BGH Urteil vom 27.04.2006 – VII ZR 175/05
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 27. April 2006 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGB §§ 308 Nr. 7 Buchst. a, 649
Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses
"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von
W. Haus (= Unternehmer) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine
pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in
Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtprei-
ses zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall
andere Nachweise erbringen"
ermöglicht wirksam bei freier Kündigung des Bestellers eine pauschale Abrechnung
in dieser Höhe, wenn der Unternehmer nicht daneben noch weitere Ansprüche gel-
tend macht.
BGH, Urteil vom 27. April 2006 - VII ZR 175/05 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Juni 2005 wird auf ih-
re Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Zahlung einer Pauschale nach Kündigung eines
Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses.
Die Beklagten unterzeichneten am 23. März 2002 einen "Werkvertrag
über den Bau des W.-Hauses" zum Gesamtpreis von 394.788 €, der zu seiner
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Klägerin bedurfte. Die Klägerin
bestätigte am 2. April 2002 den Vertrag unter Zugrundelegung einer teilweise
modifizierten, aktuelleren Baubeschreibung sowie der ergänzenden Übersen-
dung der Baubeschreibung für eine Garage mit der Bitte um Unterschrift. Die
Beklagten sandten die Baubeschreibung für die Garage unterschrieben zurück
und zahlten die vertraglich vorgesehene erste Rate.
Für anschließende Ausstattungswünsche der Beklagten veranschlagte
die Klägerin zusätzliche Kosten von 42.220 €. Da die Beklagten die Ansicht ver-
traten, die gewünschte Ausstattung sei bereits in der vertraglich geschuldeten
Leistung enthalten, kam es zwischen den Parteien zum Streit.
Die Beklagten erklärten die Anfechtung des Vertrages, hilfsweise kündig-
ten sie fristlos. Später erklärten sie auch den Widerruf des Vertrages.
Die Klägerin verlangt Zahlung von 10 % der Vergütung abzüglich der be-
reits gezahlten Rate, gestützt auf § 11 Nr. 3 des Vertrages, welcher lautet:
"Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von
W. Haus (= Klägerin ) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pau-
schale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe
von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu
verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere
Nachweise erbringen".
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Vertrag sei mit dem Inhalt
der Bestätigung vom 2. April 2002 zustande gekommen. Er sei nicht wegen An-
fechtung der Beklagten nichtig, weil ein Anfechtungsgrund nicht vorliege.
2. Da ein wichtiger Grund für die Kündigung der Beklagten nicht vorgele-
gen habe, habe die Kündigung die Rechtsfolge des § 8 Nr. 1 Abs. 2 der ergän-
zend vereinbarten VOB/B ausgelöst. Die Pauschalierung von 10 % des verein-
barten Gesamtpreises in § 11 Nr. 3 des Vertrages halte der Kontrolle nach
§§ 305 ff. BGB stand. Sie führe nicht zu einer unangemessenen Benachteili-
gung der Beklagten.
§ 11 Nr. 3 des Vertrages erfasse nicht einen Vergütungsanspruch bei
Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund. Die Klausel erwecke beim
Kunden keine unrichtige Erwartung über die finanziellen Belastungen im Falle
der vorzeitigen Vertragsbeendigung, da die Klägerin nur bei Vorliegen besonde-
rer Umstände eine andere Berechnung vornehmen dürfe. Die Klausel verstoße
auch nicht gegen § 308 Nr. 7 a BGB in dessen analoger Anwendung. Bei typi-
sierender Betrachtungsweise derartiger vorzeitig beendeter Verträge sei die
Klausel nicht unangemessen, weil sie nicht den allgemeinen Verwaltungsauf-
wand, die Provision sowie mögliche Vorhaltekosten zuzüglich des zu berück-
sichtigenden Gewinns übersteige. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 5 BGB liege
nicht vor.
3. Der in der Berufungsinstanz erklärte Widerruf durch die Beklagten ste-
he dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, da ihnen ein Widerrufsrecht we-
der gemäß § 505 Abs. 1 Nr. 1 BGB noch gemäß §§ 501, 499 Abs. 2, 495
Abs. 1, 355 BGB zustehe.
II.
Dagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg.
1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagten
nicht berechtigt waren, ihre auf den Abschluss des Vertrages über die Lieferung
und Errichtung des Fertighauses gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen.
Ein Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines
Fertighauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag (BGH, Urteil vom 10. März 1983
- VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112). An dieser Qualifizierung ändert sich auch
nichts aufgrund der Entscheidung des Senats vom 15. April 2004 (VII ZR
291/03, BauR 2004, 1152 = ZfBR 2004, 55), in der es um die Verpflichtung
ging, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim zu liefern
und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen (BGH, Urteil vom
22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04, BauR 2006, 510 = ZfBR 2006, 240
= NZBau 2006, 237, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). In der zuletzt ge-
nannten, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung hat der
Senat ausgeführt, dass ein Verbraucher den Werkvertrag über die Errichtung
ferungsvertrag) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1
BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen kann.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch dagegen,
dass das Berufungsgericht die Pauschalierung des Anspruchs in § 11 Nr. 3 des
Vertrags für wirksam hält.
a) Das Berufungsgericht legt die Vertragsklausel richtig dahin aus, dass
die Pauschale nur für den Fall der freien Kündigung des Bestellers gilt und nicht
die Kündigung aus wichtigem Grund erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrem
Wortlaut sowie aus § 11 Nr. 1 des Vertrags, der auf die Kündigung aus § 8
VOB/B verweist. Die Vertragsklausel des §11 Nr. 3 befasst sich entgegen der
Ansicht der Revision ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch nicht mit Ansprü-
chen bei Unmöglichkeit oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage.
b) Zutreffend ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die ander-
weitige Nachweismöglichkeit in § 11 Nr. 3 des Vertrags sei dahingehend zu
verstehen, dass die Klägerin nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonde-
rer Umstände eine andere Berechnung vornehmen dürfe. Dieses Verständnis
entspricht der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 30. März 2000 - VII ZR
167/99, BauR 2000, 1195 = ZfBR 2000, 413 = NJW 2000, 3498; insofern in
BGHZ 144, 133 nicht abgedruckt).
Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die auf die Senats-
rechtsprechung (Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 301/82, BauR 1983, 261
= ZfBR 1983, 125 = NJW 1983, 1491) gestützte weitere Erwägung des Beru-
fungsgerichts, die Vertragsklausel sei dahin zu verstehen, dass der Unterneh-
mer bei Kündigung nach teilweise durchgeführtem Vertrag, wenn er die konkre-
te Berechnung der Vergütung wählt, nicht ergänzend auf die Pauschale zurück-
greifen kann, da bei Wahl der Pauschale der gesamte Anspruch abgegolten ist.
c) Mit diesem Verständnis ihres Inhalts gewährt die Pauschalierungs-
klausel auch bei Überprüfung in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 7 a
BGB keine unangemessen hohe Vergütung.
Der Bundesgerichtshof hat zur analogen Anwendung des § 10 Nr. 7 a
AGBG, der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz inhaltsgleich als § 308
Nr. 7 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden ist, ausge-
führt, dass 5 % der Auftragssumme als Pauschale ohne weiteres hinnehmbar
sind (Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79, 82 = ZfBR
1985, 81, 82). Eine Pauschale von 18 % hat der Bundesgerichtshof als äußerst
zweifelhaft bezeichnet (Urteil vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83 aaO). Die
Entscheidung, ob eine Vergütungsklausel von 10 % angemessen ist, hat der
Senat bisher offen gelassen (Urteil vom 23. März 1995 - VII ZR 228/93,
BauR 1995, 546 = ZfBR 1995, 199). Insoweit hat er es auch für bedeutsam
gehalten, dass der Unternehmer in jenem Fall insgesamt mehr als 10 % des
"endgültigen Kaufpreises" verlangte, nämlich neben der Pauschale zusätzliche
Kosten für bereits im Vertragspreis enthaltene Zeichnungen.
Da die Klägerin hier keine zusätzlichen Kosten verlangt und nach dem
zutreffenden Verständnis der Klausel auch nicht verlangen kann, ist nur die An-
gemessenheit einer Pauschale von 10 % zu beurteilen. Prüfungsmaßstab für
die Angemessenheit ist, was ohne die Klausel vom Besteller geschuldet wäre.
Im Falle der freien Kündigung hat der Unternehmer gemäß § 649 BGB An-
spruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrech-
nen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen er-
spart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder
zu erwerben unterlässt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise
weicht eine Pauschale von 10 % nicht unangemessen davon ab, was der Un-
ternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte. Bei Abrech-
nung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen
Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom
30. Oktober 1997 - VII ZR 222/96, BauR 1998, 185 = ZfBR 1998, 79) und die
allgemeinen Gemeinkosten (BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 277/97,
BGHZ 140, 263, 269) zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 10 %
des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises, gegen dessen Be-
stimmtheit entgegen dem Vorbringen der Revision keine Bedenken bestehen,
ist nicht unangemessen. Weiterer Feststellungen zu den typischerweise anfal-
lenden Aufwendungen, als sie bereits vom Berufungsgericht getroffen worden
sind, bedarf es nicht.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 O 67/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.06.2005 - I-23 U 223/04 -