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BGH Beschluss vom 02.05.2006 – VI ZR 80/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und

die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24. Februar 2006 gegen den

Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-

hörsrüge ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen

der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte

brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der

Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-

schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103

Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag

eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise

oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;

st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer

Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-

de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-

aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-

ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-

dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-

schwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstande-

te Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet

hatte. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die

Klägerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

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Insbesondere hatte der Senat die von der Klägerin geltend gemachten

Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG überprüft. So

hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar gerügt, das Berufungsgericht habe

jegliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin, auch die wegen der Operatio-

nen, die ohne Einwilligung erfolgt sein sollen, zu Unrecht verneint. Doch fehlen

in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, ebenso wie bereits im Vortrag

der Klägerin in der Berufungsinstanz, Ausführungen dazu, welche negativen

Folgen die Klägerin den Operationen konkret zuordnet und wie sich diese auf

ihre spätere Lebensführung ausgewirkt haben. Da die Klägerin bereits vor der

ersten Operation im November 1992 an erheblichen Beschwerden litt, deretwe-

gen sie sich in ärztliche Behandlung begeben hatte, konnte darauf nicht ver-

zichtet werden. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Hinweispflicht ver-

letzt hätte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 11 O 291/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2005 - 5 U 63/03 -