Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 27.04.2006 – VII ZR 175/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 27. April 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGB §§ 308 Nr. 7 Buchst. a, 649

Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses

"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von

W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine

pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in

Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtprei-

ses zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall

andere Nachweise erbringen"

ermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung

in dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche gel-

tend macht.

BGH, Urteil vom 27. April 2006 - VII ZR 175/05 - OLG Düsseldorf

LG Mönchengladbach

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter

Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2005 wird auf ih-

re Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerin verlangt Zahlung einer Pauschale nach Kündigung eines

Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses.

Die Beklagten unterzeichneten am 23. März 2002 einen "Werkvertrag

über den Bau des W.-Hauses" zum Gesamtpreis von 394.788 €, der zu seiner

Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Klägerin bedurfte. Die Klägerin

bestätigte am 2. April 2002 den Vertrag unter Zugrundelegung einer teilweise

modifizierten, aktuelleren Baubeschreibung sowie der ergänzenden Übersen-

dung der Baubeschreibung für eine Garage mit der Bitte um Unterschrift. Die

Beklagten sandten die Baubeschreibung für die Garage unterschrieben zurück

und zahlten die vertraglich vorgesehene erste Rate.

5

Für anschließende Ausstattungswünsche der Beklagten veranschlagte

die Klägerin zusätzliche Kosten von 42.220 €. Da die Beklagten die Ansicht ver-

traten, die gewünschte Ausstattung sei bereits in der vertraglich geschuldeten

Leistung enthalten, kam es zwischen den Parteien zum Streit.

Die Beklagten erklärten die Anfechtung des Vertrages, hilfsweise kündig-

ten sie fristlos. Später erklärten sie auch den Widerruf des Vertrages.

Die Klägerin verlangt Zahlung von 10 % der Vergütung abzüglich der be-

reits gezahlten Rate, gestützt auf § 11 Nr. 3 des Vertrages, welcher lautet:

"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von

W. Haus (= Klägerin ) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pau-

schale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe

von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu

verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere

Nachweise erbringen".

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision

verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

I.

9

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vertrag sei mit dem Inhalt

der Bestätigung vom 2. April 2002 zustande gekommen. Er sei nicht wegen An-

fechtung der Beklagten nichtig, weil ein Anfechtungsgrund nicht vorliege.

2. Da ein wichtiger Grund für die Kündigung der Beklagten nicht vorgele-

gen habe, habe die Kündigung die Rechtsfolge des § 8 Nr. 1 Abs. 2 der ergän-

zend vereinbarten VOB/B ausgelöst. Die Pauschalierung von 10 % des verein-

barten Gesamtpreises in § 11 Nr. 3 des Vertrages halte der Kontrolle nach

§§ 305 ff. BGB stand. Sie führe nicht zu einer unangemessenen Benachteili-

gung der Beklagten.

10

§ 11 Nr. 3 des Vertrages erfasse nicht einen Vergütungsanspruch bei

Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund. Die Klausel erwecke beim

Kunden keine unrichtige Erwartung über die finanziellen Belastungen im Falle

der vorzeitigen Vertragsbeendigung, da die Klägerin nur bei Vorliegen besonde-

rer Umstände eine andere Berechnung vornehmen dürfe. Die Klausel verstoße

auch nicht gegen § 308 Nr. 7 a BGB in dessen analoger Anwendung. Bei typi-

sierender Betrachtungsweise derartiger vorzeitig beendeter Verträge sei die

Klausel nicht unangemessen, weil sie nicht den allgemeinen Verwaltungsauf-

wand, die Provision sowie mögliche Vorhaltekosten zuzüglich des zu berück-

sichtigenden Gewinns übersteige. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB liege

nicht vor.

11

3. Der in der Berufungsinstanz erklärte Widerruf durch die Beklagten ste-

he dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, da ihnen ein Widerrufsrecht we-

der gemäß § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch gemäß §§ 501, 499 Abs. 2, 495

Abs. 1, 355 BGB zustehe.

II.

13

Dagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.

1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagten

nicht berechtigt waren, ihre auf den Abschluss des Vertrages über die Lieferung

und Errichtung des Fertighauses gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.

Ein Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines

Fertighauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag (BGH, Urteil vom 10. März 1983

- VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112). An dieser Qualifizierung ändert sich auch

nichts aufgrund der Entscheidung des Senats vom 15. April 2004 (VII ZR

291/03, BauR 2004, 1152 = ZfBR 2004, 55), in der es um die Verpflichtung

ging, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim zu liefern

und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen (BGH, Urteil vom

22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04, BauR 2006, 510 = ZfBR 2006, 240

= NZBau 2006, 237, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). In der zuletzt ge-

nannten, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung hat der

Senat ausgeführt, dass ein Verbraucher den Werkvertrag über die Errichtung

eines Fertighauses weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB (Ratenlie-

ferungsvertrag) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1

BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen kann.

14

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch dagegen,

dass das Berufungsgericht die Pauschalierung des Anspruchs in § 11 Nr. 3 des

Vertrags für wirksam hält.

15

a) Das Berufungsgericht legt die Vertragsklausel richtig dahin aus, dass

die Pauschale nur für den Fall der freien Kündigung des Bestellers gilt und nicht

die Kündigung aus wichtigem Grund erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrem

Wortlaut sowie aus § 11 Nr. 1 des Vertrags, der auf die Kündigung aus § 8

VOB/B verweist. Die Vertragsklausel des §11 Nr. 3 befasst sich entgegen der

Ansicht der Revision ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch nicht mit Ansprü-

chen bei Unmöglichkeit oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage.

16

b) Zutreffend ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die ander-

weitige Nachweismöglichkeit in § 11 Nr. 3 des Vertrags sei dahingehend zu

verstehen, dass die Klägerin nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonde-

rer Umstände eine andere Berechnung vornehmen dürfe. Dieses Verständnis

entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR

167/99, BauR 2000, 1195 = ZfBR 2000, 413 = NJW 2000, 3498; insofern in

BGHZ 144, 133 nicht abgedruckt).

17

Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die auf die Senats-

rechtsprechung (Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 301/82, BauR 1983, 261

= ZfBR 1983, 125 = NJW 1983, 1491) gestützte weitere Erwägung des Beru-

fungsgerichts, die Vertragsklausel sei dahin zu verstehen, dass der Unterneh-

mer bei Kündigung nach teilweise durchgeführtem Vertrag, wenn er die konkre-

te Berechnung der Vergütung wählt, nicht ergänzend auf die Pauschale zurück-

greifen kann, da bei Wahl der Pauschale der gesamte Anspruch abgegolten ist.

18

c) Mit diesem Verständnis ihres Inhalts gewährt die Pauschalierungs-

klausel auch bei Überprüfung in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 7 a

BGB keine unangemessen hohe Vergütung.

19

Der Bundesgerichtshof hat zur analogen Anwendung des § 10 Nr. 7 a

AGBG, der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz inhaltsgleich als § 308

Nr. 7 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden ist, ausge-

führt, dass 5 % der Auftragssumme als Pauschale ohne weiteres hinnehmbar

sind (Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79, 82 = ZfBR

1985, 81, 82). Eine Pauschale von 18 % hat der Bundesgerichtshof als äußerst

zweifelhaft bezeichnet (Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83 aaO). Die

Entscheidung, ob eine Vergütungsklausel von 10 % angemessen ist, hat der

Senat bisher offen gelassen (Urteil vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93,

BauR 1995, 546 = ZfBR 1995, 199). Insoweit hat er es auch für bedeutsam

gehalten, dass der Unternehmer in jenem Fall insgesamt mehr als 10 % des

"endgültigen Kaufpreises" verlangte, nämlich neben der Pauschale zusätzliche

Kosten für bereits im Vertragspreis enthaltene Zeichnungen.

20

Da die Klägerin hier keine zusätzlichen Kosten verlangt und nach dem

zutreffenden Verständnis der Klausel auch nicht verlangen kann, ist nur die An-

gemessenheit einer Pauschale von 10 % zu beurteilen. Prüfungsmaßstab für

die Angemessenheit ist, was ohne die Klausel vom Besteller geschuldet wäre.

Im Falle der freien Kündigung hat der Unternehmer gemäß § 649 BGB An-

spruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrech-

nen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen er-

spart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder

zu erwerben unterlässt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise

weicht eine Pauschale von 10 % nicht unangemessen davon ab, was der Un-

ternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte. Bei Abrech-

nung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen

Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom

30. Oktober 1997 - VII ZR 222/96, BauR 1998, 185 = ZfBR 1998, 79) und die

allgemeinen Gemeinkosten (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97,

BGHZ 140, 263, 269) zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 10 %

des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises, gegen dessen Be-

stimmtheit entgegen dem Vorbringen der Revision keine Bedenken bestehen,

ist nicht unangemessen. Weiterer Feststellungen zu den typischerweise anfal-

lenden Aufwendungen, als sie bereits vom Berufungsgericht getroffen worden

sind, bedarf es nicht.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 O 67/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2005 - I-23 U 223/04 -