dabei ist nicht von ausschlaggebender Bedeutung, welche Bedin-
gungen die Klägerin mit den Depositären vereinbart hat. Entscheidend ist viel-
mehr der Verwendungszweck, zu dem sie die Parfümtester ihren Depositären
überlassen hat und der den Verbrauch der Duftwässer durch das Publikum ein-
schließt. Die Vereinbarung der Zweckbindung zum Verbrauch des Parfüms bei
den Depositären zum Test durch das allgemeine Publikum ist der Vereinbarung
räumlicher Vertriebsbeschränkungen vergleichbar. Diese betreffen allein das
Verhältnis zwischen den Parteien des Vertriebsvertrags und können den Eintritt
der Erschöpfung nicht ausschließen (EuGH GRUR 2005, 507 Tz. 54 f. - Peak
Holding/Axolin-Elinor; BGH GRUR 2006, 863 Tz. 16 - ex works). Einem Inver-
kehrbringen i.S. des § 24 Abs. 1 MarkenG steht die Vereinbarung in Nr. 5.2.
des Mustervertriebsvertrags selbst dann nicht entgegen, wenn sie dahin aufzu-
fassen ist, dass die Klägerin das Eigentum an den Parfümtestern nicht auf ihre
Abnehmer überträgt. Dies erlaubt dem Markeninhaber ebensowenig wie eine
schuldrechtliche Vertriebsbeschränkung eine Kontrolle der den nicht konzern-
angehörigen Abnehmern überlassenen Markenware.
d) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der Charakter der nur zum
Verbrauch überlassenen Produkte sei in einer die Erschöpfung ausschließen-
den Weise dadurch verändert worden, dass diese zu veräußerlichen Waren
gemacht worden seien. Die Veräußerung sei ein Akt der Benutzung, deren sich
der Markeninhaber in der erstmaligen Überlassung nur zum Gebrauch noch
nicht begeben habe. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Mit dem Inverkehrbringen der Markenware tritt die alle Benutzungshand-
lungen umfassende Erschöpfung ein (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL: EuGH
GRUR 2005, 507 Tz. 53 - Peak Holding/Axolin-Elinor). Ist - wie hier - das Recht
aus der Marke erschöpft, kann der Markeninhaber den weiteren Vertrieb weder
steuern noch verbieten (EuGH, Urt. v. 1.7.1999 - C-173/98, Slg. 1999, I-4103 =
GRUR Int. 1999, 870 Tz. 20 = WRP 1999, 803 - Sebago; BGH, Urt. v.
3.11.2005 - I ZR 29/03, GRUR 2006, 329 = WRP 2006, 470 - Gewinnfahrzeug
mit Fremdemblem; hierzu bereits zum Gesetz zum Schutze der Warenbezeich-
nungen: RGZ 50, 229, 231 - Kölnisch Wasser).
Vergeblich beruft sich die Revision zur Begründung ihrer gegenteiligen
Auffassung auf die Regelung der Erschöpfung im Urheberrecht. Zwar unterliegt
nach § 17 Abs. 2 UrhG das Vermietrecht nicht der Erschöpfung durch Veräuße-
rung von urheberrechtlich geschützten Werken. Dabei handelt es sich aber um
eine Sonderregelung, die Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/100/EWG des Rates
vom 19.11.1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem
Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums
(ABl. EG Nr. L 346 v. 27.11.1992, S. 61 = GRUR Int. 1993, 144) umsetzt und
der besonderen Situation im Urheberrecht Rechnung trägt (vgl. dazu EuGH,
Urt. v. 28.4.1998 - C-200/96, Slg. 1998, I-1953 = GRUR Int. 1998, 596 Tz. 3,
15 ff. - Metronome Music/Music Point Hokamp). Ein auf andere gewerbliche
Schutzrechte übertragbarer Rechtsgedanke liegt dem nicht zugrunde. Im Übri-
gen überlässt die Klägerin die Parfümtester ihren Depositären nicht allein zum
Gebrauch, sondern gerade zum Verbrauch des darin befindlichen und den Wert
der Tester ausmachenden Parfüms.
Der auf den Parfümtestern angebrachte Hinweis auf die Unverkäuflich-
keit der Produkte steht der Annahme einer Erschöpfung i.S. von § 24 Abs. 1
MarkenG ebenfalls nicht entgegen. Mit diesem Hinweis lässt sich eine Weiter-
veräußerung markenrechtlich nicht unterbinden.
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Er-
schöpfungswirkung nicht gemäß § 24 Abs. 2 MarkenG ausgeschlossen ist (a.A.
OLG München, Beschl. v. 17.7.2006 - 6 W 1863/06). Nach dieser Vorschrift tritt
die Erschöpfungswirkung nicht ein, wenn der Markeninhaber sich dem weiteren
Vertrieb der Markenware aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere
wenn der Zustand der Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder ver-
schlechtert wird.
a) Der Inhaber des Markenrechts kann auch nach dem Inverkehrbringen
rechtmäßig gekennzeichneter Ware solche Handlungen verbieten, die die Her-
kunfts- und Garantiefunktion seines Zeichens verletzen (EuGH, Urt. v.
23.4.2002 - C-143/00, Slg. 2002, I-3759 = GRUR 2002, 879 Tz. 30 = WRP
2002, 666 - Boehringer/Swingward u.a.). Eine solche Beeinträchtigung ist an-
zunehmen, wenn die Veränderung die Eigenart der Ware berührt (BGHZ 131,
308, 316 - Gefärbte Jeans; BGH, Urt. v. 9.6.2004 - I ZR 13/02, GRUR 2005,
160, 161 = WRP 2005, 106 - SIM-Lock I).
b) Eine Veränderung oder Verschlechterung der Parfümtester nach dem
Inverkehrbringen durch die Klägerin ist nicht erfolgt. Die gegenüber den zum
Verkauf bestimmten Produkten einfachere Aufmachung für die Testflakons hat
die Klägerin selbst gewählt.
Entgegen der Auffassung der Revision liegt in dem Verkauf einer als un-
verkäuflich bezeichneten Ware auch keine Veränderung der Ware i.S. von § 24
Abs. 2 MarkenG. Ein entgegen dem anderslautenden Hinweis vorgenommener
Verkauf lässt die Eigenart der Ware unberührt und beeinträchtigt die Herkunfts-
und Garantiefunktion der Marke nicht. Dass der Hinweis auf die Unverkäuflich-
keit der Parfümtester entfernt, überklebt oder verdeckt wird, was die Revision
als naheliegend ansieht, ist vom Berufungsgericht nicht festgestellt.
c) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass sich die Kläge-
rin auch nicht aus anderen Gründen dem Vertrieb der Parfümtester widersetzen
kann.
Ein berechtigter Grund i.S. des § 24 Abs. 2 MarkenG kann allerdings
auch dann vorliegen, wenn die Ware selbst unverändert bleibt, im konkreten
Fall aber die Benutzung der Marke ihren Ruf erheblich schädigt (zu Art. 7
Abs. 2 MarkenRL: EuGH, Urt. v. 4.11.1997 - C-337/95, Slg. 1997, I-6013 =
GRUR Int. 1998, 140 Tz. 46 und 48 = WRP 1998, 150 - Christian Dior/Evora).
Eine derartige Rufschädigung hat die Klägerin, wovon das Berufungsgericht
zutreffend ausgegangen ist, jedoch nicht dargelegt.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang nicht, dass tatsächliches
Vorbringen der Klägerin übergangen worden sei. Sie meint lediglich, der Ver-
trieb der Parfümtester habe - vom Berufungsgericht entgegen der Lebenserfah-
rung nicht bedachte - psychologische Auswirkungen, die das Image der Marken
der Klägerin beeinträchtigten. Die Tester seien für wesentliche Gebrauchszwe-
cke (Verwendung als Geschenk oder zum Verzieren von Toilettenräumen oder
Badezimmern) nicht geeignet. Die Veräußerung der einfach aufgemachten Pro-
dukte lege den Schluss nahe, der Markeninhaber habe es nötig, sogar Parfüm-
tester zu verkaufen. Der Kartonverschluss erwecke den Eindruck, der Inhalt sei
nicht mehr unangetastet oder habe durch eine längere Lagerung gelitten. Die-
ses Vorbringen verhilft der Revision nicht zum Erfolg. Der von der Revision an-
genommene Verstoß gegen die Lebenserfahrung liegt nicht vor. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin selbst zu Werbezwecken eingesetz-
ten, als Parfümtester erkennbaren Produkte die Wertschätzung der aufwendiger
ausgestatteten und von der Klägerin für den Vertrieb vorgesehenen Produkte
schädigen könnten.
3. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäi-
schen Gemeinschaften bedarf es nicht, weil keine vernünftigen Zweifel an der
Auslegung des Begriffs des Inverkehrbringens nach Art. 7 Abs. 1 MarkenRL
bestehen, wenn der Markeninhaber bei der Überlassung der Ware an Abneh-
mer damit einverstanden ist, dass die Essenz der Ware an Verbraucher weiter-
gegeben wird (vgl. EuGH, Urt. v. 30.9.2003 - C-224/01, Slg. 2003, I-10239 =
NJW 2003, 3539 Tz. 118 - Köbler).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Schaffert
Bergmann
Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 28.10.2003 - 312 O 519/03 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 21.04.2004 - 5 U 174/03 -