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BGH Urteil vom 22.12.2005 – VII ZR 183/04

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Verkündet am: 22. Dezember 2005 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 631, 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 355

a) Ein Vertrag, in dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines

Ausbauhauses gegen Teilzahlungen verpflichtet, ist ein Werkvertrag (im An-

schluss an BGH, Urteil vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112).

b) Ein Verbraucher kann einen solchen Vertrag weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1,

355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsverträge) noch nach §§ 501 Satz 1, 499

Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen.

BGH, Urteil vom 22. Dezember 2005 - VII ZR 183/04 - OLG Koblenz LG Koblenz

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die

Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin fordert von den Beklagten, die einen Vertrag über die Liefe-

rung und Errichtung eines Ausbauhauses widerrufen haben, eine um ersparte

Aufwendungen verminderte Vergütung.

Die Klägerin stellt Ausbauhäuser her. Die Parteien schlossen am

11. November 2002 einen weitgehend vorformulierten Vertrag über die Liefe-

rung und Errichtung eines Ausbauhauses und weiterer Leistungen zum Ge-

samtpreis von 99.990 €. Die Klägerin schuldete den Beklagten neben bestimm-

ten planerischen Leistungen die Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses,

das den Rohbau einschließlich Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenauf-

bau, den Einbau der Außentüren, Fenster und Treppen sowie bestimmte Instal-

lationsleistungen umfasste. Der Preis war in drei Raten zu zahlen, nämlich 5 %

30 Tage nach Absendung der Auftragsbestätigung, 80 % nach Fertigstellung

des Rohbaus, Auflegung der Dachpfannen, Einbau der Fenster und der

Hauseingangstür sowie 15 % nach Fertigstellung der beauftragten Leistung und

Hausübergabe. Es wurde ein Rücktrittsrecht der Beklagten für den Fall verein-

bart, dass das Eigentum an dem vorgesehenen Grundstück von den Erwerbern

nicht zum Preis von 40 € pro qm erworben werden kann. Am 17. und am

28. November 2002 erklärten die Beklagten gegenüber der Klägerin schriftlich

den Rücktritt vom Vertrag. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 widerriefen

sie ihre auf den Vertragsschluss gerichtete Erklärung.

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Die Klägerin hat auf der Grundlage ihrer Kalkulation unter Abzug erspar-

ter Aufwendungen eine Vergütung in Höhe von 12.929,79 € geltend gemacht.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf

die Berufung der Beklagten abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zuge-

lassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

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Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2004, 1951 abge-

druckt ist, führt aus, der Vertrag sei durch den von den Beklagten erklärten Wi-

derruf gegenstandslos geworden. Den Beklagten stehe ein Widerrufsrecht so-

wohl nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 BGB als auch nach §§ 501, 495 Abs. 1, 355

BGB zu.

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Der Vertrag habe unter anderem die Lieferung mehrerer als zusammen-

gehörig verkaufter Sachen in Teilleistungen zum Gegenstand gehabt. Die zur

Errichtung des Ausbauhauses notwendigen Bauteile seien als abgrenzbare

Einzelteile geschuldet gewesen. Wegen der von der Klägerin neben der Liefer-

verpflichtung übernommenen Errichtungsverpflichtung, die das wesentliche, die

Rechtsnatur des Fertighausvertrages prägende Merkmal darstelle, handele es

sich um einen Werkvertrag. Grundlage der Lieferung einer Sache im Sinne des

§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB könne auch ein Werkvertrag sein. Da gemäß

§ 499 Abs. 2 BGB Werkverträge auch Teilzahlungsgeschäfte sein könnten, er-

scheine es ausgeschlossen, § 505 BGB nur auf Kaufverträge anzuwenden, was

auch der Wortlaut nicht erfordere. Die Anwendbarkeit des § 505 Abs. 1 Satz 1

Nr. 1 BGB auf Werkverträge könne nicht mit Hinweis auf den Gesetzeszweck,

den Verbraucher vor einer übereilten vertraglichen Bindung zu schützen, ver-

neint werden.

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Der Vertrag sei zugleich ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 501

BGB. Gemäß § 502 Abs. 1 Satz 2 BGB sei zu vermuten, dass der Aufschub der

Fälligkeit entgeltlich gewesen sei. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei davon

auszugehen, dass sie nur auf Teilzahlungsbasis leiste.

II.

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Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Die Beklagten waren nicht berechtigt, ihre auf den Abschluss des Ver-

trags über die Lieferung und die Errichtung eines Ausbauhauses gerichtete Wil-

lenserklärung zu widerrufen.

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a) Ein Widerrufsrecht der Beklagten gemäß §§ 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

355 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben. Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

BGB findet auf Werkverträge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu ent-

richten ist, grundsätzlich keine Anwendung.

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aa) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Par-

teien einen Werkvertrag geschlossen haben. Der Vertrag über die Lieferung

und Errichtung des hier geschuldeten Ausbauhauses ist wie der Vertrag über

die Errichtung eines Fertighauses (vgl. BGH, Urteile vom 10. März 1983

- VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112 und vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83,

BauR 1985, 79 = ZfBR 1985, 81) rechtlich als Werkvertrag im Sinne des § 631

BGB zu qualifizieren.

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(1) Für die rechtliche Beurteilung der von der Klägerin zu erbringenden

Leistungen kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang die Beklagten nach

dem Vertrag hinsichtlich der Erstellung der Fundamentplatte und des Innenaus-

baus Eigenleistungen zu erbringen hatten. Entgegen der Ansicht der Beklagten

ist ebenfalls nicht von Bedeutung, ob die Montage der Bauteile insgesamt nur

wenig Zeit beanspruchte. Entscheidend für die rechtliche Einordnung des Ver-

trages ist, ob nach dem Vertrag die Pflicht zur Eigentumsübertragung zu mon-

tierender Einzelteile oder eine Herstellungspflicht im Vordergrund steht (vgl.

BGH, Urteile vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112, 117 und vom

15. April 2004 - VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152, 1153 = ZfBR 2004, 555).

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Nach dem Inhalt des Vertrags stellt die Errichtung des Ausbauhauses die

für die Rechtsbeziehungen der Parteien wesentliche Vertragspflicht dar. Ver-

traglicher Zweck, der für die rechtliche Zuordnung von Grenzfällen bedeutsam

sein kann (BGH, Urteil vom 30. Januar 1992 - VII ZR 86/90, BGHZ 117, 121,

125), war die dauerhafte und ortsfeste Herstellung eines Wohnhauses. Die Klä-

gerin schuldete den Beklagten neben bestimmten planerischen Leistungen die

Lieferung und Errichtung eines sog. P.-Hauses, das den Rohbau einschließlich

Dach und Dacheindeckung, den Fußbodenaufbau, den Einbau der Außentüren,

Fenster und Treppen sowie bestimmte Installationsleistungen umfasste. Die

Klägerin war neben der Lieferung der in der Regel serienmäßig vorgefertigten

Bauteile zur Errichtung eines Ausbauhauses verpflichtet, das hinsichtlich seiner

Bauweise und der verwendeten Baustoffe bestimmten technischen Anforderun-

gen genügen musste.

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An einer die Annahme eines Kaufvertrags nahelegenden Verpflichtung,

Eigentum und Besitz an den Einzelteilen auf die Beklagten zu übertragen, fehlt

es. Das Interesse der Beklagten war nicht auf die Übereignung der vorgefertig-

ten Bauteile, sondern auf die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Aus-

bau geeigneten Wohngebäudes gerichtet. Die Lieferung der zur Herstellung

erforderlichen Bauteile tritt in diesem Fall hinter die Verpflichtung zur Erstellung

des Ausbauhauses als dem eigentlichen Vertragsziel zurück.

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(2) An dieser Beurteilung ändert nichts die Entscheidung des Senats vom

15. April 2004 (VII ZR 291/03, BauR 2004, 1152 = ZfBR 2004, 555), in der die

Verpflichtung, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim

zu liefern und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen, nach

Kaufvertragsrecht beurteilt wurde. Im Hinblick auf die serienmäßige Herstellung

solcher Mobilheime stand dort die den Warenumsatz prägende Verpflichtung

zur Übertragung von Eigentum und Besitz im Vordergrund. Der Verpflichtung

zur Montage, die im wesentlichen darin bestand, das Mobilheim auf die vom

Erwerber zu errichtenden Fundamente aufzusetzen, kam kein solches Gewicht

zu, dass sie die Annahme eines Werkvertrags rechtfertigte (vgl. BGH, aaO,

S. 1153).

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bb) Die Vorschrift des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB ist auf Werkverträ-

ge, bei denen die Vergütung in Teilbeträgen zu entrichten ist, weder direkt noch

entsprechend anwendbar.

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(1) § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB setzt nach seinem Wortlaut den Ver-

kauf mehrerer zusammengehörender Sachen voraus, die in Teilleistungen ge-

liefert werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts schuldete die

Klägerin nicht abgrenzbare Einzelteile und daher keine Lieferung in Teilleistun-

gen. Sie war zur Errichtung des Hauses unter Einsatz der gelieferten Materia-

lien verpflichtet. Anders liegen die Fälle, in denen der Verkäufer Bausätze zu

liefern hat, mit denen der Käufer selbst ein Wohnhaus errichtet (vgl. BGH, Urteil

vom 12. November 1980 - VIII ZR 338/79, BGHZ 78, 375 f.).

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(2) Auch aus der Entstehungsgeschichte des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

BGB ergibt sich, dass diese Vorschrift auf Werkverträge nicht anwendbar ist.

VerbrKrG, die der Vorschrift des § 1c Nr. 1 AbzG nachgebildet ist, ohne inhaltli-

che Änderung in das Bürgerliche Gesetzbuch übernommen worden (vgl. BT-

Drucks. 14/6040, S. 258). Die Aufnahme der bisher im Verbraucherkreditgesetz

enthaltenen Regelungen dient nach der Gesetzesbegründung der Integration

der in verschiedenen Nebengesetzen enthaltenen Verbraucherschutzvorschrif-

ten; sie soll gewährleisten, dass das zivilrechtliche Verbraucherrecht an den

Grundprinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgerichtet wird (BT-Drucks.

14/6040, S. 97). Eine inhaltliche Änderung gegenüber der bisher geltenden

Rechtslage war dagegen nicht beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. aaO S. 258).

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Mit § 2 VerbrKrG sollte wiederum gewährleistet werden, dass der beste-

hende Verbraucherschutz in Form eines dem Käufer eingeräumten Widerrufs-

rechts nach §§ 1c, 1b AbzG beibehalten wird (vgl. BT-Drucks. 11/8274, S. 21).

§ 1c AbzG ist dahin ausgelegt worden, dass er auf Werkverträge über Fertig-

häuser nicht anzuwenden ist, bei denen das Entgelt in Teilbeträgen zu leisten

war (vgl. BGH, Urteile vom 8. November 1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79,

82 = ZfBR 1985, 81 und vom 10. März 1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112,

116). Anhaltspunkte dafür, dass mit der Aufnahme dieser Regelung in das

Verbraucherkreditgesetz der Schutz des Verbrauchers auf Werkverträge er-

streckt werden sollte, lassen sich weder dem Wortlaut noch der Gesetzesbe-

gründung entnehmen.

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(3) Eine entsprechende Anwendung des § 505 Abs. 1 BGB auf Werkver-

träge kommt nicht in Betracht. Dagegen spricht bereits, dass in § 505 Abs. 1

Satz 1 BGB im Einzelnen bezeichnete Vertragsarten aufgeführt sind (vgl.

Staudinger/Kessal-Wulf (2004) § 505 Rn. 7).

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Eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB kann auch

nicht damit gerechtfertigt werden, dass ein dem Zweck dieser Vorschrift ent-

sprechendes Schutzinteresse des Verbrauchers vorhanden sei. Der Bundesge-

richtshof hat eine analoge Anwendung des § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB auf

Verträge über Dienstleistungen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen mit der

Begründung abgelehnt, der Gesetzgeber habe mit § 505 BGB wie mit den Vor-

gängerregelungen in § 2 VerbrKrG und in § 1c AbzG gerade keinen allgemei-

nen Rechtsgrundsatz aufgestellt, dass einem Verbraucher bei langfristigen Ver-

trägen mit laufenden Zahlungsverpflichtungen in jedem Fall ein Widerrufsrecht

zustehe (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2003 - I ZR 290/00, NJW 2003, 1932,

1933 m. Nachw.). Nichts anderes gilt für eine analoge Anwendung auf Werkver-

träge.

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b) Die Beklagten waren ferner nicht gemäß §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2,

495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB berechtigt, ihre auf den Vertragsschluss gerichtete

Willenserklärung zu widerrufen. Bei dem zwischen den Parteien geschlossenen

Vertrag handelt es sich nicht um ein Teilzahlungsgeschäft im Sinne des § 499

Abs. 2 BGB.

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Teilzahlungsgeschäfte sind nach der Legaldefinition des § 499 Abs. 2

BGB Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung

einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand ha-

ben. Die Annahme eines Teilzahlungsgeschäfts setzt voraus, dass die Fälligkeit

der vom Verbraucher geschuldeten Zahlung gegenüber dem gesetzlichen Fäl-

ligkeitszeitpunkt gegen Zahlung eines Entgelts hinausgeschoben wird, um dem

Verbraucher die Zahlung des vereinbarten Preises zu erleichtern (vgl. Staudin-

ger/Kessal-Wulf (2004) § 499 Rn. 1, 28; MünchKomm-BGB/Habersack, 4. Aufl.,

§ 499 Rn. 37; Erman/Saenger, BGB, 11. Aufl. § 499 Rn. 4 f.; Bülow, Verbrau-

cherkreditrecht, 5. Aufl., § 499 Rn. 19, 30).

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Die Parteien haben mit der Vereinbarung, die Vergütung in drei Teilbe-

trägen zu entrichten, Voraus- bzw. Abschlagszahlungen vereinbart. Hierdurch

wird die nach § 641 Abs. 1 BGB mit der Abnahme eintretende Fälligkeit des

Anspruchs auf Schlusszahlung nicht hinausgeschoben.

III.

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Danach kann das Urteil keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben und an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses hat, von seinem Standpunkt

aus folgerichtig, zu den weiteren Rechtsfragen bisher nicht Stellung genommen,

insbesondere zu den Voraussetzungen des vereinbarten Rücktrittrechts und zur

Höhe der geltend gemachten Vergütung, auch unter Berücksichtigung der in

Nr. 9 der Allgemeinen Vertragsbedingungen enthaltenen Schadensersatzpau-

schalierung, die auch für die Berechnung des Vergütungsanspruchs nach § 649

Satz 2 BGB von Bedeutung sein könnte. Der Senat weist auf sein Urteil vom

30. März 2000 - VII ZR 167/99, BauR 2000, 1194, 1195 = ZfBR 2000, 413 hin.

Insoweit erhalten die Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag, auch im

Hinblick auf die in der Revisionserwiderung erhobenen Rügen.

Dressler Hausmann Kuffer

Kniffka Bauner

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 18.12.2003 - 4 O 171/03 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2004 - 8 U 106/04 -