Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.05.2006 – IX ZR 243/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer

am 4. Mai 2006

beschlossen:

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts

Hamburg vom 5. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde

haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte zu 2 - in seiner Eigen-

schaft als Insolvenzverwalter - 1/5 zu tragen.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde der Beklagten zu 1 hat die Klägerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 306.996,71 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind zulässig (§ 544 ZPO); sie sind

jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und weder die Fortbildung des Rechts noch die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

Das Verhältnis zwischen dem Schadensersatzanspruch gegen den In-

solvenzverwalter persönlich wegen Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten

(§ 60 InsO) und dem Schadensersatzanspruch gegen die Masse ist durch das

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 2005 (IX ZR 115/01, ZIP 2006,

194) im Grundsätzlichen geklärt. Für die Klägerin ergeben sich hieraus gegen-

über der Entscheidung des Berufungsgerichts keine Vorteile. Der Zeuge L.

hat den Einlagerungsvertrag unstreitig an dem Beklagten zu 2 vorbei für seine

in Gründung begriffene Gesellschaft (d. GmbH) geschlossen und

die Lagerkosten für diese Gesellschaft in Rechnung gestellt. Als Erfüllungsgehil-

fe des Insolvenzverwalters ist er insoweit nicht tätig geworden. Davon abgese-

hen zeigt keine der beiden Nichtzulassungsbeschwerden eine entscheidungs-

erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs oder einen anderen Rechtsfehler

auf, der die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung verlangen würde.

3

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision

zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO).

Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Kayser

Vill Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2003 - 322 O 238/01 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 05.10.2004 - 9 U 56/03 -