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BGH Urteil vom 01.12.2005 – IX ZR 115/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 115/01

URTEIL

Verkündet am: 1. Dezember 2005 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

KO § 82 (InsO § 60)

a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verlet-

zung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzan-

spruch gegen die Masse nicht subsidiär.

b) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines

Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nicht-

erfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat.

BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01 - OLG Celle

LG Hannover

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. September 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich-

ter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 13. März 2001 im Kostenpunkt

sowie insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von weiteren

14.391,70 DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision des Klägers wird zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Beklagte war Verwalter im Konkursverfahren über das Vermögen der

H. GmbH, die vom Kläger Stahlbleche zur Absicherung von

Baugruben gemietet hatte. Am 26. Oktober 1995 wurde er als Konkursverwalter

verurteilt, die gemieteten Stahlbleche an den Kläger herauszugeben sowie

rückständigen Mietzins in Höhe von 51.429,73 DM zu zahlen (LG Hildesheim

10 O 138/94). Mit Anwaltsschreiben vom 22. Dezember 1995 setzte der Kläger

ihm eine Frist zur Herausgabe des Stahls und kündigte an, nach Ablauf der

Frist gemäß § 283 BGB a.F. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlan-

gen. Der Beklagte gab den Stahl nicht heraus. Am 26. November 1998 wurde

er - ebenfalls in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter - zur Zahlung von

Schadensersatz in Höhe von 53.946,98 DM sowie weiteren Mietzinses in Höhe

von 95.931,85 DM verurteilt (LG Hildesheim 25 O 179/97). Am 4. Dezember

1998 zeigte der Beklagte Masseunzulänglichkeit an.

2

Mit seiner am 17. Januar 2000 beim Landgericht eingegangenen Klage

hat der Kläger den Beklagten persönlich auf Schadensersatz in Höhe von

149.778,83 DM nebst Zinsen wegen des nicht herausgegebenen Stahls und

des nicht gezahlten Mietzinses in Anspruch genommen. Das Landgericht hat

den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage wegen des nicht

herausgegebenen Stahls zur Zahlung von 53.946,98 DM nebst Zinsen verur-

teilt. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger

hat hilfsweise zum Anspruch auf Schadensersatz wegen des Mietzinses Erstat-

tung der Kosten des Vorprozesses LG Hildesheim 25 O 179/97 in Höhe von

14.391,70 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers

zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat es den Schadensersatz-

anspruch des Klägers hinsichtlich des Stahls wegen Mitverschuldens um die

Hälfte gekürzt.

3

Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landge-

richtlichen Urteils sowie - entsprechend dem bisherigen Hilfsantrag - die Verur-

teilung des Beklagten zum Ersatz der Prozesskosten. Der Beklagte, der unter

anderem die Einrede der Verjährung erhoben hat, beantragt, die Revision des

Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

4

Die Revision hat teilweise - nämlich hinsichtlich der Kosten des Vorpro-

zesses LG Hildesheim 25 O 179/97 - Erfolg. Insoweit führt sie zur Aufhebung

des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Beru-

fungsgericht. Weitergehende Ansprüche des Klägers sind verjährt.

5

Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen eines Anspruchs aus

I.

§ 82 KO für gegeben erachtet. Den Kläger treffe allerdings ein Mitverschulden

von 50 %, weil er sich geweigert habe, dem Beklagten die Herausgabe des

Stahls durch dessen Sichtung und Markierung zu ermöglichen, obgleich ihm

dies ohne größeren Aufwand möglich und daher zumutbar gewesen sei. Die für

Ansprüche aus § 82 KO analog geltende Verjährungsfrist des § 852 BGB a.F.

sei bei Einreichung der Klage noch nicht abgelaufen gewesen. Kenntnis von

Schaden und Schädiger habe der Kläger erst mit der Anzeige der Masseunzu-

länglichkeit am 4. Dezember 1998 erlangt. Bis dahin habe nur die Gefahr eines

Schadenseintritts bestanden, weil an die Stelle des Herausgabeanspruchs der

Zahlungsanspruch gegen die Masse getreten sei. Soweit der Kläger die Klage

hilfsweise auf die nicht erstatteten Prozesskosten stütze, fehle es an einer

Pflichtverletzung des Beklagten; denn dessen Rechtsverteidigung sei nicht aus-

sichtslos gewesen, und der Kläger habe nicht vorgetragen, dass der Beklagte

im Verlauf des Prozesses die Masseunzulänglichkeit habe erkennen können.

II.

6

7

Das angefochtene Urteil hat im Ergebnis Bestand, soweit der Anspruch

auf Schadensersatz für den nicht herausgegebenen Stahl abgewiesen worden

ist. Denn dieser Anspruch ist verjährt.

1. Grundlage des Anspruchs des Klägers ist § 82 KO. Nach dieser Vor-

schrift ist der Verwalter allen Beteiligten für die Erfüllung der ihm obliegenden

Pflichten verantwortlich. Der Kläger wirft dem Beklagten vor, die fraglichen

Stahlträger und Stahlplatten bis zum Ablauf der Nachfrist nicht herausgegeben

und damit sein Aussonderungsrecht (§ 43 KO) vereitelt zu haben.

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a) Die Pflicht zur Erfüllung der Ansprüche aussonderungsberechtigter

Gläubiger trifft den Verwalter als solchen (BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v.

5. März 1998 - IX ZR 265/97, ZIP 1998, 655, 658). Der Verwalter ist verpflichtet,

Aussonderungsrechte zu beachten und an der Herausgabe der auszusondern-

den Gegenstände mitzuwirken (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 60 Rn. 15). Bei

schuldhafter Verletzung dieser Pflichten haftet er aus § 82 KO (BGH, Urt. v.

5. März 1998, aaO).

9

b) Dass der Beklagte in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter zur

Herausgabe des Stahls verpflichtet war, steht aufgrund des Urteils des Landge-

richts Hildesheim vom 26. Oktober 1995 (10 O 138/94) rechtskräftig fest. Die

Rechtskraft dieses Urteils erstreckt sich zwar nicht uneingeschränkt auf den

Beklagten persönlich. Im Rahmen des Anspruchs aus § 82 KO kommt ihm je-

doch Tatbestandswirkung zu. Der Beklagte war als Konkursverwalter verpflich-

tet, Leistungen zu erbringen, zu denen ein Gericht ihn rechtskräftig verurteilt

hatte.

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2. Die Verjährung eines Anspruchs aus § 82 KO richtet sich nach § 852

BGB a.F. in entsprechender Anwendung (BGHZ 93, 278, 280 f; 126, 138, 144;

BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, WM 2005, 1421, 1422). Sie beträgt

drei Jahre und beginnt mit der Kenntnis von Schaden und Schädiger, das heißt

derjenigen Umstände, die eine Ersatzpflicht begründen. Maßgeblich ist die

Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, nicht deren zutreffende

rechtliche Würdigung (BGHZ 138, 247, 252; BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR

114/01, aaO).

11

3. Im vorliegenden Fall begann die Verjährung des Anspruchs aus § 82

KO wegen Nichtherausgabe der Stahlträger und Stahlplatten mit dem Ablauf

der gemäß § 283 BGB a.F. gesetzten Nachfrist, also am 1. Februar 1996.

12

a) Am 1. Februar 1996 war die zur Erfüllung des Herausgabeanspruchs

gesetzte Frist ergebnislos verstrichen. Der Beklagte hatte die streitigen Stahl-

träger und Stahlplatten nicht herausgegeben. Rechtsfolge des fruchtlosen Ab-

laufs einer nach § 283 BGB a.F. gesetzten Frist ist das Erlöschen des Erfül-

lungsanspruchs des Gläubigers (§ 283 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a.F.), hier

also des Herausgabeanspruchs. Der Verlust des Herausgabeanspruchs stellt

bereits einen Schaden im Rechtssinne dar, nicht, wie das Berufungsgericht

meint, nur eine Vermögensgefährdung. Der Kläger hat eine Rechtsposition, die

er bis zum Ablauf der Nachfrist innehatte, endgültig eingebüßt. Der Anspruch

aus § 283 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB a.F. setzt voraus, dass ein Schaden

entstanden ist, der nunmehr ausgeglichen werden muss; er kann nicht dazu

führen, das Vorhandensein eines Schadens zu verneinen.

13

14

b) Der Schaden war damit auch im Sinne des § 82 KO eingetreten, nicht

nur im Rahmen des § 283 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F.

aa) Entgegen der Ansicht des Klägers war eine gesonderte Fristsetzung

gegenüber dem Beklagten persönlich nicht erforderlich. Der Beklagte war nur in

seiner Eigenschaft als Verwalter zur Herausgabe des Stahls verpflichtet. Per-

sönlich traf ihn keine entsprechende Verpflichtung. Er haftet (nur) auf Scha-

densersatz, wenn und soweit er ihm gegenüber den Verfahrensbeteiligten ob-

liegende Verwalterpflichten nicht erfüllt und diesen dadurch Schaden zugefügt

hat.

15

bb) Nach allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts wird ein Scha-

densersatzanspruch regelmäßig nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Ge-

schädigte sich wegen des entstandenen Vermögensnachteils auch an einen

Dritten halten kann (BGHZ 120, 261, 268; BGH, Urt. v. 24. Januar 1997 - V ZR

294/95, WM 1997, 1062, 1063; v. 26. Juni 1997 - IX ZR 233/96, NJW 1997,

2946, 2948; v. 19. Juli 2001 - IX ZR 62/00, WM 2001, 1605, 1607). Das folgt

schon aus § 255 BGB. Diese Vorschrift setzt voraus, dass der Geschädigte

auch dann vollen Schadensersatz verlangen kann, wenn ihm zugleich ein An-

spruch gegen einen Dritten zusteht. Haften die in Betracht kommenden Ersatz-

pflichtigen als Gesamtschuldner, kann der Gläubiger gemäß § 421 BGB nach

seinem Belieben die Leistung ganz oder zu einem Teil von jedem der Schuldner

fordern, ohne dass diese auf den jeweils anderen verweisen könnten.

16

c) Der Kläger war schließlich auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet,

zunächst den Anspruch gegen die Masse durchzusetzen oder dies zumindest

zu versuchen. Der Anspruch aus § 82 KO gegen den Verwalter persönlich steht

gleichrangig neben einem Anspruch aus anderem Rechtsgrund gegen die Mas-

se (RGZ 144, 179, 182; BGH, Urt. v. 3. Juni 1958 - VIII ZR 326/56, LM § 82 KO

Nr. 1; Kilger/K. Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. § 82 KO Anm. 1d; Hanisch,

Rechtszuständigkeit der Konkursmasse, S. 138 f; Lüke, Die persönliche Haf-

tung des Konkursverwalters, S. 192 ff., K. Schmidt, KTS 1976, 191, 206; vgl.

auch MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 112; Braun, InsO 2. Aufl. § 60

Rn. 28; Smid, InsO 2. Aufl. § 60 Rn. 28; Nerlich/Römermann/Abeltshauser,

InsO § 60 Rn. 52; aA Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 82 Rn. 2c, 14; Johlke

WuB VI B § 82 KO 1.88). Eine Primärhaftung der Masse, die Ansprüche gegen

den Verwalter persönlich zunächst ausschließt, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Sie folgt auch nicht (entgegen Kuhn/Uhlenbruck, aaO § 82 Rn. 2c) aus einer

entsprechenden Anwendung der Zurechnungsnorm des § 31 BGB, die es er-

möglichen soll, die Masse für die Verletzung vertraglicher oder deliktischer

Pflichten durch den Verwalter haften zu lassen. Haften sowohl der Verwalter

persönlich als auch die Masse, folgt daraus kein Vorrang des einen oder des

anderen Anspruchs. Vom 1. Februar 1996 an hätte der Kläger den Beklagten

also sowohl persönlich als auch in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter auf

Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch nehmen können.

17

d) Der Kläger kannte alle tatsächlichen Umstände, die einen fälligen und

durchsetzbaren Anspruch gegen den Beklagten persönlich begründeten. Das

gilt insbesondere für die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung und den frucht-

losen Ablauf der gesetzten Frist. Ob er wusste, dass neben dem Anspruch ge-

gen die Masse ein Anspruch gegen den Beklagten persönlich bestand, der in-

nerhalb von drei Jahren verjährte, ist für den Beginn der Verjährungsfrist nicht

von Bedeutung. Bei Eingang der Klage am 17. Januar 2000 war die Frist des

§ 852 BGB von drei Jahren längst verstrichen; der Anspruch aus § 82 KO war

verjährt.

III.

18

Nicht bestehen bleiben kann das Urteil, soweit es den hilfsweise geltend

gemachten Anspruch des Klägers auf Schadensersatz hinsichtlich der Kosten

des Vorprozesses 25 O 179/97 aberkannt hat.

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1. Grundlage dieses Anspruchs ist ebenfalls § 82 KO. Der Schadenser-

satzprozess gegen die Masse wurde deshalb erforderlich, weil der Beklagte als

Konkursverwalter den titulierten Anspruch des Klägers auf Herausgabe der

Stahlträger und Stahlplatten nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Dadurch, dass der Beklagte den nach § 283 BGB a.F. entstandenen Scha-

densersatzanspruch nicht unverzüglich erfüllt hat, sondern es auf einen weite-

ren Prozess gegen die Masse hat ankommen lassen, hat er erneut gegen kon-

kursspezifische Pflichten gegenüber dem Kläger als Aussonderungsberechtig-

ten verstoßen.

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a) Grundsätzlich obliegen dem Konkursverwalter bei Führung eines Pro-

zesses keine konkursspezifischen Pflichten gegenüber dem Prozessgegner.

Die Konkursordnung begründet keine Verpflichtung des Verwalters, vor der Er-

hebung einer Klage oder während des Prozesses die Interessen des Prozess-

gegners an einer eventuellen Erstattung seiner Kosten zu berücksichtigen

(BGHZ 148, 175, 179; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, WM

2005, 180, 181, z.V.b. in BGHZ 161, 236). Dieser Grundsatz gilt auch dann,

wenn der Verwalter nicht Kläger, sondern Beklagter eines Zivilprozesses ist.

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b) Im vorliegenden Fall geht es demgegenüber um den Anspruch eines

Aussonderungsberechtigten, dessen Aussonderungsrecht der Beklagte durch

die Nichterfüllung des Herausgabeanspruchs innerhalb der gemäß § 283 BGB

a.F. gesetzten Nachfrist endgültig vereitelt hatte. Die konkursspezifischen

Pflichten des Verwalters einem solchen Gläubiger gegenüber enden nicht mit

dem Unmöglichwerden der Herausgabe, sondern setzen sich hinsichtlich et-

waiger Sekundäransprüche - hier: des Anspruchs aus § 283 BGB a.F. - fort.

Andernfalls würde der Verwalter Vorteile aus seinem vorangegangenen pflicht-

widrigen Verhalten ziehen. Ebenso, wie er das Recht eines aussonderungsbe-

rechtigten Gläubigers zu respektieren hat, hat er dessen berechtigte Schadens-

ersatzansprüche zu erfüllen. Unterlässt er dies, haftet er ebenso aus § 82 KO,

wie er für die Verletzung von Aussonderungsrechten einzustehen hätte. Diese

Haftung kann auch die Kosten eines Prozesses umfassen, den der Gläubiger

aufgrund eines in dieser Hinsicht pflichtwidrigen Verhaltens des Verwalters füh-

ren muss und die er wegen der später eingetretenen Unzulänglichkeit der Mas-

se nicht erstattet erhält.

2. Dieser Schadensersatzanspruch unterliegt einer eigenen Verjährung.

a) Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehre-

re Schadensfolgen ausgelöst, beginnt nach dem Grundsatz der Schadensein-

heit (BGHZ 33, 112, 116; 67, 372, 373; BGH, Urt. v. 3. Juni 1997 - VI ZR 71/96,

BGHR § 852 Abs. 1 Folgeschäden 1; Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01, WM

2005, 1421, 1422) die Verjährungsfrist bereits, sobald irgendein (Teil-)Schaden

entstanden ist. Das gilt auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur

drohende Folgen, die überhaupt als möglich vorhersehbar sind. Haben sich

hingegen mehrere selbstständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so

beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten

Schäden gesondert zu laufen (BGHZ 71, 86, 94; BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992

- IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650; v. 12. Februar 1998 - IX ZR 190/97, WM

1998, 786, 788; v. 14. Juli 2005 - IX ZR 284/01, WM 2005, 2106, 2107).

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b) Die Pflicht, berechtigte Schadensersatzansprüche eines zuvor aus-

sonderungsberechtigten Gläubigers zu erfüllen, schließt an die Pflicht zur Wah-

rung des Aussonderungsrechts an. Sie umfasst in der Regel jedoch die erneute

Prüfung des Rechts des Gläubigers und des Schadensumfangs. Fehler führen

zu neuen, selbstständigen Schadensersatzansprüchen, die selbstständig ver-

jähren.

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c) Der durch die Nichterfüllung des Schadensersatzanspruchs verursach-

te Kostenschaden ist mit Zustellung der am 21. Oktober 1997 bei Gericht ein-

gegangen Klage im Verfahren LG Hildesheim 25 O 179/97 eingetreten. Ein An-

spruch auf Erstattung von Prozesskosten entsteht - aufschiebend bedingt - be-

reits mit der Zustellung der Klage (BGH, Urt. v. 6. Dezember 1974 - V ZR 86/73,

WM 1975, 97, 98; v. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068; v. 25. Mai 1992

- V ZR 108/91, NJW 1992, 2575; Beschl. v. 17. März 2005 - IX ZB 247/03, ZIP

2005, 817, 818). Frühestens damit begann auch die Verjährungsfrist. Diese

Frist ist rechtzeitig vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist des § 852 BGB a.F. unter-

brochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB a.F.). Der Kläger hat die Klage erstmals im

Schriftsatz vom 27. Juni 2000 auch auf die Kosten des Vorprozesses gestützt.

Dieser Schriftsatz, der nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem

Landgericht eingegangen ist, ist - zu Recht - nicht förmlich zugestellt worden.

Rechtshängig wurde der Anspruch mit Zustellung der Berufungsbegründung am

4. Oktober 2000, die am 29. September 2000 - damit rechtzeitig - bei Gericht

eingegangen ist.

IV.

26

1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz des Wertes des nicht herausge-

gebenen Stahls sind weitergehende Feststellungen nicht erforderlich (§ 565

Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.). Es bleibt bei dem klagabweisenden Urteil des Beru-

fungsgerichts.

27

2. Ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf Erstattung der anteiligen

Kosten des Vorprozesses erfüllt sind, lässt sich den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts und dem bisherigen Vorbringen der Parteien nicht entnehmen.

Der Beklagte war auch im Hinblick auf die übrigen Verfahrensbeteiligten nur

verpflichtet, berechtigte Ansprüche des Klägers zu erfüllen, die aus der unter-

lassenen Herausgabe des im Eigentum des Klägers stehenden Stahls entstan-

den waren. Ob und in welcher Höhe der Kläger den Beklagten zur Zahlung von

Schadensersatz aufgefordert hatte, bevor er die Klage einreichte, ergibt sich

aus den Akten nicht. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,

das - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag gegeben

hat - die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben wird (§ 565 Abs. 1

Satz 1 ZPO a.F.).

3. Für die weitere Verhandlung der Sache weist der Senat auf folgende

rechtliche Gesichtspunkte hin:

a) Der Anspruch wird gegebenenfalls nicht die gesamten Kosten des

Vorprozesses LG Hildesheim 25 O 179/97 umfassen, sondern nur denjenigen

Teil, der auf den Anspruch auf Schadensersatz für den nicht herausgegebenen

Stahl entfällt. Der Kläger hatte in jenem Prozess nicht nur Schadensersatz ver-

langt, sondern auch weiteren Mietzins. Insoweit gelten jedoch die allgemeinen

28

29

Grundsätze. Den Verwalter treffen keine konkursspezifischen Pflichten hinsicht-

lich des Kostenerstattungsanspruchs des Prozessgegners (vgl. BGHZ 148, 175,

179; BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004, aaO).

30

31

b) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers wird nicht wegen

eines Mitverschuldens (§ 254 BGB a.F.) zu kürzen sein.

aa) Die Vorschrift des § 254 BGB enthält eine Ausprägung des in § 242

BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Sie beruht auf der Über-

legung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer acht lässt, die nach Lage der

Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch

den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im

Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass je-

mand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen

Ersatz fordert (BGHZ 135, 235, 240; BGH, Urt. v. 22. September 1981 - VI ZR

144/79, NJW 1982, 168).

32

bb) Die Identifizierung des Stahls wäre für den Kläger mit beträchtlichem

Aufwand verbunden gewesen. Der Stahl befand sich weder an der früheren

Baustelle in Bremerhaven noch auf dem Betriebsgelände der Gemeinschuldne-

rin, sondern bei der He. GmbH in Lehrte; der Kläger betreibt seinen Stahl-

handel jedoch in Dortmund. Vor allem aber lässt sich weder den Feststellungen

des Berufungsgerichts noch dem Vorbringen des Beklagten entnehmen, dass

die Mitwirkung des Klägers unbedingt erforderlich war. Die Stahlträger und Ble-

che sind zwar im Prozess des Beklagten gegen die He. GmbH einerseits, im

Prozess des Klägers gegen den Beklagten andererseits unterschiedlich be-

schrieben worden; auch die jeweils angegebenen Maße stimmen nicht überein.

Der Geschäftsführer He. der He. GmbH, welche die Stahlträger ausge-

baut hat, war jedoch zugleich der frühere Geschäftsführer der Gemeinschuldne-

rin, welche die Stahlträger zuvor eingebaut hatte. Der Gemeinschuldner ist

grundsätzlich verpflichtet, an der Verwaltung und Verwertung des zur Masse

gehörenden Vermögens mitzuwirken (Kuhn/Uhlenbruck, KO 11. Aufl. § 117

Rn. 13a ff). Die Erfüllung dieser Pflicht hätte der Beklagte erforderlichenfalls

gemäß § 101 Abs. 2 KO erzwingen können. Seinem Vorbringen lässt sich nicht

entnehmen, dass er - nachdem er den Titel gegen die He. GmbH erwirkt

hatte - überhaupt irgendetwas unternommen hat, um die He. GmbH zur

Herausgabe des Stahls zu veranlassen.

33

cc) Die Vorschrift des § 254 Abs. 1 BGB a.F. setzt überdies voraus, dass

sich das Verschulden des Geschädigten bei der Entstehung des Schadens

ausgewirkt hat. Ein Unterlassen ist dann für einen Erfolg kausal, wenn pflicht-

gemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte (BGH, Urt. v.

17. Oktober 2002 - IX ZR 3/01, WM 2002, 2325, 2326). Darlegungs- und be-

weispflichtig für die Voraussetzungen des § 254 BGB - damit auch für die Kau-

salität des beanstandeten Verhaltens des Geschädigten für den eingetretenen

Schaden - ist der Schädiger (BGH, Urt. v. 29. September 1998 - VI ZR 296/97,

NJW 1998, 3706, 3707). Jeglicher Vortrag des Beklagten dazu fehlt.

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 14.07.2000 - 13 O 216/00 -

OLG Celle, Entscheidung vom 13.03.2001 - 16 U 187/00 -