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BGH Beschluss vom 03.05.2006 – 2 ARs 44/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
a l i a s:
Az.: 64 Js 2168/05 Staatsanwaltschaft Essen Az.: 63 C 10/06 Amtsgericht Essen Az.: 541 Js 15907/99 Staatsanwaltschaft Dessau Az.: 6 Ds 93/00 Amtsgericht Bernburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 3. Mai 2006 beschlossen:
1. Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts Bernburg vom 17. No-
vember 2005 wird aufgehoben.
2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist weiterhin
das Amtsgericht Bernburg zuständig.
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Gründe:
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift vom 20. Februar 2006
an den Senat ausgeführt:
"Die Abgabe der Sache an das für den jetzigen Aufenthaltsort des Ange-
klagten zuständige Amtsgericht Essen ist unzweckmäßig. Dem Gesichtspunkt
der Entscheidungsnähe, der in § 42 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 JGG seinen Nie-
derschlag gefunden hat, kommt im Hinblick darauf, dass der Angeklagte nun-
mehr fast 25 Jahre alt ist, kaum noch Bedeutung zu.
Hinzu kommt, dass das Amtsgericht Bernburg mit der Sache vertraut ist
und in dieser bereits einen Hauptverhandlungstermin durchgeführt hat, zu wel-
chem der Angeklagte nicht erschienen ist (Bl. 115 f. d.A.).
Von einer Abgabe des Verfahrens nach § 42 JGG ist ohnehin regelmäßig
abzusehen, wenn dies keine sachlichen Vorteile für das Verfahren bringt und zu
dessen Verzögerung führt (st. Rspr.; 2 ARs 37/00; 2 ARs 402/04); dem Ge-
sichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung kommt vorliegend besondere Be-
deutung zu, da die Taten schon lange Zeit zurückliegen und insoweit auch Ver-
jährung droht."
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Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan
Otten
Fischer
Ri'inBGH Roggenbuck und RiBGH Dr. Appl sind urlaubsbedingt ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert.
Rissing-van Saan