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BGH Urteil vom 03.05.2006 – X ZR 84/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 3. Mai 2006 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 3. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter

Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck

und Asendorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 9. Mai 2003 verkündete

Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-

gericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Erstbeklagte, die sich mit der Herstellung von Fruchtsäften befasst

und deren persönlich haftende Gesellschafterin die Zweitbeklagte ist, bestellte

bei der Klägerin, einem Unternehmen, das auf dem Gebiet der Entwicklung von

Software tätig ist, im August 1999 Standard- und Sondersoftware nebst zugehö-

riger Hardware, deren Leistungsumfang in einer Projektübersicht festgelegt

wurde. Die dabei erteilten Einzelaufträge wurden in der Folgezeit erweitert. Die

Klägerin lieferte und installierte zunächst Hardware und vorrangig Standard-

software; ein von den Beklagten verwendetes Modul Produktion ist bezahlt. Im

Übrigen kam es zu Projektverzögerungen; die in einem von der Klägerin auf

Verlangen der Beklagten erstellten Projektplan genannten Fristen wurden nicht

eingehalten. Die Klägerin verlängerte ein vertraglich eingeräumtes Rücktritts-

recht der Beklagten vom Gesamtvertrag bis Ende September 2000. Am

22. September 2000 fand ein Gespräch der Parteien statt, bei dem der Start

des parallelen Echtlaufs auf den 1. Dezember 2000 und der Echtlauf des Mo-

duls Absatz auf den 1. Januar 2001 festgelegt wurden; im Anschluss daran soll-

te abgerechnet werden. Nachdem der Termin 1. Dezember 2000 nicht ein-

gehalten wurde, erklärte die Erstbeklagte die Einstellung des Projekts. Dies hin-

zunehmen war die Klägerin nicht bereit. Auf ihre Klage hat das Landgericht die

Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 360.058,36 EUR

nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagten seien ohne Nachfristsetzung und Ableh-

nungsandrohung nicht berechtigt gewesen, sich vom Vertrag zu lösen. Auf die

Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Landgerichtsurteil aufge-

hoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen

Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils. Die Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe

2

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-

scheidung und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht, dem auch die

Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin ständen die geltend

gemachten vertraglichen Ansprüche nicht zu, weil die Beklagten den Vertrag

wirksam liquidiert hätten, wodurch die Erfüllungsansprüche der Klägerin erlo-

schen seien. Die Beklagten hätten der Klägerin am 22. September 2000 eine

letzte Frist im Sinn einer Nachfrist gesetzt und damit die Androhung verbunden,

nach Ablauf dieser Frist den Gesamtvertrag zu liquidieren. Am 22. September

2000 habe sich die Klägerin mit der Erbringung der von ihr geschuldeten Leis-

tungen bereits seit Monaten in Verzug befunden. Mit dem Projekt Absatz habe

die Klägerin erst nach dem April 2000 begonnen, obwohl nach ihrem Projekt-

plan der Echtbetrieb für den April 2000 vorgesehen gewesen sei. Im September

2000 sei lediglich das Modul Produktion betriebsbereit gewesen. Selbst wenn

man zugunsten der Klägerin unterstelle, dass die Beklagten die von ihnen ge-

schuldete Stammdateneinpflege nicht vollständig erbracht hätten, ändere dies

nichts am Verzug der Klägerin, denn die von ihr geschuldeten Leistungen seien

davon unabhängig gewesen. Die Festlegung fester Termine für den Echtlauf

auf der Besprechung im September 2000, die das Berufungsgericht als Krisen-

gespräch bewertet hat, kurz vor Ablauf des den Beklagten vertraglich einge-

räumten Rücktrittsrechts, stelle es außer Frage, dass sich die Parteien darüber

klar gewesen seien, das Projekt solle mit der Einhaltung dieser Termine stehen

und fallen. Gegen die Ernsthaftigkeit der Fristsetzung zum 1. Dezember 2000

spreche auch nicht, dass man sich an diesem Tag noch zu einem Arbeitsge-

spräch getroffen habe. Dass die Beklagten möglicherweise bereit gewesen wä-

ren, ihre Rechte nicht auszuüben, wenn eine Projektrealisierung kurzfristig ab-

sehbar gewesen wäre, ändere nichts daran, dass ihnen das Lösungsrecht zu-

gestanden habe. Die ihr gesetzte letzte Frist habe die Klägerin nicht eingehal-

ten. Eigene Vertragsuntreue der Beklagten stehe dem nicht entgegen; die Ein-

pflegung der Stammdaten durch diese habe zeitlich schnell erfolgen können

und den Projektfortgang allenfalls unwesentlich behindert.

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II. Dies greift die Revision im Ergebnis mit Erfolg an.

1. a) Sie meint, das Landgericht sei rechtsfehlerfrei und damit für das Be-

rufungsgericht bindend zu dem Ergebnis gekommen, das am 22. September

2000 eine Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht erfolgt sei. Die Be-

klagten hätten auch Abweichendes nicht behauptet, sondern lediglich die Ver-

einbarung eines Leistungstermins als Nachfristsetzung mit Ablehnungsandro-

hung gewertet wissen wollen. Die erstinstanzliche Beweisaufnahme habe kei-

nen Anhalt dafür geliefert, dass eine Nachfrist mit Ablehnungsandrohung ge-

setzt worden sei. Zudem habe das Berufungsgericht den gegenbeweislich ge-

stellten Beweisanträgen der Klägerin nachkommen müssen. Objektiv willkürlich

sei auch die Bewertung des Schriftverkehrs der Parteien. Die Klägerin habe am

27. September 2000 erklärt, sie werde eine weitere Verschiebung des Zah-

lungstermins nicht ohne weiteres hinnehmen. Damit habe allenfalls die Klägerin

eine letzte Frist zur Zahlung gesetzt, nicht aber hätten die Beklagten eine letzte

Frist zur Leistungserbringung gesetzt. Auch aus der sonstigen Korrespondenz

ergebe sich nichts Anderes.

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b) Die Revision rügt weiter die Auffassung des Berufungsgerichts als

willkürlich, die Klägerin habe sich am 22. September 2000 bereits seit Monaten

in Verzug befunden. Die Klägerin habe hierzu vorgetragen und unter Beweis

gestellt, es sei im Januar 2000 zu einer Verzögerung gekommen, weil die Erst-

beklagte den jeweiligen Anwendern keine Schreibrechte an ihrer elektronischen

Datenverarbeitung habe einräumen wollen. Weiter habe sie unter Beweis ge-

stellt, dass es für sie schwierig gewesen sei, im ersten Quartal 2000 Termine

bei der Beklagten zu bekommen. Es sei auch Beweis dafür angetreten worden,

dass es durch die Auswechslung von Mitarbeitern bei der Klägerin nicht zu Ver-

zögerungen gekommen sei. Diesem Vortrag sei das Berufungsgericht verfah-

rensfehlerhaft nicht nachgegangen.

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c) Die Revision beanstandet weiterhin die Annahme des Berufungsge-

richts, die Klägerin habe die Frist zum 1. Dezember 2000 aus Gründen, die sie

zu vertreten habe, nicht eingehalten. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grund-

lage das Berufungsgericht zu anderen Erkenntnissen gelangt sei als das Land-

gericht. Zudem sei hier Vortrag der Klägerin übergangen worden, der bereis in

erster Instanz erfolgt sei.

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2. Die Angriffe der Revision sind zunächst insoweit berechtigt, als das

Berufungsgericht angenommen hat, die Klägerin habe sich am 22. September

2000 in Verzug befunden. Verzug käme hier in Betracht, wenn die Klägerin auf

eine Mahnung der Beklagten nach Fälligkeit in zurechenbarer Weise nicht ge-

leistet hätte (§§ 284 Abs. 1, 285 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fas-

sung - a.F.). Hierzu fehlt es an Feststellungen. Verzug kann, ohne dass es einer

Mahnung bedurfte, auch dann in Betracht kommen, wenn die Leistungszeit

nach dem Kalender bestimmt war (§ 284 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.). Auch hierzu

fehlt es an tragfähigen Feststellungen, wenngleich das Berufungsgericht wohl

von Kalenderfälligkeit in diesem Sinn ausgegangen ist. Dass die Klägerin auf

Wunsch der Beklagten einen Projektplan mit bestimmten Daten erstellt haben

soll, legt eine bindende Terminsvereinbarung zwar nahe, genügt aber für die

Feststellung einer Kalenderfälligkeit schon deshalb nicht, weil es in der Folge-

zeit mehrfach zu Terminsverschiebungen jedenfalls hinsichtlich der Dauer des

Rücktrittsrechts gekommen ist. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-

lungen gestatten deshalb nicht mit hinreichender Sicherheit die Annahme, dass

sich die Klägerin am 22. September 2000 bereits in Verzug befand. Das Beru-

fungsgericht wird bei seiner erneuten Befassung zunächst zu prüfen haben, ob

Kalenderfälligkeit vorlag, und wie sich das als übergangen gerügte Vorbringen

hierauf gegebenenfalls auswirkte. Verneint es Kalenderfälligkeit, wird es sich

mit der Frage zu befassen haben, wann die Leistung der Beklagten zu erbrin-

gen war

und

ob

nach Fälligkeit

eine Mahnung

erfolgt

ist

oder ob eine solche etwa nach Treu und Glauben entbehrlich war. Dabei wird

es auch zu beachten haben, dass eine Mahnung zugleich mit der Nachfristset-

zung erfolgen kann (u.a. BGH, Urt. v. 8.3.2001 - VII ZR 470/99, NJW-RR 2001,

806 m.w.N.).

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3. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, die Erstbeklagte habe

der Klägerin am 22. September 2000 eine mit einer Ablehnungsandrohung ver-

bundene Nachfrist gesetzt, ist, wie die Revision zu Recht rügt, nicht verfahrens-

fehlerfrei getroffen worden.

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Zwar kann in der Setzung einer "letzten Frist", sofern sich der Schuldner

bereits in Verzug befindet oder er zugleich gemahnt wird, eine Fristsetzung lie-

gen, mit der der Gläubiger zugleich zum Ausdruck bringt, die Annahme der

Leistung nach Fristablauf abzulehnen (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.). Ob dies

der Fall ist, unterliegt der Würdigung durch den Tatrichter. Das Revisionsgericht

prüft nicht nach, ob die Voraussetzungen des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorgele-

gen haben, wenn das Berufungsgericht insoweit Feststellungen trifft, die von

den erstinstanzlichen Feststellungen abweichen (BGHZ 162, 313, 318 f.).

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Jedoch hat das Berufungsgericht das Ergebnis des Gesprächs (der "Kri-

sensitzung") vom 22. September 2000 ausschließlich im Licht des Schriftwech-

sels vom 22. bis 29. September 2000 interpretiert. Den Beweisangeboten der

Klägerin (und der Beklagten) zum Inhalt des Gesprächs ist es nicht nachgegan-

gen. Damit hat sich das Berufungsgericht zum Nachteil der Klägerin die Über-

zeugung von einem bestimmten Verlauf der "Krisensitzung" gebildet, ohne die

für einen anderen Verlauf angebotenen Beweismittel auszuschöpfen, und damit

gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) ver-

stoßen.

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4. Mit den Rügen, die die Nichteinhaltung der Nachfrist betreffen, wird

sich das Berufungsgericht erforderlichenfalls zu befassen haben, nachdem es

die Fragen des Verzugs und der Nachfristsetzung erneut geprüft hat.

Melullis

Keukenschrijver

RinBGH Mühlens ist infolge Urlaubs an der Unterschrift ge- hindert.

Melullis

Meier-Beck

Asendorf

Vorinstanzen:

LG Aachen, Entscheidung vom 09.08.2002 - 42 O 132/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 09.05.2003 - 19 U 166/02 -