BGH Beschluss vom 02.05.2006 – VI ZR 80/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2006 durch die Vize-
präsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und
die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 24. Februar 2006 gegen den
Senatsbeschluss vom 7. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Ge-
hörsrüge ist nicht begründet.
Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte
brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der
Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Be-
schluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103
Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag
eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise
oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294;
st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer
Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwer-
de entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor-
aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von die-
ser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, nach-
dem er bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbe-
schwerde das mit der Anhörungsrüge des Klägers als übergangen beanstande-
te Vorbringen in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet
hatte. Dass er die angesprochenen Probleme rechtlich anders beurteilt als die
Klägerin, begründet keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Insbesondere hatte der Senat die von der Klägerin geltend gemachten
Verletzungen des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG überprüft. So
hat die Nichtzulassungsbeschwerde zwar gerügt, das Berufungsgericht habe
jegliche Schmerzensgeldansprüche der Klägerin, auch die wegen der Operatio-
nen, die ohne Einwilligung erfolgt sein sollen, zu Unrecht verneint. Doch fehlen
in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung, ebenso wie bereits im Vortrag
der Klägerin in der Berufungsinstanz, Ausführungen dazu, welche negativen
Folgen die Klägerin den Operationen konkret zuordnet und wie sich diese auf
ihre spätere Lebensführung ausgewirkt haben. Da die Klägerin bereits vor der
ersten Operation im November 1992 an erheblichen Beschwerden litt, deretwe-
gen sie sich in ärztliche Behandlung begeben hatte, konnte darauf nicht ver-
zichtet werden. Dass das Berufungsgericht seine rechtliche Hinweispflicht ver-
letzt hätte, hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht gerügt.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 12.02.2003 - 11 O 291/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2005 - 5 U 63/03 -